I. Der Kläger begehrt von der auf den British Virgin Islands geschäftsansässigen und in London eine Zweigniederlassung betreibenden Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Geldeinlage.
Der Kläger hat über einen deutschen Vermittler bei der Beklagten, die ihren Sitz auf den British Virgin Islands und eine Niederlassung in London („Generalrepräsentanz“) hat, am 30.05.1999 ein „DBA-Konto“ („Deposit-Banking Account“) eröffnet und am 06.06.1999 12.000,‑ DM eingezahlt. Die durchgängig deutschen Formulare enthalten eine Klausel, wonach der Vertrag dem Recht und Gerichtsstand der British Virgin Islands unterliegt. Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie in der Sache darüber, ob der Kläger die Anlage rechtzeitig gekündigt hat oder sich dieselbe entsprechend einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangels rechtzeitiger Kündigung um weitere drei Jahre verlängert hat. Die maßgebliche Bestimmung im vorformulierten Verwaltungsauftrag lautet: „Investiert ausschließlich in festverzinsliche Anlagefonds, frei handelbare Beteiligungen und Aktienfonds. Laufzeit mindestens drei Jahre. Kündigung drei Monate zum Quartalsende nach Ablauf der Anlagejahre.“ Der angelegte Betrag ging am 06.06.1999 bei der Beklagten ein. Der erste Kontoauszug datiert vom 30.06.1999. Mit Schreiben vom 11.02.2002 kündigte der Kläger die Einlage zum 30.06.2002. Wegen einer zwischenzeitlichen Adressenänderung der Beklagten gelangte das Kündigungsschreiben zunächst zum Kläger zurück und ging schließlich nach nochmaliger Absendung an die aktuelle Anschrift am 19.03.2002 bei der Beklagten ein. Diese meint, der Kläger habe die Kapitalanlage nicht rechtzeitig zum 30.06.2002 gekündigt. Er hätte mindestens drei Monate vor dem Ende des ersten Mindestanlagezeitraums von drei Jahren, der am 06.06.2002 abgelaufen sei, kündigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe am 07.06.2002 ein weiterer 3-Jahres-Zeitraum zu laufen begonnen. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus Nr. 8.8 Satz 1 des „Depotreglements“, welches Vertragsbestandteil geworden sei. § 306a BGB sei vorliegend nicht anwendbar, da die Parteien wirksam eine Rechtswahlvereinbarung zu Gunsten des Rechts der British Virgin Islands getroffen hätten.
Der Kläger bestreitet, das Depotreglement erhalten zu haben.
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage daher als unzulässig abgewiesen. Die in Ansehung der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung hier allein in Betracht zu ziehende Regelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setze voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichte und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Eine Ausübung der Geschäftstätigkeit der Beklagten in oder deren Ausrichtung nach Deutschland sei nicht dargelegt. Die Frage der unternehmerischen Aktivität der Beklagten sei sowohl für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dresden als auch für die Frage nach der Anwendung von Verbraucherschutznormen nach deutschem Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB von Bedeutung. Voraussetzung sei nach der Entscheidung des BGH vom 26.10.1993 (BGHZ 123, 380 ff.) jeweils, dass der Kaufmann Schritte unternommen habe, um seine Leistung in dem Land zu verkaufen, in dem sich der Verbraucher aufhalte. Komme die Geschäftsbeziehung durch Vermittlung eines Dritten zustande, so müsse das Tätigwerden des Dritten auf Schritten beruhen, die der Kaufmann etwa zum Zwecke des Vertriebs in Deutschland unternommen habe. Solches sei nicht hinreichend durch den Kläger dargelegt. Eine geschäftliche Verflechtung der Beklagten mit der Fa. A zum Zwecke des Vertriebes habe die Beklagte ebenso bestritten wie den Einsatz von Vermittlern auf Provisionsbasis. Die Anhörung des vom Kläger benannten Zeugen M sei nicht veranlasst gewesen, da eine diesbezügliche Beweiserhebung mangels Darlegung näherer Hintergründe zu der behaupteten Zusammenarbeit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Allein die Möglichkeit, sich deutschsprachig auf der Internetseite über die Beklagte informieren und Kontakte knüpfen zu können, genüge zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht. Ebenso verhalte es sich mit dem Schreiben der Beklagten vom April 2002. Hieraus werde lediglich deren Bemühen deutlich, künftig für einen regionalen Ansprechpartner für den Kläger zu sorgen; gegeben habe es einen solchen aber seinerzeit nach den eigenen Bekundungen des Klägers nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Er rügt, das Landgericht habe die in der zitierten Entscheidung des BGH vom 26.10.1993 zur Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aufgestellten Maßstäbe zu Unrecht unverändert auch für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO herangezogen. Dabei habe es verkannt, dass in der letztgenannten Vorschrift bewusst eine sehr viel weiter reichende Regelung für die Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat eines Verbrauchers getroffen worden sei. Insbesondere ginge der Begriff der „Ausrichtung“ deutlich über die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ und des Art. 29 Abs. 1 EGBGB hinaus. Eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Ausrichtung lasse das erstinstanzliche Urteil aber gänzlich vermissen. Zur Begründetheit des Klageanspruches nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint. Vorliegend ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO eröffnet.
