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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Klägerin übermittelte der italienischen Beklagten ein Schreiben, dem Angebote über die Lieferung von Ware beigefügt waren. Diese Angebote waren sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache abgefasst. Jedes einzelne enthielt auf seiner Vorderseite einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin. Diese Bedingungen enthielten eine Gerichtsstandsklausel, welche die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründete. Die Parteien haben einen Vertrag auf Geschäftspapier der Klägerin geschlossen, auf dessen Rückseite ihre AGB abgedruckt waren. Sie haben ferner im Vertragstext auf die der Beklagten früher zugegangenen Schreiben Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht Klage aus diesem Vertrag erhoben.
Der Bundesgerichtshof (DE) befasst sich mit der Frage, ob zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ zustande gekommen war. Diese Frage wurde in den Vorinstanzen ganz unterschiedlich beantwortet. Das Gericht erster Instanz hatte die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Dagegen hatte das Gericht zweiter Instanz entschieden, dass die Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ erfüllt seien und hatte somit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Der Bundesgerichtshof (DE) legt die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen über die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Auf den Streitfall zwischen der deutschen Klägerin und der italienischen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtlich Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 anzuwenden, weil die am 18. Januar 1973 bei einem deutschen Gericht eingereichte Klage erst am 20. Mai 1973 an die Beklagte in Italien zugestellt wurde und damit erst an diesem Tage nach deutschem Recht erhoben war (§ 253 Abs. 1 ZPO; Art. 54 Abs. 1 EGÜbk).
II. Auszulegen ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
III. Die deutsche Klägerin hatte der italienischen Beklagten mit Schreiben vom 18. September 1969 sieben diesem Schreiben als Anlage beigefügte, teils in deutscher, teils in italienischer Sprache abgefasste schriftliche Angebote über die Lieferung von Maschinen unterbreitet, die jeweils mit dem Satz beginnen:
„... mache ich Ihnen zu den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen Nr. 6904... folgendes Lieferangebot: „
oder im italienischen Text:
„... ed in base alla condizioni generali No. 6904 riportate a tergo... sottopengo la sequente mia offerta...: ”
Der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 6904 der deutschen Klägerin, der jeweils auf der Rückseite der einzelnen Angebote abgedruckt war, bestimmt in § 13:
„1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder aus Anlaß seines Abschlusses entstehen, ist Köln.
2. Dasselbe gilt auch für den Gerichtsstand, auch bei Wechselklagen. Immer bin ich nach meiner Wahl berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die gesamten zwischen dem Kunden und mir bestehenden rechtlichen Beziehungen einschließlich ihres Zustandekommens ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden....“
Am 31. Oktober 1969 haben die Parteien auf Geschäftspapier der deutschen Klägerin, das jeweils auf der Rückseite wiederum deren allgemeine Geschäftsbedingungen aufgedruckt hatte, einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem die italienische Beklagte der deutschen Klägerin den Lieferauftrag „der gemäß Schreiben vom 18. September 1969 angebotenen Maschinen“ erteilte.
Die Klägerin hat Klage aus diesem Vertrag vor dem Landgericht Köln erhoben. Dieses hat die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18. November 1974 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, weil es die Schriftform nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens für gewahrt hielt.
Die italienische Beklagte macht mit der Revision geltend, nach italienischem Recht sei eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sei.
Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellten Fragen über die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden, weil die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt.