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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Antragsgegnerin lieferte an die italienische Antragstellerin Kartoffeln nach Italien. Die Antragsgegnerin bestätigte die Aufträge der Antragstellerin zu den deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (AGB), mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese bei Streitigkeiten die Anrufung eines Schiedsgerichts in Hannover (DE) vorsehen. Da die Kartoffeln mangelhaft waren, rief die Antragstellerin das Landgericht Neapel (IT) an; dieses sah sich nach italienischem Recht für international zuständig an und verurteilte die Antragsgegnerin zur Leistung von Schadensersatz. Der zuständige Appelationsgerichtshof Neapel (IT) wies die Berufung der Antragsgegnerin ab. Die Antragstellerin hat die Zulassung der Urteile zur Vollstreckung in Deutschland beantragt.
Der Bundesgerichtshof (DE) entschied, dass die für die zeitliche Anwendbarkeit des EuGVÜ nach dessen Art. 54 Abs. 2 maßgebliche Entscheidung im Falle eines Berufungsverfahrens erst das Berufungsurteil sei; dieses sei erst nach Inkrafttreten des EuGVÜ ergangen. Die internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ für die Schadensersatzforderung. Die Bestimmung des Erfüllungsortes habe nach dem Recht zu erfolgen, das nach den italienischen Kollisionsnormen anzuwenden sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf die Vereinbarung zugunsten des Schiedsgerichts in Hannover (DE) berufen. Art. 17 EuGVÜ besage, dass wenn die Parteien eine Gerichtstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ zugunsten eines Gericht oder der Gerichte eines Vertragsstaates getroffen haben, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sein sollen. Ein Schiedsgericht sei aber gerade kein staatliches Gericht. Da sich Art. 17 EuGVÜ nur auf ein Gericht oder die Gerichte eines Staates beziehe, sei diese Bestimmung auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht anwendbar. Die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede nach italienischen Recht hätten die italienischen Gerichte verneint.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragsgegnerin, die ein Exportbüro in M. T.-straße ... – Großmarkthalle – unterhält, lieferte aufgrund von zwei Bestellungen der Antragstellerin im Oktober/November 1965 Saatkartoffeln nach Italien franko deutsch-österreichische Grenze K. Die Antragsgegnerin hatte beide Aufträge der Antragstellerin zu den deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung 1956) bestätigt mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß diese bei Streitigkeiten die Anrufung des Schiedsgerichts für den Kartoffelhandel beim Verband der Pflanzkartoffelkaufleute Niedersachsen in Hannover vorsehen. Die Antragstellerin zahlte die Ware durch Bankakkreditiv.
Im Februar 1966 wurden die gelieferten Saatkartoffeln von Abnehmern der Antragstellerin beanstandet. Ein auf Antrag der Antragstellerin vom Amtsgericht Nola/Italien durchgeführtes Beweissicherungsverfahren, für das die nach italienischem Recht erforderliche Dringlichkeit bejaht worden war und für das wegen der Nichtanwesenheit der Antragsgegnerin von Amts wegen ein Anwalt als ihr Vertreter bestimmt wurde, ergab, daß ein gerichtlich bestellter Sachverständiger verdeckte Mängel der Kaufsache feststellte. Die Antragstellerin hat daraufhin die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Neapel auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verklagt. Das Landgericht Neapel sah seine internationale Zuständigkeit nach italienischem Recht für Streitigkeiten aus den Kaufverträgen der Parteien für gegeben an und verurteilte die Antragsgegnerin am 15. Dezember 1971 zur Zahlung von 6.877.631 LIT „mit den gesetzlichen Zinsen ab dem 30. Juni 1966“ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von 906.500 LIT. Der Appellationsgerichtshof Neapel hat am 20. April 1973 die Berufung der Antragsgegnerin abgewiesen, das angefochtene Urteil bestätigt und die Antragsgegnerin zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 593.900 LIT verurteilt.
Die Antragstellerin hat die Zulassung der italienischen Urteile zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt. Der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat ihm mit Ausnahme des Anspruchs auf die zuerkannten Zinsen entsprochen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts an.
Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 17ff AG EGÜbk). Sie hat Erfolg.
