unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-53
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-53
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-53  



OLG Schleswig (DE) 09.12.1992 - 12 WF 84/92
Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ – unalexPrivilegierung des Unterhaltsberechtigten –unalexInsbesondere: Abänderungsklagen

OLG Schleswig (DE) 09.12.1992 - 12 WF 84/92, unalex DE-53


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.)



Der Unterhaltsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten steht nur diesem zur Verfügung. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten für eine Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung der gerichtlich festgestellten Unterhaltspflicht gegenüber einem in einem anderen Übereinkommensstaat wohnhaften Unterhaltsberechtigten kann nicht auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ gestützt werden.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Parteien sind Eheleute. Der Antragsteller ist in Deutschland wohnhaft, die Antragsgegnerin in Dänemark. Die Parteien haben vor einem deutschen Gericht einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt in bestimmter Höhe an die Antragsgegnerin verpflichtet hat. Der Antragsteller begehrt Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts und plant hierfür die Erhebung einer Abänderungsklage. Er hat bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Familiengericht Schleswig (DE) beantragt, ihm für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Schleswig (DE) bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Es stellt fest, die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da die deutschen Gerichte für diese international unzuständig seien. Das deutsche internationale Zivilprozessrecht, insbesondere die besondere Zuständigkeit für Unterhaltssachen in § 23a deutsche Zivilprozessordnung, würden durch Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ verdrängt. Diese Vorschrift eröffne jedoch nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Abänderungsklage, mit der der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen versucht. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ begründe einen besonderen Gerichtsstand für Unterhaltsachen nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten, hier also in Dänemark.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil die vom Antragsteller vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Flensburg erhabene Abänderungsklage gegen die in Dänemark lebenden Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts in Flensburg ergibt sich nicht aus § 23 a ZPO.

Vielmehr wird diese Vorschrift durch Art. 5. Nr. 2 des Brüsseler EWG – Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des ersten Beitrittsübereinkommens vom 09.10.1978 (EuGVÜ) verdrängt. Sowohl Dänemark als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Während § 23 a ZPO für Klagen in Unterhaltssachen auf den Gerichtsstand des Klägers abstellt, ist nach Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ für die Bestimmung der Zuständigkeit der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten allein maßgeblich.

In Fällen, in denen der Beklagte sein Wohnsitz in einem anderen EuGVÜ-Staat hat, ist § 23 a ZPO unanwendbar. Für die örtliche und die internationale Zuständigkeit ist immer auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zurückzugreifen (Stein-Jonas-Schumann, ZPO 20. Aufl. § 23 a Rn. 3; Zöller-Vollkommer, 17. Aufl. § 23 a Rn. 2).

Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ kann der in Deutschland lebende Unterhaltspflichtige Antragsteller auf Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 14. April 1989 – 66 F 182/87 AG Flensburg – gegen die in Dänemark lebenden Beklagten nur in Dänemark klagen (Dieter Henrich, Intern. Familienrecht, Verlag für Standesamtswesen Frankfurt/Main, Seite 158, 159, vgl. OLG Hamm, IPrax 1988, 307).

Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg kann dem Kläger für die beabsichtigte Abänderungsklage keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.