Die ... hat ... der in Österreich belegenen Ferienanlage Schloß G. ein dingliches Nutzungsrecht an den Verein Ferienclub Schloß G. übertragen. Ferner beauftragte sie die Beklagte mit der Vermittlung von Verträgen über Ferienwohnrechte.
Die Kläger nahmen im August 1995 an einer von der Beklagten durchgeführten Verbraucherumfrage teil. Als Dankeschön sollten pro Woche die ersten 100 Einsender einen Traumurlaub gewinnen. Die Kläger besuchten am 25.09.1995 auf Einladung der Beklagten eine Veranstaltung in den Räumen der Beklagten in D. Die Beraterin der Kläger stellte sich diesen gegenüber als E vor und gab ihnen als „Gewinn“ einen kostenlosen einwöchigen Aufenthalt in Portugal bekannt. Sie stellte den Klägern das System des Tauschpools der R. C. I. vor und erklärte diesen gegenüber, das Reiseziel Schloß G. sei beliebig austauschbar. Nach ca. 2 Stunden entschlossen sich die Kläger zum Vertragsabschluß.
Anschließend wurden den Klägern in einem gesonderten Raum. ... und Herr ... wahrheitswidrig als Notar vorgestellt, der ihr Eigentum in das Grundbuch eintragen lassen werde. Die Kläger unterzeichneten sodann einen „Ferienrechtsvertrag“, mit welchem sie die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Ferienclub Schloß G. beantragten. Der Verein verpflichtete sich zur Sicherstellung des Nutzungsrechtes an einem Appartement Typ A für den Zeitraum von 1 Woche in der Saison mittel/weiß im Schloß G. Der Ferienrechtsvertrag enthielt ferner einen Antrag auf Einräumung eines Ferienrechtes an dem bezeichneten Appartementtyp entsprechend dem erworbenen Nutzungsrecht durch die ... Die Kläger verpflichteten sich zur Zahlung eines Einmalbetrages von 16.500,‑ DM und eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, welcher für 1995 mit 362,‑ DM angegeben wurde und der nach § 10 Abs. 4 Satz 4 der Vereinssatzung von der Eigentümerin, einer von dieser zu benennenden Betreibergesellschaft oder einer mit dem Vereinsvorstand gemeinsam zu benennenden Verwaltung jährlich im vorhinein festgelegt wird. Die Kläger erhielten als Tauschpartner ferner das Recht, ihr Ferienrecht der R. Deutschland GmbH im Tausch gegen ein Ferienrecht in einer anderen Ferienanlage zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahmegebühr der R. Deutschland GmbH für den Zeitraum von 2 Jahren ist in dem vereinbarten Einmalbetrag enthalten. Für den Fall, daß der Ferienrechtserwerber, ohne daß das Vermittlungsunternehmen ihm einen Grund dafür gegeben hat, vom Ferienrechtsvertrag Abstand nimmt, verpflichtet er sich, dem Vermittlungsunternehmen einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 25 % des Einmalbetrages zu zahlen, sofern die Eigentümerin nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt, soweit der Ferienrechtserwerber nicht nachweist, daß dem Vermittlungsunternehmen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In dem Vertrag ist die Geltung des österreichischen Rechtes vereinbart. Der Vertrag ist von Herrn ... sowie Herrn ... sowie den Klägern unterzeichnet.
Die Kläger verpflichteten sich, den Gesamtbetrag von 17.162,‑ DM auf das Treuhandkonto der Rechtsanwältin P. in B. zu zahlen. Sie unterzeichneten einen Treuhandauftrag für die Geldabwicklung.
Vereinbarungsgemäß vermittelte der Außendienstmitarbeiter der Beklagten den Klägern einen Kreditvertrag zur Finanzierung des vereinbarten Entgeltes. Die Kläger schlossen am 05.10.1995 einen Kreditvertrag mit einer Kreditsumme von 16.000,‑ DM. Aufgrund des Kreditvertrages waren sie zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages von 22.671,90 DM verpflichtet. Der Betrag von 16.000,‑ DM wurde entsprechend der Vereinbarung in dem Kreditvertrag auf das Treuhandkonto überwiesen, wobei als Empfängerin die Beklagte angegeben war. Ferner leisteten die Kläger an die Beklagte eine Anzahlung von 500,‑ DM und zahlten die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1995 von 372,‑ DM und 1996 von 410,‑ DM.
Mit Schreiben vom 06.11.1995 erklärten die Kläger gegenüber der Treuhänderin sowie der Beklagten unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme sowie finanzielle Schwierigkeiten den Rücktritt von dem Vertrag. Mit Schreiben vom 08.11.1995 erklärten sie gegenüber der Beklagten den Widerruf. Die Beklagte wurde durch die Kläger mit Schreiben vom 19.12.1996 zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages aufgefordert.
