Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit verneint.
Die Parteien sind an die in dem Konnossement (Bill of Lading) mittels Inkorporierung der Bedingungen der Charter-Party getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.
Nr. 1 der Conditions of Carriage stellt eine bindende Einbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung in Clause 29 der Charter-Party vom 30. August 1990 dar. Es liegt eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung iSd Art. 17 Abs. 1 EGVÜ vor, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Rotterdam begründet.
Die Einbeziehung der Bedingungen der Charter-Party scheitert zunächst – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht an der offensichtlich irrtümlichen Bezeichnung des Ausstellungsorts in dem Konnossement, das mit A. statt mit B. angegeben ist. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß zwischen den Parteien der Bill of Lading Unklarheiten über die einbezogene Charter-Party geherrscht haben oder herrschen konnten. Es ist unstreitig, daß die Charter-Party, auf die sich die Bill of Lading bezieht, nicht in A., sondern in B. ausgestellt ist. Es ist ferner unstreitig, daß es nur eine Charter-Party vom 30.08.1990 gibt, wobei die nach Clause 33 dieser Charter-Party zu transportierenden Mengen Urea nicht in einem Transport, sondern nur mit mehreren Frachtaufträgen bewältigt werden konnten. Die hier in Rede stehende MS „...“ hätte unwidersprochen 19 Fahrten absolvieren müssen, um die Gesamtmenge zu transportieren. Im Hinblick auf diese Umstände stellt die in das Konnossement einbezogene Charter-Party den Rahmenvertrag für die jeweiligen Konnossemente dar. Daß bei der Bezeichnung der Charter-Party insofern ein Fehler aufgetreten ist, als der Ort falsch angegeben ist, ist für die Vertragsbeziehungen unschädlich, weil nichts dafür spricht, daß den Parteien die Charter-Party unbekannt war oder diese nicht wenigstens die Möglichkeit hatten, auf die Charter-Party Rückgriff zu nehmen. Die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung stellt deshalb keinen Grund dar, die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für Rotterdam zu verneinen. Konkrete Zweifel daran, daß mit der Einbeziehungsklausel „To be used with Charter-Party“ in der Bill of Lading die von der Klägerin selbst vorgelegte Charter-Party vom 30.08.1990 gemeint war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der bloß formale Schreibfehler ändert deshalb nichts an der wirksamen Einbeziehung (s. auch OLG Hamburg, VersR 1976, 538 für einen ähnlich gelagerten Fall).
An dem Konnossement sind ausschließlich Personen beteiligt, die den vertragschließenden Parteien i.S. des EGVÜ angehören.
Für die Wirksamkeit einer Zuständigkeitsbestimmung in dem Konnossement kommt es deshalb nicht auf das jeweilige nationale Recht, sondern auf Art. 17 Abs. 1 EGVÜ an. Dieses Übereinkommen verdrängt die Zuständigkeitsbestimmung nach nationalem Recht. Die Befürchtung der Klägerin, es könne zu einem doppelten negativen Kompetenzkonflikt kommen, wenn sich auch das niederländische Gericht für unzuständig erkläre, ist ungerechtfertigt. Aufgrund des Vorrangs vor dem nationalen Recht (dazu Gottwald, in: Münch.Komm. z. ZPO, Art. 17 EGVÜ Rn. 48) ist auch das niederländische Gericht entsprechend Art. 25 ff. EGVÜ an die Entscheidung des in dem anderen Vertragsstaat angerufenen Gerichts gebunden (Gottwald, aaO, Art. 17 Rn. 56). Das Übereinkommen würde seinen Sinn verlieren, wenn trotz einer Zuständigkeitsbestimmung in einem Vertragsstaat eine weitere Überprüfung des Gerichtes stattfände, das durch Prorogation der Parteien zuständig geworden ist. Abgesehen von den Ausnahmefällen der Art. 25 ff. EGVÜ, für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte gegeben sind, ist deshalb die negative Entscheidung des Landgerichts über seine Zuständigkeit bindend, so daß unter diesem Gesichtspunkt eine Abweisung der in Rotterdam anhängigen Klage nicht in Betracht kommt. Diese Bindung übersieht die Klägerin, wenn sie auf Schwierigkeiten im materiellen niederländischen Recht verweist. Eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach niederländischem Recht ist nicht zulässig. Die Klägerin argumentiert im übrigen widersprüchlich, wenn sie einerseits vorträgt, daß aufgrund der Einbeziehung von Clause 29 der Charter-Party niederländisches Recht anzuwenden sei, auf der anderen Seite jedoch die Charter-Party für Streitigkeiten aus der Bill of Lading gar nicht maßgeblich sei.
Die Klägerin, die als Rechtnachfolgerin der konnossementsmäßigen Empfängerin C. an die Vereinbarungen im Konnossement gebunden ist, kann sich auch nicht auf eine fehlende oder unwirksame Zuständigkeitsvereinbarung berufen. Die Gerichtsstandsklausel, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen ist (OLG Saarbrücken/NJW 1992, 987), ist wirksam. Entsprechend der von den Parteien herangezogenen Entscheidung BGHZ 29, 120, 122 f., reicht es zur Inkorporierung der Charter-Party in das Konnossement aus, daß unter Nr. 1 der Conditions of Carriage auf die Charter-Party Bezug genommen worden ist. Da vorliegend – wie bereits ausgeführt – nur eine Charter-Party, die Vertragsgegenstand werden konnte, in Betracht kam, muß sich die Klägerin an der Charter-Party vom 30. August 1990 festhalten lassen. Es war Sache ihrer Rechtsvorgängerin, sich über den Inhalt und die Gestaltung des Frachtvertrages Klarheit zu verschaffen (BGHZ 29, 123). Dabei wird von der Klägerin auch gar nicht in Abrede genommen, daß die Charter-Party der Rechtsvorgängerin der C., an die die Bill of Lading indossiert worden ist, bekannt war. Geltend gemacht wird nur das formale Argument der fehlerhaften Ortsbezeichnung, das – wie bereits ausgeführt – nicht greift.
Der Einbeziehung der Charter-Party steht nicht entgegen, daß sich die entsprechende Klausel nur auf der Rückseite der Bill of Lading als allgemeine Geschäftsbedingung befindet. Abgesehen davon, daß von der Rechtsprechung (OLG Hamburg, VersR 1976, 538) auch eine Inkorporierung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam erachtet wurde, reichen nach der vom Senat eingeholten Auskunft die in dem Konnossement getroffenen Vorkehrungen zur Einbeziehung der Charter-Party aus, um zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zu kommen. Da Gerichtsstandsvereinbarungen im Seehandel üblich sind und aufgrund der erleichterten Bedingungen für die Vereinbarung von Gerichtsständen durch die Neufassung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGVÜ, der nur noch eine faktische Gebräuchlichkeit voraussetzt (OLG Hamburg, TranspR 1993, 25, 26), an die Vereinbarung keine strengen Anforderungen zu stellen sind, bestehen an der wirksamen Einbeziehung keine Zweifel. Die Auskunft der Handelskammer Hamburg genügt den Anforderungen, die an den Nachweis eines Handelsbrauches iSd Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGVÜ zu stellen sind.
Auf die Frage der vorrangigen Anhängigkeit des Rechtsstreits bei dem Gericht in Rotterdam kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an, weil jedenfalls dieses Gericht aufgrund der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in dem Konnossement zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Klägerin bezüglich des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit der vor dem Gericht in Rotterdam erhobenen Klage zutreffend sind.
Es kann auch offen bleiben, welche Anforderungen an die ausdrückliche Einbeziehung einer Gerichtsstandsvereinbarung zu stellen sind und ob diesen Anforderungen vorliegend genügt ist.
Die Parteien haben jedenfalls eine wirksame Zuständigkeitsbestimmung kraft Handelsbrauchs getroffen. Zwar könnte – gemessen an der insoweit strengen Rechtsprechung des EuGH, (IPRax 1985, 152) – eine schriftliche Vereinbarung i.S. des Art. 17 EGVÜ zweifelhaft sein, weil weder die beiden Parteien die Gerichtsstandsklausel unterschrieben haben, noch eine ausdrückliche tatsächliche Zustimmung festzustellen ist. Die Klausel ist aber gleichwohl wirksam, weil sie kraft Handelsbrauchs Vertragsinhalt geworden ist (dazu auch OLG Hamburg, TranspR 1993, 25). Ziel der auf den Fall anwendbaren Neufassung des Art. 17 Abs. 1 EGVÜ war es, die formularmäßige Prorogation zu erleichtern, um im internationalen Handelsverkehr mehr Rechtssicherheit bezüglich des anzurufenden Gerichts zu schaffen (so Basedow, IPRax 1985, 133, 136). Dieses Ziel, das auch vom BGH bestätigt wird (BGH, NJW 1994, 2699 sowie BGH, Beschluß vom 6. März 1995 – II ZR 37/94) trägt dem Bedürfnis nach erleichterten Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Handelsverkehr Rechnung. Es soll deshalb ausreichen, daß in den Formen des Art. 17 Abs. 1 EGVÜ auf andere allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten (BGH, NJW 1994, 2699).
