Die Klägerin macht gegen den Beklagten Bereicherungs- sowie Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c. i. c.) und unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienerwerb geltend.
Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Am 30.11.1998 schlossen der Beklagte und seine Ehefrau einerseits und die Klägerin andererseits in Capelas/Azoren einen Vorvertrag über ein in Capelas belegenes ländliches Anwesen ab. In dem schriftlichen Vertrag, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 24 bis 26 der Akten) Bezug genommen wird, verpflichteten sich die Verkäufer, das Anwesen frei von jeglichen Lasten zu verkaufen, und die Käuferin, es für 300.000,‑ DM zu kaufen. Nach Ziff. 3 des Vertrags hatte die Klägerin eine Anzahlung von 50.000,‑ DM zu leisten. In Ziff. 6 vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand Ponta Delgada.
Die Klägerin zahlte entsprechend der Vereinbarung am 18.12.1998 50.000,‑ DM per Überweisung auf das von der Verkäuferseite angegebene Konto bei der Sparkasse ... In der Folgezeit führten die Parteien verschiedene Korrespondenz im Zusammenhang mit den in Ziff. 5 des Vertrages vereinbarten Umbauarbeiten.
Nachdem der Beklagte auf ein Schreiben der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 06.05.1999 nicht reagiert hatte, in dem er um verbindliche Zusage seiner Verkaufbereitschaft ersucht worden war, legte die Klägerin für den 27.05.1999 einen Notartermin in Ribera Grande fest und setzte den Beklagten am 17.05.1999 davon schriftlich in Kenntnis. In diesem Termin kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht zum Vertragsabschluss.
Mit Schreiben vom 05.06.1999 lehnte der Beklagte einen weiteren Beurkundungstermin ab. Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich ergebnislos auf, die Anzahlung zurückzuerstatten sowie eine Vertragsstrafe von weiteren 50.000,‑ DM gemäß Ziff. 6 des Vorvertrags zu leisten.
Ein in dieser Sache von der Klägerin gegen den Beklagten angestrengtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Heidelberg vom 14.10.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.12.2003 = Bl. 248 ff. der Akten) zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Abschluss des Kaufvertrages nie ernsthaft herbeiführen, sondern nur die Anzahlung für sich behalten wollen. Der Beklagte habe zunächst auf den Abschluss eines Vorvertrags (anstatt eines endgültigen notariellen Vertrags) nebst hoher Anzahlung hingewirkt. Dann habe er die im Vorvertrag zugesagten Arbeiten im Haus nicht mehr durchführen wollen und auch (mit Ausnahme eines Kaminumbaus) nicht durchgeführt, der Klägerin sei der Zutritt zum Anwesen untersagt worden, im April 1999 habe der Beklagte sogar verlangt, die Klägerin solle zunächst den gesamten Kaufpreis überweisen. Seine fehlende Absicht, den Vertrag zu erfüllen, zeige sich auch an seinen Versuchen, der Klägerin den Kauf auszureden, und weiteren Verkaufsangeboten nach Abschluss des Vorvertrags. Die Grunderwerbssteuer sei entsprechend der Ziff. 5 des Vertrages von den Verkäufern an die Finanzbehörden zu zahlen gewesen, an der fehlenden Zahlung sei der Notartermin gescheitert. Auch habe sich erst im Notartermin herausgestellt, dass es sich um kein registriertes Wohngebäude gehandelt habe, so dass ohnehin zunächst noch das Grundbuch und Kataster hätten geändert werden müssen.
