Der Kläger zu 1) ist die deutsche Vereinigung einer internationalen Organisation der Katholischen Kirche, die den Status einer Personalprälatur besitzt. Der Kläger zu 2) ist der 1) Vorsitzende des Klägers zu 1) und Regionalvikar des ... in Deutschland. Beide machen Unterlassungsansprüche wegen eines Fernsehinterviews des Beklagten mit dem ... geltend.
Im Rahmen der bundesweit ausgestrahlten Sendung ... brachte der ... am 13.11.1984 gegen 21.00 Uhr einen Beitrag über das ... (vgl. das Wortprotokoll Anlage K 4 zu Bl. 23 der Akten), worin u.a. erklärt wurde, es gebe Hinweise, dass ... -Mitglieder in Waffengeschäfte verwickelt seien. In diesem Zusammenhang wurde ein Gespräch mit dem Beklagten gezeigt, der als ... und einer der größten Waffenhändler Europas vorgestellt wurde. Dieser Teil der Sendung lautet:
„Der ... ist nicht nur Mitglied von ..., sondern auch von ..., einer verbotenen rechtsextremen spanischen Organisation. ... Sie sind Mitglied von ... und nennen dabei die Organisation ... Was hat diese Organisation mit ... zu tun? „Wissen Sie, es gibt da nichts Gemeinsames, außer vielleicht daß ... die von der spanischen Regierung aufgelöst worden ist, eine Organisation war, in die Leute wie ich eingetreten sind, um ... zu helfen, bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben. Ich habe eigentlich immer diese Auffassung vertreten, denn ... verkörpert eine Kraft, die gerecht ist und muß diese Kraft bis zum Ende durch tragen. Ich bin jemand, der bis zum Ende konsequent ist."
... ist nicht nur eine religiöse, sondern auch eine weltliche Macht, gehört dazu auch der Waffenhandel?
„Ja, und ich antworte mit ja aus dem einfachen Grund, weil Gott, weil Christus gesagt hat: Hilf Dir selbst, so wird Dir Gott helfen. Wenn wir des Abends unser Gebet sprechen, so wie ja jeder dies tut, und zu diesem Gebet nicht eine bestimmte Form des konkreten Handelns hinzutritt, dann hat ein solches Gebet für mich jedenfalls keinerlei Sinn. Denn wenn Sie an Gott glauben und Ihr Gebet an ihn richten, dann muß einfach diesem Gebet die Tat folgen. Und man kann sagen, ... ist eine Form permanenten Handelns."
Haben Sie Ihre Waffengeschäfte für ... zur Verfügung gestellt?
„Ich habe schon als Fallschirmjäger in der Französischen Armee gedient. Ich habe im ... gedient und ich werde ... weiterhin dienen bei Aufgaben, die ... von mir verlangt, wo auch immer in der Welt!"
Können Sie z.B. sagen, daß ... um den Kommunismus in der Welt zu bekämpfen, Interesse haben könnte, gewisse Befreiungsbewegungen selbst mit Waffen zu unterstützen?
„Das ist sicher. Wissen Sie, Rüstung war jahrelang verschrien. In Deutschland, in Frankreich oder sonstwo. Aber ich meine, heute gehören Waffen ob in Afrika oder anderswo zum Tagesgeschehen. Waffen gibt es, seitdem es Menschen gibt. Wenn nun Menschen sich befreien wollen, benutzen sie Waffen. Diese Waffen kaufen sie sich. Warum sollen wir ihnen die Waffen nicht verkaufen? Nicht die Waffen, nur der Mensch ist gut oder schlecht. Wir als Katholiken haben bestimmte Ideen, die die anderen nicht haben. Aber jeder soll sehen, wie er sich verteidigt. Und ich finde, daß die Waffen, die ... zuläßt oder auch andere Regierungen, denn für mich ist ... eine Regierung für sich, dem Menschen die Möglichkeit bieten, sich zu verteidigen. Natürlich werde ich, der ich einer - ich will nicht sagen, Sekte, aber doch Denkrichtung angehöre, meine Waffen nicht an jeden verkaufen."
Könnten Sie sich vorstellen, daß ... sagt, wir haben mit dem ... überhaupt nichts zutun, was er sagt, sind alles Lügen?
