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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin, die Reisen nach Italien vermittelt, mietete für die deutsche Beklagte für zwei Wochen Wohnungen in Italien bei der Firma C. Die Klägerin zahlte die Miete, wobei die mit der Firma C vereinbarte Provision von der Miete abgezogen wurde. Die Beklagte weigerte sich, die Miete an die Klägerin zu zahlen, da die Wohnungen wegen nicht ausreichender Wasserversorgung nicht bewohnbar gewesen seien.
Das Landgericht Hamburg (DE) hält sich für international zuständig. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte aufgrund von Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Miete, sondern Aufwendungsersatz von der Beklagten verlange. Die Parteien hätten weder einen Mietvertrag noch einen Reisevertrag geschlossen. Der Reisevertrag sei auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet und umfasse eine Reihe von Einzelleistungen wie Anreise, Transfer zum Hotel, Unterkunft, Verpflegung und Reiseleitung. Zu einer solchen Leistung habe sich die Klägerin gewiss nicht verpflichtet. § 651 lit. f deutsches Bürgerliches Gesetzbuch, der die Folgen der Schlechterfüllung des Reisevertrages durch den Veranstalter regele, sei allerdings auch auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die sich der Veranstalter nur zur Bereitstellung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken verpflichte; aber selbst solch einen Vertrag hätten die Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin habe hier die Ferienwohnungen lediglich vermittelt. Den von der Beklagten erteilten Auftrag habe sie unentgeltlich übernommen, während sie von der Firma C Provision verlangt habe. Die Miete schulde die Beklagte nicht der Klägerin, sondern der Firma C. Die Klägerin habe die Miete lediglich für die Beklagte verauslagt.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung verauslagter Kosten und trägt dazu vor:
Am 26. September 1985 habe die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, sie durch ihren Angestellten, den ... 1, mit der Vermittlung eines Mietvertrages über sieben Wohnungen in verschiedenen Bauernhäusern des Landgutes … schriftlich (Anlage 1) beauftragt. Dementsprechend habe sie mit der Firma ... einen Mietvertrag für die Zeit vom 28. September bis zum 12. Oktober 1985 für DM 9.498,‑ geschlossen und die Miete abzüglich ihrer Provision von DM 1.721,20 an die Vermieterin überwiesen. Diese DM 9.498,‑ habe sie dann zusammen mit den von der Beklagten zu 1) inzwischen beglichenen Kosten für einen Aufenthalt im … unter dem 28. September 1985 in Rechnung gestellt (Anlage 5). Die Beklagte zu 1) berufe sich zu Unrecht auf angebliche Mängel der gemieteten Wohnungen. Im übrigen könne die Beklagte zu 1) ihr als Vermittler Mängel nicht entgegenhalten.
Sie nehme Bankkredit zu 9,25 % Zinsen p. a. in Anspruch. In Höhe weiterer 0,5 % Zinsen nehme sie die Klage zurück.
Daher beantragt die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 9.498,‑ nebst 9,25 % Zinsen seit dem 22. November 1985 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie halten das Gericht unter Hinweis auf die Entscheid des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 für unzuständig und meinen, die Beklagte zu 1) habe mit der Klägerin einen Reisevertrag geschlossen. Die von der Klägerin veranstaltete Reise sei mit einem Fehler behaftet gewesen, weil die aus 21 Erwachsenen und 5 Kindern bestehende Reisegruppe die Bauernhäuser nicht habe bewohnen können. Bei Lufttemperaturen von über 30° C im Schatten seien die Häuser nämlich bis zum 31. Oktober 1985 ohne ausreichende Wasserversorgung gewesen, so dass die Reisegruppe sie am 29. September 1985 fluchtartig verlassen habe.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien sind mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden als Einzelrichter einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht ist für die Entscheidung zuständig.
