Die Antragsgegnerin ist durch Versäumnisurteil der 6.Kammer des Tribunal de la Jeunesse de l'arrondissement judiciaire de Tournai / Belgien vom 6. Februar 1974 verurteilt worden, an den Antragsteller als Unterhaltsbeitrag für jedes der drei aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Kinder monatlich je 1.000 belgische FF am Wohnsitz des Antragstellers mit Beginn ab 4. Juni 1973 zu zahlen.
Der Vorsitzende der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat auf Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 14.November 1979 die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den vorbezeichneten Schuldtitel mit Wirkung vom 1.September 1979 angeordnet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat darauf – ebenfalls am 14.November 1979 – die Vollstreckungsklausel in der durch § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27.September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGB1.I S. 1328) vorgesehenen Fassung erteilt.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 15.Dezember 1979 zugestellten Beschluß des Kammervorsitzenden mit einem am 27.Dezember 1979 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller weitere Unterlagen eingereicht, insbesondere über die Zustellung des Schriftstücks, durch das das Verfahren vor dem belgischen Gericht eingeleitet worden war, an die Antragsgegnerin. Der Senat hat den Antragsteller auf mögliche Zweifel hingewiesen, ob dieses Schriftstück ordnungsmäßig im Sinne von Art.27 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 773) – nachfolgend als EWG-Übereinkommen bezeichnet – zugestellt worden ist.
In seiner Stellungnahme vom 15.Februar 1980 vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Anforderungen der genannten Bestimmung seien erfüllt. Ob die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks ordnungsgemäß erfolgt sei, bestimme sich ausschließlich nach belgischem Recht. Daß dessen Erfordernisse gewahrt seien, ergebe sich aus dem Wortlaut des Urteils vom 6.Februar 1974.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 des EWG-Übereinkommens. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 6.Februar 1974 ist unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der Artikel 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 des EWG-Übereinkommens nicht erfüllt sind. Nach Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens kann der Antrag nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Dieser Wortlaut ist nicht dahin zu deuten, daß die Ablehnung gegebenenfalls im Ermessen des Gerichts läge. Vielmehr ist die Zulassung der Vollstreckung beim Bestehen eines der in den Artikeln 27 und 28 genannten Gründe ebenso zwingend ausgeschlossen, wie die Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. Müller in Bülow-Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Erläuterungen II zu Art.34 des EWG-Übereinkommens, Gliederungsnr. 606.244).
In Art. 27 Nr. 2 des EWG-Übereinkommens ist bestimmt, daß eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist. So liegt es hier.
Die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist, wie der Antragsteller zutreffend hat ausführen lassen, ausschließlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckung im Inland erstrebt wird. Das bedeutet indes nicht, daß im gegebenen Fall nur das innerstaatliche belgische Recht zu berücksichtigen wäre. So ist auch die Kommentierung von Linke bei Bülow- Böckstiegel (Erläuterungen zu Art. 27 des EWG-Übereinkommens, III 4 a, Gliederungsnr. 606.210 oben), auf die der Antragsteller sich beruft, nicht zu verstehen. In der dortigen Fußnote wird ausdrücklich auf den Bericht des Sachverständigenausschusses zum Entwurf des EWG-Übereinkommens hingewiesen, in dessen Abschnitt über Art.27 ausgeführt wird: „Einmal ist die ordnungsmäßige Zustellung der Ladung erforderlich. Hierbei finden das innerstaatliche Recht des Urteilsstaates und die internationalen Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke Anwendung“ (Abgedruckt bei Bülow-Böckstiegel B I 1 a unter Gliederungsnr. 601.67). Im übrigen ist es auch ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß zu dem Recht eines Staates das internationale Recht der von ihm in Kraft gesetzten Staatsverträge gehört (vgl.z.B.Stein-Jonas-Münzberg, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19.Aufl., Anhang A II zu § 723, Fußnote 14).
