-
Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, hat gegen die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, vor einem Schiedsgericht in Antwerpen (NL) einen Schiedsspruch erwirkt. Durch diesen Schiedsspruch ist die Antragsgegnerin zur Zahlung eines bestimmten Betrages an die Antragstellerin verurteilt worden. Die Berufung der Antragsgegnerin hat die Arbitrage-Kammer für Kaffee in Antwerpen (NL) verworfen. Der Schiedsspruch wurde vom Gericht erster Instanz in Antwerpen für vollstreckbar erklärt. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftig gewordenen Schiedsspruchs für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht Hamburg (DE) verneint die Anwendbarkeit des EuGVÜ. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ sei die Schiedsgerichtsbarkeit dem Anwendungsbereich des Übereinkommens entzogen. Dies gelte nicht nur für den Schiedsspruch selbst, sondern auch für Entscheidungen der staatlichen Gerichte über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
A. Die Antragstellerin, eine niederländische Handelsgesellschaft, hat gegen die Antragsgegnerin, eine Hamburger Handelsfirma am 15. März 1978 vor einem Schiedsgericht in Antwerpen einen Schiedsspruch erwirkt, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung der im Tenor dieses Beschlusses genannten Verträge verurteilt worden ist. Hiergegen ist von der Antragsgegnerin Berufung eingelegt worden. In der Berufungsinstanz hat die Arbitrage-Kammer für Kaffee in Antwerpen mit Urteil vom 21. Juni 1978 (Anl. 1) die Berufung verworfen. Dieser Spruch ist vom Gericht I. Instanz in Antwerpen für vollstreckbar erklärt worden (Anl. 2).
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftig gewordenen Schiedsspruches für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
B. I. Eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf Grund des EG-Übereinkommens vom 27. September 1968 (Brüssel) ist nicht möglich. Nach Art. 1 Nr. 4 ist die Schiedsgerichtsbarkeit dem Anwendungsbereich des Übereinkommens entzogen. Das gilt nicht nur für den Schiedsspruch selbst, sondern auch für Entscheidungen der staatlichen Gerichte über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches (vgl. Bülow/Böckstiegl, Internationaler Rechtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen, 1977, 606 – 29).
II. 1. Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New York) kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da Belgien nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
2. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 bleibt ohnehin außer Betracht, da es sich nicht auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen bezieht.
III. Als Rechtsgrundlage für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kommen somit nur das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 sowie das deutsch-belgische Abkommen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 in Betracht. Wegen der subsidiären Geltung des deutsch-belgischen Abkommens gegenüber anderen Übereinkommen und auch dem autonomen Recht (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung II, 1971, S. 323 f. zu Art. 16) sind deshalb in erster Linie die Voraussetzungen des Genfer Abkommens (GA) zu prüfen.
IV. 1. Die formellen Voraussetzungen des Art. 4 GA für eine Vollstreckbarerklärung des belgischen Schiedsspruches sind erfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches der Arbitrage-Kammer für Kaffee in Antwerpen in französischer und flämischer Sprache vorgelegt (Art. 4 Nr. 1). Sie hat ferner eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches durch das Gericht I. Instanz in Antwerpen vom 31. Oktober 1978 – nebst Fotokopien des flämischen Originals des Beschlusses – vorgelegt (A.R.V. 33. 986/388/78). Aus diesem Beschluß ergibt sich, daß der Schiedsspruch nach belgischem Recht rechtskräftig ist (Art. 4 Nr. 2 GA).
2. Anerkennungshindernisse im Sinne der Art. 1 und 2 GA sind nicht ersichtlich. Die in Art. 1 II a – d und Art. 2 II a – c aufgezählten Anerkennungserfordernisse sind erfüllt, wie sich aus dem Beschluß vom 31. Oktober 1978 ergibt.
3. Die Durchführung der Vollstreckung erfolgt gemäß Art. 1 I nach den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaates, d.h. hier nach deutschem Recht, sofern nicht der Fall des Art. 2 II GA eingreift, d.h., daß im Schiedsspruch nicht über alle dem Schiedsgericht unterbreiteten Fragen entschieden worden ist.
Die Voraussetzungen von § 1044 II Nr. 1 – 4 ZPO, die sich mit denen von Art. 1 II c, Art. 2 I a – c GA decken, sind erfüllt.
Gemäß § 1042 a ZPO ist der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt worden; sie hat innerhalb der ihr eingeräumten Erklärungsfrist von 3 Wochen keine Erklärungen abgegeben.
Gemäß § 1042 a I ZPO ist über den Antrag durch Beschluß entschieden worden.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses beruht auf § 1042 c I ZPO.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist für die durch Beschluß ergehende Entscheidung nach deutschem Verfahrensrecht nicht vorgesehen (Baumbach/Albers, ZPO, 37. Aufl. 1979, § 1042 c Bem. 1). Auch die Sonderregelung von Art. 2 II GA greift nicht ein. Zwar ist in der Vollstreckbarerklärung des Antwerpener Gerichtes vom 31. Oktober 1978 vermerkt, daß im Schiedsurteil einer näher bezeichneten Einrede der Beklagten nicht entsprochen worden ist, es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Schiedsgericht ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt und damit den Streitgegenstand nicht voll erschöpft hat. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber die Anordnung einer Sicherheitsleistung überhaupt möglich (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 19. Aufl., Anhang zu § 1044 a II, Bem. II zu Art. 2 GA), wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben.