Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in der Provinz T., liefert u.a. Einrichtungen für die Gastronomie. So liefert sie auch Einrichtungen für Eiscafes und stattet sie aus.
Der Beklagte, ein mit einer Deutschen verheirateter italienischer Staatsangehöriger, hat seit Jahren eine Wohnung in B., wo er polizeilich gemeldet ist. Er betreibt in N. ein Eiscafè.
Die Klägerin hat dem Beklagten für dieses Eiscafe eine Einrichtung geliefert und installiert und macht insoweit gegen den Beklagten eine Restforderung von 25.000,‑ DM nebst Zinsen geltend.
Außerdem hat die Klägerin für den Beklagten den Transport einer Kaffeemaschine von Italien nach N. besorgt, die der Beklagte bei einer anderen Firma, der Firma L. in U., zum Preis von 1 Million LIT gekauft hatte. Auf den Kaufpreis hat der Beklagte 350.000,‑ LIT angezahlt. Insoweit erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.809,‑ DM nebst Zinsen, da sie für den Beklagten den restlichen Kaufpreis von 650.000,‑ LIT ausgelegt hat und weitere Unkosten gehabt haben will.
Die Parteien streiten vorab über die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Koblenz.
Was die Einrichtung des Eiscafes anlangt, hat die Klägerin dem Beklagten unter dem Datum des 20.8.1979 ihren Kostenvoranschlag Nr. 46/79 vorgelegt, der für die zu erbringenden Leistungen insgesamt einen Preis von 72.850,‑ DM vorsah. Bei Auftragserteilung sollten 10.000,‑ DM, bei Lieferung 30.000,‑ DM und der Rest „im Laufe der Saison“ gezahlt werden. Transport und Montage sollten zu Lasten der Klägerin gehen. Nicht zum Lieferumfang gehörten eventuell notwendige Maurerarbeiten sowie elektrische und hydraulische Anschlüsse. Die Anlieferung sollte zwischen dem 10. und 15. Februar 1980 erfolgen.
Diesen in italienischer Sprache verfaßten Kostenvoranschlag haben beide Parteien unterschrieben, der Beklagte am Sitz der Klägerin in Italien. Die Parteien sind sich einig, daß zwischen ihnen am 20.8.1979 ein Vertrag mit dem Inhalt des Kostenvoranschlages zustande gekommen ist.
In dem Formular des Kostenvoranschlages heißt es eingangs vorgedruckt:
„Ich, der unterzeichnete Käufer erkläre, daß ich Ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die sich auf der Rückseite befinden, anerkenne, besonders die Nummern 1 – 3 – 4 – 5 – 10. „
Unmittelbar über den von den Parteien geleisteten Unterschriften heißt es u.a. vorgedruckt:
„Ich akzeptiere Ihre Verkaufsbedingungen. Ich bin ausdrücklich einverstanden mit den Klauseln Nr. 1 – 3 – 4 – 5 – 10. „
Außerdem heißt es vorgedruckt unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten:
„Der Auftraggeber, der die rückseitigen Bedingungen anerkennt. „
Die Nr. 10 der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin lautet:
„10. Streitfragen
In jeder Hinsicht, auch wenn ich ausländischer Staatsangehöriger bin, anerkenne ich die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes von T. und die Geltung des italienischen Rechts. „
Der Beklagte hat für die Einrichtung des Eiscafes insgesamt bisher 53.000,‑ DM (10.000,‑ DM + 30.000,‑ DM + 5.000,‑ DM + 8.000,‑ DM) an die Klägerin bezahlt.
Für die Abholung der Kaffeemaschine hat die Klägerin den Beklagten mit Debetnote vom 14.3.1980 wie folgt belastet:
Reise T./U. zur Abholung der Maschine: 100.000,‑ LIT
14 % Mehrwertsteuer auf 1 Million LIT: 140.000,‑ LIT
10 % Verwaltungsspesen auf 1 Million LIT: 100.000,‑ LIT
= 340.000,‑ LIT
In einer Endabrechnung vom 14.1.1981 hat die Klägerin für die Einrichtung des Eiscafès eine Restforderung von 36.582,58 DM und für die Abholung der Kaffeemaschine unter Einrechnung des von ihr ausgelegten Restkaufpreises von 650.000,‑ LIT eine Restschuld des Beklagten von 990.000,‑ LIT (1 Million LIT + 340.000,‑ LIT – 350.000,‑ LIT) errechnet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das von ihr angerufene Landgericht Koblenz sei für die Klage als Wohnsitzgericht des Beklagten nach den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ausschließlich zuständig, da der für die Einrichtung des Eiscafès geschuldete Betrag vereinbarungsgemäß habe in Raten gezahlt werden sollen. Auf die in Nr. 10 ihrer AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel könne sich der Beklagte nicht berufen, da es sich um eine einseitige, lediglich den Beklagten bindende Gerichtsstandsvereinbarung handele, die ausschließlich zu ihren – der Klägerin – Gunsten getroffen worden sei.
