Die Klägerin führte für die Beklagte an einem Bauvorhaben in Leverkusen-Mannfort die Feuerisolierung von Belüftungsleitungen und Entlüftungsleitungen aus, welche die Beklagte verlegt hatte. Der Werkvertrag war auf folgende Weise zustande gekommen:
Am 20. März 1974 fand eine Baubegehung der Parteien statt. Das Ergebnis teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. März 1974 mit. Sie schilderte die Schwierigkeiten, die der Ausführung der gewünschten Arbeiten entgegenstanden, und erklärte, aufgrund dieser Umstände könne sie die Arbeiten nur auf Lohnbasis und Materialnachweisbasis durchführen. Sie nannte dann die Voraussetzungen, unter denen sie bereit sei, die Arbeiten auszuführen, und fügte ihre Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen bei. Am 4. April 1974 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, die Lüftungskanäle zu isolieren, zu den von der Klägerin genannten Bedingungen, die in dem Schreiben wiederholt werden. Über die Allgemeinen Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen der Klägerin ist nichts gesagt. Weitere Bedingungen sind hinzugefügt. Eine weitere Auftragsbestätigung der Beklagten vom 11. April 1974, welche die Klägerin unterzeichnete, trägt einen Aufdruck, in dem in holländischer Sprache auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen ist. Dem Bestätigungsschreiben war eine Besprechung der Parteien am 3. April 1974 vorangegangen. Die Klägerin übersandte der Beklagten ihrerseits eine Auftragsbestätigung, datiert vom 23. April 1974 (Bl 71f dA), dem die unterzeichnete Auftragsbestätigung der Beklagten beigefügt war und in dem auf die Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug genommen wurde. Am 7. Mai 1974 teilte die Beklagte der Klägerin durch Fernschreiben mit, daß diese die Arbeiten am 20. Mai 1974 aufnehmen könne.
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung. Die Klägerin hat unter Berufung auf ihre Geschäftsbedingungen, die als Gerichtsstand Frankfurt am Main vorsehen, die Beklagte auf Zahlung von DM 71.383,50 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat eingewandt, das Landgericht Frankfurt am Main sei international unzuständig, da eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht, das über die Zuständigkeitsrüge abgesondert verhandelt hat, die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsinhalt geworden, so daß eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht begründet worden sei.
Gegen diese am 2. Juni 1975 verkündete, am 27. Juni 1975 zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 16. Juli 1975 Berufung eingelegt, die sie am 8. Oktober 1975 begründet hat.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Rechtsansicht des Landgerichts und weist insbesondere darauf hin, die in holländischer Sprache abgefaßte Fußnote in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 11. April 1974 sei rechtlich unerheblich, da ihr objektiver Erklärungswert auch für einen Vollkaufmann unverständlich habe bleiben müssen, zumal der Vertrag in deutscher Sprache ausgehandelt worden sei. Ein Geschäftspartner könne darauf vertrauen, daß alle wesentlichen Erklärungen in der Verhandlungssprache abgegeben würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die prozeßhindernde Einrede der mangelnden Zuständigkeit zu verwerfen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift (Bl 106 – 109) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 16.1.1976 (Bl 118 – 126) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die deutsche internationale Zuständigkeit, die vor der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main zu prüfen ist, mit Recht verneint.
Ob für den Streitfall eine gerichtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, richtet sich nach den Regeln des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. September 1968, da die Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juli 1972 und des Übereinkommens für die sechs Mitgliedsstaaten der ursprünglichen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Februar 1973 erhoben worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Handelssache im Sinne des Artikels 1 des EuGÜbk, und die Beklagte, eine holländische Handelsgesellschaft, hat ebenso wie die Klägerin ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens.