Das den Rechtsstreit vor dem Jugendgericht in Tournai einleitende Schriftstück ist der Antragsgegnerin nicht in dem vorerörterten Sinne ordnungsmäßig nach belgischem Recht zugestellt worden. Die Übermittlung der Antragsschrift (mit der Terminsladung) durch Einschreibsendung genügte hierfür nicht. Zu den in Belgien gültigen Vorschriften über Zustellungen gehört die deutsch-belgische Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 25.April 1959 (BGBl. II S. 1524), die in beiden Staaten am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist (vgl. Bülow- Böckstiegel unter A I 1 c, Gliederungsnr. 102.1), Nach Art. 1 dieser Vereinbarung werden in Zivilsachen gerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar, wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, an den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Der Präsident des Landgerichts bewirkt sodann nach Art.3 der Vereinbarung die Zustellung gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 – 5 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II, S. 576). Diese Form ist hier nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht gewahrt worden. Mithin ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es handelt sich übrigens um die Fallgestaltung, die in dem oben bereits erwähnten Kommissionsbericht zum EWG-Übereinkommen als Beispiel nicht ordnungsgemäßer Zustellung angeführt ist. Dort heißt es: „Wird ... vor einem deutschen Gericht die Anerkennung eines belgischen Versäumnisurteils gegen eine sich in Deutschland aufhaltende Person geltend gemacht, so kann das Gericht die Anerkennung unter Berufung auf die deutsch-belgische Vereinbarung vom 25. April 1959 ... versagen, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück von Belgien nach Deutschland durch eingeschriebenen Brief übersandt wurde, weil die Bundesrepublik Deutschland einer solchen Übermittlung widersprochen hat,“ (Bülow-Böckstiegel unter B I 1 a, Gliederungsnr. 601,67).
Die Zustellung durch Einschreibsendung war auch nicht durch Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 zugelassen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bestünde eine solche Befugnis der belgischen Behörden nur dann, wenn sie durch Abkommen beider Staaten eingeräumt worden wäre oder wenn in diesen Angelegenheiten kein Abkommen zwischen den Staaten geschlossen wäre. Beides ist nicht der Fall. Die Vereinbarung vom 25. April 1959 regelt die Zustellung und sieht den Weg der Einschreibsendung nicht vor.
Der Senat vermag die ordnungsgemäße Zustellung auch nicht als durch den unstreitigen Zugang des Schriftstücks an die Antragsgegnerin gemäß § 187 der Zivilprozeßordnung ersetzt anzusehen. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift des deutschen Verfahrensrechts, die es ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Stein-Jonas-Pohle, 19.Aufl., Bem. III 2 zu § 187 ZPO) über einen Zustellungsmangel hinwegzusehen, überhaupt auf Fälle der in Rede stehenden Art des internationalen Rechtsverkehrs angewandt werden kann. Nach Ansicht des Senats war hier eine förmliche Zustellung jedenfalls deshalb nicht entbehrlich, weil mit der bloßen Einschreibsendung keine gleichwertige Warnung der Antragsgegnerin vor den Folgen ihres Untätigbleibens verbunden war. Wäre das verfahrenseinleitende Schriftstück ihr unter Mitwirkung einer deutschen gerichtlichen Stelle zugestellt worden, so hätte sie dies auch aus der Sicht eines juristischen Laien als Anzeichen dafür werten müssen, daß sie im weiteren Verlauf mit Maßnahmen im Inland, insbesondere einer Zwangsvollstreckung, zu rechnen habe.
Die von den Anforderungen des EWG-Übereinkommens abweichenden Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl, 1961 II, S. 1006) sind für die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf Zulassung der Vollstreckung ohne Bedeutung. Der Unterhaltsberechtigte kann wählen, ob er die Vollstreckung nach jenem Übereinkommen (dann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht, vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1961, BGBl, I, S. 1033) oder aber aufgrund der Vorschriften des EWG-Übereinkommens verlangen will. Entscheidet er sich – wie hier der Antragsteller – für den zweiten Weg, so kann seinem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des EWG-Übereinkommens erfüllt sind (vgl. von Schlafen bei Bülow- Böckstiegel, Erläuterungen unter 3 g zu Art. 57 des EWG-Übereinkommens, Gliederungsnr. 606.350).
Bemerkt sei, daß Zweifel möglich sind, ob es sich bei der durch das Versäumnisurteil vom 6.Februar 1974 dem Antragsteller zuerkannten Forderung auf Unterhaltsbeitrag überhaupt um „den Unterhaltsanspruch ... eines ... Kindes“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15.April 1958 handelt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß nach dem belgischen Recht der Anspruch dem Antragsteller nicht abgeleitet von den Kindern, sondern in eigener Person zusteht. Darüber wäre jedoch nur in einem etwaiger Verfahren vor dem Amtsgericht zu befinden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 10 Satz 2 des Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 1972 zum EWG-Übereinkommen (BGB1.1972 I, S. 1328) sowie auf Art. 37 Abs. 1 des EWG-Übereinkommens in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (gemäß Art. 37 Abs. 2, 41 des EWG-Übereinkommens, § 17 des Ausführungsgesetzes in Verbindung mit § 546 ZPO) besteht kein Anlaß. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird nicht abgewichen.