In der Sache selbst hat die Klägerin im wesentlichen behauptet, nach Erstellung ihrer Endabrechnung vom 14.1.1981 habe sich ihr persönlich haftender Gesellschafter am 23.3.1981 mit dem Beklagten getroffen. Bei dieser Gelegenheit hätten sich die Parteien darauf geeinigt, den Betrag von 36.582,58 DM auf 33.000,‑ DM und den Betrag von 990.000,‑ LIT auf 850.000,‑ LIT zum Tageskurs von 1.809,‑ DM zu reduzieren. Zum Zeichen seines Einverständnisses und in Anerkennung der getroffenen Vereinbarung habe der Beklagte dann ihrem persönlich haftenden Gesellschafter den Scheck über 8.000,‑ DM übergeben. Als der Beklagte entgegen den bei dieser Gelegenheit getroffenen Vereinbarungen gleichwohl die nunmehr verbliebene Restschuld nicht gezahlt habe, habe der Vater ihres persönlich haftenden Gesellschafters den Beklagten Ende September 1981 in N. aufgesucht und sich in einer ausführlichen Besprechung erneut bereit erklärt, dem Beklagten entgegenzukommen und einige weitere Arbeiten – u.a. auch von dem Beklagten gewünschte Änderungen – ohne gesonderte Berechnung durchzuführen. Nach Abschluß dieser Arbeiten habe der Beklagte die nunmehr verbliebene Restsumme von 26.809,‑ DM zahlen wollen. Die von ihr freiwillig übernommenen Restarbeiten seien dann von ihr mit Schreiben vom 7.10.1981 spezifiziert und in der Zeit von Dezember 1981 bis zum 4.2.1982 durchgeführt worden. Am 4.2.1982 habe der Beklagte dann die Abnahme dieser Restarbeiten gegenüber ihren Mitarbeitern M. und M. schriftlich bestätigt (Beweis: Deren Zeugnis und die Urkunde). Als ihre beiden Mitarbeiter dann auftragsgemäß um die Zahlung der vereinbarten Restsumme von 26.809,‑ DM gebeten hätten, habe der Beklagte erklärt: „Laßt mich nur das Lokal eröffnen, dann werde ich zahlen“ (Beweis: wie vor). Mit Schreiben vom. 30.4.1982 sei dem Beklagten nochmals eine Schlußabrechnung über ihr vereinbartes Restguthaben von 26.809,‑ DM übersandt worden, gegen die der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe. Gleichwohl habe der Beklagte nicht gezahlt. Ihre Klageforderung errechne sich demnach wie folgt:
Vereinbarter Restwerklohn: DM 33.000,
Vereinbarter Betrag bezüglich der Kaffeemaschine 850.000,‑ LIT = DM 1.809,
= DM 34.809,
Abzüglich Scheck: DM 8.000
Restsumme: DM 26.809,
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.809,‑ DM nebst 5 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit (11.2.1983) zu zahlen.
Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihm zu gestatten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der D. Bank AG, Filiale B. erbringen zu dürfen.
Er hat vorab der Klägerin und sich zur die internationale Zuständigkeit des von angerufenen Landgerichts Koblenz gerügt Sache nur vorsorglich eingelassen.
Was die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz anlangt, hat er geltend gemacht, die über Nr. 10 der AGB der Klägerin vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes in T. für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 20.8.1979 sei keineswegs nur im Interesse der Klägerin getroffen worden, sondern für beide Parteien verbindlich, da beide Parteien italienische Staatsangehörige seien und es sich um einen zwischen ihnen in Italien abgeschlossenen Vertrag handele. Die Klägerin habe das Landgericht Koblenz nur deshalb angerufen, weil ihre Rechnungen nicht den italienischen Gesetzen entsprächen und in Italien nicht eingeklagt werden könnten. Nach italienischem Recht handele es sich um Schwarzarbeit.