Die Kläger behaupten, ein Mitarbeiter der Beklagten habe bei den Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung erklärt, „das erledigt die H. Bank“. Dieser Mitarbeiter habe die finanziellen Verhältnisse der Kläger erfragt und sich Aufzeichnungen gemacht.
Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an sie 23.943,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.01.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Dresden mit dem Hinweis, daß die Filiale in Döbeln seit 1996 nicht mehr existiert und sich der Firmensitz der Beklagten in München befindet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Das Landgericht Dresden ist zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch örtlich und international zuständig.
1. Ein ausschließlicher Gerichtsstand in Österreich als Ort der Belegenheit der Ferienwohnung ergibt sich vorliegend nicht aus Artikel 16 Nr. 1 a des Luganer Abkommens zwischen Deutschland und Österreich vom 16.09.1988. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Vertrag über ein Ferienwohnrecht um einen Mietvertrag i.S. dieser Bestimmung handelt (so LG Darmstadt EuZW 1996, 191).
Die Klausel des Luganer Abkommens entspricht der in Artikel 16 Nr. 1 a EuGVü getroffenen Regelung. Bei einer eindeutig vereins- oder gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Timesharingvertrages finden die vorbenannten Regelungen keine Anwendung. Dies ist der Fall, wenn es an einem individualisierbaren Bezug des Mitgliedschaftsrechtes zu einer bestimmten Immobilie fehlt. Ein solcher Bezug ist nicht gegeben, wenn das Nutzungsrecht für irgendeine noch zu konkretisierende Immobilie, die jedes Jahr wechseln kann, und nicht für eine bestimmte Immobilie eingeräumt wird. Der ausschließliche Gerichtsstand der Belegenheit der Ferienwohnung ist ferner nicht gegeben, wenn Streitgegenstand nicht das Nutzungsrecht an der Immobilie ist. Bestreitet das Vereinsmitglied eine Mitgliedschaft z.B. infolge eines Widerrufs und klagt der Verein einen Jahresbeitrag ein, obwohl keine Immobilie konkret genutzt wurde, geht es nicht um ein Nutzungsrecht für die konkrete Immobilie (Mankowski EuZw 177, 179).
So liegt der Fall hier. Die Kläger haben aufgrund des Ferienrechtsvertrages vom 25.09.1995 ein Nutzungsrecht an einem Appartement Typ B erworben. Ausweislich Ziffer 5 der Clubordnung existieren 3 Appartements vom Typ B. Dies begründet kein Nutzungsrecht für ein bestimmtes Appartement; vielmehr wird das Nutzungsrecht auf ein Appartement mit bestimmten Ausstattungs- und Beschaffenheitsmerkmalen konkretisiert. Darüber hinaus ist Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Berechtigung und der Umfang der Nutzung eines Appartements durch die Kläger. Die Kläger bestreiten die Wirksamkeit des Vertragsschlusses und berufen sich auf ihre Rücktrittserklärungen sowie den Widerruf.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Dresden ist aus § 7 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz begründet. Das Haustürwiderrufsgesetz ist vorliegend anwendbar.
Die Vereinbarung österreichischen Rechtes in dem streitgegenständlichen Vertrag steht der Anwendbarkeit des deutschen Rechtes nicht entgegen.
Die Rechtswahl ist insofern bereits nach Artikel 34 EGBGB unwirksam. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch bei Geltung ausländischen Rechts über Artikel 34 EGBGB Anwendung, weil es zu den in jedem Fall nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechtes gehört (LG Weiden NJW-RR 1996, 438; LG Berlin NJW-RR 1995, 754 für einen Timesharingvertrag).
Bei der Anwendung des Artikel 34 EGBGB spielt der Inlandsbezug insofern eine Rolle, als er um so stärker sein muß, je schwächer das Gewicht der durch die Eingriffsnorm geschützten öffentlichen Interessen ist (Palandt Art. 34 EGBGB Rn. 3). Sofern ein Inlandsbezug besteht, ist auch bei Verbraucherverträgen, welche nicht dem Artikel 29 Abs. 1 EGBGB unterfallen, der Artikel 34 EGBGB anwendbar.
Vorliegend ist der Inlandsbezug durch mehrere Umstände begründet. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dort wurden im Rahmen einer Veranstaltung die Vertragsverhandlungen geführt und der streitgegenständliche Vertrag durch Unterschriftsleistung der Parteien geschlossen.
Darüber hinaus ergibt sich die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch aus dem österreichischen Recht. Nach § 41 des österreichischen IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten auf eine Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm dafür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Da das internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 27 ff. EGBGB keine Rückverweisung auf das österreichische Recht für den vorliegenden Vertrag enthält, ist diese Regelung abschließend. Die Parteien können nicht wirksam dem Verbraucher den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes durch vertragliche Vereinbarung österreichischen Rechtes entziehen (Oberster Gerichtshof Wien IPrax 1997, 435, 436).
