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Zusammenfassung der Entscheidung Ein deutscher Bauhandwerker klagte wegen seiner Werklohnforderung gegen die belgischen Beklagten als Gesamtschuldner auf Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek an deren in Deutschland belegenem Grundstück. Die Beklagten haben den Kläger unstreitig mit der Durchführung von Fliesenlegerarbeiten an ihrem Bauvorhaben auf dem Grundstück beauftragt, das mit der Sicherungshypothek belastet werden soll. Hieraus steht dem Kläger ein fälliger Werklohnanspruch, und damit ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hält das OLG Köln (DE) die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ für international zuständig. Die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ wird hingegen abgelehnt. Bei dem Klageanspruch handele es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag, mögen die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen auch teilweise gesetzlich geregelt sein. Könne der Kläger hiernach gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ seine Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem die Verpflichtung der Beklagten „erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, so bestimme sich dieser maßgebliche Erfüllungsort nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anzuwenden sei, hier also dem deutschen Recht. Danach sei der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergebe: Hier ergebe sich aus den Umständen, dass die Beklagten ihre Einwilligung zur Eintragung der vom Kläger begehrten Sicherungshypothek an dem Ort ihres hiervon betroffenen Grundstücks abzugeben hätten. Zwischen dieser Bewilligung und dem hiervon betroffenen Grundstück bestehe eine so enge Beziehung, dass die Verlagerung des Erfüllungsorts auf den Belegenheitsort des Grundstücks gerechtfertigt sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die statthafte Berufung des Klägers, die von diesem frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist entgegen der Meinung des Landgerichts zulässig; denn das Landgericht Bonn ist international zuständig gemäß Art. 5 Ziffer 1 des Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ).
Zu Recht ist das Landgericht zunächst bei seinen Ausführungen zu Art. 16 Ziff. 1 EuGVÜ davon ausgegangen, bei dem Klageanspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek handele es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung. Nicht gefolgt werden kann aber dem Landgericht in seiner Auffassung, hierbei handele es sich um einen gesetzlichen Anspruch und die Anwendung des Art. 5 Ziffer 1 EuGVÜ sei deshalb ausgeschlossen. Bei dem Klageanspruch handelt es sich vielmehr um einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag. Gesetzliche Ansprüche sind nämlich nur solche, die sich allein aus Rechtsvorschriften herleiten lassen, wie z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ansprüche dagegen, die – wie hier – das Bestehen eines Vertrages zwischen den Parteien voraussetzen und hieraus abgeleitet werden, sind schuldrechtlicher Natur, mögen auch die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen teilweise gesetzlich geregelt sein.
Kann der Kläger hiernach gemäß Art. 5 Ziffer 1 EuGVÜ seine Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem die Verpflichtung der Beklagten „erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, so bestimmt sich dieser maßgebliche Erfüllungsort nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des hier mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts (BGH NJW 1977, 491) anzuwenden ist. Dies ist das deutsche Recht, weil davon auszugehen ist, daß die Parteien diesen haben ihre vertraglichen Beziehungen unterstellen wollen. Sie haben nämlich in dem abgeschlossenen Vertrag auf die VOB Bezug genommen und für die Gewährleistung die Anwendung der Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts vereinbart; außerdem ist die Vergütung in Deutsche Mark festgesetzt. Der somit nach deutschem Recht zu bestimmende Erfüllungsort ist hier der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bonn gelegene Ort Z.
Gemäß § 269 BGB ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt: Hier ergibt sich aus den Umständen, daß die Beklagten ihre Einwilligung zur Eintragung der vom Kläger begehrten Sicherungshypothek in Z. als dem Ort ihres hiervon betroffenen Grundstücks abzugeben haben. Dabei kann es auf sich beruhen, ob grundsätzlich für alle Ansprüche aus Bauverträgen von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen ist, nämlich dem Ort des Grundstücks auf dem das Bauwerk errichtet wird. Für den im hier zu entscheidenden Verfahren streitigen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek jedenfalls ist davon auszugehen, die Erfüllung habe an dem Ort des betroffenen Grundstücks zu erfolgen. Wenn auch die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek von den Beklagten nicht persönlich gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abgegeben werden muß, so besteht dennoch zwischen dieser Bewilligung und dem hiervon betroffenen Grundstück tatsächlich eine so enge Beziehung, daß zumindest in einem solchen Falle als Erfüllungsort der Ort des Grundstücks anzunehmen ist, das mit der Sicherungshypothek belastet werden soll.
Ist das für Z. örtlich zuständige Landgericht Bonn hiernach auch international zuständig, so ist die Klage auch in der Sache begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 648 BGB ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in der beantragten Höhe zu. Diese haben nämlich unstreitig den Kläger mit der Durchführung von Fliesenlegerarbeiten an ihrem Bauvorhaben auf dem Grundstück beauftragt, das mit der Sicherungshypothek belastet werden soll. Hieraus steht dem Kläger ein fälliger Werklohnanspruch in Höhe von 16.179,95 DM zu. Außerdem schulden die Beklagten dem Kläger aus Verzug die Erstattung derjenigen Kosten, die diesem durch die Rechtsverfolgung seines Anspruches auf Eintragung der Sicherungshypothek entstanden sind; diese betragen unstreitig 6.193, 40 DM.