In der Sache selbst hat er im wesentlichen behauptet, der in dem Vertrag vom 20.8.1979 vorgesehene Leistungsumfang sei nachträglich vor Durchführung der Arbeiten einvernehmlich reduziert worden, und zwar sowohl was den Umfang wie auch was die Qualität der Leistungen der Klägerin angehe (Beweis: Zeugin F. S.). Er habe sich damals – nach seiner Erinnerung am 1.2.1980 – mit dem damaligen Inhaber der Klägerin in Italien getroffen, nachdem sich herausgestellt gehabt habe, daß die ursprünglich vorgesehenen Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hätten durchgeführt werden können (Beweis: wie vor). Die Klägerin habe für die Errichtung des Eiscafès nur die Leistungen erbracht, die in den Rechnungen der Klägerin Nr. 36/80 vom 3.3.1980 über 2.000,‑ DM und Nr. 41/80 vom 12.3.1980 über 48.850,‑ DM berechnet seien. Seine über den Betrag von 50.850,‑ DM hinausgehende Zahlung von 2.150,‑ DM habe er als Anzahlung für die 1982 noch angebrachte Heizofenverkleidung geleistet, die die Klägerin dann aber nicht berechnet habe. Mit seinen Zahlungen von insgesamt 53.000,‑ DM seien daher alle Forderungen der Klägerin aus der Einrichtung des Eiscafès ausgeglichen.
Die Kaffeemaschine habe die Klägerin ohne weitere Kosten abholen sollen. Zwischen ihm und der Klägerin sei nicht vereinbart worden, daß er insoweit Reisekosten und Verwaltungsspesen zu tragen habe. Da es sich bei der Maschine um eine Exportmaschine handele, habe die Klägerin höchstens 10 % Einfuhrumsatzsteuer verlangen können. Die Debetnote vom 14.3.1980, die keine ordnungsgemäße Rechnung darstelle, erkenne er deshalb nicht an. Den von der Klägerin ausgelegten Restkaufpreis von 650.000,‑ LIT werde er unter Verwahrung gegen jegliche Kosten zahlen, sobald ihm die Klägerin über diesen Betrag eine ordnungsgemäße Rechnung vorlege, die die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren ausweise. Nur eine derartige Rechnung könne er seinerseits als Geschäftsausgaben deklarieren.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 5.3.1985 als unzulässig abgewiesen, da zur Entscheidung über die Klage ausschließlich das Gericht in T. zuständig sei.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei kein Abzahlungsgeschäft im Sinne von Art. 13 EuGVÜ. Aus der beabsichtigten Neufassung der Art. 13 ff. EuGVÜ ergebe sich, daß von diesen Vorschriften Verträge ausgenommen seien, die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners zuzurechnen seien. Die Parteien hätten vielmehr eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ getroffen, die die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes in T. begründe. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht lediglich zu Gunsten der Klägerin getroffen worden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.1.1984 RIW 1984, 478), da der Beklagte ebenfalls Angehöriger des Staates sei, dessen Rechtsordnung für den Verwender der AGB – die Klägerin – maßgeblich sei. Auch wenn der Beklagte im Ausland lebe, habe er ein natürliches Interesse daran, daß sein Heimatstaat sich seiner Rechtssache annehme, zumal die internationale Zuständigkeit auch das Verfahrensrecht bestimmt, nach dem der Rechtsstreit abgewickelt werde. Wenn dem Beklagten an einer Entscheidung durch das hiesige Landgericht gelegen gewesen sei, hätte er dessen Zuständigkeit ohne weiteres dadurch begründen können, daß er sich gemäß Art. 18 EuGVÜ rügelos auf die Klage eingelassen hätte.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil, deren form- und fristgerechte Einlegung und rechtzeitige Begründung im Senatstermin vom 9.5.1986 festgestellt worden ist, erstrebt die Klägerin in erster Linie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des von ihr angerufenen Landgerichts Koblenz für die von ihr erhobene Klage.
Sie wiederholt ihren gesamten Vortrag aus dem ersten Rechtszug einschließlich aller Beweisangebote und macht ergänzend geltend:
Die Zuständigkeitsfrage habe für sie im Hinblick auf bereits anhängige und künftige Rechtsstreitigkeiten grundsätzliche Bedeutung. Das Landgericht habe bei der Würdigung des Interesses des Beklagten, vor dem Gericht in T. verklagt zu werden, nicht berücksichtigt, daß der mit einer Deutschen verheiratete, die deutsche Sprache beherrschende Beklagte seit 1966 in Deutschland und seit vielen Jahren in B. lebe und in Deutschland auch sein Geschäft betreibe. Er sei daher vollständig in Deutschland integriert, so daß es für ihn nicht von Vorteil sei, vor dem Gericht in T. verklagt zu werden. Sein Prozeßverhalten sei, deswegen auch als arglistig zu werten. Außerdem sei sie nach wie vor der Auffassung, daß es sich um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne von Art. 13 EuGVÜ handele, so daß sie zur Erhebung der Klage vor dem zuständigen Wohnsitzgericht des Beklagten verpflichtet gewesen sei. Sie halte daher an ihrem Klagebegehren fest.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten gemäß ihrem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu verurteilen,
hilfsweise, den Rechtsstreit unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der betroffenen Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen,
wobei sie den Hilfsantrag zu 2) nur als Anregung verstanden wissen will.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Eventualanschlußberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er wiederholt ebenfalls seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug einschließlich aller Beweisangebote und trägt ergänzend vor:
Er habe trotz seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Interesse daran, sich vor einem deutschen Gericht verklagen zu lassen. Er schließe sein Eiscafè im Spätherbst eines jeden Jahres und begebe sich dann mit seiner gesamten Familie nach Italien, von wo er erst im Frühjahr zurückkehre. In Italien habe er ein eigenes Haus in der Nähe von T… und seinen Wohnsitz in V… (Beweis: Zeugnis seiner Ehefrau). Seine gesamte Verwandtschaft lebe ständig in Italien. Seine Abwesenheit in den Sommerhalbjahren habe deshalb nichts daran geändert, daß er noch im italienischen Gesellschaftsbereich verwurzelt sei. Er spreche zwar recht gut deutsch, könne sich aber umfassend und vollkommen nur in der italienischen Sprache ausdrücken. Die streitige Gerichtsstandsvereinbarung sei daher keineswegs nur zugunsten der Klägerin getroffen worden. Falls die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche seien vereinbarungsgemäß nach italienischem Recht zu beurteilen und nach Art. 2946 f Codice civile verjährt (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Einrede der Verjährung werde erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Ebenso wird – soweit noch nicht geschehen – auf die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Eventualanschlußberufung.
