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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin führt das Geschäft der „E.L. und Sohn KG“ fort, die für die italienische Beklagte die Alleinvertretung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übernommen hatte. In dem Handelsvertretervertrag, der zwischen der KG und der Beklagten geschlossen worden war, ist unter anderem bestimmt „Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Klägers.“ Nach Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses machte die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt (DE) Ausgleichs- und Provisionsansprüche geltend. Die Beklagte rügte vorab die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Das Landgericht Frankfurt (DE) hält sich aufgrund der im Handelsvertretervertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung für international zuständig. Die formellen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ seien erfüllt. Die Tatsache, dass für die Zuständigkeit entscheidend sei, welcher Vertragspartner als Kläger auftritt, widerspreche Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nicht. Aus dieser Vorschrift lasse sich für Gerichtsstandsvereinbarungen nur ein Bestimmtheitsgebot entnehmen; danach müsse die Vereinbarung die Frage, welches Gericht oder die Gerichte welchen Vertragsstaates einen bestimmten Prozess entscheiden sollten, klar beantworten. Dies sei hier der Fall. Dass nach der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung über denselben materiellen Anspruch sowohl die deutschen als auch die italienischen Gerichte entscheiden könnten, je nachdem welche Partei Klage erhebt, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Ein Prozess werde nicht nur durch den Streitgegenstand, sondern auch durch die Person des Klägers individualisiert. Die gerichtliche Zuständigkeit werde daher auch dann eindeutig bestimmt, wenn sie nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch von der Person des Klägers abhängig sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin führt das Geschäft der … fort, die im Juli 1981 die Alleinvertretung der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin Übernommen hatte. In dem zwischen der Beklagten und der … abgeschlossenen Handelsvertretervertrag vom 11./15.7.1981 ist unter Ziffer 11 bestimmt:
„Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Klägers“.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses den Ausgleichanspruch und Provisionsansprüche geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 231.874,69 DM nebst 10 % Zinsen aus 77.780,73 DM ab 1.1.1984, 54.093,96 DM ab 15.2.1905 und aus 100.000,‑ DM seit dem 6.12.1985 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.
Die abgesonderte Behandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit ist angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt am Main ist aufgrund der in Ziffer 11 des Handelsvertretervertrages getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung für die Entscheidung international zuständig. Die formellen Voraussetzungen des Art. 17 I EuGVÜ sind erfüllt. Die Tatsache, daß für die Zuständigkeit entscheidend ist, welcher Vertragspartner als Kläger auftritt, widerspricht Art. 17 I EuGVÜ nicht. Aus dieser Vorschrift läßt sich für Gerichtstandsvereinbarungen nur ein Bestimmtheitsgebot entnehmen, das dahin geht, dass die Vereinbarung die Frage, welches Gericht oder die Gerichte welchen Vertragsstaates einen bestimmten Prozeß entscheiden sollen, klar beantwortet. Das ist hier der Fall. Daß nach der in Ziffer 11 getroffenen Regel über den gleichen materiellrechtlichen Anspruch sowohl deutsche als auch italienische Gerichte entscheiden können, je nach dem, wer von beiden Parteien Klage erhebt, steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Dadurch wird nämlich das Bestimmtheitsgebot des Art. 17 I EuGVÜ nicht infrage gestellt. Ein Rechtsstreit wird nämlich nicht nur durch den Streitgegenstand sondern auch durch die Person des Klägers individualisiert. Die gerichtliche Zuständigkeit wird daher auch dann eindeutig bestimmt, wenn sie vom Streitgegenstand und der Person des Klägers abhängig ist. Da somit eine Zuständigkeit gemäß Art. 17 I EuGVÜ begründet ist, ist es gemäß Art. 20 I EuGVÜ unerheblich, dass die Beklagte sich auf das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main nicht einlasse will.