„Wissen Sie, ich glaube, alles ist vorstellbar; ich meine auch, daß wir Menschen trotz aller Titel und Namen, die wir haben, ein großes Maß an Demut haben müssen. Man muß die Staatsraison ertragen können, aber auch die Raison einer Religion. Wenn man von einer bestimmten Kirche dementiert wird, so ist das - finde ich - nur normal."
Bekämpft ... revolutionäre Veränderungen in Spanien und Frankreich?
„ ... kämpft für eine bestimmte Art zu denken, für ein Ideal, und hier liegt die Dualität zwischen der Religion im eigentlichen Sinn und ... als Staat im Staat. Das muß man sehen. Wenn Sie einer Predigt in der Kirche zuhören, dann sind Sie gerührt und bewegt. ... - und ich kann nur wiederholen - ... hat - so meine ich Recht - ist nicht gerührt. Wenn wir bestimmte Dinge brauchen, dann bekommen wir sie nicht durch eine Predigt, sondern auf andere Weise, wenn ich so sagen darf; und die ist richtig, wenn die Leute anders nicht verstehen. Ich bin nicht für die Inquisition, aber wenn die Menschen nicht hören wollen, dann ist es wie in der Schule, dann muß man mit anderen Mitteln dafür sorgen, daß sie hören. Sagen Sie mir, wo gibt es einen Staat, in dem man das Volk ohne Hierarchie und ohne Disziplin führen kann? Ich kenne einen solchen Staat nicht." ...
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte sei weder in Deutschland noch in einem anderen Land Mitglied des ... oder Mitglied gewesen. ... habe zu keinem Zeitpunkt und in keinem Lande mit Waffen gehandelt. Die dahingehenden Behauptungen des Beklagten seien unwahr und enthielten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,‑ DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Aufstellung und/oder Verbreitung folgender Behauptungen zu unterlassen:
1) Der Beklagte ist Mitglied von ...
2) ... ist nicht nur eine religiöse, sondern auch eine weltliche Macht, zu der auch der Waffenhandel gehört.
3) Der Beklagte hat seine Waffengeschäfte für ... zur Verfügung gestellt.
4) Es ist sicher, dass ... Interesse daran hat, um den Kommunismus zu bekämpfen, gewisse Befreiungsbewegungen selbst mit Waffen zu unterstützen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht und auf seinen Wohnsitz in ... verwiesen.
Ferner hat er die Aktivlegitimation der Kläger und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bestritten. Außerdem hat er die Ansicht vertreten, er habe nicht behauptet Mitglied des ... zu sein, und im übrigen Meinungsäußerungen kundgetan.
Das Landgericht hat der Klage des Klägers zu der Behauptungen 2) und 3) stattgegeben, für die Behauptungen 1) und 4) jedoch einen Unterlassungsanspruch verneint. Die Klage des Klägers zu 2) hat es wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Kläger im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Berufung eingelegt, mit der sie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge wiederholen.
Der Beklagte tritt den Berufungen entgegen und verfolgt im Wege der unselbständigen Anschlußberufung seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Von der näheren Sachdarstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen und die Anschlußberufung sind zulässig. Nur die Berufungen der Kläger haben teilweise Erfolg.
1) Zutreffend hat das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht.
Die Vorschriften der ZPO über die örtliche Zuständigkeit regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der der ausländischen Gerichte (BGH NJW 1977, 1590; NJW 1980, 1224/1225 jeweils mwN). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung iSv § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB. Hierfür ist das angerufene Gericht gemäß § 32 ZPO zuständig, da das Interview mit dem Beklagten bundesweit ausgestrahlt und demnach die unerlaubte Handlung auch in seinem Bezirk begangen worden ist.
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mittels Presseerzeugnissen sind dort begangen, wo das Presseerzeugnis erscheint oder verbreitet wird (BGH NJW 1977, 1590). Bei Ehrverletzungen durch Fernsehsendungen ist jedes Zivilgericht zuständig, in dessen Bezirk die beleidigende Darstellung bzw. Äußerung über Fernsehapparate verbreitet wurde (Löffler, Presserecht, Band I Pressegesetze, 3. Aufl. LPG § 25 Rn. 203).
Für die internationale Zuständigkeit ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen maßgebend, da der Beklagte seinen Wohnsitz in ... und damit in einem der Vertragsstaaten hat (Art. 3 EUGVÜ, vgl. Schlosser, NJW 1980, 1226; Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl. II 4 vor § 1).
Wenn Ansprüche aus unerlaubter Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden - der Begriff der unerlaubten Handlung bestimmt sich nach dem Recht des Urteilsstaats (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44 Aufl. Schlußanhang V C 1 Art. 5 Anm. 3; Schlosser NJW 1977, 458) -, so räumt Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ dem Kläger die Wahlmöglichkeit ein, seine Klage entweder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, oder am Ort des ursächlichen Geschehens zu erheben (EuGH NJW 1977, 493).
Das Interview mit dem Beklagten hat zwar unstreitig an seinem Wohnort ... stattgefunden, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger ist aber erst mit der Ausstrahlung seiner Äußerungen im Rahmen der Sendung vollendet worden (BGH NJW 1977, 1590). Der Schadenserfolg, den die Kläger geltend machen, hat sich dort verwirklicht, wo die Fernsehsendung verbreitet worden ist. Damit ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet.
2) Soweit der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Vertretung des Klägers zu 1) bestreitet, hat dieser durch Vorlage der Satzung (Anlage K 10 zu Bl. 65 der Akten) und eines Auszugs aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (Anlage K 11 zu Bl. 65 der Akten) nachgewiesen, daß die im Urteilseingang genannten Mitglieder berechtigt waren, den Kläger zu 1) gerichtlich zu vertreten (§ 26 BGB i.V. mit § 7 der Satzung vom 12. 11. 1984).
3) Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) hat das angefochtene Urteil zu Recht bejaht. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dementsprechend wird der Kläger zu 1) als juristische Person im Rahmen seiner satzungsmäßigen Funktionen als religiöse Vereinigung in seiner Ehre als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt, wenn und soweit sein sozialer Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich betroffen wird (BGH NJW 1981, 675/676).
Hierzu führt das Landgericht zutreffend aus, daß sich die Äußerungen des Beklagten zwar allgemein auf das ... als internationale Organisation bezogen haben, der Kläger zu 1) jedoch unmittelbar davon betroffen wird, weil er die deutsche Unterorganisation dieser internationalen Vereinigung und mit ihr eng verflochten ist, die gleichen Ziele verfolgt und seine Mitglieder gleichzeitig Mitglieder der Personalprälatur des ... sind. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen wiederholt den deutschen Unterorganisationen einer international verbreiteten religiösen Gruppierung die Sachbefugnis zugebilligt, gegen kritische Äußerungen über die Gesamtvereinigung vorzugehen (Urteil vom 2. 8.1985, Az.: 21 U 3318/85 = ZUM 85., 632/633; Urteil vom 9. 11. 1981, Az.: 21 U 4431/80).
Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, Gegenstand seiner Äußerungen sei nicht die klagende deutsche Vereinigung, sondern das ... als internationale Organisation gewesen. Die Erklärungen des Beklagten sind in einem Gespräch mit Mitarbeitern einer deutschen Fernsehanstalt abgegeben worden und demnach zur Verbreitung in deren Sendegebiet bestimmt gewesen. In diesem Bereich wird das ... durch den Kläger zu 1) repräsentiert.
4) Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) mit der Begründung verneint hat, er werde durch die Äußerungen des Beklagten über das ... nicht unmittelbar betroffen. Durch die Kollektivbeleidigung einer großer Personenmehrheit, in der sich die Einzelperson verliert, wird zwar das einzelne Mitglied nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Anders ist es allerdings, wenn sein personaler Geltungsanspruch mit dem Anspruch auf Achtung vor der Gruppe untrennbar verbunden ist (Brandner, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Entwicklung durch die Rechtsprechung, JZ 1983, 689/695). Eine solch enge Verbindung ist hier zu bejahen, da der Kläger zu 2) als erster Vorsitzender des Klägers zu 1) und Regionalvikar des ... eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisation einnimmt. In seiner Eigenschaft als Regionalvikar vertritt der Kläger zu 2) das. in rechtsgeschäftlichen Handlungen innerhalb der Region Deutschland (vgl. § 2 Abs. 12 c der Satzung des Klägers zu 2)); er ist Vorsitzender der Regionalkommission, die das nationale Leitungsorgan des ... ist (§ 2 Abs. 10 a der Satzung). Unter diesen Umständen besteht die objektive Möglichkeit, daß Zuschauer der Sendung die Äußerungen des Beklagten über das ... als internationale Organisation auf den Kläger zu 2) als deren satzungsmäßigen Vertreter im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bezogen haben.
