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Zusammenfassung der Entscheidung Das Landgericht München II (DE) erklärte ein Urteil des Amtsgerichts Meran (IT) für in Deutschland vollstreckbar, das die Beklagte zur Zahlung eines Anwaltshonorars „nebst gesetzlicher Zinsen“ an den Kläger verurteilte. Die Vollstreckbarerklärung erfolgte „abzüglich eines Betrages von 263.494,00 ITL (Zahlungen der Beklagten seit Urteilserlass)“. Der Kläger erhob Beschwerde. Er räumte zwar diese Zahlung der Beklagten ein, trug aber vor, damit sei die Urteilssumme von 231.260,00 ITL in Höhe von 120.017,00 ITL zuzüglich 5% Zinsen seit Klagezustellung nicht beglichen, da die Zahlungen der Beklagten in dieser Höhe auf Mehrwertsteuer, Zinsen und Gebühren verrechnet worden seien, die sie ihm schulde.
Das Oberlandesgericht München (DE) entscheidet, die Zahlungen seien voll zu berücksichtigen. Zwar möge dem Kläger ein Anspruch auf Mehrwertsteuer auf die Hauptsache zustehen, dieser habe aber nicht Eingang in die Entscheidung gefunden, sei also nicht Gegenstand des zu vollstreckenden Schuldtitels. Der Zinsanspruch sei zwar Teil der Urteilsformel („gesetzliche Zinsen“), insoweit sei aber mangels Bestimmtheit die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise nicht zuzulassen, da keine Konkretisierung durch den Kläger erfolgt sei. Soweit der Kläger über die in dem Urteil zuerkannten Verfahrenskosten hinaus weitere, erst nach Urteilserlass entstandene Gebühren einfordere, gehörten diese nicht zur Vollstreckbarkeitserklärung für den vorangehenden Schuldtitel, sondern seien gleichzeitig beizutreibende Kosten der Zwangsvollstreckung. Daher seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht dem hiesigen Verfahren unterworfen. Auch über §§ 366, 367 BGB (Tilgungsbestimmung des Schuldners), die so auch im italienischen Recht zu finden seien, ließe sich der Klägervortrag, die Zahlungen seien auf Mehrwertsteuer, Zinsen und Gebühren erfolgt, nicht begründen, da die Beklagte sie zur Tilgung der Urteilsschuld bestimmt habe, ohne dass der Kläger widersprochen hätte.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Auf Anordnung des Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts München II vom 26.2.1980 (den Klägervertretern am 3.3.1980 zugestellt) hat die dortige Rechtspflegerin am 3.3.1980 (den Klägervertretern am 12.3.1980 zugestellt) die Zwangsvollstreckung aus dem seit 4.7.1978 rechtskräftigen Urteil, des Amtsgerichts Meran/Italien vom 28.3.1978 (Urteil Nr. 73/78, Heft Nr. 1199/77, fortlfd. Nr. 1053, Verz. Nr. 215) auf klägerischen Antrag für zulässig erklärt, jedoch laut Anordnung vom 26.2.1980 „abzüglich eines Betrags von 263.494,‑ ital. Lire (Zahlungen der Beklagten seit Urteilserlaß).“
Durch das im Versäumnisverfahren ergangene Urteil vom 28.3.1978 wurde die Beklagte in der Person ihrer Inhaberin wegen des Zahlungszwecks der Klagebegründung (nämlich für anwaltschaftliche Leistungen) zur Zahlung des Betrags von 106.260 Lit. nebst gesetzlichen Zinsen ab Klage zum völligen Ausgleich an den Kläger sowie Erstattung der Auslagen des dortigen Verfahrens in Höhe von insgesamt 125.000 Lit. verurteilt.
Über die Anordnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel war bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen, das mit Senatsbeschluß vom 30.11.1979 zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht geführt hatte, worauf die Vorsitzenden Anordnung vom 26.2.1980 ergangen ist.
Gegen diese Anordnung – hilfsweise auch gegen die Vollstreckungsklausel – wendet sich der Kläger mit seiner am 1.4.1980 zum Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 28.3.1980, in der er die Zahlungen der Beklagten von 263.494 Lit. einräumt. Allerdings hält der Kläger dennoch die Urteilssumme von 106.260.00 Lit + 125.000 Lit. = 231.260100 Lit in Höhe von 120.017 Lit. zuzüglich 5 % Zinsen seit 31.8.1979 nicht für beglichen, weil die Zahlungen von 263.494 Lit. teilweise auf Gebühren, Mehrwertsteuer und Zinsen verrechnet worden seien, die die Beklagte dem Kläger schulde.
