Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, dem nach näherer tariflicher Maßgabe die Aufgabe des Einzugs der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zugewiesen ist, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate April 1997 bis April 1998 mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte zu 1) habe in den Jahren 1997 und 1998 in der Bundesrepublik Deutschland einen Zimmereibetrieb unterhalten, Arbeitnehmer beschäftigt und sei daher zur Zahlung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Ein Betriebssitz der Beklagten in der Bundesrepublik ist nicht mehr vorhanden, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) wohnt in der Republik Österreich.
Im arbeitsgerichtlichen Termin vom 01. April 2003 ist für die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.
Der Kläger hat beantragt,
im Wege des Versäumnisurteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.913,37 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. April 2003 mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsgericht Wiesbaden sei für die Entscheidung des Rechtsstreits international unzuständig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 29 – 35 der Akten) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. Januar 2004 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er vertieft seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, wonach das Arbeitsgericht Wiesbaden international zuständig sei.
Im Berufungstermin ist für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.
Der Kläger beantragt,
im Wege des Versäumnisurteils das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. April 2004 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.913,37 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. Januar 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das vom Kläger begehrte Versäumnisurteil kann nicht ergehen, weil das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, den Erlass eines klagezusprechenden Versäumnisurteils zu rechtfertigen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Diese Entscheidung hatte nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, der über § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden allein zu ergehen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entscheidet der Vorsitzende u.a. allein „bei Säumnis einer Partei“. Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist, dass bei Säumnis einer Partei durch den Vorsitzenden allein nicht nur ein Versäumnisurteil ergehen, sondern auch die Klage wegen Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann (§ 331 Abs. 2 ZPO). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Durch die Beschleunigungsnovelle vom 21.05.1979 wurde nämlich § 55 ArbGG praktisch völlig neu gefasst und erkennbar zum Zwecke der Beschleunigung die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden nur noch von der Säumnis einer Partei und nicht mehr davon abhängig gemacht, ob ein Versäumnisurteil erlassen werden konnte (vgl. Kammerurteil vom 04.05.1992 – 16 Sa 1839/91). Entsprechendes gilt dann nach § 64 Abs. 7 ArbGG für den Fall, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten der Berufungsantrag des Klägers nicht positiv beschieden werden kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Berufungsverhandlung ehrenamtliche Richter anwesend waren. Auch in diesem Fall hat die Entscheidungsfindung nämlich nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut allein durch den Vorsitzenden zu erfolgen, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist unzulässig, weil durch § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG derjenige, der allein zur Entscheidungsfindung befugt ist, eindeutig bestimmt ist (vgl. LAG Köln, 14.12.2000 – 6 Sa 1183/00; LAG Berlin – 14.07.1997 – NZA 1998, 167; LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.1997, 1071 (1072)).
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allein das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1998. Dieses Abkommen hat im Rahmen seines territorialen Anwendungsbereichs, der aufgrund des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Österreich zweifelsfrei gegeben ist, immer Vorrang vor nationalen Regelungen. Dass das EuGVÜ ab 01.03.2002 durch die VO (EG) Nr. 44/2001 ersetzt worden ist, spielt keine Rolle. Denn die Vorschriften der letztgenannten Verordnung sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist (Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001). Im vorliegenden Fall wurde die Klage weit vorher erhoben.
Hier ist das EuGVÜ einschlägig. Einer der Ausnahmefälle des Art. 1 Abs. 2 EuGVÜ ist nicht gegeben. Beim vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere nicht um eine solche der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ. Von dieser Norm sind nur solche Streitigkeiten betroffen, die unmittelbar das Gebiet der sozialen Sicherheit betreffen, nämlich solche, die sich aus den Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Berechtigten der sozialen Sicherheitsleistungen ergeben. Darum geht es bei dem hier vorliegenden Streit um Beitragsforderungen des Klägers nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes nicht (vgl. Hess. LAG, 24.04.2001 – 15/10 Sa 881/00).
