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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin erwirkte ein Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Wien (AT) gegen den Antragsgegner. Sie beantragte beim zuständigen Landgericht Görlitz (DE), das Urteil mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen.
Das Landgericht Görlitz (DE) entspricht dem Antrag. Es entscheidet, dass der Antrag gem. Art. 38 ff. EuGVO zulässig sei. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 39 Abs. 2 EuGVO. Die gemäß Art. 53 EuGVO erforderlichen Urkunden seien dem Antrag beigefügt. Das Urteil sei somit gemäß Art. 41 EuGVO für vollstreckbar zu erklären.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antrag ist gem. Art. 38 ff. EuGVVO zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des LG Görlitz ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 EuGVVO.
Durch Vorlage des Titels hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr die titulierte Forderung zusteht. Die im Art. 53 EuGVVO genannten Urkunden wurden dem Antrag beigefügt.
Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Wien vom 06.07.2004 ist somit gem. Art. 41 EuGVVO für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.