Nach Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, 774) sind für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und zwar auch für Klagen betreffend kurzfristige Verträge, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Januar 1985, abgedruckt in NJW 85, 905). Darum geht es hier aber nicht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) keine Miete, denn sie hat mit ihr weder einen Mietvertrag noch einen Reisevertrag geschlossen, sondern Aufwendungsersatz. Der Reisevertrag ist auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet und umfasst eine Reihe von Einzelleistungen wie Flug-, Schiffs- oder Bahnreise, Transfer zum Hotel, Unterkunft, Verpflegung und Reiseleitung (vgl. Palandt-Thomas, BGB 45. Aufl., Einführung 2) vor § 651 a BGB). Zu einer solchen Leistung hatte sich die Klägerin gewiss nicht verpflichtet. Allerdings soll § 651 f BGB entsprechend auch auf einen Vertrag anzuwenden sein, durch den sich der Veranstalter zur Bereitstellung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken als alleiniger Leistung verpflichtet (vgl. BGH NJW 85, 906). Aber selbst einen solchen Vertrag schlossen die Parteien nicht. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob die von der Beklagten zu 1) geplante Reise einer Gruppe von ehemaligen sog. Bhagwan-Anhängern und einigen Journalisten Urlaubszwecken diente und nicht vielmehr der ungestörten Befragung der Betreffenden durch die Redakteure zum Zwecke der Vorbereitung einer Artikelserie im .... Denn jedenfalls war die Klägerin nicht der Veranstalter der Reise, sondern trat nur als Vermittler auf.
Die Klägerin hat als Reisebüro für die vorgesehene Zeit lediglich Zimmer im ... und Gästehäuser auf der ... bei der Firma ..., „reserviert“, d.h. gebucht, und die dafür von ... im voraus verlangte Gegenleistung verauslagt. Das ergeben die Umstände des Falles und besonders die Anlage 1. Sie enthält einen Hinweis auf die Bedingungen des … und lässt dadurch, dass der Hinweis auf die Bedingungen des …, d.i. die Firma der Klägerin, gestrichen wurde, deutlich erkennen, dass die Klägerin in diesem Falle nicht als Veranstalter, sondern als Vermittler auftrat. Es ist hier nicht so gewesen, dass die Klägerin nach den Umständen als Veranstalter auftrat und nur ihre Verantwortlichkeit durch Einfügung der Vermittlerklausel auszuschließen versuchte (so der vom BGH entschiedene Fall in BGHZ 61, 275 ff., 281).
Die Klage ist auch bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet.
Der zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag ist ein Auftrag, und die Beklagte zu 1) ist gemäß den §§ 662, 670 BGB der Klägerin zum Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus den §§ 128, 161 HGB.
Der der Klägerin erteilte Auftrag war von dieser unentgeltlich übernommen worden, während sie mit der Firma ... die Zahlung einer Provision bei der Belegung der Ferienwohnungen vereinbart hatte. Hätte nicht Zeitnot bestanden, so hätte die Klägerin von der Beklagten zu 1) die mit der Firma ... vereinbarte Miete für diese einkassiert und an sie abgeführt. Die Miete schuldete die Beklagte zu 1) nicht der Klägerin, sondern der Firma ... als dem Vertragspartner. Die Klägerin verauslagte lediglich die Miete für die Beklagte zu 1), weil die Erledigung dringend war. Hieraus folgt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin ihre Ansprüche wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit der Ferienwohnungen nicht entgegenhalten kann, weil sie, wenn überhaupt, nur gegenüber der Firma ... bestehen und nach der eingangs genannten Bestimmung in Italien geltend zu machen sind. Aus dem Auftragsverhältnis selbst schuldet die Klägerin der Beklagten zu 1) ersichtlich nichts, insbesondere keinen Schadenersatz. Dass die Klägerin ihre Vertragspflichten verletzt hat, ist nicht zu sehen.
Unerheblich ist, dass die Klägerin nicht den vollen Betrag von DM 9.498,‑ an die Firma ... zahlte, sondern sogleich ihre Provision Von DM 1.721,20 abzog, denn es handelte sich dabei nur um eine Verrechnung zwecks Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Die Beklagten müssen sich so behandeln lassen, als habe die Klägerin für sie zunächst die von ihnen geschuldeten DM 9.498,‑ überwiesen und die Firma ... anschließend die der Klägerin von ihr geschuldeten DM 1.721,20 zurück überwiesen.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist, dass für Überziehungskredite mindestens 7,5 % Zinsen von den Banken berechnet werden. Daß der der Klägerin berechnete Zinssatz höher ist, hat diese nicht nachgewiesen, so dass der 7,5 % übersteigende Zinsanspruch abzuweisen ist.