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Zusammenfassung der Entscheidung Die Parteien sind Eheleute. Der Antragsteller ist in Deutschland wohnhaft, die Antragsgegnerin in Dänemark. Die Parteien haben vor einem deutschen Gericht einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt in bestimmter Höhe an die Antragsgegnerin verpflichtet hat. Der Antragsteller begehrt Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts und plant hierfür die Erhebung einer Abänderungsklage. Er hat bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Familiengericht Schleswig (DE) beantragt, ihm für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Schleswig (DE) bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Es stellt fest, die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, da die deutschen Gerichte für diese international unzuständig seien. Das deutsche internationale Zivilprozessrecht, insbesondere die besondere Zuständigkeit für Unterhaltssachen in § 23a deutsche Zivilprozessordnung, würden durch Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ verdrängt. Diese Vorschrift eröffne jedoch nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Abänderungsklage, mit der der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen versucht. Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ begründe einen besonderen Gerichtsstand für Unterhaltsachen nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten, hier also in Dänemark.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil die vom Antragsteller vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Flensburg erhabene Abänderungsklage gegen die in Dänemark lebenden Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts in Flensburg ergibt sich nicht aus § 23 a ZPO.
Vielmehr wird diese Vorschrift durch Art. 5. Nr. 2 des Brüsseler EWG – Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des ersten Beitrittsübereinkommens vom 09.10.1978 (EuGVÜ) verdrängt. Sowohl Dänemark als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Während § 23 a ZPO für Klagen in Unterhaltssachen auf den Gerichtsstand des Klägers abstellt, ist nach Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ für die Bestimmung der Zuständigkeit der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten allein maßgeblich.
In Fällen, in denen der Beklagte sein Wohnsitz in einem anderen EuGVÜ-Staat hat, ist § 23 a ZPO unanwendbar. Für die örtliche und die internationale Zuständigkeit ist immer auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zurückzugreifen (Stein-Jonas-Schumann, ZPO 20. Aufl. § 23 a Rn. 3; Zöller-Vollkommer, 17. Aufl. § 23 a Rn. 2).
Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ kann der in Deutschland lebende Unterhaltspflichtige Antragsteller auf Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 14. April 1989 – 66 F 182/87 AG Flensburg – gegen die in Dänemark lebenden Beklagten nur in Dänemark klagen (Dieter Henrich, Intern. Familienrecht, Verlag für Standesamtswesen Frankfurt/Main, Seite 158, 159, vgl. OLG Hamm, IPrax 1988, 307).
Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg kann dem Kläger für die beabsichtigte Abänderungsklage keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.