I. Mit Urteil vom 9. Februar 1973 (Nr. 224/68 R.G.) hat das Landesgericht Bozen, I. Zivilsenat, u.a. die beiden Schuldner und die Firma H. & F. R. OHG verurteilt, als Gesamtschuldner an den Gläubiger 14.834.000 Lire nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 9. Februar 1968 sowie weitere 2.349.586 Lire an Prozeßkosten zu bezahlen. Gleichzeitig hat das Gericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf Antrag des Gläubigers haben am 24. Januar 1974 der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Aktenzeichen 3. 0. 33/74) in Richtung gegen die Firma … und am 13. Februar 1994 der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen (AK 2. 0. 117/74) in Richtung gegen die Schuldner … und … angeordnet, das Urteil des Landesgerichts Bozen vom 9. Februar 1973 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die letztere Anordnung hat der Rechtspfleger beim Landgericht Memmingen am 15. Februar 1974 ausgeführt. Beglaubigte Abschriften des Titels samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie der Anordnung des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen mit der Vollstreckungsklausel sind den beiden Schuldnern je am 16. Februar 1974 von Amts wegen zugestellt worden.
Gegen diese Anordnung vom 13. Februar 1974 und die darauf beruhende Erteilung der Vollstreckungsklausel richtet sich die von den Schuldnern eingelegte Beschwerde, die beim erkennenden Gericht am 14. März 1974 eingegangen ist.
Die Schuldner meinen, weil die verurteilte OHG ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Ulm habe, während sie selbst im Bezirk des Landgerichts Memmingen wohnen, hätte vor dem Antrag auf Erteilung einer Vollstrechungsklausel der Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht angerufen werden müssen, damit von ihm ein einheitliches Gericht bestimmt werde. Nur dadurch könnten einander widersprechende Entscheidungen in derselben Sache vermieden werden.
Die Schuldner tragen weiter vor, das Landgericht Memmingen habe bei seiner Anordnung nicht berücksichtigt, daß das Landesgericht Bozen zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig gewesen sei. Der den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Kaufvertrag sei nämlich nicht in Franzensfeste, das in Gerichtsbezirk Bozen liegt, sondern in Oberelchingen geschlossen worden. Sie, die Schuldner, hätten dort das aus Italien kommende Angebot des Gläubigers auf Ankauf von Kälbern angenommen. Nur in Erfüllung dieses Kaufvertrages hätten sie die Kälber in Raubling der Deutschen Bundesbahn übergeben. Der Transport von lebendem Vieh aus Bayern nach Oberitalien erfolge nämlich seit Jahren über Raubling als Verladestation und Franzensfeste als italienische Zollstation. Aus der Wahl dieser beiden Orte und der Aussage des Zeugen ..., der Gläubiger habe die Kälber in Franzensfeste entgegengenommen und sie dort verzollt, habe das Landesgericht Bozen unzutreffend den Schluß gezogen, daß der genannte Ort der Erfüllungsort für den Vertrag gewesen sei. Bei richtiger Beurteilung des Erfüllungsortes wäre das Landgericht Ulm zuständig gewesen; ebenfalls könne nach dem Wohnsitz des Gläubigers das Landesgericht Verona als zuständig angesehen werden. Die Unzuständigkeit des Gerichts hätten sie, die Schuldner, im Prozeß vor dem Landesgericht Bozen vor der Einlassung zur Hauptsache gerügt und auch ihre gegen das Urteil von 9. Februar 1973 eingelegte Berufung darauf gestützt.
In der Zwischenzeit habe der Gläubiger aufgrund der erteilten Vollstreckungsklausel eine Sicherungshypothek auf einem ihrer Grundstücke eintragen lassen. Weil das Grundbuch von jedem Interessenten eingesehen werden könne, bedeute diese Eintragung für sie eine Kreditschädigung, weil sie in ihrem Bezirk als korrekte und solide Kaufleute bekannt seien. Bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück schließlich sei der beigetriebene Betrag unwiederbringlich verloren, weil der Gläubiger aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den beigetriebenen Betrag nebst der dann aufgelaufenen Zinsen und Kosten zu erstatten. Vorsorglich werde deshalb die selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bankbürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages von ihnen angeboten, um die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu erwirken.
