Die Klägerin begehrt Ersatz für die Nichtbezahlung dreier Schecks, die auf die Beklagte gezogen waren.
Die Klägerin war Inhaberin eines Scheckes Nr. a 32.872,74 DM. Der Scheck war am 9.7.1978 in ..., von der dort ansässigen Firma ... ausgestellt worden. Der Scheck war auf die Zweigniederlassung der Beklagten in ... gezogen. Bei dieser Zweigniederlassung hatte die Fa. ... ein Konto.
Diesen Scheck reichte die Klägerin am 10.7.1978 bei der ... e.G. in Köln zur Einziehung bei der Beklagten in Belgien ein. Spätestens am 18.7.1978 lag der Scheck der bezogenen Niederlassung der Beklgten vor. Diese protestierte ihn am 24.7.1978, obwoh1 auf dem Konto des Ausstellers hinreichend Deckung vorhanden war.
2 weitere Schecks derselben Ausstellerin, gezogen auf dieselbe Bezogene, reichte die Klägerin bei der Zweigniederlassung der Beklagten zur Einziehung auf das bei dieser Kölner Zweigniederlassung geführte Girokonto der Klägerin ein. Es handelte sich dabei um den am 15.7.1978 in ... ausgestellten Scheck Nr. b über 45.000,-DM und den am 20.7.1978 ebenfalls in ... ausgestellten Scheck über 45.564,84 DM. Die ... Niederlassung der Beklagten schrieb die beiden Scheckbeträge zunächst dem Girokonto der Klägerin gut. Der Scheck über 45.000,‑ DM lag der das Konto der Ausstellerin führenden Niederlassung der Beklagten bis spätestens 23.7.1978, der über 45.564,84 DM bis spätestens 28.7.1978 vor. Beide Schecks protestierte die kontoführende Niederlassung am 1.8.1978. Auch zu dieser Zeit war genügend Deckung vorhanden, um die Schecks zu bezahlen.
Am 3.8.1978 stornierte die Beklagte in Köln die Gutschriften auf dem Girokonto der Klägerin.
Die Scheckausstellerin E.D. Diederichs N.V. meldete am 2.8.1978 Konkurs bei der Rechtsbank ... in ..., an.
Hinsichtlich des Scheckes über 32.872,74 DM behauptet die Klägerin, die bezogene Niederlassung der Beklagten habe den Scheck visiert und das Konto der Ausstellerin am 17.7.1978 mit der Scheckvaluta belastet. Diese Belastung sei dann am 24.7.1978 wegen des Protestes wieder storniert worden. Die Klägerin behauptet, ihr sei auch dadurch ein Schaden entstanden, da sie bis zum 17.7.1978 von der Nichteinlösung des Scheckes nicht unterrichtet worden sei. Da sie auf Bezahlung des Scheckes vertraut habe, habe sie an die Ausstellerin weitere Waren für rd. 150.000,-DM geliefert. Hätte die Klägerin von der Nichteinlösung des Scheckes am 17.7.1978 Kenntnis gehabt, so hätte sie ihr Sicherungseigentum im Wert von 200.000,-DM von der Scheckausstellerin zurückgefordert und erhalten.
Bezüglich der beiden anderen Schecks ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte hafte ihr auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag. Die am 1.8.1978 erfolgten Proteste seien nach Ablauf der Vorlagefristen, die vorliegend lediglich 8 Tage betragen würden, erfolgt. Die Beklagte hafte, da sie aufgrund des zwischen der Klägerin und ihrer ... Zweigniederlassung abgeschlossenen Girovertrages verpflichtet gewesen sei, die der ... Niederlassung eingereichten Schecks einzulösen.
Weiter behauptet die Klägerin, sowohl die ... e.G. sowie die Ausstellerin ... hätten alle gegen die Beklagte mit der Nichteinlösung der Schecks bestehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin beantragt,
l. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
a) 32.880,49 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 17.7.1978 sowie
b) 90.725,14 DM nebst 6 % Zinsen aus 45.160,30 DM seit dem 31.7.1978 und aus 45.564,84 DM seit dem 3.8.1978 zu zahlen.