Unter dieser Prämisse ist der nach der Auskunft der Handelskammer ... bestehende Brauch, daß die Vereinbarung des Gerichtsstandes der Charter-Party auch für Streitigkeiten aus dem Konnossement in der streitgegenständlichen Form, d.h. ohne ausdrückliche Erwähnung im Konnossement selbst in der Praxis geübt wird, ausreichend, um zu einer verbindlichen Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art. 17 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative EGVÜ zu kommen (dazu Gottwald, aaO, Art. 17 Rn. 28). Die dieser Ansicht entgegenstehende Entscheidung des EuGH kann nicht mehr herangezogen werden, weil sie zum früheren Recht und nicht zum aktuellen Recht ergangen ist.
Da gerade im Seehandel mit länderübergreifenden Verträgen Gerichtsstandsvereinbarungen geradezu zwingend sind, um für Streitigkeiten entsprechende Rechtssicherheiten zu schaffen, wäre es verfehlt, die Einbeziehung derart eng zu sehen, wie die Klägerin dies tut. Dies widerspricht der Üblichkeit derartiger Klauseln und der Erwartung des Rechtsverkehrs, daß entsprechende Vereinbarungen für den Streitfall getroffen sind.
Der Senat hat keine Bedenken, der Auskunft der Handelskammer ... zu folgen. Aus der Darstellung der Auskunft ergibt sich, daß für die Erteilung entsprechender Auskünfte kompetente Verkehrskreise befragt worden sind. Die Tatsache, daß mehr als 3/4 der Antworter die gestellte Beweisfrage bejaht haben, zeigt, daß ein entsprechender Handelsbrauch weit genug verbreitet ist, um die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGVÜ zu rechtfertigen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß hier nach nahezu einhelliger Auffassung kein Handelsbrauch erwartet werden darf, wie er in § 346 HGB zugrunde gelegt wird (dazu Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 346 Rn. 1). Vielmehr reicht es aus, daß in den beteiligten Verkehrskreisen eine entsprechende Übung besteht, die zwar keinen verpflichtenden Charakter hat, überwiegend aber so praktiziert wird. Hierfür genügt die aus der Auskunft der Handelskammer ... hervorgehende tatsächliche Übung.
Würde man mit der Beklagten noch stärkere Anforderungen an den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Handelsübung stellen, liefe Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGVÜ leer. Die Vorschrift will aber die Anforderungen an die Vereinbarung internationaler Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Verkehr gerade erleichtern. Der Senat sieht es deshalb nicht als erforderlich an, besonders hohe Anforderungen an den Nachweis einer entsprechenden Handelsübung zu stellen. Vielmehr muß ausreichen, daß ein entsprechender „Brauch“ von den beteiligten Verkehrskreisen ganz überwiegend anerkannt wird. Daß dies der Fall ist, zeigt die Auskunft der Handelskammer .... Wenn einige der Befragten zusätzlich aus Gründen der Sicherheit oder Klarheit eine ausdrückliche Erwähnung im Konnossement verlangen, so spricht dies nicht gegen ein im Handelsverkehr übliches Verfahren, sondern läßt vielmehr auf ein entsprechend höheres Sicherungsbedürfnis dieser Befragten schließen. Dies schließt aber nicht aus, daß der bezeichnete „Handelsbrauch“ besteht.
Bei der Frage, inwieweit die Zahl der Befragten und Beantwortenden einen repräsentativen Querschnitt darstellt, ist zu berücksichtigen, daß der Kreis der möglichen Adressaten entsprechender Vereinbarungen nicht allzu hoch ist. Es kommt deshalb auch nur eine beschränkte Anzahl von zu befragenden Personen in Betracht, so daß insgesamt 19 Antworten nicht so wenig sind, daß sie für die Frage des Bestehens einer Handelsübung keinen Beweis liefern könnten. Die Einhelligkeit der Antworten zeigt vielmehr, daß die Ansicht der Klägerin, eine entsprechende Einbeziehung komme überhaupt nicht in Betracht, nicht geteilt wird. Dies reicht für die Annahme des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGVÜ aus. Es kommt hinzu, daß nach der Auskunft einige der befragten Firmen der Handelskammer Musterkonnossente und Vordrucke überlassen haben, die den streitgegenständlichen Unterlagen entsprechen. Auch dies zeigt, daß hier eine verbreitete Praxis geübt worden ist und nicht nur in einem Einzelfall eine sonst unübliche Regelung vereinbart wurde.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit war nicht gegeben.
Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.