Die Schuldner beantragen:
– die Anordnung des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 13. Februar 1974 sowie die Vollstreckungsklausel des Rechtspflegers des Landgerichts Memmingen vom 15 Februar 1974 – 2 0 117/75 – aufzuheben;
– den Bezirksnotar in Langenau – Grundbuchamtsbezirk Göttingen – anzuweisen, die in … des Grundbuchs von Langenau, Heft G 238, des 1. H., Viehkaufmann in Oberelchingen und 2. F., Viehkaufmann in Oberelchingen zu Lasten des Grundstückes ... eingetragene Sicherungszwangshypothek für G. wegen einer Forderung aus Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz im Betrag von 61.249,58 DM nebst 5 % Jahreszinsen hieraus seit 9. Februar 1968 und 9.701,44 DM Kosten der bisherigen Rechtsverfolgung zu löschen;
– dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens sowie der Eintragung und Löschung der Zwangshypothek aufzuerlegen;
– ferner: gem. Art. 38 des Übereinkommens der Entscheidung ohne Sicherheitsleistung durch die Schuldner auszusetzen, ggf. gegen Sicherheitsleistung der Schuldner, welche auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank geleistet werden kann;
– vorsorglich: die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig zu machen;
– schließlich: gem. § 25 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 1972 anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.
Der Gläubiger beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Anwendung des § 36 ZPO und damit die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das gemeinsame obere Gericht sei im Ausführungsgesetz vom 29. Juli 1972 zum Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (AusfG) nicht vorgesehen. Das Landgericht Bozen habe gem. Art. 4 Nr. 2 i.V.m. Art. 20 C.P.C. seine Zuständigkeit auch zutreffend angenommen. Diese Bestimmungen stünden in Einklang mit Art. 5 Nr. 1 des genannten Übereinkommens. Nach Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens sei deshalb die Zwangsvollstreckung zutreffend zugelassen worden. Die Behauptung der Schuldner, es habe sich bei dem Vertrag um einen in Oberelchingen geschlossenen Versendungsverkauf gehandelt, sei dadurch widerlegt, daß die Versendung der Tiere nicht an seine, des Gläubigers Anschrift, sondern an die eines Dritten erfolgt sei. Die Schuldner hätten die Kälber in Franzensfeste ihm, dem Gläubiger, persönlich gegen Bezahlung übergeben. Dies hätten sie auch in einem Brief vom 7. Dezember 1967 an seinen Prozeßbevollmächtigten selbst erklärt. Daraus ergebe sich, daß von beiden Vertragsparteien als Erfüllungsort Franzensfeste angesehen worden sei.
II. 1. Auf den Antrag des Gläubigers und das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem am 9. Februar 1973 erlassenen Urteil des Landesgerichts Bozen finden die Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über div. gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGÜbk) vom 27. September 1968 (BGBl 72 II 7774) Anwendung. Es ist am 1. Februar 1973 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 12. Januar 1973, BGBl II 60 und I 26) und bestimmt in Art. 54 Abs. 2 ausdrücklich, daß auch solche Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten ergehen, nach Maßgabe seines Titels III in anderen Vertragsstaaten anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, wenn sie aufgrund einer vor seinem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, vorausgesetzt, daß das erkennende Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilestaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
Diese in Art. 54 Abs. 2 EuGÜbk genannten Voraussetzungen liegen vor. Dieser Prüfung steht Art. 29 EuGÜbk nicht entgegen. Danach darf die ausländische Entscheidung keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden. Damit hat das Gericht des Vollstreckungsstaates zwar die Entscheidung als richtig hinzunehmen, es hat aber nach Art. 54 Abs. 2 EuGÜbk selbständig zu prüfen, ob die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben war (vgl. für eine ähnliche Frage aus dem deutsch-belgischen Abkommen vom 30. Juni 1958, BGBl 59 II 766, BGH in NJW 73, 1552/1553).
