Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Freigabe von Anlagevermögen, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte aus einer Geschäftsverpfändung keine Rechte geltend machen könne. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie unterhält in der Bundesrepublik Deutschland keine Niederlassungen.
Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von Bad Münster eingetragenen Grundstücks, das eine Fläche von 16,64 ar aufwies. Das Grundstück war unter anderem mit einem Hotel bebaut. An dem Grundstück wurden Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum gebildet.
Einen Teil der Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum veräußerte der Kläger durch notariellen Vertrag vom 06.04.1998 an … zu einem Kaufpreis von 4.000.000,‑ DM (Ur.Nr. 673 für 1998 L des Notars …). Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf das bei den Akten vorhandene Exemplar Bezug genommen.
Den Kaufpreis für das Grundstück finanzierte der Käufer, …, zum Teil über ein Darlehen bei der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurden zur Begleichung eines Teils des Kaufpreises auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt. Mit der Beklagten war vereinbart, dass diese das auf das Konto überwiesene Geld anlegen sollte. Der Beklagten wurden auf den verkauften Miteigentumsanteilen eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 2.000.000,‑ DM zuzüglich dinglicher Zinsen bestellt.
Weiterhin vereinbarten die Parteien am 25.03.1998 eine „Geschäftsverpfändung für Rechnung von Dritten“. In der Geschäftsverpfändung heißt es unter anderem:
„Der unterzeichnete Pfandbesteller handelt als Gesamtschuldner für sämtliche Summen, die … für gegenwärtige und/oder zukünftige, fällige oder nicht fällige, bedingte oder unbedingte Forderungen – ob Kapitalforderungen oder Nebenforderungen – aufgrund dessen gegenwärtigen und/oder zukünftigen Verbindlichkeiten jeglicher Art gegenüber dieser Bank, insbesondere auf dem Kontokorrent gegenwärtig und/oder zukünftig schuldet bzw. schulden sollte.
Der unterzeichnete Pfandbesteller erklärt hiermit, zugunsten der dies annehmenden … jegliche Forderungen und jegliche Einlagen, insbesondere Geldeinlagen, jedwede Namens und Inhaberpapiere sowie jegliche Einlagezertifikate, Kassenscheine und alle sonstigen Dokumente, die Eigentumsrechte, Forderungen oder Wertpapiere beinhalten, ganz gleich, ob es sich um verbriefte oder nicht verbriefte, mittels Kontoverbuchung oder Übereignung übertragbare, indossierbare oder nicht indossierbare Inhaber- oder Namenspapiere handelt, die dem unterzeichneten Pfandbesteller gegenwärtig und/oder zukünftig gehören und sich ordnungsgemäß gegenwärtig und/oder zukünftig im Besitz der … befinden – ohne Ausnahme, Unterschied und Vorbehalt und ohne daß es einer näheren Bezeichnung bedarf – zu verpfänden. …
Die vorliegende Pfandurkunde unterliegt ausschließlich luxemburgischen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Pfandbesteller und der … entstehen können, ist der alleinige Gerichtsstand Luxemburg. Der … steht es jedoch frei, das Gericht am Domizil des Pfandbestellers oder jedes andere zuständige Gericht anzurufen.“
Wegen des näheren Inhaltes der Geschäftsverpfändung vom 25.03.1998 wird auf das bei den Akten vorhandene Exemplar Bezug genommen.
Nachdem ein Teil der Eigentumswohnungen durch … veräußert worden war ließ der Notar … am 09.02.1999 die für die Beklagte bestellte Grundschuld an dem gesamten an … übertragenen Eigentum löschen. Die Beklagte hatte unter dem 13.01.1999 die „gänzliche Löschung der vorgenannten Belastung an allen Stellen des Grundbuchs auf Kosten des Grundstückseigentümers“ bewilligt.
Die noch in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteile veräußerte … etwa zur selben Zeit.
