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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-545
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-545  



OLG Hamm (DE) 02.05.2001 - 8 WF 27/01
Art. , 5 Nr. 2 EuGVÜ – unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich des Unterhaltsgerichtsstands –unalexPrivilegierung des Unterhaltsberechtigten –unalexKlage am Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten –unalexBestimmung des Orts des Wohnsitzes –unalexGrundsatz: Bestimmung nach dem für den Wohnsitz geltenden Recht

OLG Hamm (DE) 02.05.2001 - 8 WF 27/01, unalex DE-545


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Mit dem Studium eines Kindes im Ausland ist regelmäßig keine Verlegung des Wohnsitzes in den Staat des Studienaufenthalts im Sinne von Art. 52 EuGVÜ verbunden. Für eine Unterhaltsklage des im Ausland studierenden Kindes bleiben deshalb die Gerichte an dessen bisherigen Wohnsitz gemäß Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zuständig. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind  lediglich über ein zeitlich begrenztes Visum für den studienbedingten Auslandsaufenthalt verfügt.

Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ regelt allein die internationale Zuständigkeit, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Diese ist nach dem nationalen Zivilprozessrecht des Forumstaats zu bestimmen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Klägerin fordert von dem Beklagten, ihrem Vater, Zahlung von Unterhalt. Der Beklagte wohnt in Österreich. Die Klägerin ist bei ihrer Mutter in G. (DE) ordnungsbehördlich gemeldet. Dort hat sie bis zum Abitur die Schule besucht. Seit 1999 hält die Klägerin sich in den USA auf, wo sie studiert. Sie verfügt über eine auf vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums.

Das OLG Hamm (DE) bejaht die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht G. (DE). Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ. Der Wohnsitz der Klägerin sei gemäß Art. 52 EuGVÜ nach deutschem Sachrecht zu bestimmen. Nach § 7 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch liege der Wohnsitz der Klägerin weiterhin in Deutschland. Wohnsitz sei der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person, der räumlich Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dieser Person. Für die Wohnsitzbegründung komme es entscheidend auf die subjektive Absicht an, sich an dem betreffenden Ort niederzulassen und diese Niederlassung auch dauerhaft beizubehalten. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass ein Student an seinem Studienort keinen neuen Wohnsitz begründe, da das Studium regelmäßig nur auf eine bestimmte Zeit angelegt sei; somit fehle es von vornherein an dem notwendigen Willen, an diesem Ort dauerhaft wohnen zu bleiben. Nur bei Hinzukommen weiterer besonderer Umstände könne auf diesen Willen geschlossen werden. Nach Auskunft der Klägerin wolle diese nach dem Studium wieder nach Deutschland zurückkehren. Zudem verfüge sie nur über ein befristetes Visum, nach dessen Ablauf werde sie gezwungen sei, aus den USA auszureisen. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, dieser kläre nur die internationale Zuständigkeit. Nach den anwendbaren internen deutschen Vorschriften liege der Wohnsitz der Klägerin in G. (DE). Zu diesem Ergebnis führe auch die Ansicht, die aus Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ auch die örtliche Zuständigkeit ableite.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen den Antragsgegner.

Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist das leibliche Kind des Antragsgegners, der seinen Wohnsitz in Ö hat und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Bis einschließlich Juni 1998 hat der Antragsgegner regelmäßig 276 DM im Monat an Kindesunterhalt gezahlt, danach jedoch nicht mehr. Bis zum Abitur im Juni 1999 hat die Antragstellerin das Gymnasium besucht. Seit August 1999 hält sie sich in den U auf, wo sie am 7.9.1999 ein Betriebswirtschaftsstudium aufgenommen hat. Sie verfügt über eine auf vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums.

Die Mutter der Antragstellerin betreut die beiden ebenfalls von dem Antragsgegner abstammenden minderjährigen Kinder J (geb. am 00.00.0000) und R (geb. am 00.00.0000). Sie ist nicht berufstätig und lebt inzwischen von ihrem neuen Ehemann getrennt.

Der Antragsgegner arbeitet als Bergführer, daneben ist er Mitinhaber einer Skischule, in welcher er ebenfalls noch tätig ist.