Durch die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Vollstreckung ist die Grundlage der am 14.November 1979 vom Rechtspfleger erteilten Vollstreckungsklausel entfallen. Ein Erinnerungsverfahren gemäß § 732 ZPO kann in derartigen Fällen aus dem Wesen der Sache heraus nicht erforderlich sein. Vielmehr ergibt sich die Gegenstandslosigkeit der Klausel unmittelbar aus der Beschwerdeentscheidung. Der Senat hebt die Klausel lediglich zur Klarstellung auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin auf.
Beschwer des Antragstellers: 27.738 DM (gemäß § 9 ZPO berechnet auf der Grundlage eines Umrechnungskurses von 6:164 DM für 100 belg.Fr).
Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen: 2.403,96 DM (§ 17 Abs. 1 und 4 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 6.Februar 1974 ist unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der Artikel 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 des EWG-Übereinkommens nicht erfüllt sind. Nach Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens kann der Antrag nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Dieser Wortlaut ist nicht dahin zu deuten, daß die Ablehnung gegebenenfalls im Ermessen des Gerichts läge. Vielmehr ist die Zulassung der Vollstreckung beim Bestehen eines der in den Artikeln 27 und 28 genannten Gründe ebenso zwingend ausgeschlossen, wie die Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. Müller in Bülow-Böckstiegel, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Erläuterungen II zu Art. 34 des EWG-Übereinkommens, Gliederungsnr. 606.244).
In Art. 27 Nr. 2 des EWG-Übereinkommens ist bestimmt, daß eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist. So liegt es hier.
Die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist, wie der Antragsteller zutreffend hat ausführen lassen, ausschließlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckung im Inland erstrebt wird. Das bedeutet indes nicht, daß im gegebenen Fall nur das innerstaatliche belgische Recht zu berücksichtigen wäre. So ist auch die Kommentierung von Linke bei Bülow-Böckstiegel (Erläuterungen zu Art. 27 des EWG-Übereinkommens, III 4 a, Gliederungsnr. 606.210 oben), auf die der Antragsteller sich beruft, nicht zu verstehen. In der dortigen Fußnote wird ausdrücklich auf den Bericht des Sachverständigenausschusses zum Entwurf des EWG-Übereinkommens hingewiesen, in dessen Abschnitt über Art. 27 ausgeführt wird: „Einmal ist die ordnungsmäßige Zustellung der Ladung erforderlich. Hierbei finden das innerstaatliche Recht des Urteilsstaates und die internationalen Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke Anwendung“ (Abgedruckt bei Bülow- Böckstiegel B I 1 a unter Gliederungsnr. 601.67). Im übrigen ist es auch ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß zu dem Recht eines Staates das internationale Recht der von ihm in Kraft gesetzten Staatsverträge gehört (vgl.z.B.Stein-Jonas-Münzberg, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Anhang A II zu § 723, Fußnote 14).
Das den Rechtsstreit vor dem Jugendgericht in Tournai einleitende Schriftstück ist der Antragsgegnerin nicht in dem vorerörterten Sinne ordnungsmäßig nach belgischem Recht zugestellt worden. Die Übermittlung der Antragsschrift (mit der Terminsladung) durch Einschreibsendung genügte hierfür nicht. Zu den in Belgien gültigen Vorschriften über Zustellungen gehört die deutsch-belgische Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 25.April 1959 (BGBl. II S. 1524), die in beiden Staaten am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist (vgl. Bülow-Böckstiegel unter A I 1 c, Gliederungsnr. 102.1), Nach Art. 1 dieser Vereinbarung werden in Zivilsachen gerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar, wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, an den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Empfänger aufhält. Der Präsident des Landgerichts bewirkt sodann nach Art. 3 der Vereinbarung die Zustellung gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 – 5 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II, S. 576). Diese Form ist hier nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht gewahrt worden. Mithin ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es handelt sich übrigens um die Fallgestaltung, die in dem oben bereits erwähnten Kommissionsbericht zum EWG-Übereinkommen als Beispiel nicht ordnungsgemäßer Zustellung angeführt ist. Dort heißt es: „Wird ... vor einem deutschen Gericht die Anerkennung eines belgischen Versäumnisurteils gegen eine sich in Deutschland aufhaltende Person geltend gemacht, so kann das Gericht die Anerkennung unter Berufung auf die deutsch-belgische Vereinbarung vom 25.April 1959 ... versagen, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück von Belgien nach Deutschland durch eingeschriebenen Brief übersandt wurde, weil die Bundesrepublik Deutschland einer solchen Übermittlung widersprochen hat,“ (Bülow-Böckstiegel unter B I 1 a, Gliederungsnr. 601,67).