2. hinsichtlich des Antrages zu. Ziff. l. b) wird hilfsweise beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, auf dem von der Klägerin bei der Niederlassung ... der Beklagten unterhaltenen Girokonto Nr. ... mit Wertstellung per 31.7.1978 einen Betrag von 45.160,30 DM und mit Wertstellung per 3.8.1978 einen Betrag von 45.564,84 DM gutzubringen und den von der Beklagten per 31.12.1978 unter dem 11.1.1979 mitgeteilten Kontokorrentsaldo des vorgenannten Kontos der Klägerin entsprechend zu berichtigen,
äußerst hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, den Schlußsaldo des von der Klägerin bei der Zweigniederlassung ... der Beklagten unterhaltenen Girokontos per 31.12.1978 in Höhe des Guthabens der Klägerin von 102.611,25 DM anzuerkennen.
hilfsweise
Vollstreckungsschutz zu gewähren sowie zu gestatten, etwaige Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichtes Köln und beantragt,
Zurückweisung der Klage,
hilfsweise Klagabweisung,
äußerst hilfsweise
Vollstreckungsschutz durch Bürgschaft der Beklagten, hilfsweise einer deutschen Großbank.
Die Beklagte ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei unzuständig. Die streitigen Verpflichtungen seien nicht durch die ..., sondern durch die ... Niederlassung der Beklagten zu erfüllen gewesen.
Im Übrigen behauptet die Beklagte, alle 3 Schecks hätten trotz der gegebenen Deckung nicht eingelöst werden können, da die für die Einlösung von DM-Schecks notwendigen Devisengenehmigungen gefehlt hätten.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, sämtliche Proteste seien nicht verspätet erfolgt. Die Vorlegungsfrist habe nämlich nach Art. 29 des belgischen Scheckgesetzes 20 Tage betragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Dabei hat das Gericht seine Ansicht, insbesondere auch zu den nachfolgend erörterten Fragen, offengelegt.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Bezüglich des Klagantrages zu 1. a) (Scheck-Nr. a) über 32.872,74 DM ist die Klage unzu1ssig. Insoweit ist nämlich die internationale Zuständigkeit des Kölner Gerichtes nicht gegeben.
Insoweit kann die Klägerin die belgische Beklagte nicht am Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung verklagen. Im Verhältnis zum belgischen Beklagten werden die Gerichtsstandsvorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung verdrängt durch die Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuG-Übk).
Die internationale Zuständigkeit eines Kölner. Gerichtes nach Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk ist nicht gegeben. Zwischen den Parteien besteht nämlich keine vertragliche Beziehung, die den Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründen könnte. Die Klägerin reichte den vorgenannten Scheck über die ... e.G. bei der belgischen Beklagten ein.
Auch der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach Art. 5 Ziff. 5 EuG-Übk ist nicht gegeben. Die insoweit betroffene Scheckeinreichung hatte keinerlei Bezug zum Geschäftsbetrieb der Kölner Zweigniederlassung der Beklagten. Diese war nämlich in keiner Weise am Inkasso dieses Scheckes beteiligt.
Einen nach Ansicht der Klägerin gegebenen Gerichtsstand des „Sachzusammenhanges“ kennt das EuG-Übk nicht.
Bezüglich des Klagantrages zu 1. muß sich daher das angerufene Gericht nach Art. 20 Abs. 1 EuG-Übk für unzuständig erklären. Entsprechend in der BRD gepflogene Übung war die Klage insoweit „abzuweisen“.
2. Bezüglich der Klageanträge zu 1. b), 2. ist die Klage zulässig.
Soweit nämlich die Klage die übrigen beiden Schecks Nr. b und c betrifft, ist das angerufene Gericht international und örtlich nach Art. 5 Nr. 5 EuG-Übk zuständig.
Ausgangspunkt des Rechtsstreites ist insoweit ein Girovertrag bzw. Einzugsauftrag, den die Parteien am Ort der Kölner Niederlassung der Beklagten und in Bezug auf diese schlossen. Im Übrigen dürfte darüber hinaus auch die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk in Betracht kommen.