Die Antragstellerin, die nach wie vor in G bei ihrer Mutter ordnungsbehördlich gemeldet ist, gibt das Einkommen des neuen Ehemannes ihrer Mutter mit 4.500 DM an. Sie behauptet ein Einkommen des Antragsgegners, wonach er in die 4. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist.

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlich 759 DM ab Juli 1998 und 749 DM ab Januar 2000 zu zahlen.

Der Antragsgegner ist dem Prozeßkostenhilfegesuch entgegengetreten. Er behauptet, nicht leistungsfähig zu sein. Zudem rügt er die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts – Familiengericht – in Gelsenkirchen.

Mit Beschluß vom 14.02.2000 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gelsenkirchen das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen mit der Begründung, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, insbesondere auch die örtliche Zuständigkeit, sei nicht gegeben. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 31.03.2000 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist dann auf Hinweis des Amtsgerichts – Familiengerichts – im weiteren Verfahrensverlauf als Gegenvorstellung behandelt worden. Unter dem 09.06.2000 hat das Amtsgericht – Familiengericht – dann diese Gegenvorstellungen mit der Begründung zurückgewiesen, die internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben, weil die Antragstellerin ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika habe. Hiergegen ist unter dem 19.12.2000 von der Antragstellerin erneut Beschwerde eingelegt worden. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht – Familiengericht – nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zwar zulässig nach § 127 II ZPO, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das angerufene Amtsgericht – Familiengericht – Gelsenkirchen ist zwar international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Auslandsberührung aus Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, nachdem auch Ö diesem Abkommen beigetreten ist. Gemäß Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ sind abweichend von dem Grundsatz des Art. 2 EuGVÜ hier deutsche Gerichte international zuständig. Denn die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz weiterhin in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Frage, ob die Antragstellerin ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist gem. Art. 54 EuGVÜ nach dem deutschen Sachrecht zu entscheiden, wie das Familiengericht auch zutreffend ausgeführt hat. Nach dem insoweit anwendbaren deutschen Sachrecht, hier § 7 BGB, ist aber weiterhin ein Wohnsitz der Antragstellerin in Deutschland gegeben. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Wohnsitz an ihrem Studienort in den Vereinigten Staaten von Amerika begründet. Zwar hat die Antragstellerin in der ursprünglichen Antragsschrift mit dem Entwurf der Klageschrift vorgebracht, daß sie ihren Wohnsitz in die U verlegt habe. Hierbei handelt es sich aber um eine unzutreffende Formulierung, gemeint war von der Antragstellerin ersichtlich, wie ihr weiteres Vorbringen zeigt, daß sie nur Wohnung in den Vereinigten Staaten von Amerika genommen hat. Eine derartige Wohnungsnahme allein begründet jedoch noch keinen Wohnsitz iSv § 7 Abs. 1 BGB. Wohnsitz ist vielmehr der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person, der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dieser Person (vgl. Soergel/Fahse BGB, 12. Aufl., vor § 7 BGB, Rn. 2).

Für die Wohnsitzbegründung in diesem Sinne kommt es daher entscheidend darauf an, daß die subjektive Absicht besteht, sich an dem betreffenden Ort niederzulassen und diese Niederlassung auch dauerhaft beizubehalten. Dieser Wille, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, muß nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben (vgl.: Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 7, Rn. 7). In Rechtsprechung und Literatur wird deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß ein Student an seinem Studienort keinen neuen Wohnsitz begründet, weil das Studium regelmäßig nur auf eine bestimmte Zeit angelegt ist und es somit von vorneherein an dem notwendigen Willen fehlt, an diesem Ort dauerhaft wohnen bleiben zu wollen. Nur wenn weitere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, daß unabhängig von dem Studium eine Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort nicht zu erwarten ist (z.B. vollständige Trennung vom Elternhaus oder Heirat am Studienort), kann auf den Willen geschlossen werden, am Studienort dauerhaft auch über das Studium hinaus wohnen bleiben zu wollen (vgl. dazu: Soergel/Fahse, BGB 12. Aufl., § 7 BGB, Rn. 15).