1. a) Die Beschwerdeführerin meint, ihre Bezeichnung als Partei in den italienischen Urteilen sei für eine Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend, weil das Landgericht Neapel sie in seinem Urteil als „Firma Kartoffelzucht B mit Sitz in M in Bayern 25, T-straße ... Großmarkthalle (Deutschland)“ und der Appellationsgerichtshof Neapel als „Kommanditgesellschaft Kartoffelzucht“ und an anderer Stelle als „Kartoffelzucht B KG“ bezeichnet habe.
b) Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil darf nach § 750 Abs. 1 ZPO nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß die Identität des Schuldners in der Zwangsvollstreckung einwandfrei festgestellt werden kann. Zweifel an der Identität des Vollstreckungsschuldners gehen dabei zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers (Baumbach/Lauterbach ZPO 35. Aufl. § 750 Anm. 1). Hier ist aber nicht zweifelhaft und wird auch von der Antragsgegnerin gar nicht bestritten, daß sie die Beklagte des Rechtsstreits in Italien war und dort stets durch italienische Anwälte im Prozeß vertreten wurde. Ihre Identität als Vollstreckungsschuldnerin der italienischen Urteile steht fest. Wenn das Landgericht Neapel als Sitz der Antragsgegnerin München angegeben hat, dann mag dieser Irrtum darauf zurückzuführen sein, daß die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vortrag Briefbogen verwendet hat, auf denen die Adresse ihres Exportbüros in München drucktechnisch hervorgehoben angegeben ist und daß das Landgericht Neapel mangels genauer Übersetzung die Anschrift des Exportbüros der Antragsgegnerin für den Sitz derselben gehalten hat. Das ist unschädlich.
2. a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) finde hier auf den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung keine Anwendung, weil zwar das Urteil des Appellationsgerichtshofs Neapel nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Februar 1973 (BGBl II 60 und I 126) ergangen sei, nicht aber auch das Urteil des Landgerichts Neapel.
b) Nach Art. 54 Abs. 2 EGÜbk sind die Vorschriften des Übereinkommens auch auf solche Entscheidungen anzuwenden, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Übereinkommens erhobenen Klage erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind, vorausgesetzt, daß das Gericht des Urteilsstaates aufgrund von Vorschriften für seine Entscheidung zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens (Art. 2 bis 24 EGÜbk) übereinstimmen.
c) Eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz unterliegt nach Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Berufung regelmäßig in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Berufungsgericht; denn Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist. Es fällt dem Berufungsgericht demnach der gesamte Streitstoff zur Nachprüfung an, wenn ein Urteil erster Instanz in vollem Umfange angefochten ist, wie das auch in dem italienischen Verfahren geschehen ist. Im italienischen Recht gilt nichts anderes (vgl Art. 339 ff Codice di Procedura Civile). Das ergibt sich hier auch aus der Entscheidung des Appellationsgerichtshofs Neapel. Daraus folgt aber, daß die für die Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens nach dessen Art. 54 Abs. 2 maßgebliche Entscheidung im Falle eines Berufungsverfahrens erst mit dem Berufungsurteil ergangen ist. Dann, nach Abschluß beider Tatsacheninstanzen, liegt erst die Entscheidung in der Streitsache vor. Ob das auch für den Fall der Einlegung einer Kassationsbeschwerde in Italien gelten würde, kann offen bleiben.
3. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens ist hier demnach, ob die italienischen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk für die Entscheidung des Streitfalls international zuständig waren. Ist dies zu bejahen, dann müßten die ergangenen Entscheidungen nach dem Übereinkommen anerkannt und zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1972 II 846) für die Gerichte der Mitgliedstaaten des Übereinkommens bindend entschieden, daß der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens nach dem Recht bestimmt wird, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten (hier italienischen) Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1976 – Rechtssache 12/76 – Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1976, 1473). In einer weiteren Entscheidung (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1976 – Rechtssache 14/76 = Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1976, 1497) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, daß auch dann, wenn ein Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, die Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EGÜbk weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung ist, deren Nichterfüllung zur Begründung des Klageantrages behauptet wird. Der Umstand, daß die Antragstellerin hier Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Kaufverträgen eingeklagt hat, ändert daher nichts daran, daß die italienischen Gerichte für die Entscheidung nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk nur zuständig wären, wenn sie nach den italienischen Kollisionsnormen auch als Gerichte des Erfüllungsortes ihre Zuständigkeit begründen konnten.
b) Der Meinung des Beschwerdegerichts, es komme hier auf den Erfüllungsort der Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin an, der auch nach deutschem Recht in Neapel sei, kann angesichts der verbindlichen Auslegung der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens durch den Europäischen Gerichtshof (Art. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971) nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, wie dargelegt, ob die italienischen Gerichte hier ihre internationale Zuständigkeit als Gerichte des Erfüllungsortes nach italienischen Kollisionsnormen für sich in Anspruch nehmen konnten. Das ist im Urteilsanerkennungsverfahren als Voraussetzung für die Anwendung des Europäischen Übereinkommens nach Art. 54 Abs. 2 EGÜbk nachzuprüfen (vgl OLG München NJW 1975, 504 mit Anmerkung Geimer NJW 1975, 1086). Hierzu hat das Beschwerdegericht Feststellungen nicht getroffen. Das wird es nachzuholen haben.
4. a) Bei der neuerlichen Prüfung wird das Beschwerdegericht zu klären haben (§ 293 ZPO), ob die italienischen Gerichte nach italienischem Recht das Vorliegen eines Erfüllungsorts in Italien annehmen konnten.
In diesem Zusammenhang wird zu klären sein, welche Bedeutung die Feststellung des Vertragsabschlusses in Italien als Anknüpfungspunkt hat, die das Landgericht Neapel getroffen und die der Appellationsgerichtshof gebilligt hat.
b) War eine Zuständigkeit der italienischen Gerichte zur Entscheidung des Streitfalls nach italienischem Recht als Gerichte des Erfüllungsorts gegeben, dann ist das Europäische Übereinkommen anwendbar.
Die Rechtsbeschwerdeführung würde sich dann ohne Erfolg darauf berufen, hier habe eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 17 EGÜbk vorgelegen, weil die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Pflanzkartoffelhandel beim Verband der Pflanzkartoffelkaufleute Niedersachsen in Hannover vereinbart gewesen sei.
Art. 17 EGÜbk besagt, daß dann, wenn die Parteien durch eine schriftliche oder durch eine mündliche und sodann schriftlich bestätigte Vereinbarung (hierzu Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1976 – Rechtssache 25/76 = NJW 1977, 495) bestimmt haben, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates eine Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses vereinbarte Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sind. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht. Wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, so sind die staatlichen Gerichte gerade nicht zu einer Entscheidung zuständig. Da sich Art. 17 EGÜbk nur auf ein Gericht oder die Gerichte eines Staates bezieht, ist diese Bestimmung auf Schiedsgerichte nicht anwendbar. Bei diesem klaren Wortlaut des Art. 17 EGÜbk kommt eine Auslegung dieser Vorschrift, die nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vornehmen könnte (Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971), nicht in Betracht.
Die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede nach italienischem Recht haben die italienischen Gerichte verneint. Sie konnten das tun, weil hierfür allein die formellen Bestimmungen des italienischen Rechts, das sie – ihre internationale Zuständigkeit vorausgesetzt – anzuwenden hatten, maßgebend sind.
5. Käme nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung italienischen Rechts das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß es an den Voraussetzungen einer Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk fehlt, dann scheidet auch eine Anerkennung und Vollstreckung der italienischen Urteile nach Art. 54 Abs. 2 2. Alternative EGÜbk iVm dem deutsch-italienischen Abkommen vom 9. März 1936 – RGBl 1937 II 145 – aus; denn Art. 2 dieses Abkommens knüpft in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zuständigkeit grundsätzlich an den Wohnsitz des Beklagten an. Die Ausnahmen hiervon (Art. 2 Nr. 2 – 7 dt-ital Abkommen), insbesondere eine rügelose Einlassung der Antragsgegnerin auf das Verfahren in Italien, sind nicht gegeben. Damit ist auch die zweite Alternative für eine Anwendung des Europäischen Übereinkommens (Art. 54 Abs. 2 EGÜbk) nicht erfüllt. Für eine Anerkennung der italienischen Urteile nach § 328 ZPO schließlich wäre die Feststellung ihrer internationalen Zuständigkeit nach deutschem Recht notwendig.
III. Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens obliegt, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.