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Zusammenfassung der Entscheidung Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin, ansässig in der Schweiz, einen dinglichen Arrest in ihr Vermögen in Deutschland beantragt. Er macht geltend, er habe Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin. Das angerufene Landgericht F. (DE) wies den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts für die Entscheidung über den Arrestantrag aufgrund von Art. 24 LugÜ. Danach könne der Arrest nach §§ 916 ff deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) als einstweilige Sicherungsmaßnahme entsprechend den insoweit nicht verdrängten deutschen Zuständigkeitsregeln (§§ 802, 919, 23 ZPO) gegen die schweizerische Schuldnerin vor deutschen Gerichten erlassen werden. Nach dem glaubhaften Vortrag des Gläubigers habe die Schuldnerin Forderungen gegen im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Banken; somit sei die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben. § 23 ZPO eröffne für Klagen gegen Personen ohne Wohnsitz in Deutschland einen Gerichtsstand in Deutschland bei dem deutschen Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen der Person befindet; bei Forderungen gelte als Ort des Vermögens der Wohnsitz des Schuldners. Der Ausschluss des § 23 ZPO in Art. 3 Abs. 2 LugÜ beziehe sich nur auf die Hauptsache-Zuständigkeit. Seine Anwendung sei durch Art. 24 LugÜ für den Arrest ausgeschlossen. Für die Hauptsacheklage wäre das angerufene Gericht jedoch wegen Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ nicht international zuständig.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Der beantragte Arrest ist daher zu erlassen.
Das Landgericht F. ist international, sachlich und örtlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 24 Lugano Übereinkommen. Danach kann der Arrest nach §§ 916 ff ZPO als einstweilige Sicherungsmaßnahme entsprechend den insoweit nicht verdrängten deutschen Zuständigkeitsregeln (§§ 802, 919, 23 ZPO) gegen die Schweizer Schuldnerin von deutschen Gerichten erlassen werden. Da nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Gläubigers Forderungen der Schuldnerin gegen im Landgerichtsbezirk F. niedergelassene Banken vorhanden sind, ist die Zuständigkeit des Landgerichts F. international gegeben. Der Ausschluss der Anwendung des § 23 ZPO in Art. 3 Abs. 2 Lugano Übereinkommen bezieht sich nur auf die Hauptsache-Zuständigkeiten. Seine Anwendung ist durch Art. 24 Lugano Übereinkommen für den Arrest ausgeschlossen.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 802, 919, 23 ZPO, 71 GVG als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 919 ZPO.
Für die Hauptsacheklage wäre das Landgericht F. jedoch wegen nicht international zuständig.
Ein Arrestanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 263 StGB gegen die Schuldnerin ist glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass die Schuldnerin durch ihren gesetzlichen Vertreter B. an den Anlage-Betrügereien des Herrn F. mitgewirkt hat, wodurch auch dem Gläubiger gegenüber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB erfüllt wurden.
Der Arrestgrund ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Schuldnerin versuchen wird, ihre durch die betrügerischen Machenschaften erlangten Vermögenswerte dem Zugriff ihrer Gläubiger durch Verschieben innerhalb des Beteiligungsnetzes des Herrn F. zu entziehen (§ 917 Abs. 1 ZPO).