Die Antragstellerin hat hier ausdrücklich erklärt, nach Abschluß des Studiums wieder nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Sie verfügt auch nur über ein Visum zur Durchführung ihres Studiums, welches auf vier Jahre zeitlich begrenzt ist, so daß sie auch schon aus diesem Grund gezwungen sein wird, nach Ablauf der Visumsfrist wieder aus den Vereinigten Staaten auszureisen. Wohnsitz ist daher unverändert Gelsenkirchen. Denn die Antragstellerin hat in G in der Wohnung ihrer Mutter bis Juli/August 1999 gelebt, sie hat von dort aus die Schule besucht, so daß sie dort ihren Wohnsitz begründet hatte. Ohne entsprechenden Aufgabewillen besteht dieser Wohnsitz jedoch fort, solange nicht aus objektiven Umständen heraus nicht erkennbar ist, daß die Antragstellerin diesen Wohnsitz aufgeben wollte (§ 7 Abs. 3 BGB). Dies ist aber nicht der Fall. Sie ist dort vielmehr noch weiter ordnungsbehördlich gemeldet und hält dort ein Zimmer vor.

Unter den demnach gem. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zuständigen deutschen Gerichten ist nach den internen deutschen Verfahrensvorschriften das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ klärt insoweit nur die internationale Zuständigkeit (vgl.: Zöller/Geimer ZPO, 22. Aufl., Anhang 1 Art. 1 EuGVÜ, Rn. 1; a.A.: OLG Hamm, FamRZ 1989, 1331). Da der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat – sein Wohnsitz ist in Ö – ist gem. §§ 23 a ZPO iVm §§ 12, 13 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes – Familiengerichts – Gelsenkirchen gegeben. Denn aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Antragstellerin aufgrund ihres fortbestehenden Wohnsitzes in G dort auch ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Zu demselben Ergebnis führt die Ansicht des 10. Senats des OLG Hamm, der aus Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ auch die örtliche Zuständigkeit ableitet (vgl.: OLG Hamm, FamRZ 1989, 1331).

Jedoch war Prozeßkostenhilfe dennoch zu verweigern, da die beabsichtigte Klage in der Sache ohne hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) ist. Für den Unterhaltszeitraum von Juli 1998 bis August 1999, in welchem die Antragstellerin noch in D gelebt hat, ist deutsches Sachrecht anzuwenden, da die Antragstellerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 18 Abs. 1 EGBGB). Da es sich insoweit um rückständigen Unterhalt handelt – das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin ist erst am 25.1.2000 eingegangen – ist dieser rückständige Unterhalt gem. § 1613 BGB nur geschuldet, wenn sich der Antragsgegner in Verzug befunden hat. Der Vortrag der Antragstellerin hierzu erscheint aber unzureichend. Insoweit hat es nach dem Vortrag der Antragstellerin zwar ein Telefonat mit dem Antragsgegner gegeben; wann und mit welchem konkreten Inhalt dieses Telefonat stattgefunden hat, ist jedoch nicht vorgetragen.

Jedenfalls aber bietet die beabsichtigte Klage der Antragstellerin deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 ZPO, weil sie bislang die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht substantiiert dargelegt hat. Die Antragstellerin als volljähriges Kind des Antragsgegners muß das Einkommen des Antragsgegners als unterhaltspflichtiger Elternteil dartun (vgl. z.B. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2, Rn. 451). Insoweit ist es unzureichend, wenn die Antragstellerin pauschal und ohne Substantiierung ein Einkommen des Antragsgegners von 4.700 DM bis 5.100 DM monatlich behauptet. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Antragsgegner im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren diesem unzureichenden Vortrag noch entgegentritt, indem er den Steuerbescheid vom 30.08.1999 für das Jahr 1998 vorlegt, wonach er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von brutto nur 134.348 öS hatte. Dies ergibt – nach Umrechnung – ein monatliches Bruttoeinkommen, welches nur geringfügig über dem Selbstbehalt von 1.500 DM monatlich liegt, welcher dem Antragsgegner gegenüber der seinerzeit noch privilegierten volljährigen Antragstellerin zusteht. Bei offenbar drei weiteren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern bestehen daher bereits nach den angegebenen Bruttoeinkünften des Antragsgegners ganz erhebliche Zweifel daran, daß er der Antragstellerin überhaupt Unterhalt leisten kann. Nach dem bisherigen Vortrag ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen muß.