Die Beklagte tritt dem Rechtsbehelf des Klägers entgegen. Sie beruft sich auf Verjährung und vollständige Bezahlung. Auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird im übrigen Bezug genommen.
II. 1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als Beschwerde gem. Art. 40 EuGVÜ(= Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen vom 27.9.1968 — BGBl. 1972 II S. 773 ff.; abgedruckt bei Zöller ZPO 12. Aufl. S. 2122 ff.) i.V.m. § 16 Abs. 1 und §§ 12, 13 AG – EuGVÜ (= Gesetz zur Ausführung des obigen Übereinkommens vom 29.7.1972 – BGBl. 1972 IS 1328 ff., 1973 I S. 26, 1976 I S. 3281/3303; abgedruckt bei Zöller aaO S. 2180 ff.) zulässig (vgl. Geimer JZ 1977, 145/213/215 f.).
Die Beschwerde ist statthaft, obwohl der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts seine Anordnung vom 26.2.1980 nicht in die Form eines ablehnenden Beschlusses gekleidet hat (Art. 40 EuGVÜ i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 10 AG – EuGVÜ). Die nach § 14 Abs. 1 und § 15 AG – EuGVÜ im vorliegenden Verfahren gebotene Berücksichtigung nachträglicher Zahlungen des Schuldners kann nämlich entweder zu einer nur teilweisen Zulassung der Zwangsvollstreckung führen (vgl. Art. 42 EuGVÜ i.V.m. § 8 Abs. 2 AG – EuGVÜ) oder aber – wie hier – dadurch zur im Ergebnis tatsächlichen Ablehnung nach § 10 AG – EuGVÜ führen, daß der in der Vorsitzenden-Anordnung genannte Zahlungsbetrag den Urteilsbetrag übersteigt (vgl. § 362 Abs. 1, und § 364 Abs. 1 BGB sowie § 775 Nr. 4 und Nr. 5, § 776 ZPO), so daß der Rechtsbehelf der Beschwerde hier gegeben ist (Art. 40 EuGVÜ i.V.m. § 16 Abs. 1 AG – EuGVÜ).
Über die Beschwerde darf auch in den Gerichtsferien entschieden werden (§ 199 GVG), da der Rechtsbehelf in einer Feriensache eingelegt ist (§ 200 Abs. 1 GVG; § 2 AG – EuGVÜ).
2. Die Beschwerde des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen, denn seinem Begehren, die unstreitigen Zahlungen der Beklagten von 263.494 Lit. im Umfang von 120.017 Lit, bei der Vollstreckbarkeitserklärung unbeachtet zu lassen, mußte der Erfolg versagt bleiben.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind erfüllt (Art. 31, Art. 42 EuGVÜ). Die hierfür erforderlichen Urkunden wurden vorgelegt (Art. 33 Abs. 3, Art. 46 Nr. 1 und Nr. 2, Art. 47 Nr. 1, Art. 48 Abs. 2 EuGVÜ). Im Rahmen der daraufhin zu treffenden Vorsitzenden-Anordnung (§§ 7, 8 Abs. 2 AG – EuGVÜ) waren die von der Beklagten mit ihrer früheren Beschwerde bereits vorgebrachten rechtsvernichtenden Einwendungen (Zoller/Scherübl aaO 767 Anm. III, Nr. 2 b und Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 767 Anm. 6, i.V.m. Vorbem. IV D Nr. 2 vor § 253) der vollständigen Bezahlung der Klageforderung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 AG – EuGVÜ; Senatsbeschluß 25 W 1937/79 vom 30.11.1979 im vorliegenden Verfahren); auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZP0 darf die Beklagte insoweit allenfalls im Urteilsstaat, nicht aber im Vollstreckungsstaat verwiesen werden (§ 15 AG-EuGVÜ; Amtliche Begründung hierzu bei Bülow/Böckstiegel, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6. Erg. Lfg. zur 1. Aufl. Nr. 605 – 33/34; Wolf NJW 1973, 397/400). Der Vorsitzende der Zivilkammer hat bei seiner Anordnung die unstreitigen Zahlungen von 263.494 Lit. deshalb zu Recht beachtet, während die im Urteil des Amtsgerichts Meran vom 28.3.1978 behandelte Verjährungseinrede der Beklagten im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden darf (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ).