Der Senat hatte den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9.5.1980 (Bl. 198 GA) bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 22/85, Anterist/Credit Lyonnais ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 24.6.1986 (Bl. 211 GA) hat er den Rechtsstreit durch Beschluß vom 15.8.1986 (Bl. 216 GA) wieder aufgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
I. Die Berufung ist entgegen den von dem Beklagten geäußerten Bedenken nicht deshalb unzulässig (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil die Klägerin in ihrer rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung nur den Antrag formuliert hat, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht aber auch den Antrag, in der Sache selbst nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen. Nach einhelliger Ansicht genügt es, wenn sich aus dem Inhalt der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift für das Berufungsgericht und für den Prozeßgegner mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, in welchem Umfang der Berufungsführer eine sachliche Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. D I a zu § 519; Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl., Anm. 3 zu § 519; BGH VersR 1982, 974; BAGE 17, 313). Hier greift die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung unter ausdrücklicher Wiederholung ihres gesamten erstinstanzlichen Vortrages, also auch ihres Vortrages zur Sache selbst, die Auffassung des Landgerichts an, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts unzulässig. Hierzu hat sie den Antrag formuliert, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit ist der Berufungsbegründung der Klägerin eindeutig zu entnehmen, daß sie nicht nur die Zulässigkeit der Klage bejaht haben will, sondern auch ihren Klageantrag selbst weiter verfolgt. Die bei Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl. Rn. 28 zu § 519 in Bezug genommene Entscheidung des OLG München (VersR 1978, 1027 = OLGZ 1978, 486), auf die der Beklagte sich beruft, betrifft den Fall, daß der Berufungsführer ausschließlich das Ersturteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben haben will, eine sachliche Abänderung des Ersturteils aber nicht erstrebt, weil er das Urteil in der Sache für richtig hält. Darum handelt es sich hier nicht. Die Berufung ist demnach insgesamt zulässig.
Sie hat aber nur einen Teilerfolg. Für die Klage ist die internationale Zuständigkeit gegeben und die Klage damit zulässig, soweit die Klägerin für das Abholen und den Transport der von dem Beklagten bei einer anderen Firma gekauften Kaffeemaschine ihre Vor- und Auslagen ersetzt haben will. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen (§§ 538 Nr. 2, 540 ZPO). Für die aus dem Vertrag vom 20.8.1979 hergeleiteten Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht dagegen seine internationale Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen.
II. Das Landgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, daß für die Frage seiner in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfenden internationalen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 44, 46, 52; BGHZ 69, 44) das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 („Brüsseler Übereinkommen“, EuGVÜ) maßgebend ist, das seit dem 1. November 1986 – also im Zeitpunkt der letzten Senatsverhandlung – auch im Verhältnis zu Italien in der Neufassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 gilt (BGBL. II 1986 Nr. 36, Seite 1020). Auch unter Berücksichtigung der Neufassung ist für die aus dem Vertrag vom 20.8.1979 hergeleiteten Ansprüche der Klägerin die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz nicht gegeben.
1. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, daß seine Zuständigkeit für Ansprüche aus diesem Vertrag nicht dadurch begründet worden ist, daß sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren eingelassen hat (Art. 18 S. 1 EuGVÜ). Zwar würde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften („Gerichtshof“) eine Einlassung des Beklagten auf das Verfahren die Zuständigkeit des Landgerichts auch dann begründen, wenn die Parteien durch eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ die Zuständigkeit des Gerichts in T… begründet hatten (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981, Rs 150/80, Elefantenschuh GmbH, SLg. S. 1672, RIW/AWD 1981, 709; EuGH, Urteil vom 22.10.1981, Rs 2'1/81, Rohr gegen Ossberger, SLg. S. 2431, RIW 1982, 48; EuGH,Urteil vom 31.3.1982, Rs 25/81, C.H.W. gegen G.J.H., SLg. S. 1189, RIW 1982, 755; EuGH,Urteil vom 7.3.1985, Rs 48/84, Spitzley gegen Sommer, RIW 85; 313 = NJW 1985, 2893). Denn Art. 17 behandelt die ausdrückliche, Art. 18 die nachträgliche stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung, die sich daraus ergibt, daß der Beklagte sich rügelos auf das Verfahren einläßt (so EuGH aaO). Die Einlassung des Beklagten zur Sache wirkt jedoch nicht zuständigkeitsbegründend, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 18 Satz 2 EuGVÜ). Zwar hat sich der Beklagte hier auf die vorliegende Klage nicht „nur“ eingelassen, um allein die Zuständigkeitsrüge anzubringen, sondern er hat sich hilfsweise auch zur Sache geäußert. Art. 18 EuGVU ist jedoch nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes dahin auszulegen, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.1983, Rs 201/82, Gerling-Konzern, SLg. S. 2503, IPRax 1984, 259, 261; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 1. Aufl. 1983, Anm. 4 zu Art. 18). So ist es hier. Der Beklagte hat sich von Anfang an nur „vorsorglich“ auf die Sache selbst eingelassen und vorab die Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts gerügt. Hieran hält er auch im zweiten Rechtszug fest. Durch eine nachträgliche, stillschweigend getroffene Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Art. 18 EuGVÜ ist daher die Zuständigkeit des Landgerichts für Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.8.1979 nicht begründet worden.
2. Ob die Parteien für diese Ansprüche durch eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in T. begründet haben, kann auch nicht deshalb dahin gestellt bleiben, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Italien hätte und deshalb gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ohnehin dort hätte verklagt werden müssen.
Einmal würde eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ entgegen der Auffassung der Berufungsführerin die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ausschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.1980, Rs 56/79, Zelger gegen Sanitri I, SLg. S. 89, WM 1980, 720, 722; Kropholler aaO, Rn. 27 zu Art. 17).
Außerdem ist gemäß Art. 52 Abs. 1 EuGVÜ nicht nach autonomen Gemeinschaftsrecht, sondern nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Gerichtes zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gericht angerufen ist, einen Wohnsitz hat. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet an einem Ort seinen Wohnsitz, wer sich dort ständig, d.h. mit dem rechtsgeschäftlichen Willen niederläßt, diesen Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 44. Aufl. 1985, Anm. 2 zu § 7 BGB). Danach hat der Beklagte jedenfalls auch in B. einen Wohnsitz, wo er unstreitig seit Jahren mit seiner Familie jedenfalls jeweils vom Frühjahr bis zum Spätherbst wohnt, wo er polizeilich gemeldet ist, und von wo er sein Eiscafè in N. betreibt. Ob er möglicherweise auch in Italien einen Wohnsitz in diesem Sinne unterhält, also einen Doppelwohnsitz hat (§ 7 Abs. 2 BGB), kann dahinstehen.
Der Beklagte hat also im Bezirk des angerufenen Landgerichts einen Wohnsitz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, so daß es darauf ankommt, ob die Parteien eine diese Wohnsitzzuständigkeit abändernde Zuständigkeitsvereinbarung getroffen haben.
3. Schließlich hätte eine zwischen den Parteien rechtswirksam. getroffene Vereinbarung, daß das Gericht in T. für Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.8.1979 zuständig sein soll, entgegen der Auffassung der Klägerin. nicht deshalb gemäß Art. 17 Abs. 2 aF (Art. 17 Abs. 3 nF) EuGVÜ keine rechtliche Wirkung, weil sie der Vorschrift des Art. 15 EuGVÜ zuwiderlaufen würde. Die Vorschrift des Art. 15 regelte bisher, unter welchen Voraussetzungen im Wege der Vereinbarung für Klagen des Verkäufers gegen den Käufer „aus Abzahlungsgeschäften“ von der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 14 Abs. 2 EuGVÜ am Wohnsitz des Käufers abgewichen werden konnte. In der seit dem 1.11.1986 auch im Verhältnis zu Italien geltenden Neufassung regelt die Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen im Wege der Vereinbarung für Klagen gegen „den Verbraucher“ von der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 14 Abs. 2 EuGVÜ in „Verbrauchersachen“ abgewichen werden kann.