Auch für den sich anschließenden Unterhaltszeitraum bietet die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Für die Zeit nach August/September 1999, als die Antragstellerin ihr Studium in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen hat, spricht Art. 18 Abs. 1 EGBGB eine Verweisung auf das US-amerikanische Recht aus. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, daß sie nunmehr dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt ist dann auszugehen, wenn die betreffende Person an diesem Ort für eine gewisse Dauer verweilt und sich auch regelmäßig dort aufhält. Es ist nicht erforderlich, daß dieser Ort auch als Mittelpunkt der Lebenshaltung gewählt wird. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht erforderlich ist, daß auch der Wille besteht, hier den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 7 BGB, Rn. 15; Henrich, IPRax 1990, S. 59).

Bei einem Auslandsaufenthalt wegen eines Studiums ist daher im Einzelfall konkret zu prüfen, ob der betreffende Student sich im wesentlichen am Studienort oder an seinem Wohnsitz aufhält. Im Falle der Antragstellerin steht fest, daß sie sich bereits aus finanziellen Gründen im wesentlichen nur an ihrem Studienort in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhält, was im Hinblick auf die Entfernung und die damit einhergehenden Reisekosten auch gut nachvollziehbar ist. Die Antragstellerin hat bislang auch keine Umstände vorgetragen, aus denen ersichtlich ist, daß sie noch einen Aufenthaltsort in Deutschland, insbesondere in Gelsenkirchen hat. Sie wird nach ihrem eigenen Vortrag voraussichtlich vier Jahre durchgehend in den USA verbleiben, so lange dauert ihr Studentenvisum. Es fehlen somit im vorliegenden Fall gerade die Umstände, die in dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 13.03.1989 (10 WF 76/89, veröffentlicht in FamRZ 1989, 1331, 1332; Leitsätze ebenfalls veröffentlicht in IPRax 1990, 58, 59) zugrunde liegenden Fall dazu geführt haben, daß in jenem Fall noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt der im Ausland studierenden Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden konnte. Anders als die Klägerin in jenem Fall hat die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nämlich nicht bereits häufiger den Studienort gewechselt; sie hat dies auch künftig nicht vor, sie will vielmehr bis zum Ende des Studiums an ihrem jetzigen Studienort bleiben.

Die danach anzunehmende Verweisung auf das US-amerikanische Recht und dort aufgrund der interlokalen Rechtszersplitterung auf das Recht des Staates Massachusetts stellt eine Sachnormverweisung dar (Art. 18 Abs. 1 EGBGB). Dieses Recht ist auch nach den Vorstellungen des US-amerikanischen interlokalen Kollisionsrechts anzuwenden, da das am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltende Recht die örtlichen Gegebenheiten am besten bemessen kann (vgl.: Bergmann/Ferid, USA, 119. Lieferung, S. 56 – 58). Nach § 316 a uniform marriage and divorce act (UMDA) endet die elterliche Unterhaltspflicht regelmäßig mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl.: Reimann/ Ackmann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, S. 184/185). Die Antragstellerin ist nach der insoweit gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden deutschen Rechtsordnung aber volljährig (§ 2 BGB). Dass nach dem Recht des Staates Massachusetts für die Antragstellerin als Studentin und Kind aus einer geschiedenen Ehe eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht mit Volljährigkeit endet, zu machen ist, hat diese nicht vorgetragen (vgl. zu Ausnahmen: Reimann/Ackmann, aaO, §. 285).

Weiterhin fehlt – wie oben dargelegt – ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin zu den finanziellen Mitteln des Antragsgegners. Nach dem US-amerikanischen Unterhaltsrecht sind diese finanziellen Mittel aber ein Umstand, den das Gericht bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen hat (§ 309 UMDA).





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