Die Zahlungen von insgesamt 263.494 Lit. waren in vollem Umfang zu berücksichtigen, da ihnen der Kläger nicht die von ihm erhobenen Ansprüche auf Begleichung von Mehrwertsteuer, Zinsen und Gebühren entgegensetzen kann.
Zwar mag dem Kläger entsprechend seinem Vortrag (Schreiben vom 1.10.1979 sowie Schriftsätze vom 27.12.1979 und vom 28.3.1980) laut Art. 18 des italienischen Gesetzes Nr. 633 vom 26.10.1972 ein Anspruch auf 14 % Mehrwertsteuer auf die Hauptsache zustehen, jedoch hat dieser Anspruch nicht Eingang in die zu vollstreckende Entscheidung gefunden (Art. 31 EuGVÜ) und ist damit nicht Gegenstand des mit der Vollstreckungsklausel zu versehenden Schuldtitels (§§ 3,7,8 AG – EuGVÜ).
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist allerdings Teil der Urteilsformel („nebst gesetzlichen Zinsen ab Klage“) des Urteils des Amtsgerichts Meran vom 28.3.1978, entbehrt jedoch der im Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Zöller/Stephan aaO § 313 Anm. B Nr. 4), weshalb sich der zuständige Gerichtsvollzieher nach dem Beschwerdevortrag des Klägers selbst (Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.3.1980) außer Stande sieht, diesbezüglich zu vollstrecken. Auch die eigenen Angaben des Klägers zum Zinsanspruch wechseln (Seite 1 des Schriftsatzes vom 27.12.1979: 5 % Zinsen aus 368.446 Lit. seit 19.8.1978; Seite 2 desselben Schriftsatzes: 5 % Zinsen aus 232.233 Lit. seit 4.9.1978; ebenda: 5 % Zinsen aus 118.515 Lit. seit 1.11.1979; Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.3.1980: 5 % Zinsen aus 120.017 Lit. seit 31.8.1979). Insoweit geht die Vorsitzenden-Aordnung vom 26.2.1980 („nebst gesetzlichen Zinsen ab Klage“) ins Leere (ist aber mangels Beschwerde der Beklagten nicht abzuändern), da zu diesem Teil der Urteilsformel die Zwangsvollstreckung nicht zuzulassen ist (Art. 42 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 8 Abs. 2 AG-EuGVÜ), weil der Vollstreckungsantrag insoweit mangels vollstreckungsfähiger Bestimmtheit der Urteilsformel ausnahmsweise (BGHZ 48,327/331 und BGHZ 53, 357/359; Geimer NJW 1975, 1086/1087; Bülow/Böckstiegel/Linke aaO Nr. 606 – 205) der Ablehnung unterliegt (Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Nach deutschem Recht ist es nämlich unzulässig, der Verurteilung eine derart unbestimmte Fassung zu geben, daß die Entscheidung über den eigentlichen Inhalt des Urteils erst in der Zwangsvollstreckungsinstanz getroffen werden kann; Urteile müssen vielmehr so gefaßt sein, daß sie vollstreckt werden können, sonst verfehlen sie ihren Zweck (RG JW 1906, 240 Nr. 27; vgl. ebenso BGHZ 22,54/57 ff; KG Rpfleger 1975, 371 Nr. 318; Schneider MDR 1967, 94/95; Zöller/ Stephan aaO). Die Verurteilung zu einer Zinszahlung, deren Höhe der obsiegende Kläger selbst mehrfach wechselnd berechnet, ist aber zu unbestimmt, um zur Vollstreckung zugelassen zu werden.
Soweit der Kläger über die im Urteil vom 28.3.1978 erkannten Verfahrenskosten von 125.000,90 Lit hinaus weitere, erst nach dem Urteilserlaß entstandene Gebühren einfordert, gehören diese nicht zur Vollstreckbarkeitserklärung für den vorangehenden Schuldtitel (Art. 31 EuGVÜ i.V.m. §§ 3,7,8 AG – EuGVÜ), sondern sind gleichzeitig beizutreibende Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO; § 8 Abs. 4 AG-EuGVÜ; vgl. laut Schreiben des Klägers vom 1.10.1979 auch den „ital. Art. 91 ZPO“).
