Die italienische Klägerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern mütterlicherseits in Italien hat, ist das eheliche Kind des Beklagten.
Die Eltern, die ebenfalls beide die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, leben seit Februar 1973 getrennt und haben derzeit beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München.
Seit Anfang 1973 war ein gerichtliches Ehetrennungsverfahren der Eltern beim Landgericht Lecce/Italien anhängig, daß mit Trennungsurteil vom 3.2.1978 seinen Abschluß fand.
Durch Beschluß des Landgerichts Lecce vom 15.2.1973 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht über die Klägerin der Mutter zugesprochen und dem Vater aufgegeben, an die Klägerin monatlich im voraus einen Unterhaltsbetrag von 30.000 LIT zu bezahlen.
Durch Urteil des Landgerichts Lecce vom 3.2.1978 wurde die Trennung der Ehegatten ausgesprochen, die Klägerin der Mutter zugesprochen, das Verkehrsrecht mit dem Beklagten geregelt und ein Unterhaltsbetrag für die Klägerin in Höhe von 100.000 LIT monatlich festgesetzt.
Mit Klage vom 24.2.1975 zum Amtsgericht München begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von Unterhaltsrückständen sowie einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 150,‑ ab 1.3.1975.
Sie ist der Ansicht, daß der vom Landgericht Lecce im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Unterhaltsbetrag gemessen an den Einkommensverhältnissen des Beklagten zu niedrig gewesen sei. Nach Erholung eines Rechtsgutachtens über internationales Zivilprozeßrecht und italienisches Unterhaltsrecht beim Institut für internationales Recht der Universität München beantragt die Klägerin:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Landsgerichts Lecce/Italien vom 15.2.1973 zum Unterhalt des Kindes der Parteien S., geb. 15.2.1967, für die Zeit vom 1.3.1975 bis 28.2.1978 anstatt LIT 1.080.000, DM 5820,‑ abzüglich bezahlte LIT 1.345.000 zu bezahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Er hält die vor dem Amtsgericht München erhobene Unterhaltsklage der Klägerin für unzulässig.
Zuständig sei das italienische Gericht, da sich das Kind in Italien bei der Großmutter aufhalte.
Auch habe sich das italienische Landgericht mit der Unterhaltsfrage befaßt und durch einstweilige Anordnung sowie später durch Urteil entschieden.
Das Amtsgericht München sei für die Unterhaltserhöhungsklage nicht zuständig, nachdem die Unterhaltsfrage bereits bei einem anderen ausländischen Gericht rechtshängig war und die Klägerin auch in dem Land lebt, bei dem die Unterhaltsklage anhängig gemacht worden sei.
Die Unterhaltserhöhung hätte im Wege eines Abänderungsantrages der einstweiligen Anordnung beim Landgericht Lecce durchgesetzt werden müssen.
Darüber hinaus wendet der Beklagte höchst vorsorglich ein, daß die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage gegenüber der Entscheidung des Landgerichts Lecce nicht gegeben seien, da keine wesentliche Veränderung eingetreten sei.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 21.1.1977 ein Rechtsgutachten beim Institut für internationales Recht der Universität München erholt.
Insoweit wird auf das Gutachten vom 14.4.1977 Bezug genommen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht München ist international zuständig, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung in München gehabt hat. (Art. 2 EWG/GVÜ).
An dieser internationalen Zuständigkeit ändert auch nichts die vom Landgericht Lecce erlassene einstweilige Anordnung hinsichtlich der Festsetzung des Kindesunterhalts.
Zwar ist diese einstweilige Anordnung vom 15.2.1973 in Deutschland anzuerkennen.
Trotz dieser Anerkennungsmöglichkeit ist die Unterhaltsklage zulässig.
Im vorliegenden Fall macht nämlich die Klägerin Unterhaltsansprüche aus eigenem Recht geltend.
Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Lecce beinhaltet nur einen vollstreckbaren Titel für die Mutter der Klägerin, nicht jedoch für die Klägerin selbst.
Die Klägerin muß daher die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche in einem eigenen Verfahren geltend zu machen.
Somit ist die Klägerin nicht durch die in Deutschland anzuerkennende einstweilige Anordnung des italienischen Gerichts gehindert, den ihr gegen den Beklagten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch klageweise geltend zu machen.