Es kann dahinstehen, Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 15 Nr. 2 oder Nr. 3 EuGVÜ erfüllt wären, bei deren Vorliegen von der ausschließlichen Wohnsitzzuständigkeit des Art. 14 Abs. 2 EuGVÜ abgewichen werden könnte.
Denn es handelt sich bei dem Vertrag vom 20.8.19'79 entgegen der Auffassung der Klägerin weder nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung des Art. 13 EuGVÜ um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, noch – und erst recht nicht – handelt es sich nach der im Zeitpunkt der letzten Senatsverhandlung geltenden Fassung dieses Artikels um eine Klage aus einem Vertrag gegen einen Verbraucher, sei es aus einem Kauf auf Teilzahlung (Art. 13 Nr. 1 nF), sei es aus einem anderen Dienstleistungs- oder Liefervertrag (Art. 13 Nr. 3 nF), auch wenn das Entgelt für die Einrichtung des Eiscafès in 3 Raten gezahlt werden sollte.
Für die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung der Art. 13, 14 Ahs. 2 EuGVÜ hat der Gerichtshof klargestellt, daß der Begriff des Kaufs von beweglichen Sachen auf Teilzahlung angesichts unterschiedlicher Auslegungen in den Mitgliedstaaten eigenständig unter Berücksichtigung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Grundsätze verstanden werden müsse, und zwar dahin, daß er den Schutz einer bestimmten Käufergruppe bezwecke. Art. 14 Abs. 2 sei daher restriktiv dahin auszulegen, diesen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber dem Verkäufer gekennzeichnet sei, da sie private Endverbraucher seien und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen (so EuGH, Urteil vom 21.6.1978, Rs 150/77, Bertrand gegen Ott, SLg. S. 1431). Diesem Käuferkreis ist der Beklagte nicht zuzurechnen. Er mag zwar im Verhältnis zur Klägerin der wirtschaftlich schwächere Teil sein, ist aber nicht schutzbedürftiger privater Endverbraucher im Sinne der Auslegung des Gerichtshofes, sondern hat den Vertrag über die Lieferung der Einrichtung des Eiscafès im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit abgeschlossen. Auch unter Vertragspartnern dieser Art mag oftmals einer von ihnen der wirtschaftlich schwächere Partner sein. Das allein rechtfertigt es aber entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht, ihn den hier geschützten Käufergruppen zuzurechnen. Geschützt werden soll vielmehr nur der private Teilzahlungskäufer, der für seinen privaten Verbrauch einen Teilzahlungskauf abschließt.
Etwas anderes gilt auch nicht nach der im Zeitpunkt der letzten Senatsverhandlung geltenden Neufassung der – Art. 13, 14 Abs. 2 EuGVÜ. Durch die Neufassung dieser Vorschriften hat sich an dieser Zielsetzung nichts geändert. Die Neufassung hat lediglich gesetzlich klargestellt, daß nur private Verbraucher des Schutzes dieser Vorschriften teilhaftig werden können, und hat den Schutz über den Kreis der Teilzahlungskäufer hinaus all-gemein auf „Verbrauchersachen“ erweitert (vgl. auch Kropholler aaO, Rn. 1 zu Art. 13).
4. Nach alledem kommt es darauf an, ob die Parteien für Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag vom 20.8.1979 wirksam die Zuständigkeit des Gerichtes in T. vereinbart haben und ob auch die Klägerin an diese Zuständigkeitsvereinbarung gebunden ist (Art. 17 EuGVÜ).
a) Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 10 der AGB der Klägerin regelt nicht nur die örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit und fällt damit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27.9.1968. Das ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut. Wenn es in der Klausel heißt „auch wenn ich ausländischer Staatsangehöriger bin“, ergibt sich daraus, daß die Klägerin mit dieser Formulierung auch grenzüberschreitende Verträge erfassen, also auch die internationale Zuständigkeit regeln wollte. Daran ändert sich hier nichts dadurch, daß beide Parteien italienische Staatsangehörige sind und der Beklagte – wie oben ausgeführt – möglicherweise auch einen Wohnsitz in Italien hat. Auch der Fall, daß der Vertragspartner der Klägerin wie hier zwar ebenfalls italienischer Staatsangehöriger ist, aber jedenfalls auch einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit in einem anderen Vertragsstaat hat, fällt in die von der Klausel gewollte Regelung der internationalen Zuständigkeit und damit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und dessen Art. 17.
b) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch rechtswirksam getroffen worden. Nach der im maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ war eine Gerichtsstandsvereinbarung nur formwirksam und damit zuständigkeitsbegründend, wenn die Vertragspartner eine schriftliche oder eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung über den Gerichtsstand geschlossen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.1984, Rs 71/83, Tilly Russ, SLg. S. 2417, RIW 1984, 909) sind diese Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Art. 17 eng auszulegen, da Art. 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Ist die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten AGB einer Partei enthalten, so ist diesen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Klausel nur genüge getan, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese AGB – nicht notwendig auf die Klausel selbst – Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.1976, Rs 24/76, Colzani gegen Rüwa, Slg. S. 1831, NJW 1977, 494). Diese Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel sind hier erfüllt. Beide Parteien haben den Vertrag vom 20.8.1979 unterzeichnet. Der Vertragstext verweist über den Unterschriften der Parteien ausdrücklich auf die Verkaufsbedingungen der Klägerin, mit denen sich der Beklagte ausdrücklich einverstanden erklärt, und zwar auch mit der gesondert aufgeführten Nr. 10 der AGB der Klägerin. Damit steht fest, daß die Vertragspartner des Vertrages vom 20.8.1979 sich auf eine von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens abweichende Gerichtsstandsvereinbarung geeinigt haben.
An diesem Ergebnis hat sich durch die im Zeitpunkt der letzten Senatsverhandlung geltenden Neufassung des Art. 17 Abs. 1 nichts geändert, da die jetzt geltende Fassung lediglich das Formerfordernis insofern erleichtert, als auch den im internationalen Handel geltenden Gebräuchen Rechnung zu tragen ist.
Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, ob Nr. 10 der AGB der Klägerin überhaupt Bestandteil des Vertrages vom 20.8.1979 geworden ist (vgl. Kropholler aaO, Rn. 25 zu Art. 17; Bülow-Böckstiegel-Müller, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 17, 606 – 148). Diese Frage ist nach demjenigen nationalen Recht zu beurteilen, das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts des Staates, dessen Gericht angerufen ist, hier also der Bundesrepublik Deutschland, zur Anwendung kommt. Demnach gelangt für die Beurteilung dieser Frage hier italienisches Recht zur Anwendung, da jedenfalls dem Beklagten nicht der Wille unterstellt werden kann, im Wege der sogenannten stillschweigenden Rechtswahl diese Frage nach deutschem Recht beurteilen zu lassen, und es somit auf das Ortsrecht der vertragscharakteristischen Leistung ankommt, hier also auf das Ortsrecht der Klägerin, die als Verkäuferin und Lieferantin die vertragscharakteristische Leistung erbracht hat. Nach Art. 1341, 1342 des italienischen Codice civile gilt, daß Zuständigkeitsvereinbarungen in AGB nur wirksam werden, wenn sie von dem belasteten Vertragspartner ausdrücklich schriftlich bestätigt werden (vgl. Dölle/Reinhart, Einheitskaufrecht, Rn. 55, 60 zu Art. 15 EK). Das ist hier – wie oben ausgeführt – der Fall. Eines weiteren Eingehens auf diese Frage bedarf es nicht, da der Beklagte sich ausdrücklich auf Nr. 10 der AGB der Klägerin beruft und die Klägerin nicht in Abrede stellt, daß ihre AGB und insbesondere deren Nr. 10 Vertragsbestandteil geworden sind.
Demnach ist die Zuständigkeitsvereinbarung rechtswirksam getroffen worden.
c) Sie ist auch nicht nur zugunsten der Klägerin getroffen worden, so daß diese das Recht behalten hätte, das Landgericht Koblenz als Wohnsitzgericht des Beklagten anzurufen (Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ, jetzt unverändert Art. 17 Abs. 4), wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat.
Wie der Gerichtshof inzwischen auf Vorlage des Bundesgerichtshofes (WM 1985, 382) zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.1984 entschieden hat (EuGH, Urteil vom 24.6.1986, Rs 22/85, Anterist gegen Crédit Lyonnais, Bl. 211 GA, RIW 1986, 636), ist diese Vorschrift so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrages respektiert wird. Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muß sich daher klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (so EuGH aaO). Die Benennung eines der Gerichte eines Vertragstaates, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, genügt dagegen in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben können, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen der Vertragspartner entsprochen, diese Partei zu begünstigen (so EuGH aaO). Demnach kommt es nicht darauf an, welche Partei im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung objektiv begünstigt wird, sondern allein darauf, ob die Vertragspartner bei Vertragsabschluß eine der Vertragsparteien begünstigen wollten (so auch Kohler in IPRax 1986, 340, 344, 345).