… kam in der Folgezeit seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nach. Die Beklagte verrechnete daraufhin am 19.02.2002 das Guthaben des Klägers in Höhe von 408.377,39 EUR bei ihr mit der Restschuld des …. Sie überwies diesen Betrag auf das Darlehenskonto des … unter Angabe des Klägers als Auftraggeber und dem Zusatz „Verrechnung der Verbindlichkeiten gemäß der Geschäftsverpfändung vom 25.03.1998.“
Der Kläger behauptet und ist der Ansicht:
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Er sei im Hinblick auf seine Geschäftsverbindung zu der Beklagten als Verbraucher anzusehen. Die Geschäftsverbindung zu der Beklagten stehe, nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit.
In einem Teil der auf dem Grundstück errichteten Gebäude habe er ein Fitnesscenter betrieben. Das ebenfalls auf dem Grundstück errichtete Hotel sei in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben worden, Komplementär sei er gewesen. In dem Gebäude sei darüber hinaus in verpachteten Räumen eine Apotheke betrieben worden. Das Hotel sei 1996 geschlossen worden. 1995 sei das Grundstück hinsichtlich des Apothekenteils, des Fitnesscenterteils und des Hotelteils geteilt worden. Den Fitnesscenterteil und den Apothekenteil habe er noch 1996 veräußert.
Der Hotelteil, der zuvor Betriebsvermögen gewesen sei, habe in sein Privatvermögen überführt werden sollen, für die hiefür anfallenden Steuerschulden sei der Verkaufserlös verwendet worden.
Für das Hotel habe er keinen Käufer finden können, so dass er sich entschlossen habe, in den Hotelteil 7 Mietwohnungen einzubauen, hiervon habe er 6 Wohnungen als Altersvorsorge vermieten wollen, die 7. Wohnung habe er selbst bewohnen wollen. Er habe mit den Arbeiten hierfür bereits begonnen, den Hotelteil aber 1998 im Rohbau an … verkauft.
Die Beklagte übe in Deutschland gewerbliche Tätigkeit aus und habe ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgerichtet. Das ergebe sich auch aus der Internetseite der Beklagten, auf der sie deutschsprachige Seiten anbiete und auch die Möglichkeit einräume, sich über Internet direkt an sie zu wenden.
Er sei seit dem Verkauf des Fitnesscenters nicht mehr gewerblich tätig. Er habe auch kein Immobilienobjekt gemeinsam mit Herrn … in verschiedenen Rollen realisiert. Er habe lediglich sein Erbe verkauft und, um diesen Verkauf zu ermöglichen, eine Verpfändungserklärung abgegeben.
Der Kläger hat die Anträge angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, das von ihr für ihn verwaltete Anlagevermögen einschließlich von ihr mit ihrer Forderung gegenüber … verrechneter 408.377,39 EUR ihm gegenüber freizugeben, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihm keine Rechte aus der Geschäftsverpfändung vom 25.03.1998, insbesondere die Verrechnung vom 19.02.2002 über 408.377,39 EUR herleiten kann. Das Gericht hat durch Beschluss vom 23.03.2005 die abgesonderte Verhandlung über die Internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach angeordnet.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Landgericht Bad Kreuznach zuständig ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht und trägt vor:
Das angerufene Gericht sei international und örtlich unzuständig. Die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte ergebe sich aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verpfändungserklärung vom 25.03.1998, in der – unstreitig – die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte vereinbart worden sei.
Das Objekt in der … Straße in … sei von dem Kläger und … gemeinsam in verschiedenen Rollen realisiert worden. Der Bau einer Vielzahl von Eigentumswohnungen mit dem Ziel, diese mit Gewinn weiterzuverkaufen, habe mit privatem Verbrauch nichts zu tun.
Sofern die Grundschuld gelöscht worden sei, sei das ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen geschehen. Sie habe eine Mithaftentlassung einzelner Einheiten entsprechend dem Verkaufsfortschritt gewollt und dies auch dem Notariat so mitgeteilt.