Soweit mit der Klage eine von der einstweiligen Anordnung des italienischen Gerichts abweichende Festsetzung des von dem Beklagten zu leistenden Kindesunterhalts erstrebt wird, ist die Klage als Abänderungsklage zu behandeln und den für eine solche Klage geltenden Regeln unterworfen.
Dabei bestehen gegen die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken. Nach alledem ist die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig und das Amtsgericht München zuständig.
II. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.
Unterhaltsstatut für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ist nach dem zwischen Deutschland und Italien maßgebenden Haager-Unterhaltsabkommen von 1956 das italienische Recht, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat.
Nach italienischem Recht ist die Abänderung eines Unterhaltstitels bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten zulässig.
Im vorliegenden Fall ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten insoweit eine wesentliche Veränderung eingetreten, als dieser im Jahre 1976 ein durchschnittliches Monatseinkommen von DM 1052,‑ netto anstelle von DM 691,80 im Jahre 1975 erzielte.
Auf Grund dieses erhöhten Einkommens war er auch seit Beginn des Jahres 1976 zur Leistung eines höheren Unterhaltsbetrages fähig und verpflichtet.
Während das Landgericht Lecce mit seiner einstweiligen Anordnung vom 15.2.1973 den Beklagten zur Zahlung von 30.000 LIT monatlich verpflichtete, erscheint eine Erhöhung um weitere 30.000 LIT monatlich ab 1.1.1976 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten und des Alters des Kindes angemessen.
Dieser zusätzliche Unterhaltsanspruch endet mit Ablauf des 28.2.1978, da ab 1.3.1978 eine neue Unterhaltspflicht auf Grund des Urteils des Landgerichts Lecce vom 3.2.1978 in Höhe von 100.000 LIT in Kraft tritt.
Somit steht der Klägerin ab 1.1.1976 anstelle von 30.000 LIT ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 60.000 LIT zu. Während also der Unterhalt für die Zeit vom 1.3.1975 bis 31.12.1975 auf Grund der einstweiligen Anordnung des Landgerichts Lecce 30.000 LIT monatlich und somit 300.000 LIT insgesamt betrug, erhöht sich der Unterhalt für die Zeit vom 1.1.1976 bis 28.2.1978 auf 60.000 LIT monatlich und somit auf insgesamt 1.560.000 LIT.
Insgesamt hatte also die Klägerin für die Zeit vom 1.3.1975 bis 28.2.1978 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.860.000 LIT.
Da der Beklagte während dieser Zeit jedoch nur insgesamt 1.345.000 LIT an Unterhalt zahlte, verbleibt eine Differenz in Höhe von 515.000 LIT.
In Höhe dieses Betrages war der Beklagte zu verurteilen. Soweit die Klägerin einen über diesen Betrag hinausgehenden Unterhaltsanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen. Während der Beklagte im Jahre 1975 zu einer höheren Zahlung auf Grund seines niedrigen Einkommens nicht in der Lage war, erscheint ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 60.000 LIT ab 1.1.1976 bis zur endgültigen Entscheidung des Landgerichts Lecce entsprechend den Einkommensverhältnissen des Beklagten angemessen.
Hinsichtlich der maßgeblichen Währung, in der die Unterhaltspflicht zu erfüllen ist, gilt mangels abweichender Vereinbarung, daß Geldschulden in der Währung zu bezahlen sind, die in der Zeit der Zahlung im Staat gesetzliche Zahlungsmittel sind.
Dies entspricht auch insoweit dem Ziel des Haager-Unterhaltsstatutsabkommens, als das Kind den Unterhalt in der Währung verlangen können soll, die an seinem gewöhnlichen Aufenthalt als gültiges Zahlungsmittel anerkannt ist. Daraus folgt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den geschuldeten Unterhalt in italienischer Währung zu bezahlen.
Ist allerdings die Schuld – wie hier – im Inland zu zahlen, weil der Unterhaltsschuldner hier seinen Wohnsitz hat, so hat der Schuldner im Zweifel die Befugnis, gemäß § 244 BGB in Inlandswährung zu bezahlen.
Somit ist der Beklagte im vorliegendem Fall berechtigt (nicht aber verpflichtet), seine Unterhaltsverpflichtung in Deutschland in deutscher Währung zu erfüllen.