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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin kaufte bei der französischen Beklagten Waren. Die Klägerin begehrt vor deutschen Gerichten die Rückzahlung des Kaufpreises, soweit sie ihn für nicht bestellte Ware bezahlt oder die Beklagte ihn - nach Auffassung der Klägerin - nicht auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Preises berechnet hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (DE) verneint die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. International zuständig seien aufgrund von Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vielmehr die französischen Gerichte. Der Erfüllungsort einer Verpflichtung könne nur nach der Rechtsordnung bestimmt werden, nach der die Verpflichtung selbst beurteilt werde. Zu ermitteln sei das anzuwendende Recht nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts, im vorliegenden Fall nach deutschem Kollisionsrecht. Die Klägerin verfolge Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sofern es sich um eine Leistungskondiktion handle, gelte für den Anspruch das Vertragsstatut. Nach den getroffenen Feststellungen sei hier französisches Recht Vertragsstatut. Somit sei nach französischem Recht zu ermitteln, wo der Erfüllungsort für die geltend gemachte Rückzahlungspflicht bezüglich des überzahlten Teils des Kaufpreises liege. Der Erfüllungsort für die behauptete Zahlungspflicht liege aber nach dem anwendbaren französischen Recht in Frankreich.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
In dem Rechtsstreit ... Klägerin und Berufungsklägerin, – Prozeßbevollmächtigter: ... gegen ... Beklagte und Berufungsbeklagte, – Prozeßbevollmächtigter: ... hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1978 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 1978 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in Höhe von 2.979,34 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit unzulässig ist.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 2.779,34 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat sachlich jedoch nur zur Folge, daß die Klage, soweit sie noch in zweiter Instanz anhängig ist, als unzulässig abzuweisen ist. Mindestens für den mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch der Klägerin mangelt es nämlich am Gerichtsstand des angerufenen Gerichts.
Die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit ist im zweiten Rechtszug aufrechterhalten worden. Internationale Zuständigkeit ist nach heute einhelliger Rechtsprechung kein Fall der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von § 512 a ZPO (BGHZ 44, 46; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteil vom 7.2.1978 – 5 U 119/77) und deshalb in der Berufungsinstanz nachprüfbar.
Geregelt wird die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Frankreich durch das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1978 (EuG-Übk), Bundesgesetzblatt II 1972, 774.
Nach Art. 2 EuG-Übk ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzstaates des Beklagten zuständig. Ausnahmen läßt Art. 3 Abs. 1 nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes zu.
Eine solche Ausnahme sieht Art. 5 Ziff. 1 EuG-Übk vor. Voraussetzung ist, daß ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Voraussetzung muß im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal Erfüllungsort gesehen und behandelt werden. Der Ort der Erfüllung einer Verpflichtung kann nur nach der Rechtsordnung festgestellt werden, nach der die Verpflichtung selbst beurteilt wird. Zu ermitteln ist der Erfüllungsort gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 1977, 491) nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts. Nicht ausgeschaltet ist das Kollisionsrecht im vorliegenden Fall durch das einheitliche internationale Kaufrecht nach dem Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1.7.1974, denn diesem gehört Frankreich nicht an (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 38. Aufl., Einführung vor § 433, Anm. 5 b).
Der Ermittlung des Erfüllungsorts nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedürfte es nicht, wenn die Parteien konkret einen Erfüllungsort vereinbart hätten. Dies könnte für Zahlungen geschehen sein durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Ziff. 5. Eine Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten würde dazu führen, daß … in Frankreich als Erfüllungsort anzusehen wäre. Ob es zu einer ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Vereinbarung der AGB der Beklagten gekommen ist, kann aber dahinstehen, weil auch ohne eine solche Vereinbarung der Erfüllungsort für die jetzt noch anhängigen Ansprüche in Frankreich am Sitz der Beklagten gelegen ist.
Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz nur noch die Rückzahlung des Kaufpreises, soweit sie ihn für nicht bestellte Ware gezahlt oder ihn die Beklagte – nach Auffassung der Klägerin nicht auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Preises berechnet hat. Sie verfolgt damit Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sofern es sich um eine Leistungskondiktion handelt, gilt für den Anspruch das Vertragsstatut (BGH WM 1964, 84; 1976, 795; 1977, 399). Soweit in anderen Entscheidungen bei Bereicherungsansprüchen vom Schuldstatut die Rede ist (BGH Betrieb 1967, 1851; Urteil des Senats vom 24.11.1970 – 5 U 119/70) steht dies inhaltlich nicht im Widerspruch dazu, denn übereinstimmend wird auf das Recht zurückgegriffen, das für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebend ist, auf der die Leistung beruhte. Diese Vertragsbeziehung war hier der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag.
Für einen Kaufvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 61, 221 ff) nicht ohne weiteres das Recht des Käufers anwendbar. Vielmehr ist auch hier im Einzelfall festzustellen, wo das Schwergewicht des Vertrages liegt. Wendet man die Kriterien, die in der vorgenannten BGH-Entscheidung zur Annahme der Rechtsordnung des Verkäufers geführt haben, auf den vorliegenden Fall an, so ist auch hier französisches Recht für anwendbar zu erklären. Die Verkäuferin hat ihren Sitz in … Frankreich. Dort hat die Besichtigung des Materials, das sodann bestellt wurde, stattgefunden. Ferner wurden dort die Vertragsverhandlungen geführt und der mündliche Vertrag geschlossen. Die Verhandlungen fanden in französischer Sprache statt. Auch das nachträgliche Bestätigungsschreiben der Klägerin ist in französischer Sprache gehalten. Die Ware war innerhalb Frankreichs bis zur Grenze zu versenden.
Somit ist nach französischem Recht zu ermitteln, wo der Erfüllungsort für die geltend gemachte Rückzahlungspflicht bezüglich des überzahlten Teils des Kaufpreises liegt.
Über den Leistungsort einer Zahlung gibt Art. 1247 des Code Civil (CC) Auskunft. Zu klären ist allerdings, woraus die Zahlungspflicht der Beklagten herzuleiten wäre. Zwar ist im Code Civil die ungerechtfertigte Bereicherung nicht als selbständige Rechtsfigur ausgebaut (vgl. Ferid, Das französische Zivilrecht, Band I, Randbemerkung 2 L 1), jedoch wird bei Überzahlung als objektivem Mangel einer Schuld ein Anspruch auf Rückzahlung unter Heranziehung von Art. 1235, 1376, 1377 CC gewährt (Ferid, aaO 2 L 6).
Die Klägerin macht bezüglich der nicht als gekauft anerkannten Ware das Fehlen eines Vertrages und im übrigen überschreiten des vertraglich vereinbarten Preises geltend. In diesem Fall stünde ihr gemäß Art. 1235, 1376, 1377 CC eine Klage auf Rückzahlung zu. Eine Parteivereinbarung über den Zahlungsort der Schuld im Sinne von Art. 1247 Satz 1 CC gibt es – wenn man die Nichtgeltung der AGB der Beklagten unterstellt – hier nicht. Es muß vielmehr der in Art. 1247 Satz 3 CC bestimmte Grundsatz gelten (Ferid, aaO, 2 B 165), wonach in sonstigen Fällen die Zahlung am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen ist.
Damit ist Erfüllungsort für die behauptete Zahlungsverpflichtung der Beklagten … in Frankreich und die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist nicht gegeben.