Damit steht dem Kläger zu 2) im selben Umfang ein Unterlassungsanspruch zu, wie ihn der Kläger zu 1) gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben, soweit es die Klage des Klägers zu 2) wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hat.
5) Soweit die Anschlußberufung geltend macht, die Kläger hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, daß dem Beklagten untersagt werde, sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über andere Regionen des ... zu äußern, liegt dies neben der Sache. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind in der Bundesrepublik Deutschland verbreitete Behauptungen, von denen der Kläger zu 1) als deutsche Unterorganisation des ... und der Kläger zu 2) als deren oberster Repräsentant unmittelbar betroffen werden. Ob und in welcher Form sich der Beklagte ohne diesen Bezug zu den Klägern über das ... als internationale Organisation oder andere nationale Untergliederungen äußert, ist hier nicht zu prüfen.
6) Der Unterlassungsanspruch i.S. der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, jeweils verbunden mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung, hat vorbeugenden Charakter und setzt deshalb das Vorliegen einer ernstlich drohenden Wiederholungsgefahr voraus. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, so liegt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nahe. Soll diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden, hat der Beklagte besondere Umstände darzulegen, (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rn. 7.17; Löffler aaO LPG § 6 Rn. 129).
Zur Wiederholungsgefahr weist das angefochtene Urteil zutreffend darauf hin, daß der Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit den Standpunkt vertritt, die beanstandeten Äußerungen seien zutreffend und enthielten keine Ehrbeeinträchtigung, weshalb aus seiner Sicht keine Veranlassung bestünde, sich nicht mehr in diesem Sinne zu äußern. Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen wird die Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeräumt, daß der Beklagte mit der Anschlußberufung vorträgt, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und interessiere sich nur am Rande für die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß er in der Zwischenzeit ein weiteres Mal von einem deutschen Fernsehjournalisten interviewt worden ist und dieses Gespräch am 15.5.1986 in einer Sendung der ... ausgestrahlt worden ist. Dies rechtfertigt die Besorgnis künftiger Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Kläger.
7) Äußerungen, die das ... in Verbindung zu Waffengeschäften bringen - gleichgültig, ob solche legal oder illegal betrieben werden - sind geeignet, das Ansehen der Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Zutreffend verweist das Landgericht auf die Satzung des Klägers zu 1), worin das ... als „Einrichtung der Katholischen Kirche für Männer und Frauen, die sich bemühen ... ein christliches Leben zu führen" (§ 2 Abs. 1 a) bezeichnet wird, dessen Arbeit „zeitliche Zielsetzungen jeder Art" ausschließe (§ 2 Abs. 1 c) und dessen korporatives Handeln ausschließlich zu geistlichen Zwecken, Bildungsinitiativen oder sozialen Diensten erfolge (§ 2 Abs. 1 c). Mit derartigen Zielsetzungen ist auch der legal betriebene Waffenhandel unvereinbar.
Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß es eine theologische Lehrmeinung gebe, die den bewaffneten Widerstand als letzte Verteidigungsmöglichkeit gegenüber politischer Unterdrückung für zulässig halte. Unter der öffentlichen Meinung ist die Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teils der Bevölkerung zu verstehen (Wenzel aaO Rn. 3.157). Hierzu stellt das Landgericht zutreffend fest, daß es in weiten Kreisen der Bevölkerung auf Unverständnis und Ablehnung stieße, wenn eine christliche Organisation Waffengeschäfte betreiben würde.