Das Abkommen gilt für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Art. 1 Abs. 1), auch der notwendige grenzüberschreitende Sachverhalt ist gegeben. Die Parteien haben nämlich in verschiedenen Vertragsstaaten ihren Wohnsitz. Derjenige der Beklagten liegt nämlich in Österreich, damit sind die Beklagten in Österreich zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ).
Dass es sich bei den Beklagten um eine Personenhandelsgesellschaft (Beklagte zu 1)) bzw. um eine juristische Person (Beklagte zu 2)) deutschen Rechts handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Für die Anwendung des EuGVÜ steht dem Wohnsitz bei Gesellschaften und juristischen Personen der Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person gleich (Art.53 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ). Wo sich der Sitz befindet, ist nach dem Kollisionsrecht des Gerichtsstaates zu beurteilen (Art.53 Abs. 1 S. 2 EuGVÜ). Nach deutschem internationalen Privatrecht liegt der Sitz beider Beklagten in Österreich.
Nach ungeschriebenem deutschem Kollisionsrecht wird der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Ort des effektiven Verwaltungssitzes bestimmt (vgl. Palandt/Heldrich 63. Aufl. 2004 Anh zu EGBGB 12 (IPR) Rz3; MünchKomm ZPO/Gottwald 1. Aufl. 1992 Art. 53 IZPR Rz6 jeweils mwN). Soweit § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO nur hilfsweise auf den Verwaltungssitz, dagegen primär auf den satzungsmäßigen Sitz abstellt, ist das ohne Belang, weil Art. 53 Abs. 1 S. 2 EuGVÜ auf das nationale internationale Privatrecht und nicht auf das Prozessrecht verweist (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO).
Der effektive Verwaltungssitz der Beklagten liegt hier in Österreich. Effektiver Verwaltungssitz ist der Ort, von dem aus die Verwaltung tatsächlich erfolgt, also der Ort, an dem die tatsächliche Willensbildung der Gesellschaft stattfindet und von dem aus die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGHZ 97, 269, 272). Dieser Ort ist hier mit dem des Wohnsitzes des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) identisch.
Die Beklagten unterhielten in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Betrieb und damit auch keine räumlich der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnende arbeitsorganisatorische Einheit mehr. Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass von irgendeinem Ort in Deutschland aus die Geschicke der Beklagten geleitet wurden, fehlen. Dann bleibt als Sitz beider Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung nur Österreich, weil dort der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) seinen Wohnsitz hat. Denn die Beklagter zu 2) wird als GmbH von ihrem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG), dieser leitet die Gesellschaft. Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 1). Denn auch diese vertritt der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), ihm obliegt es, deren Geschäfte ordnungsgemäß zu führen (vgl. BAG 20.08.2003 – 5 AZB 79/02). Der Ort, von dem aus dies geschieht, kann mangels anderer Lokalisierbarkeit der Beklagten nur dessen Wohnort sein, so dass österreichische Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ international zuständig sind.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Bestimmungen des Art. 5 Nr. 1, Nr. 3, des Art. 17 Abs. 1 oder des Art. 57 EuGVÜ.
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, wonach vertragliche Ansprüche am vertraglichen Erfüllungsort geltend gemacht werden können, kommt als zuständigkeitsbegründende Norm nicht in Betracht. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift ist nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (22.11.1978 – RIW/AWD 1979, 56) ist der Bedeutungsinhalt der Worte „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zur Sicherung einer gemeinsamen Auslegung aller Mitgliedsstaaten des Abkommens allein aus dem Sinnzusammenhang des EuGVÜ – und nicht aus dem jeweiligen materiellen Recht – zu ermitteln. Ferner muss nach der Rechtsprechung des EuGH (25.01.1991 – Slg. S. I-I 3967) davon ausgegangen werden, dass Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ dann nicht gilt, wenn keine der Parteien des Rechtsstreits gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. So ist es hier.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen keine rechtlichen Beziehungen, die auf freiwilliger Verpflichtung beruhen. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften in Anspruch, deren Geltung für nicht Tarifgebundene allein auf dem Rechtssetzungsakt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) beruht. Bei derartigen Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus einem Vertrag. Nichts anderes gilt im Übrigen nach dem deutschen nationalen Recht. Denn das BAG geht davon aus, dass für Sozialkassenbeiträge eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger nicht Geschäftspartner eines Rechtsgeschäfts ist und bei der Verpflichtung zur Beitragszahlung daher nicht um eine durch Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeit in Rede steht (vgl. BAG 22.01.1997 u. 15.12.1999, AP Nr. 9 u. 13 zu § 11 GmbHG).