Der vorliegende Sachverhalt wirft keine Frage auf, die den Senat veranlassen könnte, den Gerichtshof erneut um eine Auslegung von Art. 17 Abs. 3 – jetzt Art. 17 Abs. 4 zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., NJW 1983, 1257). Vielmehr ergibt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Vorschrift hier folgendes:
Ein gemeinsamer Wille der Vertragspartner des Vertrages vom 20.8.1979, die Klägerin zu begünstigen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der streitigen Gerichtsstandsvereinbarung, noch läßt er sich sonst dem Vertrag oder den Umständen des Vertragsabschlusses entnehmen. Ihrem Wortlaut nach nennt die Klausel keine Partei, die durch die Klausel begünstigt werden sollte, auch wenn es in ihr heißt „anerkenne ich“, d.h. der Beklagte, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in T. Diese Formulierung und die Benennung des Gerichts am Sitz der Klägerin bedeuten für sich allein noch nicht, daß die Klägerin durch die Klausel begünstigt werden sollte. Die Klausel läßt sich vielmehr unschwer dahin verstehen, daß beide Parteien Streitfragen aus dem Vertrag vor dem Gericht in T. auszutragen und dort Klage zu erheben haben. Es handelt sich also ihrem Wortlaut nach nicht um eine einseitige Klausel, die nur den Beklagten an das Gericht in T… binden wollte, nicht aber die Klägerin.
Auch sonst läßt sich weder dem Vertrag selbst noch den Umständen, unter denen es zum Vertragsabschluß kam, der gemeinsame Wille beider Vertragspartner entnehmen, durch die Klausel die Klägerin zu begünstigen. Aus dem Vertrag selbst ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Da der Beklagte ebenfalls italienischer Staatsangehöriger ist, kann ihm nicht der Wille unterstellt werden, mit der Wahl von T. als Gerichtsstand habe er die Klägerin begünstigen wollen, auch wenn er sich schon damals vom Frühjahr bis zum Spätherbst jeweils in der Bundesrepublik aufhielt und in dieser schon bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz hatte. Als italienischer Staatsangehöriger konnte auch ihm daran gelegen sein, Streitfragen aus dem Vertrag vor einem Gericht seines Heimatlandes, dessen Sprache er beherrscht, auszutragen. Es mag sein, dass bei anderen Vertragspartnern der Klägerin mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat, nämlich solchen ohne eigene enge Bindungen zu Italien, von dem Willen ausgegangen werden müßte, mit der hier streitigen AGB-Klausel einseitig die Klägerin zu begünstigen (vgl. auch OLG Frankfurt RIW 1985, 71, 72 mit Anmerkung von Jaime in Iprax 1984, 160). Für den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreites läßt sich ein derartiger Wille aber nicht feststellen.
Das bedeutet, daß auch die Klägerin für Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.8.1979 an den seinerzeit wirksam vereinbarten Gerichtsstand T… gebunden ist und nicht auf den Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten zurückgreifen kann. Demnach ist für diese Ansprüche die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz nicht gegeben mit der Folge, daß das Landgericht insoweit die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.
5. Soweit die Klägerin allerdings für das Abholen und den Transport der von dem Beklagten bei einer anderen Firma gekauften Kaffeemaschine ihre Vor- und Auslagen ersetzt haben will, ist die Klage zulässig. Hier hat das Landgericht außer acht gelassen, daß diese Leistungen der Klägerin nicht Gegenstand des Vertrages vom 20.8.1979, sondern Gegenstand einer gesonderten Abrede waren, die die Parteien offensichtlich mündlich getroffen haben und die nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20.8.1979 steht. Jedenfalls behauptet keine der beiden Parteien, dass über diese Leistungen der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung unter Einbeziehung der AGB der Klägerin getroffen wurde. Es verbietet sich auch, hinsichtlich dieser Abrede von einer stillschweigenden Zugrundelegung der AGB der Klägerin auszugehen. Dann ist aber für diese Ansprüche eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen worden, so daß die Klägerin den Beklagten wegen dieser Ansprüche an seinem Wohnsitzgerichtsstand Koblenz in Anspruch nehmen kann (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ). Da die Klage demnach insoweit zulässig ist, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang abzuändern und der Rechtsstreit insoweit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Nr. 2 ZPO). Von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO hat der Senat insoweit abgesehen, da sie nicht sachdienlich wäre. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, sondern bedarf noch der Aufklärung. Würde der Senat nach § 540 ZPO verfahren, würde der Rechtsstreit im Umfang der Abänderung des angefochtenen Urteils voll auf das Berufungsgericht verlagert und den Parteien eine zweimalige Tatsachenprüfung genommen.
Bei seiner Entscheidung, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus dem Abholen und dem Transport der Kaffeemaschine zustehen, wird das Landgericht nunmehr zunächst nach den Regeln des Deutschen Internationalen Privatrechts zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem oder nach italienischem Recht zu beurteilen sind (vgl. hierzu zuletzt Schack in IPRax 1986, 272 und Sandrock in RIW 1986, 841).
III. Der Senat läßt, soweit er die Berufung der Klägerin zurückweist, die Revision zu, weil die streitige Zuständigkeitsfrage eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.