8) Im Zusammenhang mit den Äußerungen, die Gegenstand der Klageanträge 2 und 3 sind - das ... sei auch eine weltliche Macht, zu der auch der Waffenhandel gehöre; der Beklagte habe seine Waffengeschäfte dem ... zur Verfügung gestellt; - die ein rufschädigendes Bild dieser Organisation zeichnen, bedeutet es auch eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, wenn der Beklagte sich als Mitglied des ... vorstellt. Daß die Erklärungen des Beklagten keinen Hinweis auf eine Mitgliedschaft beim Kläger zu 1) enthalten, ändert daran nichts. Der durchschnittlich informierte und interessierte Zuschauer der Sendung ..., auf dessen Verständnis es hier ankommt, rechnet das Verhalten der internationalen Vereinigung und ihrer Mitglieder dem Kläger zu 1) als der im Sendebereich tätigen Unterorganisation zu, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeklammert wird.
9) Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, der Beklagte habe nicht behauptet, Mitglied des Opus Dei zu sein. Aus dem Gesamtwortlaut des Interviews ergibt sich, daß er der Feststellung seines Gesprächspartners: „Der ... ist nicht nur Mitglied,von ..." nicht nur nicht widersprochen, sondern diese Behauptung bestätigt hat. Die Äußerung des Beklagten: „... ich habe im ... gedient und ich werde ... weiterhin dienen bei Aufgaben, die von mir verlangt... für mich ist ... eine Regierung für sich... natürlich werde ich, der ich einer - ich will nicht sagen Sekte, aber doch Denkrichtung angehöre... „ wird der unbefangene Fernsehzuschauer im Sinne einer Mitgliedschaft des Beklagten in der angesprochenen Vereinigung verstehen. Das gleiche gilt für die Antwort des Beklagten auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass ... sage, er habe nichts mit ihm zu tun.
10) Soweit dem Beklagten die Behauptung untersagt werden soll, er sei Mitglied im ..., sind zwar grundsätzlich die Kläger für deren Unwahrheit beweispflichtig. Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, seiner Substantiierungspflicht nachzukommen und darzulegen, wann und in welchem Lande er die Mitgliedschaft erworben hat. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, daß der Beitritt zum ... durch mündliche Erklärung gegenüber zwei bevollmächtigten Mitgliedern erfolge, und den Beklagten aufgefordert, die Namen der Personen bekannt zugeben, denen gegenüber er seine Beitrittserklärung abgegeben habe. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Unter diesen Umständen ist den Klägern nicht zuzumuten, den Beweis der Nichtmitgliedschaft zu führen, vielmehr ist davon auszugehen, daß eine Mitgliedschaft des Beklagten nicht besteht (BGH NJW 1974, 1710; Löffler, aaO LPG § 6 Rn. 125). Dementsprechend hat die Berufung der Kläger Erfolg, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Äußerung abgewiesen hat, die Gegenstand des Klageantrags 1 ist.
11) Die Äußerung des Klageantrags 2, ... sei nicht nur eine religiöse, sondern auch eine weltliche Macht, zu der auch der Waffenhandel gehöre, hat das Landgericht zutreffend als Tatsachenbehauptung gewertet, die vom Beklagten nicht näher substantiiert und deshalb als unwahr zu unterstellen und zu unterlassen ist. Der Senat tritt dem angefochtenen Urteil bei und sieht insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von weiteren Ausführungen hierzu ab. Aus Gründen der Klarstellung erschien des dem Senat geboten, die im Tenor des angefochtenen Urteil verkürzt wiedergegebene Äußerung in ihrer vollständigen dem Klageantrag und dem Berufungsantrag des Klägers zu 2) entsprechenden Form in den Entscheidungssatz des Berufungsurteils aufzunehmen.