Der Vorvertrag sei außerdem unwirksam, da es an der nach portugiesischem Recht erforderlichen Beglaubigung der Unterschriften fehle. Aufgrund der Nichtigkeit des Hauptvertrages entfalte auch die Gerichtsstandsvereinbarung keine Wirkung. Auch habe aufgrund des künftigen Wohnsitzes aller Vertragsparteien in Deutschland, der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit, der Abfassung des Vorvertrags in deutscher Sprache und der vereinbarten Zahlungen auf ein deutsches Bankkonto zwischen den Parteien festgestanden, dass die Klausel lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand enthalte. Die Parteien seien im Übrigen davon ausgegangen, dass dieser zusätzliche Gerichtsstand nur das Grundstück betreffende Ansprüche bzw. solche aus wirksamem Vorvertrag erfasse, also keine aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht. Eine diesbezügliche Aufklärung bzw. Besprechung mit der Klägerin sei nicht erfolgt, so dass sich die Täuschungshandlung des Beklagten also auch auf die Benennung des Gerichtsstandes beziehe. Der Gerichtsstand des Landgerichts Berlin ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin gemäß Art. 40 EGBGB verlangen könne, dass deutsches Recht zur Anwendung komme.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr deshalb die geleistete Anzahlung zurückzuzahlen sowie Schadensersatz zu leisten für Zinsen und Gebühren des aufgenommenen Bankdarlehens in Höhe von 5.939,‑ EUR, für Reisekosten in Höhe von 1.523,‑ EUR, Autoanmietung über 379,‑ EUR, Taxikosten von 72,‑ EUR und Unterbringung über 722,‑ EUR, für sonstige Kosten eine Pauschale von 1.000,‑ EUR, für Farbdruckentwürfe des Anwesens wegen einer künftigen Vermietung 102,‑ EUR, Fahrtkosten zu einem Treffen mit ihrem Makler L. am 30.05.1999 über 150,‑ EUR sowie Gebühren für drei Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 5.566,‑ EUR.
Die Klägerin, die im Mahnverfahren einen Zahlungsanspruch von 100.000,‑ DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.1999 sowie 33,50 DM Auskunftskosten verfolgt hat, beantragt nunmehr unter Rücknahme der im Mahnverfahren darüber hinaus verfolgten Zahlungsanträge, den Beklagten als Gesamtschuldner mit Frau ..., wohnhaft ... in Capelas (Bezirk Ponta Delgada) zu verurteilen, an sie 40.915,59 EUR zuzüglich 6,75 % Zinsen aus 25.564,59 EUR ab 01.07.2002 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.351,‑ EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er rügt unter Bezugnahme auf Ziff. 6 des Vorvertrags die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.
Der Beklagte behauptet, nicht er, sondern die von der Klägerin eingeschaltete Maklerfirma ... habe den Abschluss des Vorvertrags verlangt. Der Vertragsabschluss am 27.05.1999 sei daran gescheitert, dass weder die Klägerin persönlich noch ein von ihr wirksam Bevollmächtigter zum Notartermin erschienen sei und sie auch entgegen ihrer schriftlichen Ankündigung vom 17.05.1999 keinen bankbestätigten Scheck vorgelegt habe. Die Grunderwerbssteuer hätte von der Klägerin selbst bei den portugiesischen Finanzbehörden bezahlt werden müssen, danach hätte die Klägerin diese selbstverständlich mit dem Kaufpreis verrechnen können. Da der Vertragsabschluss somit am Verhalten der Klägerin gescheitert sei, sei die Anzahlung gemäß Ziff. 6 des Vorvertrags verfallen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhebt der Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 07.03.2003 und 30.04.2003 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof ... vom 21.08.2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da es an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin fehlt.
Die Parteien haben hier in dem streitgegenständlichen Vorvertrag zu Ziff. 6 als Gerichtsstand Ponta Delgada (Portugal) bestimmt. Hierbei handelt es sich um eine nach Art. 23 EuGVVO wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, welche die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin zur Folge hat.
1. Nach Art. 23 des EuGVVO ist dann, wenn Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines Mitgliedsstaats über künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheidet, dieses Gericht zur Entscheidung zuständig.
Art. 23 EuGVVO ist hier anwendbar. Die Verordnung des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) ist gemäß ihrem Art. 76 am 01.03.2002 in allen Mitgliedsstaaten, d. h. auch in Deutschland und Portugal, in Kraft getreten. Sie gilt jeweils dann, wenn die Klageerhebung nach dem 01.03.2002 erfolgt ist, und zwar unabhängig davon, wann die Gerichtsstandsvereinbarung selbst abgeschlossen wurde (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rn. 3; sowie das im hiesigen Rechtsstreit eingeholte Rechtsgutachten, dort S. 16/17).
Nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO gilt das Gericht als angerufen in dem Zeitpunkt, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück (hier die Anspruchsbegründung) bei Gericht eingereicht worden ist. Damit ist die Klageerhebung im Sinne des EuGVVO hier mit Eingang der Anspruchsbegründung beim zunächst angerufenen Landgericht Halle am 15.07.2002 erfolgt, womit das EuGVVO also zur Anwendung kommt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen von Art. 30 EuGVVO auch der Rückbezug der Rechtshängigkeit auf das Datum der Zustellung des Mahnbescheids nach deutschem Recht zu berücksichtigen ist, da es hier ohnehin an einer alsbaldigen Abgabe im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO fehlt, nachdem der Mahnbescheid am 01.08.2001 zugestellt worden, die Abgabe aber erst am 09.07.2002 erfolgt ist (s. auch Beschluss des Landgerichts Halle vom 09.10.2002, Bl. 129 der Akten).
2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO liegen hier vor, da die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags ihren Wohnsitz in Mitgliedsstaaten hatten (die Klägerin in Deutschland, der Beklagte in Portugal), und die Zuständigkeit eines Gerichts in einem Mitgliedsstaat (Portugal) vereinbart haben, und die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 38 ZPO (vgl. Zöller-Geimer, 24. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 4), so dass es auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift des deutschen Zivilprozessrechts nicht ankommt.
Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 24 EuGVVO wurde nicht begründet, da der Beklagte von Anfang an die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt und diese Rüge im Laufe des Rechtsstreits auch nicht aufgegeben hat.
3. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vorvertrag selbst nichtig ist.
Zwar trifft die Auffassung der Klägerin zur Formunwirksamkeit des Vorvertrags zu, da die diesbezüglichen Formvorschriften dass der Vorvertrag schon wegen der fehlenden notariellen Beglaubigung der Unterschriften formunwirksam ist, zu.
Nach Auffassung des Gerichts ist auf den Vorvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 EGBGB portugiesisches Recht anzuwenden, da er ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat und das Grundstück in Portugal belegen ist. Die in Art. 28 Abs. 3 EGBGB geregelte Vermutung, wonach der Vertrag also die engste Verbindung zum Recht des Belegenheitsortes aufweist, wird hier nicht dadurch widerlegt, dass der Vorvertrag von deutschen Staatsangehörigen in deutscher Sprache abgeschlossen wurde. Immerhin wurde der Vertrag in Portugal unterzeichnet, und der Beklagte sowie seine Ehefrau hatten zum damaligen Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz. Auch im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts hätten die Parteien des Vorvertrags im Übrigen zumindest die Ortsform einhalten müssen (Art. 11 EGBGB).
Wie in dem im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten ausführlich dargestellt, wäre es demnach aber nach Art. 410 Abs. 3 des portugiesischen CC erforderlich gewesen, die Unterschriften der vertragschließenden Parteien notariell zu beurkunden, was unzweifelhaft unterblieben ist.
Die Formunwirksamkeit des Vorvertrags hat jedoch nicht zur Folge, dass auch die Gerichtsstandsvereinbarung nichtig wäre.
Der Sachverständige Prof. ... weist innerhalb seines Rechtsgutachtens (Seite 17) in diesem Zusammenhang auf das – für die deutsche wie portugiesische Rechtslage gleichermaßen maßgebliche – Urteil des EuGH vom 03.07.1997 (JZ 1998, 896) hin, wonach die Gerichtsstandsklausel auch für den Fall gilt, dass die Unwirksamkeit des Hauptvertrages festgestellt werden soll, und leitet daraus überzeugend ab, dass die Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich vom Schicksal des Hauptvertrages unabhängig ist. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.
4. Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung erfasst zunächst alle Ansprüche aus dem Vertrag sowie aus einer Verletzung des Vorvertrags, wie sie hier von der Klägerin mit der Behauptung geltend gemacht werden, der Beklagte habe den Abschluss eines Hauptvertrages und somit die Erfüllung des Vorvertrages von Anfang nicht vorgehabt und anschließend hintertrieben. Ob solche Ansprüche vorliegend gegeben sind und nach welchen portugiesischen Rechtsvorschriften sich diese ggf. richten, wäre also von dem zuständigen Gericht in Ponta Delgada zu entscheiden.
Weiter unterfällt der Gerichtsstandsvereinbarung auch der vom Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten erörterte Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Anzahlung nach Art. 289 CC, zu dessen Entscheidung nach dem oben zitierten Urteil des EuGH ebenfalls das nach Art. 23 EuGVVO bestimmte Gericht berufen ist.