a) Das Urteil des Landesgerichts Bozen beruht auf einer Klage, die nach den Ausführungen des Urteils selbst (UA S. 21, begl. Übersetzung S. 22) den Schuldnern am 9. Februar 1968 zugestellt wurde. Es wurde am 6. Februar 1973 erlassen (UA S. 22, begl. Übersetzung S. 23).
b) Das Landesgericht Bozen war zur Entscheidung auch international zuständig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage nach dem Recht des Vollstreckungsstaates oder des Entscheidungsstaates zu beantworten ist; denn in beiden Fällen führen die einschlägigen Rechtsnormen zu demselben Ergebnis:
1) Die deutsche Zivilprozeßordnung regelt die internationale Zuständigkeit, von wenigen, hier nicht einschlägigen, Ausnahmen abgesehen (z.B. §§ 23 a, 328, 606 b ZPO), nicht ausdrücklich und unmittelbar. Sie verweist vielmehr nur stillschweigend auf die Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschen Recht auch im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig (BGHZ 44, 46/47).
Nach § 29 ZPO in der am 9. Februar 1968 geltenden Fassung vom 12. September 1950 (BGBl I S. 533) war für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung das Gericht des Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen war. Diese Bestimmung ist auch durch das Gesetz zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 753), das am 1. April 1974 in Kraft getreten ist, inhaltlich nicht geändert worden (vgl. § 29 Abs. 1 ZPO nF).
Die Übergabe der Tiere durch die Schuldner an den Gläubiger und die Bezahlung des Gegenwerts an die Schuldner erfolgten in Franzensfeste als dem von den Parteien stillschweigend vereinbarten Erfüllungsort. Für ihre Behauptung, der Abschluß des Vertrages sei durch Annahme eines schriftlichen Angebots des Gläubigers in Oberelchingen erfolgt, haben die Schuldner im Vollstreckungsverfahren keinen Beweis angeboten und im Hauptprozeß keinen solchen erbracht. Nach den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Bozen vom 9. Februar 1973 hat der Zeuge … erklärt, der Gläubiger habe am 13. Mai 1967 58 Milchkälber in Franzensfeste verzollt, erworben und übernommen. Der im Prozeß von den Schuldnern benannte Zeuge … habe anlässlich seiner Vernehmung zu anderen Fragen erwähnt, er kenne die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht, sondern wisse nur, daß die Ware in Franzensfeste verzollt worden sei. Hinzu kommt, daß, wie gleichfalls das Landesgericht Bozen festgestellt hat, im Gesundheitszeugnis des Zolltierarztes Dr. W. in Raubling vom 12. Mai 1967 als Empfänger der Tiere nicht der Gläubiger, sondern die Firma C. in Franzensfeste genannt ist. Schließlich haben die Schuldner selbst in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1967 an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers, Rechtsanwalt … , bestätigt, daß sie am genannten Tage die Tiere in Franzensfeste dem Gläubiger übergeben und von ihm anläßlich der Übergabe den Kaufpreis erhalten haben. Zu ihrer vom Prozessgericht angeordneten Vernehmung als Partei über die eigenen gegenteiligen Behauptungen im Prozeß sind die Schuldner nicht einmal erschienen.
Aus diesem Umständen ist nur der Schluß zu ziehen, daß die Parteien mindestens stillschweigend davon ausgegangen sind, Erfüllungsort für den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag solle Franzensfeste sein. Die gegenüber dieser Parteivereinbarung subsidiäre Bestimmung des Erfüllungsortes durch § 269 BGB am Wohnsitz der Schuldner oder dem Sitz ihrer gewerblichen Niederlassung greift im vorliegenden Falle nicht durch.