Da ein besonderer Gerichtsstand im Sinne des Art. 5ff EuGÜbk nicht gegeben ist und die Beklagte sich auf das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main nicht im Sinne des Art. 18 EuGÜbk eingelassen hat, könnte sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur aus Art. 17 EuGÜbk ergeben. In dieser Bestimmung ist die vertragliche Zuständigkeitsvereinbarung geregelt. Danach werden Gerichtsstandsklauseln nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder wenn eine mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Gerichtsstandsklauseln sind nur wirksam, wenn die Parteien sie einverständlich zum Vertragsgegenstand gemacht haben. Klauseln, die auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen enthalten sind, haben keine Bedeutung, wenn die Partei, der sie entgegengehalten werden, sie nicht angenommen hat. Aus einem Schriftstück, das von der Partei stammt, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft, kann der Richter allein nicht unbedingt schließen, daß eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist (Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilsachen und Handelssachen, Nr. 601-55, 56). Eine Verweisung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zwar als zulässig anzusehen. Voraussetzung ist jedoch hierbei, daß diese Verweisung eindeutig von dem erklärten Willen der Vertragspartner umfaßt ist. Das Formerfordernis des Art. 17 EuGÜbk sollte die unbemerkte Einfügung von Gerichtsstandsklauseln in das Vertragsverhältnis verhindern (Samtleben, Internationale Gerichtsstandsvereinbarung nach EWG-Übereinkommen und Gerichtsstandsnovelle, NJW 1974, 1590; 1592; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.1.76 – 21 U 158/74).
Wendet man diese Grundsätze an, dann ist zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGÜbk ist nicht getroffen worden. Auch eine mündlich zustande gekommene Abrede, die eine Seite bestätigt hätte, liegt nicht vor. Die Klägerin sieht die Gerichtsstandsvereinbarung darin, daß sich die Beklagte vertraglich ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel unterworfen habe. Das ist jedoch nicht der Fall.
Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, ihr Schreiben vom 22. März 1974 sei mehr als eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen, dem ihre Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen beigefügt waren, dann könnte die Beklagte dieses Angebot, vorbehaltlich des Inhalts der Besprechung vom 3. April 1974, durch ihr Schreiben vom 4. April 1974 angenommen haben. Das ist jedoch nicht geschehen. In diesem Schreiben sind abweichende Bedingungen enthalten, nämlich ein Auftragswert von plus/minus DM 50.000,‑ , die Auflage nach der Leistung der Arbeiten im Wert von DM 40.000,‑ die Beklagte zu unterrichten, und einzelne Zahlungsbedingungen. Von den Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen der Klägerin ist darin nicht die Rede. Eine Annahme mit abweichenden Bedingungen bedeutet aber die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Vertragsangebot.
Übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien ergeben sich dann aus der „Auftragsbestätigung“ der Beklagten vom 11. April 1974, welche die Klägerin unterschrieben hat. Geht man davon aus, daß der in holländischer Sprache aufgedruckte Vermerk über die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne rechtliche Bedeutung ist, weil die Parteien im übrigen ausschließlich in deutscher Sprache verhandelt haben und nach Treu und Glauben nicht erwartet werden kann, daß die Klägerin, die der holländischen Sprache nicht mächtig ist, dem Vermerk eine Bedeutung beimaß (vgl OLG Düsseldorf, BB 1963, 929), dann sind in diesem schriftlichen Übereinkommen weder die Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen der Klägerin noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden.
Die Klägerin meint nun, die gleichzeitige Rücksendung des von ihr unterzeichneten Schreibens sowie ihre Auftragsbestätigung vom 23. April 1974, in der erneut auf ihre Zahlungsbedingungen und Lieferungsbedingungen verwiesen wird, habe diese zum Vertragsinhalt werden lassen, weil die Beklagte dem nicht ausdrücklich widersprochen, sondern vielmehr durch Fernschreiben vom 7. Mai 1974 den Auftrag zum Beginn der Arbeiten erteilt habe. Auch das ist nicht richtig. Ein Einverständnis mit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln durch konkludentes Verhalten reicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 EuGÜbk nicht aus. Diese Bestimmung sollte zwar nicht zu einem mit der kaufmännischen Praxis unvereinbaren überspitzten Formalismus führen, im Interesse der Rechtssicherheit aber vermeiden, daß ohne das ausdrückliche Einverständnis der anderen Partei Gerichtsstandsvereinbarungen zum Vertragsinhalt werden. Die bloße Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen oder deren formularmäßiger Aufdruck reicht nicht aus, wenn nicht zu erkennen ist, daß der Geschäftspartner sie als Vertragsinhalt angenommen hat (vgl OLG Hamburg, RIW/AWD 1975, 498, 499). Die fernschriftliche Aufforderung der Beklagten, die Klägerin möge mit den Arbeiten beginnen, kann nicht als ausdrückliche Willenserklärung verstanden werden, in den bereits zustande gekommenen Vertrag nunmehr die Allgemeinen Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen der Klägerin mit einzubeziehen.