Demgemäß können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Mehrwertsteuer, Zinsen und Gebühren nicht dem Verfahren der Vorsitzenden-Anordnung unterworfen werden (Art. 31, Art. 42 EuGVÜ iVm §§ 3,7,8,10 AG – EuGVÜ). Aber auch über § 367 und § 366 BGB, dessen Bestimmungen laut Schreiben des Klägers vom 1.10.1979 „im ital. BGB fast im selben Wortlaut unter Nr. 1193“ gelten, kann der Kläger keinen restlichen Teilanspruch von 120.017 Lit. der Vollstreckungsklausel mit der Begründung vorbehalten, in dieser Höhe seien die Gesamtzahlungen von 263.494 Lit. auf Mehrwertsteuer, Zinsen und Gebühren verrechnet worden.
Da die ersten beiden Teilzahlungen der Beklagten am 19.7.1978 zu 53.885 Lit. und am 4.9.1978 zu 83.400 Lit. erbracht worden sind, nachdem zuvor laut Zustellungsbericht vom 13.7.1978 die dreifache Zustellung des italienischen Urteils an die Beklagte veranlaßt worden war, sowie die dritte Zahlung der Beklagten am 30.8.1979 zu 126.209 Lit. erfolgt ist, nachdem zuvor am 8.8.1979 die (später vom Senat aufgehobene) deutsche Vollstreckungsklausel vom 2./6.8.1979 der Beklagten zugestellt worden war, ist ersichtlich, daß die Beklagte diese drei Zahlungen von insgesamt 263.494 Lit. vornehmlich zur Tilgung der Urteils-Schuld von (106.260 Lit. + 125.000 Lit. =) 231.260 Lit. bestimmt hat (§ 366 Abs. 1 BGB), ohne daß der Kläger die Annahme der Leistung abgelehnt hat (§ 367 Abs. 2 BGD), so daß der Urteils-Betrag von 231.260 Lit. getilgt ist (§ 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1 BGB). Der Kläger selbst räumt in seinem Schreiben vom 1.10.1979 die diesbezügliche Übereinstimmung des italienischen Rechts mit dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ein.
3. Die Kostenentscheidung in der angefochtenen Vorsitzenden – Anordnung vom 26.2.1980 (§ 7 AG – EuGVÜ), auf der die Vollstreckungsklausel der Rechtspflegerin vom 3.3.1980 beruht (§ 8 AG – EuGVÜ i.V.m. § 20 Nr. 12 RPflG), ist richtig.
Der Kostenausspruch beruht für den ersten Rechtszug zutreffend auf § 8 Abs. 4 AG – EuGVÜ i.V.m. § 788 ZPO.
Soweit der Senat mit seinem Beschluß vom 30.11.1979 die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren dem Landgericht übertragen hatte (Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 575 ZPO), hat der Vorsitzende der Zivilkammer (Art. 32 EuGVÜ) zu Recht § 97 Abs. 2 ZPO herangezogen. Die Anordnung vom 26.2.1980 konnte nämlich antragsgemäß nur unter Beachtung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen erlassen werden (§ 14 Abs. 1 AG – EuGVÜ), die vom Kläger zuvor mitzuteilen waren (vgl. Art: 33 EuGVÜ}, weil der Beklagten keine Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen einzuräumen war (Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ). Die Beklagte war vielmehr erst nachträglich zu unterrichten (§ 8 Abs. 1 AG – EuGVÜ).
Infolgedessen wurde die Beschwerde der Beklagten vom 13.8.1979 (Eingang beim Landgericht am 14.8.1979 und beim Oberlandesgericht am 21.8.1979) durch die unterbliebene Berücksichtigung ihrer ersten beiden Zahlungen vom 19.7.1978 und vom 4.9.1978 ausgelöst. Der Umstand, daß die dritte Zahlung erst vom 30.8.1979 stammt, ändert an der Kostenbelastung des Klägers nichts, da bei einer Angabe der ersten beiden Zahlungen durch den Kläger nur wegen der dritten Zahlung eine Beschwerde der Beklagten entbehrlich geblieben wäre (§ 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZP0), zumal die dritte Zahlung bei der Beschwerdeeinlegung noch nicht erfolgt war (§ 14 Abs. 1 AG – EuGVÜ).