Sie übe in Deutschland keine berufliche und gewerbliche Tätigkeit aus und richte eine solche Tätigkeit auch nicht auf einen anderen Mitgliedsstaat aus. Eine solche Ausrichtung ergebe sich nicht daraus, dass sie in Luxemburg Vermögensverwaltung betreibe und Darlehen vergebe, auch wenn der Darlehensnehmer in Deutschland wohne und für das Darlehen eine in Deutschland gelegene Sicherheit bestelle.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Bad Kreuznach ist für die Klage international nicht zuständig, so dass die Klage nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die internationale Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen ist.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach der Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: EuGVVO).
Die EuGVVO ist anwendbar, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Zivilsache (Art. 1 Abs. l EuGVVO). Die Beklagte hat ihren Sitz in einem Mitgliedssaat, in Luxemburg (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist nach dem Inkrafttreten der EuGVVO am 01.03.2002 erhoben worden (Art. 66 Abs. 1 iVm Art. 30 EuGVVO).
Eine Zuständigkeit nach der EuGVVO ist für das Landgericht Bad Kreuznach für die vorliegende Klage nicht begründet.
Grundsätzlich sind Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor dem Gericht dieses Mitgliedsstaates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO). Im Falle der Beklagten ist dies Luxemburg.
Aus den Vorschriften der EuGVVO ergibt sich für die Ansprüche aus der Verpfändungserklärung vom 25.03.1998, die der Kläger gegen die Beklagte geltend macht, nichts anderes. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bad Kreuznach nicht nach Art. 15, 16 EuGVVO begründet. Eine Verbrauchersache im Sinne dieser Vorschriften liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 lit. a) und b) EuGVVO liegen bereits deswegen nicht vor, weil die Parteien keinen der in diesen Vorschriften genannten Verträge, entweder einen Warenkauf auf Teilzahlungsbasis (Art. 15 Abs. 1 lit. a) EuGVVO) oder ein Finanzierungsgeschäft für einen solchen Teilzahlungskauf (Art. 15 Abs. l lit. b) EuGVVO) geschlossen haben.
Aber auch an den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO fehlt es. Die Geschäftsverpfändung vom 25.03.1998 hat der Kläger nicht als Verbraucher vorgenommen.
Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist unabhängig vom nationalen Recht auszulegen und losgelöst von der nationalen Rechtsordnung gemeinschaftsrechtlich einheitlich zu bestimmen (OLG Nürnberg IPrax 2005, 248 mwN – zitiert nach Juris; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 15 – 17 EuGVVO Rn. 4).
Dabei knüpft der europarechtliche Verbraucherschutz nicht an den subjektiven Status der beteiligten Person an, sondern an die streitgegenständliche Transaktion. Die Frage, ob eine Person als Verbraucher im Sinne der Art. 15 ff. EuGVO anzusehen ist, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu beantworten (funktionelle Betrachtungsweise). Es muss ein privates Konsumgeschäft vorliegen, dass sich nicht auf eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Kunden beziehen darf. Art. 15 EuGVVO begrenzt den Konsumentenschutz, unabhängig von der Person des Handelnden, auf bestimmte Erwerbsgeschäfte, die entweder von ihrem Inhalt her oder wegen der Umstände des Vertragsschlusses als gefährlich angesehen werden (OLG Nürnberg aaO).
Unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner angesehen wird, fallen daher nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarf beim privaten Verbrauch schließt (EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95 – EuGHE I 1997, 3767; OLG Nürnberg, aaO).