3. Den Anträgen der Parteien auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof konnte nicht entsprochen werden Das angerufene Gericht ist nicht vorlagebefugt. Es gehört nicht zu den Gerichten der Art2 und 3 des Protokolls vom 3.6.1971 betreffend die Auslegung des EuG-Übk.
II. Die Klaganträge zu 1. b) und 2. betr. die beiden Schecks Nr. ... und ... über 45.000.-DM und 45.564,84 DM sind unbegründet.
1. Unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte stehen der Klägerin insoweit nicht zu.
a) Insbesondere bestehen keine Ersatzansprüche wegen Verletzung des Girovertrages.
Maßgebend ist das deutsche Schuldstatut. Es ist auf die ausdrückliche Rechtswahl der Parteien zurückzuführen. Nach Ziff. 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten, die Vertragsbestandteil wurden, ist das am Erfüllungsort geltende Recht maßgebend.
Eine Verletzung des Girovertrages ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
Nach dem Girovertrag war die Kölner Niederlassung der Beklagten u.a. auch verpflichtet, die ihr hereingegebenen beiden Schecks zum Inkasso zu nehmen.
Die Tatsache, daß die Kölner Niederlassung rechtlich zu derselben Bank wie die bezogene Niederlassung in Belgien gehörte, führte nicht dazu, daß die Schecks darüber hinaus auch zur – vorläufigen – Einlösung entgegengenommen wurden. Die Entscheidung über die Einlösung der Schecks konnte nur die bezogene Zweigstelle treffen, bei der das Konto des Ausstellers geführt wurde.
Auch nur dort konnte die bezogene Bank ihre Verpflichtungen dem Aussteller gegenüber ordnungsgemäß erfüllen.
Demgemäß war die Kölner Niederlassung der Beklagten auch nur zur unverzüglichen Weitergabe der beiden Schecks an die bezogene belgische Niederlassung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wurden die Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist, die nach dem hier betr. Art. 29 belg. ScheckG 20 Tage betrug, vorgelegt.
b) Auch die beteiligten belgischen Unternehmensteile der Beklagten begingen keine zum Ersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen.
Diese waren lediglich in ihrer Eigenschaft als bezogene Bank tätig. In Betracht kommen daher nur etwaige scheckrechtliche Ansprüche aus der Tätigkeit als bezogener Bank.
Insofern ist die „lex loci actus“ maßgebend. Da die scheckrechtlichen Pflichten von der Beklagten in Belgien zu erfüllen waren, gilt belgisches Scheckrecht.
Nach diesem haftet die bezogene Bank nicht für die Zahlung des Scheckbetrages (Vgl. Art. 4 I belg. ScheckG). Zu Unrecht leitet die Klägerin eine scheckrechtliche Haftung der Beklagten auch aus den Artikeln 40 und 39 zwei des belg. ScheckGs ab. Art. 40 betrifft jedoch lediglich den Rückgriff des Scheckinhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten. Zu Letzteren gehört, wie dargelegt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als bezogene Bank nicht. Art. 39 zwei betrifft lediglich die Beziehungen des Scheckinhabers zu den Gläubigern des Ausstellers.
Rechte aus einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht (Art. 42 belg. ScheckG) kann die Klägerin schon deswegen nicht gegen die Beklagte haben, weil die Benachrichtigungspflicht nur den Scheckinhaber gegenüber den unmittelbaren Vormann trifft. Die Beklagte war jedoch zu keiner Zeit materiell berechtigte Scheckinhaberin. Sie hatte allenfalls die Stellung einer Ermächtigungsindossatarin. Als solche kann sie jedoch nicht als Inhaberin des Scheckes i.S. der Art. 19, 42 belg. ScheckG angesehen werden.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen etwaiger Überschreitung der Protestfrist bestehen schon deswegen nicht, weil das belgische Scheckrecht insoweit keine Anspruchsgrundlage bereithält.
2. Auch aus einer etwaigen Abtretung der Ausstellerin Diederichs N.V. konnte die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte erwerben. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, welcher Schaden der Ausstellerin durch die Beklagte entstanden sein soll.