Im Herbst 1973 hatte die deutsche Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel ... der italienischen Interventionsstelle … 150.000 to Weichweizen aus ihren Beständen zur Verfügung zu stellen. Davon sollten etwa 55.000 to mit Seeschiffen nach Italien transportiert werden. Namens und für Rechnung des Beklagten, der auf der italienischen Seite die Abwicklung dieser Umlagerung übertragen war, führte die … im August 1973 eine Ausschreibung für das Beladen und den Transport des Weizens durch. In den Ausschreibungsbedingungen, auf deren Einzelheiten im übrigen Bezug genommen wird (Anlage 2 der Klägerin), heißt es unter Nr. 4:
„4.1 Die … wird die beiden günstigsten Angebote je Los unverzüglich … fernschriftlich übermitteln. Der Zuschlag erfolgt durch …
4.2 … wird seine Entscheidung über den Zuschlag der … zur Weiterleitung an den Zuschlagsempfänger innerhalb der Gültigkeitsdauer der Angebote übermitteln.
4.3 Die … wird die Annahme des Angebotes namens … schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder fernmündlich erklären (Annahmeerklärung = AE). Fernmündliche AE werden in angemessener Frist schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bestätigt.
4.4 Mit Zugang der AE ist der Vertrag zwischen dem Zuschlagsempfänger und … über die in dieser Ausschreibung bestimmten Leistungen geschlossen. Etwaige, sich aus der Abwicklung dieses Vertrages ergebende Ansprüche des Zuschlagsempfängers sind ausschließlich gegenüber … geltend zu machen.“
Die Klägerin übersandte der … für die mit Seeschiff nach Italien zu transportierenden 55.000 to Weizen (2 Lose) die Angebote vom 27. August 1973 (Anlagen 17 und 18 der Klägerin). Die Angebote waren auf Geschäftsbogen der Klägerin geschrieben, auf deren Rand sich der quergedruckte Hinweis befindet: „Ich arbeite ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – neueste Fassung.“ Die … übermittelte die beiden Angebote fernschriftliche der Beklagten, ohne dabei den auf den Geschäftsbogen vorgedruckten Hinweis auf die ADSp mitzuteilen. Mit Fernschreiben vom 4. September 1973 (Anlage 2 der Klägerin) bestätigte die … der Klägerin die bereits am 31. August 1973 namens der Beklagten fernmündlich erklärte Annahme der beiden Angebote. Unter dem 5. September 1973 übersandte die Klägerin der Beklagten auf deren Wunsch die Angebote mit allen Einzelheiten in englischer Sprache. Auch für dieses Schreiben verwendete die Klägerin einen Geschäftsbogen mit dem am Rande quergedruckten Hinweis darauf, dass sie nur aufgrund der ADSp arbeite. In den englischen Text nahm die Klägerin diesen Hinweis jedoch nicht auf. – In der Folgezeit bis Februar 1974 ließ die Klägerin den Weizen aus den deutschen Lagerhäusern im Landtransport und mit Binnenschiffen zu den Häfen Brake, Rotterdam und Antwerpen und von dort mit von ihr gecharterten Seeschiffen nach Italien transportieren.
Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die zusätzliche Zahlung von 254.271,21 DM wegen angeblich un-vorhersehbarer Verteuerung der von ihr aufgewendeten Seefrachten aufgrund der durch den israelisch- arabischen Oktoberkrieg ausgelösten Ölkrise sowie wegen rückwirkender Erhöhung von Auslagerungskosten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Bremen für die Klage gemäß § 65 ADSp örtlich zuständig sei, weil ihre Bremer Niederlassung den Speditionsauftrag der Beklagten erhalten habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 254.571,21 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1975 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gerügt. Sie habe mit der Klägerin keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Die ADSp seien in den Vertrag nicht einbezogen worden. Die Gerichtsstandsklausel in § 65 ADSp habe im übrigen nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien wirksam werden können. Daran fehle es hier.
Das Landgericht Bremen, 1. Kammer für Handelssachen, hat die Klage mit Urteil vom 29. November 1977 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) örtlich unzuständig. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. Dezember 1977 zugestellte Urteil am 29. Dezember 1977 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 20. Januar 1978 begründet. Sie vertritt die Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen sowohl nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (vereinbarter Gerichtsstand) als auch nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) gegeben sei. Die ADSp und damit auch die Gerichtstands- und Erfüllungsklausel des § 65 ADSp seien jedenfalls deshalb Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden, weil die … als Vertreterin der Beklagten gewusst habe, dass sie –die Klägerin- ausschließlich aufgrund der ADSp arbeite. Schließlich sei Bremen aber auch deshalb Erfüllungsort für die von der Beklagten zu erbringenden Vertragsleistungen, weil die Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien bei Vertragsschluss ein Akkreditiv bei der Landeszentralbank in Bremen zu eröffnen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. November 1977 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Sie tritt den Rechtsaufführungen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wege der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 1978 ergänzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der statthaften und zulässigen Berufung ist sachlich kein Erfolg beschieden. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Klägerin ist darauf verwiesen, die in Italien ansässige Beklagte vor einem italienischen Gericht zu verklagen, weil das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II S. 774) einen deutschen Gerichtsstand nicht eröffnet. Nach Art. 3, 53 EuGVÜ können Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts dieses Abkommens (Art. 5-18) verklagt werden. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Art. 17 Abs. 1 (Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit und den Gerichtsstand) und Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (internationale Zuständigkeit und Gerichtsstand des Erfüllungsortes) zutreffend für nicht gegeben erachtet.
1. Eine gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Vereinbarung, durch die bestimmt wird, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Daran fehlt es hier. Der Auffassung der Klägerin, dass der Gerichtsstand des § 65 ADSp (Ort der Niederlassung des Spediteurs, an die der Antrag gerichtet ist) zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Gerichtsstandsklausel ist Bestandteil der vom deutschen Speditionsgewerbe verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGB). Eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsregelung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ nur dann als vereinbart anzusehen, wenn in Schriftform unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Gerichtsstand tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, mag auch die Einbeziehung der AGB im übrigen formlos wirksam sein. Denn andernfalls wäre eine Umgehung der Formvorschrift des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, die unter anderem im Streitfalle die sichere Festlegung einer Einigung der Parteien über den Gerichtsstand gewährleisten soll, Tür und Tor geöffnet (vgl. EuGH, Urt. vom 14.12.1976 – Rs 24/76 – Segoura./. Bonakadrian, in NJW 1977 S. 495). – Im vorliegenden Fall ist indes nicht einmal feststellbar, dass die Parteien eine formlose Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Klägerin hat die Beklagte weder in ihren beiden Angeboten vom 27. August 1973 (Anlagen 17 und 18 der Klägerin) noch in ihrem englischsprachigen Schreiben vom 5. September 973 (Anlage 4 der Klägerin) darauf hingewiesen, dass sie den Gerichtsstand des § 65 ADSp vereinbart wissen wollte. Es sind folglich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte, noch dazu ohne Kenntnis der ADSp, bei der Annahme der beiden Angebote der Klägerin eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung mit dieser hat treffen wollen. Fehlt es danach schon an einer feststellbaren Willenseinigung der Parteien, so erübrigen sich weitere Ausführungen über die im Einzelfall an die Vereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ zu stellenden Formanforderungen. Ob der von Wirth (NJW 1978 S. 560 ff) vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass das EuGVÜ Kaufleuten Raum für formlos wirksame ausdrückliche oder auch stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 ZPO lasse, kann dahinstehen; denn es lässt sich, wie noch auszuführen sein wird, nicht feststellen, dass die Parteien die ADSp in ihren Vertrag – und sei es auch nur stillschweigen – einbezogen haben.