a) Die Vorschriften der EuGVVO sind auf den vorliegenden Streitfall anwendbar.
In zeitlicher Hinsicht stellt die Übergangsvorschrift des Art. 66 EuGVVO auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht etwa, wie die Beklagte meint, auf denjenigen des Vertragsschlusses ab. Die hiesige Klage ist aber erst nach Inkrafttreten der EuGVVO eingereicht worden.
Der persönliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet. Zwar hat die Beklagte ihren Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EuGVVO (vgl. Art. 2 EuGVVO). Gemäß Art. 15 Abs. 2 EuGVVO wird aber ein Unternehmer, der eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EuGVVO hat, so behandelt, als hätte er dort seinen „Wohnsitz“ iSv Art. 2. So liegt der Fall hier, denn die Beklagte betreibt unstreitig eine Niederlassung in London.
b) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung für Verbrauchersachen in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist eröffnet.
Der Kläger ist Verbraucher, da das streitgegenständliche Anlagegeschäft nicht für berufliche oder gewerbliche Zwecke des Klägers geschlossen worden ist (Art. 15 Abs. 1 EuGVVO). Der Vertrag ist darüber hinaus von dem (im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des Art. 13 EuGVÜ erweiterten) Anwendungsbereich erfasst. Danach können nunmehr neben Teilzahlungs- und Kreditgeschäften auch alle anderen Vertragstypen Verbraucherverträge iSv Art. 15 EuGVVO sein, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Vorschrift gegeben sind.
c) Der Vertrag unterfällt schließlich auch dem situativen Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO. Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens beider Parteien ist entgegen der Auffassung des Landgerichts eine „Ausrichtung“ der Geschäftstätigkeit der Beklagten auf Deutschland im vorliegenden Fall anzunehmen.
aa) Der Begriff der „Ausrichtung“ ist weit auszulegen. Die mit Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO im Vergleich zur Vorgängerregelung des Art. 13 EuGVÜ vorgenommene Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches auf sämtliche anderen, nicht von Art. 15 Abs. 1 lit. a und b EuGVVO erfassten Vertragsarten (unter der Einschränkung, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder sie hierauf ausrichtet) geht insbesondere auf Probleme zurück, die bei der Anwendung des EuGVÜ auf via Internet initiierte Verträge entstanden waren (vgl. Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 331). Der Begriff der „Ausrichtung“ geht insoweit nach Meinung der Literatur (Micklitz/Rott, aaO; Spindler, MMR 2000, 18, 21) über die Fallgestaltungen des Art. 13 EuGVÜ hinaus. Er erfasst überdies nicht nur Geschäfte im Internet, sondern auch konventionelle Vertragsschlüsse. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO schützt nicht nur den „passiven Verbraucher“, sondern auch den „aktiven“ Verbraucher, der sich aus eigenem Antrieb im Ausland geschäftlich umtut. Dies hat – jedenfalls nach einhelliger Auffassung der hierzu veröffentlichten Literatur – zur Folge, dass Anbieter im Binnenmarkt in erheblich größerem Maße als bisher im Verbraucherwohnsitzstaat gerichtspflichtig werden (vgl. Junker, RIW 2002, 569, 574 mwN).