Die Zustellung durch Einschreibsendung war auch nicht durch Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 zugelassen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bestünde eine solche Befugnis der belgischen Behörden nur dann, wenn sie durch Abkommen beider Staaten eingeräumt worden wäre oder wenn in diesen Angelegenheiten kein Abkommen zwischen den Staaten geschlossen wäre. Beides ist nicht der Fall. Die Vereinbarung vom 25. April 1959 regelt die Zustellung und sieht den Weg der Einschreibsendung nicht vor.
Der Senat vermag die ordnungsgemäße Zustellung auch nicht als durch den unstreitigen Zugang des Schriftstücks an die Antragsgegnerin gemäß § 187 der Zivilprozeßordnung ersetzt anzusehen. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift des deutschen Verfahrensrechts, die es ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl.Stein-Jonas-Pohle, 19. Aufl., Bem. III 2 zu § 187 ZPO) über einen Zustellungsmangel hinwegzusehen, überhaupt auf Fälle der in Rede stehenden Art des internationalen Rechtsverkehrs angewandt werden kann. Nach Ansicht des Senats war hier eine förmliche Zustellung jedenfalls deshalb nicht entbehrlich, weil mit der bloßen Einschreibsendung keine gleichwertige Warnung der Antragsgegnerin vor den Folgen ihres Untätigbleibens verbunden war. Wäre das verfahrenseinleitende Schriftstück ihr unter Mitwirkung einer deutschen gerichtlichen Stelle zugestellt worden, so hätte sie dies auch aus der Sicht eines juristischen Laien als Anzeichen dafür werten müssen, daß sie im weiteren Verlauf mit Maßnahmen im Inland, insbesondere einer Zwangsvollstreckung, zu rechnen habe. Die von den Anforderungen des EWG-Übereinkommens abweichenden Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl, 1961 II, S. 1006) sind für die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf Zulassung der Vollstreckung ohne Bedeutung. Der Unterhaltsberechtigte kann wählen, ob er die Vollstreckung nach jenem Übereinkommen (dann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht, vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1961, BGBl, I, S. 1033) oder aber aufgrund der Vorschriften des EWG-Übereinkommens verlangen will. Entscheidet er sich – wie hier der Antragsteller – für den zweiten Weg, so kann seinem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des EWG-Übereinkommens erfüllt sind (vgl. von Schlafen bei Bülow-Böckstiegel, Erläuterungen unter 3 g zu Art, 57 des EWG-Übereinkommens, Gliederungsnr. 606.350).
Bemerkt sei, daß Zweifel möglich sind, ob es sich bei der durch das Versäumnisurteil vom 6.Februar 1974 dem Antragsteller zuerkannten Forderung auf Unterhaltsbeitrag überhaupt um „den Unterhaltsanspruch ... eines ... Kindes“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15. April 1958 handelt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß nach dem belgischen Recht der Anspruch dem Antragsteller nicht abgeleitet von den Kindern, sondern in eigener Person zusteht. Darüber wäre jedoch nur in einem etwaiger Verfahren vor dem Amtsgericht zu befinden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 10 Satz 2 des Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 1972 zum EWG-Übereinkommen (BGBl.1972 I, S. 1328) sowie auf Art. 37 Abs. 1 des EWG-Übereinkommens in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (gemäß Art. 37 Abs. 2, 41 des EWG-Übereinkommens, § 17 des Ausführungsgesetzes in Verbindung mit § 546 ZPO) besteht kein Anlaß. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird nicht abgewichen.
Durch die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Vollstreckung ist die Grundlage der am 14. November 1979 vom Rechtspfleger erteilten Vollstreckungsklausel entfallen. Ein Erinnerungsverfahren gemäß § 732 ZPO kann in derartigen Fällen aus dem Wesen der Sache heraus nicht erforderlich sein. Vielmehr ergibt sich die Gegenstandslosigkeit der Klausel unmittelbar aus der Beschwerdeentscheidung. Der Senat hebt die Klausel lediglich zur Klarstellung auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin auf.