2) Aus denselben Erwägungen ist auch bei Anwendung des italienischen Rechts nach Art. 4 Nr. 2 und Art. 20 C.P.C. die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen anzunehmen, wie dies bereits das entscheidende Gericht getan hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 9. Februar 1973, die sich der Senat zu eigen macht, wird insoweit Bezug genommen.
c) Die genannten Zuständigkeitsvorschriften nach beiden Rechtsordnungen stimmen mit den Zuständigkeitsbestimmungen des Titels II des EuGÜbk überein. Art. 5 EuGÜbk, der zum 2. Abschnitt des Titels II dieses Vertrags gehört, bestimmt nämlich unter Nr. 1, daß dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem solchen den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
2. a) Bei Anwendung des EuGÜbk vom 27. September 1968 erweist sich die Beschwerde der Schuldner gegen die Anordnung des Landgerichts Memmingen vom 13. Februar 1974 nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 EuGÜbk, § 12 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum EuGÜbk – AusfG – vom 29. Juli 1972 (BGBl I S. 1328) als zulässig.
Nach den genannten Bestimmungen steht dem Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Beschwerde zum Oberlandesgericht offen.
Während nach deutschem Recht die Beschwerde grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen ist, das die Entscheidung erlassen hat (§§ 569, 577 ZPO), ist die Beschwerde des Schuldners nach Art. 37 EuGÜbk beim Oberlandesgericht unmittelbar einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ist ausdrücklich als Notfrist bezeichnet (§ 11 Abs. 1 AusfG). Eine beim Landgericht innerhalb der Frist eingelegte Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben (§ 12 Abs. 1 AusfG). Aus diesen der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO) entsprechenden Bestimmungen folgt, daß das Landgericht zur Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt, sondern das Abhilfeverfahren ausgeschlossen sein soll (so auch Wolf in NJW 73, 397/399).
b) Die Beschwerde der Schuldner erweist sich aber als unbegründet. Der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts Memmingen hat zutreffend in eigener Zuständigkeit angeordnet, daß die Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des Landesgerichts Bozen vom 9. Februar 1973 zu erteilen ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes für die Erteilung der Vollstreckungsklausel war nicht erforderlich. Eine Verletzung des Art. 54 Abs. 2 EuGÜbk liegt nicht vor.
1) Unzweifelhaft ist dann, wenn gegen mehrere Schuldner einheitlich vollstreckt werden soll, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland bei verschiedenen Gerichten haben, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht durch das den mehreren zuständigen Vollstreckungsgerichten gemeinsame obere Gericht zu bestimmen (vgl. RGZ 54, 206; RG DR 1940, 741; BayObLGZ 1959, 270/271; Pohle bei Stein-Jonas ZPO, 19. Aufl., § 36 Anm. IV 2, und Münzberg aaO, § 828 Anm. II; Wieczorek ZPO, § 36 Anm. D III 2a; Baumbach-Lauterbach ZPO 31. Aufl., § 36 Anm. 3 c).
Dennoch war im vorliegenden Fall die Anrufung des Bundesgerichtshofes als des gemeinsamen oberen Gerichts für die Landgerichte Ulm und Memmingen nicht erforderlich. Die Anrufung des BGH zu dieser Bestimmung hätte nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei erfolgen können (vgl. BayObLGZ 64, 224). Einen solchen Antrag hat keine der Parteien gestellt. Dies war auch nicht notwendig, weil nicht die einheitliche Vollstreckung gegen mehrere Schuldner beabsichtigt ist. § 129 Abs. 4 HGB bestimmt ausdrücklich, daß die Vollstreckung gegen die Gesellschafter aus einem gem. § 124 Abs. 2 HGB nur gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel nicht möglich ist. Daraus folgt nicht nur, daß Gesellschafter und Gesellschaft in keinem Falle notwenige Streitgenossen sind (vgl. BGHZ 54, 251/254 mit Hinweisen auf die abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts), sondern auch, daß Parteien und Prozessgegenstand in den Prozessen gegen Gesellschaft und Gesellschafter verschieden sind (vgl. Baumbach-Duden HGB, 20. Aufl. § 128 Anm. 8 B; Schlegelberger-Geßler HGB, 4. Aufl., § 128 Rn. 20). Die gegen Gesellschaft und Gesellschafter gerichteten Vollstreckungstitel stehen selbständig nebeneinander.