Der streitgegenständliche Vertrag wurde unter den Voraussetzungen des § 1 Haustürwiderrufsgesetz geschlossen. Timesharingverträge unterfallen dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Verbraucher eingeladen wird, einen Gewinn abzuholen (OLG Schleswig-Holstein NJW 1998, 236; OLG Köln NJW-RR 1997, 433; OLG Darmstadt WuM 1997, 292; OLG Hamburg OLG Report 1997 165; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1269).
Dies war vorliegend der Fall. Die Kläger nahmen auf Einladung der Beklagten an der Veranstaltung am 25.09.1995 teil, da ihnen als Teilnehmer an der von der Beklagten durchgeführten Verbraucherumfrage als „Gewinn“ ein Traumurlaub versprochen wurde. Zu Beginn der Veranstaltung wurde den Klägern von der Beraterin auch ein einwöchiger Urlaub in Portugal angeboten.
Der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes steht vorliegend nicht entgegen, daß die Kläger in dem streitgegenständlichen Vertrag primär den Beitritt zu einem Verein erklärt haben. Der Beitritt zu einer Gesellschaft stellt ein Umgehungsgeschäft iSd § 5 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz dar (AG Hamburg VuR 1997, 365; BGH BB 1997, 596).
Von dem Haustürwiderrufsgesetz ist der streitgegenständliche Anspruch gegen die Beklagte erfaßt. Der Umstand, daß die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Kläger ist, steht der Anwendbarkeit des § 7 Haustürwiderrufsgesetz nicht entgegen. Diese Norm erfaßt sämtliche auf dem Vertragsschluß beruhende Ansprüche, so auch Schadensersatzforderungen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (Werner/Machunsky § 7 Rn. 10). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind auch Ansprüche gegen Dritte erfaßt, welche als Sachwalter des Vertragspartners für diesen auftreten. Durch § 7 Haustürwiderrufsgesetz soll erreicht werden, daß sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Haustürgeschäften am Wohnsitzgericht des Kunden zu führen sind, um diesem sowohl die Verteidigung gegenüber Klagen der anderen Vertragspartei zu erleichtern, als auch die eigene Rechtsverfolgung im Klageweg am eigenen Wohnsitz zu ermöglichen. Insbesondere bei Klagen des Kunden soll dieser nicht dadurch von der Geltendmachung von Rechten abgehalten werden, daß er an einem weit entfernten Gericht klagen muß.
II. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.943,90 DM aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
1. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen können auch gegen einen Dritten als Sachwalter des Vertragspartners geltend gemacht werden, wenn er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (BGH NJW 1990, 1907, 1908). Ein solches besonderes Interesse kann aufgrund des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden (OLG Köln ZMR 1995, 489, 490).
Vorliegend ist ein eigenes besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrages, welche über ihr bloßes Interesse am Verdienen der Geschäftsprovision weit hinausgeht, nach den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins zu bejahen. Die Umstände sprechen dafür, daß die Beklagte im Rahmen der Realisierung des Tauschkonzeptes eine tragende Rolle spielt, die über das bei einem Vertreter sonst oft vorhandene Provisionsinteresse entschieden hinausgeht.
Dies ergibt sich bereits aus der in dem Vertrag getroffenen Vereinbarung, daß der Ferienrechtserwerber für den Fall, daß er ohne Veranlassung des Vermittlungsunternehmens vom Ferienrechtsvertrag Abstand nehmen will, sich verpflichtet, dem Vermittlungsunternehmen einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 25 % des Einmalbetrages zu zahlen, sofern die Eigentümerin nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt. In dem Einmalbetrag ist gem. Ziff. 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen u.a. die Provision für das Vermittlungsunternehmen enthalten. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Klausel allein der Wahrung des Provisionsinteresses der Beklagten dient. Nach ihrem Inhalt ist der Schadensersatz auch dann fällig, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, die Beklagte also ihre Provision verdient hat, die Kläger als Ferienrechtserwerber jedoch nachträglich die Erfüllung ablehnen.
Auch die Geldabwicklung erfolgte über die Beklagte. Diese arbeitet unmittelbar mit der Treuhänderin zusammen. Sowohl die Anzahlung in Höhe von 500,‑ DM als auch der weitere Betrag von 16.000,‑ DM wurde nicht an die Treuhänderin, sondern direkt an die Beklagte gezahlt. Mit Schreiben vom 27.09.1995 bestätigte die Filiale der Beklagten in Döbeln gegenüber den Klägern den Empfang eines Euroschecks über einen Betrag von 500,‑ DM als Anzahlung und erklärte, sie werde den Scheck an die Geschäftsleistung der F.I.S. GmbH Döbeln weiterleiten. Das in dem Ferienrechtsvertrag vom 25.09.1995 angegebene Treuhandkonto der Rechtsanwältin P ist ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 27.09.1995 ihr Geschäftskonto.