2. Auch nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist für die Beklagte ein Gerichtsstand in Bremen nicht begründet. Nach dieser Vorschrift kann jemand, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die streitige vertragliche Verpflichtung zu erfüllen wäre. Die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden angeblichen Verpflichtungen der Beklagten waren indes nicht in Bremen, sondern an ihren Sitz, also in Rom zu erfüllen. Der EuGVÜ enthält selbst keine materiellen Bestimmungen über den Erfüllungsort. Der Erfüllungsort iSv Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich deshalb nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des Staates, dessen Gerichte mit der Sache befasst sind, zur Anwendung kommt; denn angesichts der Unterschiede, die zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen, und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts erweisen sich weitergehende Angaben über die Auslegung des in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ enthaltenen Hinweises auf den Erfüllungsort als unmöglich (EuGH, Urt. vom 6.10.1976 – Rs 12/76 – Dunlop./. Industrie Tessili, in NJW 1977 S. 491). – Nach deutschem Internationalprivatrecht unterliegt der von den Parteien geschlossene Speditionsvertrag deutschem materiellem Recht. Eine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht ist nicht ersichtlich. Bei der somit erforderlichen Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist der Umstand ausschlaggebend, dass die vertragstypische Leistung (Spedition) von der Klägerin, einer deutschen Gesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen war. Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses lag mithin im Inland, so dass es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, den geschlossenen Vertrag einheitlich zu unterstellen (vgl. Palandt Heldrich 37. Aufl. Anm. 2 a vor Art. 12 EGBGB). Die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Verpflichtungen der Beklagten sind mithin, ihren Bestand vorausgesetzt, gemäß den §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in Rom, dem Sitz der Beklagten, zu erfüllen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach einer mit der Klägerin getroffenen Absprache verpflichtet war, ein Akkreditiv bei der Landeszentralbank in Bremen zu eröffnen. Die Vereinbarung, dass einer vertraglichen Zahlungspflicht mittels eines am Ort der Niederlassung des Gläubigers zu eröffnenden Akkreditiv nachzukommen ist, kann zwar bedeuten, dass nach dem Parteiwillen dort der Erfüllungsort sein soll (BGH, OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.9.1970 – 6 U 230/69 – in WM 1971 S. 168). Doch hat die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Akkreditiv-Vereinbarung erfüllt. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte geltend, deren Erfüllung sich mangels besonderer Zahlungsvereinbarungen ausschließlich nach den §§ 269, 270 BGB richtet. Allein auf diese den Gegenstand der Klage bildenden Verpflichtung ist bei der Ermittlung des Gerichtsstandes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ abzustellen (EuGH, Urt. vom 6.10.1976 – Rs 14/76 – Bloos./. Boyer, in NJW 1977 S. 490).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kann schließlich auch nicht damit begründet werden, dass durch eine Einbeziehung der ADSp in den Vertrag der Parteien Bremen als Erfüllungsort vereinbart sei. § 65 ADSp bestimmt den Sitz des Spediteurs nicht nur als Gerichtstand, sondern auch als Erfüllungsort. Ob eine nach § 5 Nr. 1 EuGVÜ an sich formlos abschließbare Vereinbarung über den Erfüllungsort, wenn sie sich auf eine verkappte Gerichtsstandsvereinbarung reduziert, dann unwirksam ist, wenn nie nicht den Formerfordernissen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ entspricht, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu Grüter in DB 1978 S. 384 (385)). Denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass eine Einbeziehung der ADSp in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht feststellbar ist.