2) Die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, die mit den Vorschriften des Titel II EuGÜbk übereinstimmen, ist schon eingangs dargelegt. Die von den Schuldnern behauptete Verletzung des Art. 2 EuGÜbk liegt nicht vor.
c) Aus diesen Gründen können die Schuldner mit dem Antrag, die Anordnung des Landgerichts Memmingen aufzuheben und die auf dieser Anordnung beruhenden Vollstreckungsmaßnahmen zu beseitigen, keinen Erfolg haben. Der Senat sieht aber auch keinen Anlaß, gem. Art. 38 EuGÜbk seine Entscheidung auszusetzen (Abs. 1) oder die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Abs. 2 aaO).
Weil nach der Überzeugung des Senats das Urteil des Landesgerichts Bozen zutreffend ist, verspricht ein Rechtsmittel der Schuldner keinen Erfolg. Sie haben auch entgegen einem Hinweis des Senats für ihre Behauptung, sie hätten gegen das ihnen ausweislich der in beglaubigter Abschrift und Übersetzung vorliegenden Zustellungsurkunden am 26. April 1973 zugestellte Urteil des Landesgerichts Bozen vom 9. Febr. 1973 Berufung eingelegt, keinen Nachweis erbracht. Die Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGÜbk liegen deshalb nicht vor.
Weil keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erfolgt, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 2 EuGÜbk für die Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
d) Der Senat vermag auch dem Antrag der Schuldner gem. § 25 Abs. 2 AusfG, die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auf die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung zu beschränken oder die weitergehende Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger zuzulassen, nicht zu entsprechen. § 25 Abs. 2 Satz 2 AusfG schreibt ausdrücklich vor, daß eine solche Anordnung nur erlassen werden darf, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtteil bringen würde. Die Schuldner haben aber ihre diesbezügliche Behauptung auf eine der in § 294 ZPO zugelassenen Art glaubhaft gemacht, obwohl sie durch Verfügung vom 26. März 1974 auf das Fehlen jeglicher Glaubhaftmachung hingewiesen wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht. Die Gerichtsgebühren richten sich nach § 37 a Abs. 2 GKG. Der Streitwert für die nach § 47 BRAGebO anfallenden Anwaltsgebühren ist nach deutschem Recht zu bemessen; es richtet sich nach dem Teil der ausländischen Entscheidung, für den die Vollstreckbarkeit beansprucht wird (vgl. Lauterbach-Hartmann, Kostengesetz, 17. Aufl., § 47 BRAGebO Anm. 2 B; Gerold-Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 4. Aufl., § 47 Rn. 8; Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl. 1974, § 70 Abschn. IV und I). In vorliegendem Verfahren besteht der Streitwert aus der Summe des beizutreibenden Hauptsachebetrages und der beizutreibenden Kosten, die im Urteil des ausländischen Gerichts ziffernmäßig festgestellt sind. Hingegen bleiben die Zinsen, deren Betrag erst bei der Vollstreckung des Urteils zu errechnen ist, als Nebenforderung bei der Streitwertbemessung außer Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.3.1956 in NJW 56, 830 (nur Leitsatz) = LM Nr. 5 zu § 4 ZPO und vom 8.10.1956 in Rpfl. 57, 15 = LM Nr. 7 zu § 4 ZPO). Der im Schrifttum vertretenen Meinung, auch die Kosten des Hauptsacheprozesses müssten bei der Berechnung des Streitwertes für die Verfahren wegen der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Urteil eines ausländischen Gerichts unberücksichtigt bleiben (vgl. Gerold-Schmidt aaO, § 47 Rn. 8; Gerold, Streitwert, 1959, Abschn. III 48 Rn. 2 bis 4 und Abschn. III 97 Rn. 3; Hillach-Rohs aaO, § 18 Abschn. B III d und IV; Stein-Jonas-Pohle ZPO, 19. Aufl., § 4 Anm. II 3 und III 1; Wieczorek ZPO, § 4 Anm. C III a 2; Lappe, Rpfl. 57, 15 und 57, 183/186), kann jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn diese Kosten, wie im Urteil des Landesgerichts Bozen vom 9. Februar 1973, mit einem festen Betrag genannt sind.