Der Kläger kann nach diesen Voraussetzungen nicht als Verbraucher angesehen werden. Bei der Verpfändungserklärung vom 15.03.1998 handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des Eigenbedarf beim privaten Verbrauch. Dies ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Klägers selbst. Danach war ein Miteigentumsanteil des Grundstücks … Straße … in … mit einem Hotel bebaut, das in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde, an der wiederum der Kläger maßgeblich beteiligt war. Nachdem das Hotel nicht mehr betrieben wurde, entschloss sich der Kläger, auf dem „Hotelteil“ des Grundstücks 7 Mietwohnungen zu errichten, von denen er 6 vermieten und eine selbst bewohnen wollte. Nachdem die Arbeiten hierzu bereits begonnen waren, wurde der „Hotelteil“ mit den Mietwohnungen im Rohbau an … verkauft.
Dies stellt sich aber nicht als Geschäft zur Deckung des Eigenbedarfs beim privaten Gebrauch dar, sondern als eine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger wollte sich mit der Errichtung von insgesamt 7 Mietwohnungen, von denen 6 an Dritte vermietet werden sollten, eine dauerhafte Einnahmequelle aus der gewerblichen Vermietung von Wohnungen verschaffen. Dass er dieses bereits begonnene Vorhaben nicht verwirklicht hat, sondern die von ihm angestrebte Errichtung von gewerblich zu vermietenden Wohnungen noch in der Realisierungsphase aufgegeben hat und dass – beabsichtigte – gewerbliche Unternehmen liquidiert hat, ändert die Einordnung des Geschäfts nicht und vermag nicht die Verbrauchereigenschaft des Klägers innerhalb dieses Geschäftes zu begründen.
Die zur Durchführung des Verkaufs des Grundstücks von dem Kläger als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen … als Sicherheit vereinbarte Geschäftsverpfändung vom 25.03.1.998 hat keinen anderen Charakter als das Geschäft selbst, zu dessen Finanzierung und Durchführung sie vorgenommen wurde.
Darüber hinaus fehlt es auch an der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Beklagten in einem anderen Mitgliedsstaat oder dem Ausrichten dieser Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat auf irgendeinem Wege, wobei der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art. 15 Abs. l lit. c) EuGVVO).
Unstreitig unterhält die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland keine Niederlassungen. Dass sie über Dritte eigene Fonds in der Bundesrepublik Deutschland anbietet, wie der Kläger vorträgt, führt nicht zu einem Ausrichten ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall. Denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Geschäftsverpfändung fällt nicht in den Bereich des Anbietens von Fonds.
Auch das Betreiben einer Internetseite (http: //www.….com), auf der auch deutsche Seiten aufgerufen werden können, begründet im vorliegenden Fall kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf die Bundesrepublik Deutschland. Allein das Anbieten von Informationen über das Internet oder das Verbreiten von Werbung über das Internet führt noch nicht zum Ausrichten der Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der konkrete Vertrag, bei dem die Frage der Verbrauchereigenschaft eines Vertragspartners zu beurteilen ist, über eine aktive Internetseite geschlossen werden kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 15 – 17 EuGVVO, Rn. 13; Musielak-Weth, 4. Aufl., Art. 15 EuGVVO, Rn. 5; MünchKomm, ZPO/Aktualisierungsband-Gottwald, Art. 15 EuGVVO, Rn. 4 mwN).
Dass das hier so war, hat der Kläger nicht behauptet, in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz hat er vielmehr vorgetragen, dass es sich bei der Internetseite der Beklagten nicht um eine aktive Seite in diesem Sinne handelt.
Das Gericht verkennt nicht, dass im Gegensatz zu Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVÜ) Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO das Erfordernis der Abgabe der zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlung am Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers nicht mehr voraussetzt.
Dies rechtfertigt es aber nicht, den Art. 15 Abs. 1 EuGVVO so weit auszudehnen, dass der Ausnahmecharakter der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (vgl. EuGH aaO) entfällt. Auch deshalb liegt im Verbreiten allgemeiner Informationen und nicht zielgerichteter Werbung anders als im zur Verfügung stellen einer aktiven Internetseite, die den Vertragsschluss über Internet ermöglicht, noch kein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO.