Die Klägerin – eine Maschinenbaufirma mit Sitz in S. – stellt in der Bundesrepublik u.a. Nutzfahrzeuge und Maschinen für den Bergbau her. Die von ihr benutzten Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen bestimmen u.a., daß
a) mangels besonderer Vereinbarung die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten ist (Abschnitt III Nr. 2) und
b) bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht zu erheben ist, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist, wobei der Lieferer auch berechtigt ist, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen (Abschnitt X).
1973 schloß die Klägerin mit der Beklagten – einer italienischen Aktiengesellschaft mit Sitz in G. – einen Vertragshändler(Eigenhändlervertrag-)vertrag ab, in dem letztere sich verpflichtete, die Erzeugnisse der Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Italien zu vertreiben. Die Klägerin errechnet aus dieser Geschäftsbeziehung für die Zeit von Juli 1974 bis Januar 1976 Lieferungen mit einem Rechnungsbetrag von 122.017 DM. Von diesem Betrag sei – so behauptet sie – unter Berücksichtigung der von der Beklagten in der Zeit von Juli 1975 bis Mai 1976 geleisteten Zahlungen (55.622,26 DM) noch eine Restforderung von 53.595,43 DM offen.
Auf diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin die Beklagte mit ihrer beim Landgericht Stuttgart erhobenen Klage auf Zahlung in Anspruch genommen. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit behauptet sie, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1973 mündlich übereingekommen, daß für die gesamten Geschäftsbeziehungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin maßgebend sein sollten; im Hinblick auf die jeweils unter Beifügung ihrer AGB erteilten schriftlichen Auftragsbestätigungen für jede Einzellieferung sei damit eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung getroffen. Die Beklagte hat eine derartige mündliche Vereinbarung bestritten und in erster Linie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gerügt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart bejaht und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Parteien eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 17 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774; EGÜbk) getroffen haben. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergebe sich schon aus Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens. Für die Ansprüche, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, sei Stuttgart als Sitz der Klägerin Erfüllungsort; dies ergebe sich aus Art. 59 Abs. 1 des – am 16. April 1974 in Kraft getretenen und auch im Verhältnis zu Italien anwendbaren (BGBl 1974 I 358; II 146) – Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl I 856; im folgenden: Einheitliches Kaufgesetz (EKG)).
II. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
1. Nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk, das auf den Rechtsstreit zwischen den Parteien Anwendung findet, können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, dann – und zwar abweichend von der in Art. 2 Abs. 1 EGÜbk niedergelegten Regel, daß grundsätzlich jeder vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen ist – in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Erfüllungsort in diesem Staat liegt; zuständig ist in diesen Fällen – auch – das für den Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates. Maßgebend für die Bestimmung dieses internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist dabei diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1976 – Rs 14/76 = NJW 1977, 490), – im vorliegenden Fall mithin der Kaufpreisanspruch der Klägerin. Wo er zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgebend ist (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1976 – Rs 12/76 = NJW 1977, 491); das ist hier das deutsche Recht.
2. Zu diesem Recht gehören auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes und insbesondere dessen Art. 59; denn beide Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten, und die Einzelkaufverträge, aus denen die Klägerin ihren Restkaufpreisanspruch herleitet, sind unstreitig nach dem 16. April 1974 – dem Zeitpunkt, in dem auch für die Bundesrepublik das (für Italien bereits seit dem 23. August 1972 geltende) Einheitliche Kaufgesetz in Kraft getreten ist – abgeschlossen worden.
a) Mit ihrem Einwand, das Einheitliche Kaufgesetz finde auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien deswegen keine Anwendung, weil der Schwerpunkt der rechtlichen Regelung in dem bereits 1973 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Bundesrepublik – abgeschlossenen Eigenhändlervertrag gelegen habe, den Einzelkaufverträgen damit angesichts der weitgehenden Festlegung des Vertragsinhalts durch den Vertrag von 1973 nur der Charakter eines bloßen Abrufs zugekommen sei, verkennt die Revision das Wesen des Eigenhändler (Vertragshändlervertrages)vertrages. Bei ihm handelt es sich um einen Vertragstyp eigener Art, der eine auf eine längere Zeit berechnete – agenturvertragsähnliche – Interessenverbindung zwischen Lieferant und Händler zum Inhalt hat (Senatsurteil vom 29. April 1958 – VIII ZR 189/57 = NJW 1958, 1138; BGH Urteil vom 5. April 1962 – VII ZR 202/60 = NJW 1962, 1107; Peter Ulmer, Der Vertragshändler 1969, 243ff mwN) und von den in seiner Ausführung abgeschlossenen einzelnen und rechtlich selbständigen Kaufverträgen zu trennen ist, auch wenn der Inhalt dieser Einzelverträge durch den Vertragshändlervertrag weitgehend vorgegeben ist (Senatsurteil vom 29. April 1958 aaO; BGH Urteil vom 23. April 1968 – VI ZR 217/65 = NJW 1968, 2286, 2287; vgl dazu auch Senatsurteil vom 6. November 1967 – VIII ZR 175/65 = BB 1968, 61, 62).
Es entspricht aber gerade der Zielsetzung des Einheitlichen Kaufgesetzes, im Interesse einer möglichst raschen und umfassenden Rechtsvereinheitlichung alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Kaufverträge – und das gilt auch für die im Rahmen eines Vertragshändlervertrages abgeschlossenen Einzelverträge – in den Regelungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. Etwaigen Schwierigkeiten, die sich aus einem vorher abgeschlossenen und daher dem Einheitlichen Kaufgesetz noch nicht Rechnung tragenden Vertragshändlervertrag ergeben, kann der Betroffene dadurch begegnen, daß er durch Vereinbarung mit seinem Vertragspartner gemäß Art. 3 EKG die Einzelkaufverträge von dem Regelungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt oder, wenn sich eine derartige Vereinbarung nicht erzielen läßt, gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragshändlervertrages an die veränderte Rechtslage zu erwirken versucht.
b) Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien – ausdrücklich oder stillschweigend – die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes auf die hier streitigen Einzelverträge ausgeschlossen hätten (Art. 3 EKG), sind nicht ersichtlich. Die im Schrifttum erörterte Frage, ob uU in der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag dann ein stillschweigender vertraglicher Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes gesehen werden kann, wenn diese Bedingungen auf die für den innerstaatlichen Kauf maßgeblichen unvereinheitlichten gesetzlichen Bestimmungen der für den Verwender maßgeblichen Rechtsordnung abstellen, bedarf hier schon deswegen keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die in Betracht kommenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin in ihrer Ausgestaltung teilweise – etwa in der Beschränkung der Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht bzw Nachlieferungsrecht (Abschnitt VII aaO) – von der in den §§ 433ff BGB getroffenen Regelung entscheidend abweichen (vgl dazu Dölle/Herber, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht Art. 3 EKG RdNr 10; Merten/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Art. 3 EKG RdNr 10; Stötter, Internationales Einheitskaufrecht Art. 3 EKG Anm. 2d; Hausmann AWD 1977, 186ff, 190 mwN).
3. Aus dem mithin maßgeblichen Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG ergibt sich, daß die den Streitgegenstand dieses Rechtsstreits bildende Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung – als Bringschuld – am Sitz der Klägerin als Verkäuferin zu erfüllen war. Anders als nach der im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl dort § 270 Abs. 4) getroffenen Regelung ist nach Art. 59 Abs. 1 EKG der Zahlungsort für die Kaufpreisverpflichtung zugleich Erfüllungs(Leistungsort)ort (vgl dazu Dölle/von Caemmerer aaO Art. 59 EKG Rn. 7; Mertens/Rehbinder aaO Art. 59 EKG Rn. 2; Denkschrift zu den Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964, BT-Drucks 7/115, abgedruckt bei Stötter aaO zu Art. 59 EKG).
a) Die Revision beruft sich demgegenüber auf Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 2 EKG. Nach dieser Bestimmung ist die Zahlungspflicht, wenn die Zahlung gegen Aushändigung der Sache – also Zug um Zug – zu erfolgen hat, an dem Ort (Erfüllungsort) zu bewirken, an dem die Aushändigung vorgenommen wird; dies aber sei – so meint die Revision – im vorliegenden Falle der Sitz der Beklagten.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Dabei mag dahinstehen, ob Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 2 EKG, wie die Revision im Anschluß an von Caemmerer (aaO RdNr 2) und im Hinblick auf Art. 71 EKG meint, die Grundregel für den Erfüllungsort hinsichtlich der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung aufstellt, oder ob, wie man der Denkschrift zu Art. 59 EKG (vgl Stötter aaO) entnehmen könnte, für die Heranziehung dieser Bestimmung nur in denjenigen Fällen Raum ist, in denen die Vertragspartner eine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart haben. Jedenfalls fällt der Versendungskauf (Art. 19 Abs. 2 EKG; § 447 BGB) nicht unter diese Bestimmung. Zutreffend weist Huber bei Dölle (aaO Art. 72 EKG Rn. 1) darauf hin, daß eine Vertragsabwicklung Zug um Zug mit dem Wesen des Versendungskaufes nicht vereinbar ist. Seine Besonderheit liegt gerade darin, daß der Verkäufer mit der Aushändigung der Kaufsache an den Beförderer zur Übermittlung an den Käufer seine Leistungspflicht bewirkt (Art. 19 Abs. 2 EKG), die räumliche Distanz zwischen dem Sitz des Verkäufers und dem des Käufers durch einen unabhängigen Dritten – den Beförderer – überbrückt wird und es deswegen an der Grundvoraussetzung für eine Leistung Zug um Zug – dem unmittelbaren und gleichzeitigen Austausch von Ware und Kaufpreis zwischen Käufer und Verkäufer bzw deren Beauftragten – fehlt. Für die Anwendung des Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 2 EKG, der bei einem Zug um Zug zu erfüllenden Kaufvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort für die von beiden Vertragsparteien zu erbringenden Hauptpflichten am Ort des Leistungsaustausches – als dem eigentlichen Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes – schafft, ist daher beim Versendungskauf kein Raum. Folgerichtig ist abweichend von der Grundregel des Art. 71 EKG, nach der die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung der Sache zu erfolgen hat, für den Fall des Versendungskaufes in Art. 72 EKG eine besondere Bestimmung geschaffen, durch die der Verkäufer das sich für ihn aus einer etwaigen Vorleistung ergebende Risiko beschränken kann.
Beim Versendungskauf ergibt sich daher der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht aus Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 2 EKG, sondern aus Halbsatz 1. Dem Umstand, daß dem Verkäufer gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 EKG bei der Vertragsdurchführung ua die Möglichkeit eingeräumt ist, die Aushändigung der Kaufsache durch den Beförderer an den Käufer am Bestimmungsort von der gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, kommt für die Bestimmung des Erfüllungsortes keine Bedeutung zu. Er bemißt sich vielmehr nach der vertraglichen und gesetzlichen Ausgestaltung der Vertragspflichten und nicht danach, ob der Verkäufer bei der Vertragsdurchführung von einer der ihm vom Gesetz eingeräumten Sicherungsmöglichkeit Gebrauch macht. Der gegenteiligen Auffassung, wie sie von Caemmerer (aaO Art. 59 Rn. 16) vertritt, vermag der Senat nicht zu folgen. Es wäre im übrigen auch nicht recht verständlich, wenn der Verkäufer allein dadurch, daß er von einem ihm zustehenden Sicherungsrecht Gebrauch macht, hinsichtlich des Erfüllungsortes für die Kaufpreisverpflichtung Rechtsnachteile hinnehmen müßte.
b) Bei den hier streitigen Verträgen handelte es sich um Versendungskäufe im Sinne des Art. 19 Abs. 2 EKG. Ist nach einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag – wie hier – eine Beförderung der Sache erforderlich, so wird das Vorliegen eines Versendungskaufes vermutet (vgl Denkschrift zu Art. 19 EKG, vorletzter Absatz, abgedruckt bei Stötter aaO). Daß die Parteien – abweichend von dieser Regelung – eine Lieferung der Waren am Bestimmungsort vereinbart und damit den Kauf als sogen Fernkauf ausgestaltet oder umgekehrt eine Abholung der Waren durch eigene Leute der Beklagten am Sitz der Klägerin vereinbart hätten, hat auch die Beklagte nicht behauptet.
4. Die von der Revision aufgeworfene und im Schrifttum (vgl dazu Dölle/Herber aaO Art. 6 Rn. 5ff mwN) umstrittene Frage, ob auch für die Bezahlung der Rechnung vom 18. Dezember 1974 über 12.989,73 DM „Serviceleistungen“ – nach Darstellung der Klägerin handelt es sich dabei um Umrüstungsarbeiten, die einer ihrer Monteure in Italien an einem bereits gelieferten Schaufellader auf Wunsch einer Abnehmerin der Beklagten ausgeführt hat – Stuttgart Erfüllungsort und damit internationaler Gerichtsstand wäre, stellt sich hier nicht; denn diese Forderung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zwar hat die Klägerin sie bei der Zusammenstellung der Rechnungen und Gutschriften für den Zeitraum vom 15. Juli 1974 bis 18. Mai 1976 – als zweitälteste von 25 Rechnungen über insgesamt 109.217,63 DM – nach einer Rechnung vom 15. Juli 1974 über 4.035 DM aufgeführt. Diese Zusammenstellung und ihre Gegenüberstellung mit den zwischen dem 18. Juli 1975 und dem 18. Mai 1976 erfolgten Gutschriften und a conto-Zahlungen (fünf Wechsel über je 10.000 DM) diente jedoch ersichtlich nur der Klarstellung, welche Rechnungen noch offenstehen. Anhaltspunkte dafür, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart war oder daß einzelne Rechnungen der Klägerin für diese lästiger oder weniger gesichert gewesen wären als andere, sind nicht ersichtlich. Dann aber war gemäß § 366 Abs. 2 BGB die Rechnung Nr. 97 228 vom 18. Dezember 1974 über 12.989,73 DM – als die nahezu älteste Rechnung – durch die nachfolgenden Gutschriften und a conto-Zahlungen getilgt. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes und der internationalen Zuständigkeit für die hier streitige Restkaufpreisforderung von 53.595,43 DM schied sie daher aus.
III. Bei dieser Sachlage und Rechtslage kommt es auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die in den Lieferbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsklausel (Abschnitt X) einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EGÜbk entsprechen würde (vgl dazu EuGH Urteile vom 14. Dezember 1976 – Rs 24 und 25/76 = NJW 1977, 494, 495), nicht an. Vielmehr ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart aus Art. 5 Nr. 1 EGÜbk, weil Stuttgart für den geltend gemachten Kaufpreisanspruch gemäß Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG Erfüllungsort ist. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.