Die ADSp können allerdings auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne einen besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt werden, wenn der Vertragspartner des Spediteurs wusste oder wissen musste, dass die deutschen Spediteure ausschließlich aufgrund der ADSp arbeiten (BGH, Urt. vom 22.1.1954 – ZR 34/53 – BGHZ Bd. 12 S. 136 (142) = NJW 1954 S. 795; Urt. vom 8.3.1955 – I ZR 201/53 – BGHZ Bd. 17 S. 1 (2) = NJW 1955 S. 1145; Urt. vom 8.7.1955 – I ZR 201/53 – BGHZ Bd. 18 S. 98 (99) = NJW 1955 S. 1513; Urt. vom 29.6.1959 – II ZR 114/57 – in NJW 1959 S. 1679). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig als gegeben anzunehmen, wenn ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Spediteur einen Vertrag schließt, der mit dem Speditionsgewerbe sachbezogen zusammenhängt. Auch bei einem einschlägigen Geschäft eines ausländischen Spediteurs mit einem deutschen Spediteur kann das der Fall sein, wenn der Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen ist und der ausländische Spediteur nach den Umständen des Falles beim Vertragsschluss davon ausgehen müsste, dass sein deutscher Vertragspartner den Auftrag nur unter Zugrundelegung seiner AGB ausführen werde (BGH, Urt. vom 13.7.1973 – ZR 72/72 – in NJW 1973 S. 2154). Bei einem ausländischen Vertragspartner eines deutschen Spediteurs, der – wie hier der Beklagte – selbst nicht Spediteur ist und bei dem deshalb eine Kenntnis der Gebräuche im deutschen Speditionsgewerbe nicht vorausgesetzt werden kann, bedarf es jedoch regelmäßig vor oder bei Vertragsschluss eines besonderen Hinweises auf die ADSp, wenn diese in den Vertrag einbezogen werden sollen (BGH, Urt. vom 7.7.1976 – ZR 51/75 – in NJW 1976 S. 2075). Das ist hier nicht geschehen. Im Text der Angebote der Klägerin vom 27. August 1973 die, wie die Klägerin aufgrund der Ausschreibung von vorneherein wusste, der Beklagten von der … fernschriftlich übermittelt werden sollten, fehlt ein Hinweis darauf, dass die Klägerin nach den ADSp arbeitet. Die Angebote sind dann auch von der … ohne den auf den Geschäftsbogen der Klägerin quergedruckten Hinweis, dass sie ausschließlich aufgrund der ADSp arbeite, an die Beklagte telexiert worden. Die von der Beklagten erbetene Auftragsbestätigung der Klägerin vom 5. September 1973 (Anlage 4 der Klägerin) ist zwar auf einem Geschäftsbogen mit dem quergeduckten Hinweis auf die ADSp geschrieben; doch hat die Klägerin dieses Schreiben auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten in englischer Sprache abgefasst, weil in Hause der Beklagten offenbar niemand des Deutschen hinreichend mächtig war. Die Beklagte konnte unter diesen Unständen, wie auch der Klägerin klar sein musste, davon ausgehen, dass der englische Text der Auftragsbestätigung die Vertragsbedingungen vollständig wiedergibt. Um das Verständnis der deutschsprachigen Formularabdrucke brauchte sie sich nicht zu bemühen. – Eines Eingehens auf die Frage, wie sich das Schweigen eines italienischen Kaufmanns auf eine Auftragsbestätigung eines deutschen Vertragspartners auswirkt (s. dazu BGH, Urt. vom 7.7.1976 – I ZR 51/75 – in NJW 1976 S, 2075), bedarf es danach nicht.
Der Umstand, dass der Vertrag unter Mitwirkung der … zustande gekommen ist ändert an dem Ergebnis nichts; denn die … war nicht Vertreterin der Beklagten mit der Folge, dass sich die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse der … über die Geschäftsbräuche im deutschen Speditionsgewerbe zurechnen lassen müsste. Dass die … beim Abschluss des Vertrages nicht als Vertreterin der Beklagten auftrat und auftreten wollte, ergibt sich eindeutig aus dem Abschnitt 4 der Ausschreibung (Anlage 2 der Klägerin, Seite 5), wo unter den Nrn. 2 und 3 darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte selbst die erforderlichen vertraglichen Willenserklärungen abgeben werde. Wie die Klägerin selbst richtig sieht, war die … aber auch nicht Empfangsbotin der Beklagten für die Angebote der Klägerin, so dass sich die Beklagte eine etwaige unvollständige Übermittlung der Angebote durch die … nicht zurechnen lassen muss. Einmal stand die … zur Beklagten nicht in einem für einen Boten typischen sozialen Abhängigkeitsverhältnis, zum anderen hatte sie, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, Kompetenzen, die über die eines Boten weit hinausgingen. Es oblag ihr, für die Beklagte auf dem deutschen Markt Angebote von Spediteuren einzuholen und zu sammeln sowie die günstigsten Angebote auszuwählen und der Beklagten zur Entscheidung über die Annahme zuzuleiten. Die … hatte damit nach Auffassung des Senats die Stellung eines selbständigen Vermittlers, die der eines Maklers angenähert war. Jedenfalls war sie weder Vertreterin noch Empfangsbotin der Beklagten.