bb) Nach Maßgabe dieser mit der Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen für Verbraucherverträge verfolgten Ziele hat das Landgericht sich zu Unrecht allein an einer zu § 29 EGBGB ergangenen BGH-Entscheidung orientiert, ohne sich mit dem inzwischen (im Gegensatz zur Vorgängerregelung in § 13 EuGVÜ) wesentlich geänderten Wortlaut von Art. 15 EuGVVO, insbesondere dem Begriff der „Ausrichtung“, näher zu befassen. Auf der Grundlage einer – wie dargestellt gebotenen – weiteren Auslegung ist im vorliegenden Fall eine „Ausrichtung“ der Geschäftstätigkeit der Beklagten auf Deutschland unter verschiedenen Gesichtspunkten zu bejahen:
(1) Präsentation auf deutschsprachiger Internetseite
Unstreitig fallen Verbrauchergeschäfte unter die Vorschrift des § 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, wenn der Anbieter eine „aktive Website“ unterhält (Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission, ABlEG Nr. C 376 E vom 28.12.1999, S. 1). Keine Ausrichtung soll hingegen vorliegen, wenn lediglich eine passive Website vorliegt, wobei es bei der Unterscheidung beider Alternativen nicht auf die Möglichkeit einer Interaktion ankommen soll (vgl. Micklisch/Rott, aaO). Nach Auffassung der genannten Autoren sind Websites nur dann vom Anwendungsbereich des Art. 15 EuGVVO ausgeschlossen, wenn sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit dem Verbraucher aus dem jeweiligen anderen Staat ausschließen.
Dem ist zuzustimmen. Ausgehend von dem vorstehend beschriebenen, mit der Neuregelung verfolgten Anliegen, der geänderten Praxis von Akquise und Geschäftsanbahnung mittels moderner Kommunikationstechnik im internationalen Geschäftsverkehr Rechnung zu tragen, ist der bewusst weit gehaltene Begriff der „Ausrichtung“ der Geschäftstätigkeit nicht auf Fälle zu beschränken, in denen der Verbraucher die Internetseite direkt zur Ausführung einer Bestellung nutzen kann. Es genügt vielmehr, dass auf der Internetseite die Produkte des Anbieters präsentiert werden und – wie im vorliegenden Fall von der Beklagten eingeräumt – entsprechende Vertragsformulare (seien diese herunterladbar oder nicht) vorgehalten werden. Mit dem Betreiben einer derartigen Internetseite in deutscher Sprache hat die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit (auch) auf Deutschland ausgerichtet. Denn das Präsentieren von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit dem Zurverfügungstellen eines Vertragsformulares beinhaltet eine konkludente Aufforderung an den potenziellen Kunden, sich bezüglich eines Vertragsschlusses an die Beklagte zu wenden. Bedient sich ein im englischsprachigen Raum ansässiger Unternehmer hierbei auch der deutschen Sprache, so gibt er damit regelmäßig konkludent zu erkennen, dass er sich auch an Kunden wendet, die in Staaten wohnhaft sind, in denen deutsch gesprochen wird. Dabei ist es unerheblich, dass die Website nach dem Bekunden der Beklagten „auch“ auf den übrigen deutschsprachigen Raum, etwa die Schweiz, gerichtet ist. Denn jedenfalls lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass sie – ausdrücklich oder konkludent – zum Ausdruck gebracht hat, deutsche Verbraucher grundsätzlich nicht als Vertragspartner zu akzeptieren, so dass sich der vorliegende Vertrag gewissermaßen als „unplanmäßige Ausnahmeerscheinung“ darstellen würde.
(2) Zusammenarbeit mit der Fa. A
Eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit auf Deutschland ist darüber hinaus auch aufgrund der Zusammenarbeit der Beklagten mit der unstreitig auch am Wohnsitz des Klägers werbend tätigen Vertriebsfirma A anzunehmen. Zwar ist der Vortrag der Parteien zur konkreten rechtlichen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen nicht sonderlich ergiebig. Der Kläger hat (naturgemäß) keinen näheren Einblick; die Beklagte hält sich (aus welchen Gründen auch immer) mit einer substantiierten Darlegung von Details der vertraglichen Beziehungen zur A zurück. Sie beschränkt sich insoweit auf das Eingeständnis, die A sei „Kundin“ der Beklagten und bediene sich ihrer regelmäßig als „Bank“, da die A – im Gegensatz zur Beklagten – über keine Erlaubnis zur Vornahme von Einlagegeschäften verfüge.
Im Zusammenhang mit den vom Kläger vorgelegten Formularen (K 1 und K 2) genügt dieser Sachverhalt aber, um das Tatbestandsmerkmal der „Ausrichtung“ iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO als gegeben anzusehen:
Auch wenn die Beklagte bestreitet, dass die Formulare (die in der oberen linken Ecke ihre Firmenbezeichnung sowie den Sitz der Generalrepräsentanz in London einschließlich Telefonnummern und in der unteren Spalte in Großbuchstaben nochmals fettgedruckt die Abkürzung des Firmennamens der Beklagten „F“ enthalten) aus ihrem Hause stammen, so lässt sich ihrem Vortrag doch jedenfalls entnehmen, dass sie mit der A eine Geschäftsbeziehung pflegt, bei der es mehr oder wenig regelmäßig zu vertraglichen Beziehungen zwischen den von der A geworbenen Kunden und der Beklagten in der Form kommt, dass die Kunden Konten bei der Beklagten eröffnen und dabei (wie die Beklagte vorträgt, in Erfüllung des Gebotes der „Kontenwahrheit“) in direkte Vertragsbeziehung mit der Beklagten treten. Selbst wenn mithin die auch im vorliegenden Fall verwendeten Antragsformulare, mittels derer sich die von der A geworbenen Kunden direkt an die Beklagte wenden, von der A stammen sollten, so erfolgte die Verwendung – wie der nachfolgende Vertragsschluss zeigt – mit Duldung und Billigung durch die Beklagte. Dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vertrag um einen Einzel- oder Ausnahmefall handelt, behauptet die Beklagte nicht. Sie bedient sich mithin bei der Anbahnung von Geschäften in Deutschland eines Unternehmens, mit dem sie ihrerseits in vertraglicher Beziehung steht. Hierin ist eine Ausrichtung ihrer gewerblichen Tätigkeit (auch) auf Deutschland zu sehen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage einer ausdrücklichen Beauftragung der A oder gar deren Vertretungsmacht für die Beklagte ankommt. Ob die Fa. A dabei „eigene Produkte“ vertreibt, ist angesichts dessen, dass es jedenfalls in diesem Zusammenhang offenbar zu einer Art „Depotvertrag“ zwischen Kunde und Beklagter kommt, unerheblich.
(3) Provisionszahlungen
Dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf Deutschland ausrichtet, zeigt überdies auch der Umstand, dass der erstinstanzlich durch den Kläger als Zeuge benannte U M von der Beklagten für mit deutschen Kunden geschlossene Verträge unstreitig Provision von der Beklagten erhalten hat. Für die Frage der „Ausrichtung“ der gewerblichen Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Belang, ob der Zeuge M als (direkter oder Unter-)Vermittler für die Beklagte oder lediglich als – wie sie es bezeichnet – „Empfehlungsgeber“ tätig geworden ist. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte Aktivitäten entfaltet, die auf die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen auch mit in Deutschland ansässigen Kunden gerichtet sind. Dass die Zahlung von Provision – sei es an Vermittler oder an Empfehlungsgeber – geeignet ist, den Abschluss von Verträgen zu fördern, liegt auf der Hand. Wird ein ausländisches Unternehmen in einer solchen Weise tätig, kann es sich im Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 EuGVVO nicht darauf berufen, der Vertragsschluss sei lediglich „Zufallsprodukt“ der Tätigkeit anderer Firmen bzw. allein aufgrund eigener Aktivitäten des Kunden zustande gekommen.
d) Die von den Vorschriften der EuGVVO abweichende Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist gemäß Art. 17 EuGVVO unwirksam, da keiner der dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände gegeben ist. Insbesondere wurde dem Kläger mit der Gerichtsstandsvereinbarung kein zusätzlicher Gerichtsstand (Art. 17 Nr. 2 EuGVVO) eingeräumt.
