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Zusammenfassung der Entscheidung Das Landgericht München I (DE) erklärte auf Antrag der Gläubigerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Präsidenten der Anwaltskammer von Paris (FR) in Verbindung mit der Vollstreckbarkeitserklärung des Präsidenten des hierfür zuständigen französischen Gerichts für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin Beschwerde.
Das Oberlandesgericht München (DE) entscheidet, dass die den Kostenbeschluss betreffende Vollstreckbarkeitserklärung des französischen Gerichts eine Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ darstelle. Eine Entscheidung könne auch die Bestätigung einer Maßnahme sein, wenn diese in der Bestätigung vollständig aufgehe. Die gerichtliche Entscheidung sei hier Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit, weil erst diese Entscheidung mit der Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einen vollstreckbaren Titel ergebe. Von einer bloßen gerichtlichen „Bestätigung“ könne nicht die Rede sein, denn das französische Recht schreibe ein Verfahren vor, im Rahmen dessen dem Präsidenten des bestätigenden Gerichts eine selbständige Prüfungskompetenz zukomme. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss, der durch die gerichtliche Entscheidung seine Vollstreckbarkeit erlange, gegenüber dieser keine selbständige Bedeutung habe, komme es für die Frage der wirksamen Zustellung der in Deutschland zu vollstreckenden Entscheidung allein auf die Zustellung der gerichtlichen Bestätigungsentscheidung und nicht auf die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Präsidenten der Anwaltskammer an.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom 1.4.1992 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Präsidenten der Anwaltskammer in Paris … vom 30.10.1991 in Verbindung mit der Vollstreckbarkeitserklärung des Präsidenten des ... vom 06.01.1992 wegen eines Betrags von 14.179 FRS für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Der Beschluss wurde der Schuldnerin durch Postzustellungsurkunde am 07.04.1992 zugestellt. Hiergegen legte die Schuldnerin durch Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 05.05.1992, eingegangen am selben Tag, Beschwerde gemäß Art. 36 EuGVÜ ein.
II. 1. Der Rechtsbehelf der Schuldnerin ist statthaft nach Art. 37, 36 Abs. 1 EuGVÜ und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht (Art. 37 EuGVÜ) eingelegt. Rechtsanwältin …, die selbst nicht bei Oberlandesgericht zugelassen ist, hat – nunmehr auch erklärtermaßen – als oberlandesgerichtlich bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt … (§ 53 BRAO) den Schriftsatz unterschrieben.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Einwendungen der Schuldnerin greifen nicht durch:
a) Die Erklärung des Präsidenten des … vom 06.01.1992, durch die der Kostenfestsetzungsbeschluß des Präsidenten der Anwaltskammer vom 30.10.1991 über einen Betrag von 14.179 FRS für vollstreckbar erklärt wurde, ist eine Entscheidung iS des Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ. Entscheidung in diesem Sinn ist auch die Bestätigung einer Maßnahme, wenn diese völlig in der Bestätigung aufgeht (ebenso Reinmüller, IPRax 87, 10/11). Die Entscheidung des Präsidenten des … ist Ausfluß staatlicher Gerichtshoheit, weil erst die Entscheidung des Präsidenten mit der Vollstreckbarkeitserklärung der … einen vollstreckbaren Titel ergibt. Der Senat vermag sich der Ansicht des Landgerichts Hamburg, IPRax 89, 162, auf die die Schuldnerin abhebt, nicht anzuschließen. Er folgt vielmehr der dazu von … in IPRax 89, 142/143 geäußerten Ansicht. Danach kann unter Heranziehung des französischen Kostenrechts von einer bloßen „Bestätigung“ durch den Präsidenten des ... nicht die Rede sein. Denn die Art. 97 ff. des Dekrets vom 09.06.1972 schreiben ein Verfahren vor, im Rahmen dessen dem Präsidenten des eine selbständige Prüfungskompetenz zukommt (Art. 100 des Dekrets). Entgegen der im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Schuldnerin vom 12.06.1992 vertretenen Ansicht prüft der Präsident des ..., ob die Anordnung der … ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die Fristen für ein Bestreiten abgelaufen sind, auch wenn er lediglich die Vollstreckbarerklärung erteilen soll (vgl. Reinmüller, IPRax 89, 142/143 unter III). Dies geht aus dem Text der Erklärung vom 06.04.1992 und der anschließenden Darstellung der weiteren Folgen hervor.
b) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin wurde die Vollstreckbarkeitserklärung des Präsidenten … ihr auch wirksam zugestellt. Denn nach den Ausführungen unter 2a kommt es auf die Zustellung dieser Entscheidung an, nicht auf die Zustellung der … vom 30. 10. 1991, die im Hinblick auf die Entscheidung des Präsidenten …. keine selbständige Bedeutung i. S. des Art. 31 EuGVÜ hat.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich gilt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom. 15.11.1956 (BGBl. 1977 II S. 1451). Darüber hinaus gilt die Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 01.03.1954 vom 06.05.1961 (BGBl. II S. 1040). Bei einer förmlichen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung bedurfte es gem. § 183 Abs. 1 ZPO der Beifügung einer Übersetzung (Art. 3 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 01.03.1954). Dies ist geschehen, denn der Gerichtsvollzieher hat ausweislich der Postübergabeurkunde (vgl. § 194 ZPO) vermerkt: „Begl. Übersetzung der Entscheidung des Präsidenten u. begl. Ablichtung d. franz. Exemplars“. Mangelnde Zustellung iS des Art. 27 EuGVÜ ist nicht behauptet.
c) Schließlich vermag auch nicht der Einwand durchzugreifen, die Entscheidung der Anwaltskammer verstoße gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Auch im deutschen Recht ist eine vereinfachte Kostenfestsetzung gegen den Mandanten möglich (§ 19 BRAGO), wobei der Rechtsanwalt seine Gebühren unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen berechnet und der Rechtspfleger grundsätzlich diese Angaben im Kostenfestsetzungsbeschluß übernimmt.