Der Umstand, daß bei Vertragsabschluß die Vertreter des... sowie der... anwesend waren und die Beklagte nicht als Vertreterin des Vertragspartners aufgetreten ist, entkräftet diesen Anscheinsbeweis nicht.
2. Die Beklagte hat im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre vortraglichen Pflichten gegenüber den Klägern dadurch verletzt, daß sie ihnen den Abschluß eines Vertrages mit nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klauseln angesonnen hat. Durch die Verwendung unwirksamer Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt der Verwender die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Kunden (BGH NJW 1984, 2816, 2817; BGH NJW 1987, 640). Die Haftung trifft vorliegend die Beklagte als Sachwalterin.
Der streitgegenständliche Ferienrechtsvertrag vom 25.09.1995 wurde auf der Grundlage von allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Das AGB-Gesetz ist als Verbraucherschutzbestimmung nach den vorstehend erörterten Grundsätzen aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Rechtswahlklausel anwendbar.
Der Vertrag verletzt das Transparenzgebot aus § 9 AGB-Gesetz. Dieses verpflichtet den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Maßstab ist insofern der Kenntnis- und Erfahrungshorizont des typischerweise bei Verträgen vergleichbarer Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH NJW RR 1996, 1034, 1035). Ein Timesharing-Vertrag ist nach § 9 AGBG unwirksam, wenn der Ferienrechtserwerber infolge unklarer allgemeiner Geschäftsbedingungen kaum feststellen kann, welche Verpflichtung er welchen Vertragspartnern gegenüber eingeht (LG Köln MDR 1993, 1061).
Mit dem Vertrag wird dem Ferienrechtserwerber aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Erwerbers der Umfang der vertraglichen Bindungen gegenüber den einzelnen Vertragspartnern nicht deutliche gemacht. Bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ist der Umfang der vertraglichen Bindung nicht einfach nachvollziehbar. Aufgrund des Ferienrechtsvertrages wurden vertragliche Beziehungen zwischen dem Verein ..., der ..., der Treuhänderin Rechtsanwältin P., der ... Deutschland GmbH und dem Vermittlungsunternehmen begründet. Zudem wird aus dem Vertrag nicht klar ersichtlich, ob der Ferienrechtserwerber selbst Vertragspartner der ... Deutschland GmbH wird. In dem Vertrag wird dem Erwerber das Recht eingeräumt, sein Ferienrecht der R. Deutschland GmbH im Tausch gegen ein Ferienrecht in einer anderen Ferienanlage weltweit zur Verfügung zu stellen. Die Klausel „die R. -- Aufnahmegebühr für 2 Jahre ab Einschreibung ist im Einmalbetrag enthalten.“ läßt Zweifel darüber aufkommen, ob der Erwerber mit dieser Erklärung eigene Rechte gegenüber der R. Deutschland GmbH erwirbt und das Vertragsverhältnis nach Ablauf von 2 Jahren fortbesteht. Erst aus Ziff. 11 der Clubordnung wird ersichtlich, daß der ... der Tauschorganisation R. ist.
Aus dem Vertrag, den allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der Satzung des Vereines ist zudem der Umfang der Rechte und Pflichten der Erwerber des Nutzungsrechtes gegenüber der ... nicht ersichtlich. Zudem wird nicht ohne weiteres deutlich, ob die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Einmalbetrages gegenüber dem Verein Ferienclub Schloß G. oder der ... KG besteht. Erst aus Ziff. 12 der allgemeinen Vertragsbedingungen, nach denen die Eigentümerin sich nach einer 66-jährigen Laufzeit des Ferienrechtsvertrages zur Rückzahlung von 1/3 des von dem Antragsteller erhaltenen Einmalbetrages an den Verein zur Weiterleitung an sein Mitglied verpflichtet, kann geschlossen werden, daß Schuldner des Einmalbetrages wohl die.... Auch die Eigentümerin der Ferienanlage ergibt sich nicht aus dem Vertrag.
3. Als ersatzfähiger Schaden sind der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut von 22.671,96 DM, die Anzahlung von 500,‑ DM sowie die Mitgliedsbeiträge für 1995 und 1996 anzusehen. Die Kläger trifft an der Schadensentstehung sowie dem Schadensumfang kein Mitverschulden gem. § 254 BGB. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Kenntnis der Unwirksamkeit des Ferienrechtsvertrages erfolgte.
III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Beklagte befand sich nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung vom 19.12.1996 gesetzten Frist mit der Schadensersatzzahlung in Verzug.