Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main angeordnet, dass der Zahlungsbefehl des Tribunale di Verona – Außenstelle Soave – vom 15.04.2003 mit dem aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlichen Inhalt mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner am 12.11.2004 (Bl. 37 der Akten) hat dieser über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 24.11.2004 (Bl. 39 ff. der Akten), dort eingegangen am 30.11.2004, Einwendungen gegen den Beschluss erhoben. Er hat beantragt, den Beschluss vom 20.10.2004 aufzuheben und das mündliche Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt anzuordnen. Gleichzeitig hat er „Einspruch gegen die Vollstreckbarerklärung mit Dekret vom 11.11.2003 eingelegt“ und letztendlich beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über diesen Antrag einstweilen einzustellen und zwar ohne Sicherheitsleistung. Auf die Begründung in dem bezeichneten Schriftsatz wird verwiesen. Das Landgericht hat die Akte dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners vorgelegt.
Das Begehren des Antragsgegners muss als Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 20.10.2004 ausgelegt werden, nachdem er im Schriftsatz vom 24.11.2004 ausdrücklich die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Nach Art. 43 Abs. 1 EuGVVO ist dies jedoch lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich. Dieser ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, Anhang III. zum EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 11 ff. AVAG die Beschwerde zum Oberlandesgericht. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Es ist auch gemäß § 11 Abs. 2 AVAG unerheblich, dass der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat. Mit Erlass des Beschlusses vom 20.10.2004 durch den Vorsitzenden der Zivilkammer ist das dortige Verfahren zur Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zunächst beendet; der Antragsgegner hat lediglich die Möglichkeit, seine Einwendungen im Rahmen der Beschwerde geltend zu machen. Die Prüfung der Einwendungen des Antragsgegners beim Landgericht unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie vom Antragsteller begehrt, ist demgemäß nicht möglich (vgl. auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 10). Um einen Antrag gemäß den §§ 27 ff. AVAG handelt es sich ersichtlich nicht.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 22 ff., Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 45 Brüssel I-VO Rn. 2 ff.).
Zu Recht hat das Landgericht angeordnet, dass der Zahlungsbefehl des Tribunale di Verona – Außenstelle Soave – vom 15.04.2003 mit dem aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlichen Inhalt mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Förmlichkeiten der Art. 53, 54 EuGVVO sind im landgerichtlichen Verfahren gewahrt worden. Insbesondere hat die Antragstellerin die Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 der EuGVVO vorgelegt. Soweit das Landgericht anhand der vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung des Antragsgegners konkretisiert hat, war dies zulässig (vgl. OLG Hamburg RIW 1994, 424; Geimer/Schütze, aaO, Art. 38 EuGVVO Rn. 28). Der Antragsgegner erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem vorbezeichneten Gericht für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl eine Entscheidung im Sinne der Art. 32, 38 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32 EuGVVO. Aus dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt sich, dass mangels Widerspruchs bzw. Zahlung durch den Antragsgegner die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde. Er ist jedenfalls auch nach Ablauf der 50-tägigen Frist für vollstreckbar erklärt worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vorgelegte Entscheidung als hinreichend für eine Vollstreckbarerklärung angesehen hat (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 20.07.2004, 20 W 428/03; vgl. auch OLG München IPRspr. 1999, Nr. 159; EuGH IPrax 1996, 262; Grunsky IPrax 1996, 245; Kruis IPrax 2001, 56; Rauscher/Leible, aaO, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 29). Der Antragsgegner erhebt hiergegen auch keine Einwendungen. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass der Umstand, dass der Zahlungsbefehl im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen war, der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen könnte (vgl. auch insoweit Senat, Beschluss vom 20.07.2004, 20 W 428/03).
Soweit sich der Antragsgegner auf eine Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs beruft, liegt ein Anerkennungshindernis bzw. ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gemäß den Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO nicht vor (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift in diesem Zusammenhang: Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rn. 7, 8; Rauscher/Leible, aaO, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 14, 24 mit weiteren Nachweisen).
Eine Anwendung der ordre-public Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine „offensichtliche“ Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Rauscher/Leible, aaO, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Hier rügt der Antragsgegner lediglich, dass ihm das Dekret vom 11.11.2003, mit dem der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt worden ist, nicht zugestellt worden sei.
Dieser Einwand ist im Rahmen der Prüfung der Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO im vorliegenden Verfahren unerheblich, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt nur die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, nicht jedoch der Entscheidung, die gegen den passiven, das heißt am Erstprozess nicht teilnehmenden Beklagten bzw. Antragsgegner ergeht. Ist der Antragsgegner ordnungsgemäß über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn unterrichtet worden, bleibt er aber passiv, dann hat er sich selber zuzuschreiben, wenn eine (Versäumnis-)Entscheidung gegen ihn ergeht. Es ist seine Sache, sich über den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens zu informieren (Geimer/Schütze, aaO, Art. 34 EuGVVO Rn. 126, 27; vgl. weiter Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 2; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 34 Rn. 29 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 30 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1987, 377; BGHZ 141, 286; NJW-RR 2002, 1151).
Ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO im Hinblick auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks liegt aber gerade nicht vor und wird auch nicht vom Antragsgegner gerügt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17.06.2003 ist von der Antragstellerin belegt worden und wird vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 24.11.2004 auch eingeräumt. Dem Antragsgegner war damit das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass er sich hätte verteidigen können. Auf reine Zustellungsmängel im „Urteilsstaat“ käme es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Kropholler, aaO, Art. 34 Rn. 38 ff.; Rauscher/Leible, aaO, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 23, 32 ff.; Schlosser, aaO, Art. 34-36 EuGVVO Rn. 8). Die Zustellung am 17.06.2003 erfüllte ihren Informationszweck über das gegen den Antragsgegner eingeleitete Verfahren und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen; sie ermöglichte dem Antragsgegner eine sachgerechte Verteidigung. Dass er hiervon – offensichtlich irrtümlich bzw. „in Unkenntnis“ – keinen Gebrauch gemacht hat, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.
Anhaltspunkte für weitere Anerkennungshindernisse bzw. Vollstreckbarerklärungsversagungsgründe gemäß den Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO sind nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Gleiches gilt für sonstige im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 12 AVAG allenfalls noch statthafte Einwendungen; auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen.
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 24.11.2004 Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung erheben will, kommt es hierauf nicht an. Nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO darf die ausländische Entscheidung durch den Senat in der Sache keinesfalls überprüft werden. Die dort aufgeführten Einwendungen hätte der Antragsgegner im Erstverfahren, also vor dem italienischen Gericht, geltend machen müssen, wie er ausweislich des Schriftsatzes vom 24.11.2004 nunmehr auch offensichtlich erkannt hat.
Da die italienische Erstentscheidung vollstreckbar ist, kommt es im vorliegenden Verfahren für die Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nicht darauf an, ob und inwieweit dem Antragsteller noch möglich ist, einen Rechtsbehelf dagegen einzulegen bzw. ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Der Rechtskraft der Entscheidung bedarf es grundsätzlich nicht; Unanfechtbarkeit ist nicht erforderlich (vgl. Rauscher/Leible, aaO, Art. 32 Brüssel I-VO Rn. 7; Zöller/Geimer, aaO, Art. 32 EuGVVO Rn. 6). Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt ein und ggf. welcher Rechtsbehelf gegen das Dekret vom 11.11.2003 möglich wäre, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen „Vollstreckungsbescheid“ handelt, wie der Antragsgegner meint (vgl. hierzu etwa auch Kruis IPrax 2001, 56). All dies ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. auch §§ 27 ff. AVAG). Dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner obliegt es vielmehr selber, einen entsprechenden Rechtsbehelf im „Urteilsstaat“ zu erheben. Soweit der Antragsgegner einen solchen Rechtsbehelf, den er als „Einspruch gegen die Vollstreckbarkeitserklärung mit Dekret vom 11.11.2003“ bezeichnet, eventuell mit seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 24.11.2003 einlegen will, wäre weder das Landgericht Frankfurt am Main noch der Senat zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine italienische Entscheidung berufen. Der Senat ist auch nicht verpflichtet, den Schriftsatz an das zuständige italienische Gericht weiterzuleiten. Insoweit hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner sich – soweit er dies als erfolgversprechend erachtet – unter Wahrung der dort ggf. geregelten Förmlichkeiten selbst an das zuständige italienische Gericht zu wenden.
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 24.11.2004 offensichtlich auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im landgerichtlichen Verfahren rügen will, geht diese Rüge fehl. Gemäß Art. 41 EuGVVO handelt es sich dabei um ein streng einseitiges Verfahren, in dem der Schuldner keine Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Dieser hat vielmehr die Möglichkeit, seine Einwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu erheben.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist durch die Entscheidung des Senats in der Hauptsache in diesem Beschluss überholt und nicht mehr zu bescheiden. Überdies wäre darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 47 Abs. 3 EuGVVO bislang aus dem Titel aufgrund der angegriffenen Vollstreckbarerklärung nur Maßnahmen zur Sicherung möglich waren. Dem Schutzbedürfnis des Antragsgegners war dadurch Rechnung getragen, dass nach § 20 AVAG die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. Für die beantragte Einstellung ohne Sicherheitsleistung wäre danach ohnehin grundsätzlich kein Raum gewesen (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., Art. 47 EuGVVO Rn. 2; Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Geimer/Schütze, aaO, Art. 47 EuGVVO Rn. 8; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 47 EuGVVO Rn. 19, je mit Rechtsprechungsnachweisen; Schlosser, aaO, Art. 47 EuGVVO Rn. 1). Als Antrag gemäß Art. 46 EuGVVO kann der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht ausgelegt werden. Nach dieser Vorschrift wäre allenfalls denkbar, das Verfahren insgesamt auszusetzen oder aber die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Beides begehrt der Antragsgegner nicht. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nach dieser Vorschrift nicht vorliegen (vgl. dazu etwa Geimer/Schütze, aaO, Art. 46 EuGVVO Rn. 10; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 46 EuGVVO Rn. 17).
Da die Beschwerde mithin erfolglos blieb, bedurfte es einer Beteiligung der Antragstellerin am Beschwerdeverfahren durch den Senat nicht.