2. Die Klage ist auch begründet. Nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien steht dem Kläger aufgrund seiner unstreitig am 19.03.2002 der Beklagten zugegangenen Kündigung ein Anspruch auf Auszahlung des zum 30.06.2002 vorhandenen Guthabens zu.
a) Es kann dahinstehen, ob die getroffene Rechtswahl wirksam ist und ob ggf. daneben gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB zwingende Verbraucher schützende Vorschriften des deutschen Rechts, etwa § 306a BGB, anwendbar sind. Bereits die Auslegung der die maßgebliche Kündigungsfrist enthaltenden Vertragsklausel ergibt die Berechtigung des geltend gemachten klägerischen Anspruchs, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Unklarheitenregelung des deutschen Verbraucherschutzrechts bedarf. Die Formulierung in der streitgegenständlichen Kündigungsklausel ist eindeutig im klägerischen Sinne zu verstehen. Die Formulierung „zum Quartalsende nach Ablauf der Anlagejahre“ weist – ihrem Wortlaut nach unmissverständlich – auf eine mögliche Kündigung zum Ende des auf den Ablauf der Mindestlaufzeit folgenden Quartals hin. Zum anderen kann die unmittelbare Verknüpfung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit den Worten „zum Quartalsende“ nichts anderes bedeuten, als dass die Kündigung spätestens drei Monate vor dem auf den Ablauf der Anlagejahre folgenden Quartalsende eingegangen sein muss. Der maßgebliche Kündigungstermin ist im vorliegenden Fall folglich der 31.03.2002. Da die Kündigung unstreitig bereits am 19.03.2002 bei der Beklagten eingegangen ist, ist die Kündigung rechtzeitig erfolgt. Darauf, ob die – ebenfalls in AGB enthaltene – Verlängerungsregelung (auf der Grundlage des Rechts der Britisch Virgin Islands) Vertragsbestandteil geworden ist und wer hierfür ggf. darlegungs- und beweispflichtig wäre, kommt es daher nicht an.
b) Die Klage wäre im Übrigen auch dann begründet, wenn die umstrittene Kündigungsklausel anders als oben unter II.2.a) dargelegt auszulegen wäre. Denn die Beklagte hat die vom Kläger mit Schreiben vom 11.02./14.03.2002 erklärte Kündigung zum 30.06.2002 angenommen. Der Kläger hatte im Kündigungsschreiben ausdrücklich zum 30.06.2002 gekündigt und die Beklagte um Bestätigung sowohl des Eingangs der Kündigung als auch des Kündigungstermins selbst gebeten. Aus der Bitte um Bestätigung des Kündigungstermins musste die Beklagte entnehmen, dass es dem Kläger um die Beseitigung etwaiger Restunsicherheiten in Bezug auf sein eigenes Verständnis vom Inhalt der Kündigungsklausel ging. Wenn die Beklagte hierauf bezogen am 13.05.2002 (Anlage K 5) nicht nur den Erhalt der Kündigung bestätigt, sondern auch mitteilt, das Konto werde „zum entsprechenden Zeitpunkt“ abgerechnet und der Betrag überwiesen, so konnte dies der Kläger als eine auf eine einverständliche Beendigung der Vertragsbeziehungen zu diesem Zeitpunkt gerichtete Willenserklärung der Beklagten verstehen. Angesichts der mithin einvernehmlich getroffenen Individualvereinbarung hinsichtlich der Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt es auf die anderweitige Auslegung durch die Beklagte im späteren Schreiben vom 05.12.2002 (Anlage K 7) nicht an. Abgesehen davon findet diese Auslegung – wie dargelegt – im Wortlaut der vertraglichen Kündigungsbestimmung auch keinerlei Stütze.