Das Vorbringen der Anschlußberufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wenn der Kläger vorträgt, einzelne Mitglieder des ... betrieben Waffenhandel; insbesondere seien fünf namentlich genannte Minister der Regierung Franco mit der Leitung spanischer Waffenfabriken betraut gewesen und hätten in dieser Eigenschaft an Waffenlieferungen mitgewirkt, so rechtfertigt dies nicht die Behauptung, das ... beteilige sich am Waffenhandel. Die wirtschaftliche oder berufliche Betätigung des einzelnen Mitglieds kann nicht der Organisation zugerechnet werden, solange sie nicht im Namen dieser Organisation geschieht. Im übrigen ist über die Behauptung des Beklagten, das.... Mitglied ... sei als Generalbevollmächtigter der Firma ... in ... aktiv im Waffenhandel engagiert, in dem beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit der Kläger gegen den ... u.a., Az.: 9 O 21072/84 -, dessen Gegenstand ebenfalls das am 13.11.1984 ausgestrahlte Interview mit dem Beklagten ist, Beweis erhoben worden. Der Zeuge ... hat diese Behauptung bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in ... in Abrede gestellt und ausgesagt, er sei kein Waffenhändler und weder früher noch jetzt Mitglied des ... gewesen (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 14. 2. 1986, Bl. 208/212 der Akten, mit dessen Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben).
Davon abgesehen beschränkt sich der Sachvortrag des Beklagten zu der Äußerung Ziffer 2 auf ideologische Ausführungen und pauschale Behauptungen, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welchen Fakten sie beruhen. In einem solchen Fall kann den Klägern nicht zugemutet werden, sich ins Blaue hinein zu rechtfertigen; die Beweislast träfe sie nur, wenn der Beklagte seiner Darlegungslast nachgekommen wäre (Wenzel aaO Rn. 7.108).
12) Hinsichtlich der Äußerung, der Beklagte habe seine Waffengeschäfte für ... zur Verfügung gestellt, vertritt die Anschlußberufung den Standpunkt, dem Beklagten könne angesichts der damit verbundenen Gefahr für sich und andere nicht zugemutet werden, Einzelheiten bekanntzugeben. Es sei deshalb von der Richtigkeit seiner Behauptungen auszugehen, solange nicht die Kläger unter Beweisantritt dazu Stellung genommen hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Bei diffamierenden Tatsachenbehauptungen trifft den Verletzer - unabhängig von der Beweislast - eine seine Vorwürfe konkretisierende Darlegungs- und Substantiierungspflicht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können seine Behauptungen als unrichtig unterstellt werden (Löffler aaO LPG § 6 Rn. 125; BGH NJW 1974, 1710).
13) Soweit sich die Berufung der Kläger dagegen wendet, daß das Landgericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich Ziffer 4 des Klageantrags verneint hat, kann sie keinen Erfolg haben. Diese Aussage hat das angefochtene Urteil zutreffend als eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung gewertet.
Der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen. Eine Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Das muß auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Bewertung in den Hintergrund tritt (BVerfG NJW 1983, 1415/1416 Die NPD von Europa).
Im fraglichen Abschnitt des Interviews ist der Beklagte gefragt worden, ob er sagen könne, dass ... um den Kommunismus in der Welt zu bekämpfen, Interesse haben könne, gewisse Befreiungsbewegungen mit Waffen zu unterstützen. Schon in dieser Fragestellung überwiegen die Elemente des Dafürhaltens und Meinens, so daß eine bejahende Antwort nicht mit der Aufstellung einer konkreten Tatsachenbehauptung gleichgesetzt werden kann. Wenn der Beklagte fortfährt, er „meine", Waffen gehörten heute in Afrika oder anderswo zum Tagesgeschehen; er „finde", daß die Waffen, die ... zulasse, dem Menschen die Möglichkeit böten, sich zu verteidigen, so werden damit lediglich Wertungen kundgetan, aber keine Informationen gegeben, die auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden könnten. Auch die Gesamtschau dieses Gesprächsabschnitts mit den sonstigen Erklärungen des Beklagten im streitgegenständlichen Interview bringt keine nähere Konkretisierung.
Die Auslegung eines Textes muß sich an den der Aussage immanenten Inhalt halten; eine weite Auslegung ist mit Art. 5 GG unvereinbar, weil durch sie die freie Rede übermäßig eingeschränkt werden könnte (BVerfG NJW 1977, 799; Brandner JZ 1983, 691). Nach diesen Grundsätzen ist die mit dem Klageantrag zu 4 beanstandete Aussage als Meinungsäußerung anzusehen. Als solche kann sie nicht untersagt werden, da sie keine Schmähkritik darstellt.