Ebenso fallen in die Zuständigkeit des Gerichts in Ponta Delgada die von der Klägerin geltendgemachten, mit Ansprüchen wegen Verletzung des Vorvertrags in Konkurrenz stehenden Forderungen aus Delikt. Da, soweit ersichtlich, eine Entscheidung des EuGH zu dem Thema, inwieweit auch deliktische Ansprüche von Art. 23 EuGVVO erfasst sein können, bisher nicht ergangen ist, ist auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen, wonach die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. Baumbach/Lauterbach-Albers, 62. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 25; s. auch Rechtsgutachten Prof. ..., S. 18).
Dabei ist zu beachten, dass mit vertraglichen Ansprüchen (hier aus der Verletzung des Vorvertrags) konkurrierende deliktische Ansprüche von einer Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich miterfasst werden (vgl. Baumbach/Hartmann-Albers aaO; Zöller-Geimer, Art. 23 EuGVVO Rn. 39; MüKomm, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rn. 68), denn andernfalls könnten als ausschließlich beabsichtigte Prorogationen unterlaufen werden.
Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Parteiwillen ergeben sich vorliegend nicht, insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Klausel in Ziff. 6 des Vorvertrags. Vielmehr haben die Parteien als Gerichtsstand Ponta Delgada ohne weitere Einschränkungen oder Zusätze vereinbart. Soweit die Klägerin geltend macht, die Parteien seien davon ausgegangen, dass der Gerichtsstand nur das Grundstück betreffende Ansprüche bzw. solche aus wirksamem Vorvertrag erfasse, also keine aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht, trägt sie keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Annahme der Parteien ableiten ließe. Vielmehr lässt sie an anderer Stelle vortragen, dass eine Aufklärung bzw. Besprechung mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung gerade nicht erfolgt ist, ein möglicherweise entgegenstehender Wille der Klägerin demnach also nicht nach außen gedrungen ist und Willenserklärungen über die mögliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht ausgetauscht wurden.
Hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass sich vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, um eine Haftung des Beklagten aus Delikt anzunehmen. Da die Klägerin vorliegend nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt, ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin also aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Betrugs liegen hier jedoch nicht vor. Selbst wenn man den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt als wahr unterstellt, ließe sich daraus zwar durchaus ableiten, dass der Beklagte nach Abschluss des Vorvertrags von seiner ursprünglichen Verkaufsabsicht Abstand genommen hat. Dies stellt aber keine strafbare Handlung dar. Dass er hingegen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorvertrags nicht die Absicht hatte, diesen zu erfüllen, ergibt sich eindeutig weder daraus, dass er möglicherweise selbst den Vorvertrag vorgeschlagen hat, noch daraus, dass er das Grundstück auch danach wieder zum Verkauf angeboten hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten als nicht Rechtskundigen sämtliche portugiesischen Gesetze und damit insbesondere die Formnichtigkeit des Vorvertrags bekannt waren.
5. Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung ist ausschließlich.
Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVG begründet eine Vermutung für die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 1647). Diese Vermutung wurde von der Klägerin vorliegend nicht widerlegt.
Der Vorvertrag selbst sieht Ponta Delgada als Gerichtsstand vor, ohne dies in irgendeiner Hinsicht einzuschränken. Mündliche Absprachen zu diesem Thema wurden, wie oben unter Ziff. 4 bereits erörtert, auch nach Darstellung der Klägerin nicht getroffen. Dass der Vertrag von deutschen Staatsbürgern in deutscher Sprache abgefasst wurde, die Klägerin damals und der Beklagte möglicherweise bald wieder in Deutschland lebte und die Anzahlung auf ein deutsches Bankkonto erfolgte, genügt nicht, um einen eindeutigen Parteiwillen bezüglich der Vereinbarung eines nur konkurrierenden Gerichtsstands anzunehmen. Denn obwohl den Parteien sämtliche der aufgeführten Tatsachen durchaus bekannt waren, entschieden sie sich offenbar dafür, das Vertragsverhältnis der Rechtsprechung der Gerichte in Ponta Delgada zu unterstellen, ohne diese Vereinbarung in ihren ausgetauschten Erklärungen einzuschränken. Darauf, ob die Gerichtsstandsvereinbarung aus Sicht eines Dritten vernünftig erscheint, kommt es nicht an.