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Zuständigkeitsnorm ist, dass Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ein Anspruch aus einer solchen Handlung ist. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff „unerlaubte Handlung“ autonom zu definieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung der Beklagtenseite geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpft (vgl. EuGH 27.09.1988, NJW 1988, 3088). Voraussetzung bleibt freilich, dass es sich um Schadenersatzansprüche handelt (vgl. EuGH 27.10.1998, EuZW 1999, 59; Musilak/Weth, ZPO, 3. Aufl. 2002, EG-Verordnungen, Art. 5 RdZiff. 16). Das schließt es aus, sämtliche außervertraglichen Ansprüche unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zu fassen. Nur das ist auch sachgerecht, weil sonst Ansprüche jeglicher Art entweder von Art. 5 Nr. 1 oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ erfasst würden und damit die im Abkommen vorgenommene Unterscheidung zwischen vertraglichen Ansprüchen und solchen aus unerlaubter Handlung obsolet wäre.
Hier macht der Kläger keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern verlangt Erfüllung außervertraglicher, nämlich auf allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhender Ansprüche. Dafür ist Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht einschlägig.
Deutsche Gerichte sind auch nicht nach Art. 17 EuGVÜ kraft Gerichtsstandsvereinbarung zuständig. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach dieser Norm ist, dass „die Parteien“ die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. An einer solchen Abrede fehlt es hier. Die in § 32 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.11.1986 in der für den Klagezeitraum gültigen Fassung von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes getroffene Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt dieses Merkmal nicht, weil sie von den Tarifvertragsparteien getroffen und nicht zwischen den Parteien geschlossen wurde und zudem zu Lasten des Beklagten wirkt. Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten Dritter ermöglicht Art. 17 EuGVÜ nicht (vgl. Geimer, NJW 1995, 533).
Schließlich resultiert die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 57 EuGVÜ.
Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht einschlägig, weil es Übereinkommen, die sich mit der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gemeinsamer Einrichtungen von Tarifvertragsparteien gegen Unternehmer ihrer Branche beschäftigen, nicht gibt.
Aus Art. 57 Abs. 3 EuGVÜ ergibt sich ebenso wenig die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Nach dieser Bestimmung berührt das Abkommen nicht die Anwendung der Bestimmungen, die besondere Rechtsgebiete, u.a. die gerichtliche Zuständigkeit regeln und in den Rechtsakten der Organe der EG oder in den in Ausführung dieser Akte harmonisierenden einzelstaatlichen Rechten enthalten sind. Hieraus folgt zwar, dass wegen der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 iVm § 7 AEntG die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gegen ausländische Arbeitgeber auf Beitragszahlung wegen Entsendung von Arbeitnehmern in die Bundesrepublik Deutschland gegeben ist (vgl. Kammerurteil vom 17.09.1998 – 16 Sa 2329/97). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) jedoch keine Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland selbst einen baugewerblichen Betrieb unterhalten und bauliche Leistungen durchgeführt. Für diese Fallkonstellation gibt Art. 57 Abs. 3 EuGVÜ mangels eines Rechtsaktes der EG nichts her.
Weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt und weil dies von Amts wegen zu prüfen ist, hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung nicht begründet ist.