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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-449
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-449  



BayObLG München (DE) 03.08.2005 - 1Z AR 147/05
Art. 2, 60 Brüssel I-VO – unalexAllgemeiner Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz –unalexWohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat –unalexAutonome Bestimmung des Sitzes von Gesellschaften und juristischen Personen –unalexSitz von Gesellschaften und juristischen Personen –unalexDer Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen –unalexEnglische Limited mit Hauptverwaltung in anderem Mitgliedstaat

BayObLG München (DE) 03.08.2005 - 1Z AR 147/05, unalex DE-449


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Eine nach englischem Recht gegründete "Limited" Gesellschaft hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

In einem Verfahren, in dem eine Antragstellerin mit Sitz in Deutschland gegen eine englische Limited einen Mahnbescheid erwirken wollte, dessen Gegenstand die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles aus einem Versandgeschäft war, enstand zwischen zwei deutschen Amtsgerichten ein Zuständigkeitsstreit. Das Bayerische Oberste Landesgericht (DE) hatte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) das zuständige Gericht zu bestimmen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (DE) entscheidet, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hier aus Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO ergebe. Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO regle in seiner ersten Alternative die internationale und in seiner zweiten Alternative die internationale und die örtliche Zuständigkeit. Die Antragstellerin habe danach das Wahlrecht zwischen der Erhebung der Klage im Mitgliedstaat des Sitzes des Unternehmens oder am Wohnort des Verbrauchers. Dieses Wahlrecht habe die Antragstellerin mit der Stellung eines Mahnbescheidsantrages im Inland ausgeübt. § 703d ZPO enthalte besondere Zuständigkeitsvorschriften für das Mahnverfahren, wenn der Antragsgegner – hier die englische Limited – im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2 Brüssel I-VO) habe. Dies sei hier der Fall. Eine nach englischem Recht gegründete Limited habe nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland habe (Art. 60 Abs. 1 Brüssel I-VO). Ob dies zutreffe, bedürfe im Einzelfall näherer Prüfung. Hier könne nicht festgestellt werden, dass eine dieser Alternativen auf die Limited zutreffe. Es könne nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibe, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland habe. Die Zuständigkeit des deutschen Mahngerichts sei also gemäß § 703d ZPO zu bestimmen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Am 26.4.2005 ging bei dem Amtsgericht Coburg der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen eine als Limited bezeichnete Gesellschaft ein, die ein Geschäftslokal im Bezirk des Oberlandesgerichts München besitzt. Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Hessen. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung eines Kaufpreisteils aus einem Versandgeschäft. Mit Beschluss vom 9.6.2005 erklärte sich das Amtsgericht Coburg für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Hünfeld ab. Mit Verfügung vom 6.7.2005 erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig. Als Begründung hierfür gab es an, dass nach § 703 d ZPO wegen des fehlenden Gerichtsstands der Antragsgegnerin im Inland das Amtsgericht Coburg für die Bearbeitung des Mahnverfahrens zuständig sei. Das Amtsgericht Hünfeld legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Bamberg zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Dieses leitete es an das Bayerische Oberste Landesgericht weiter.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst befassten bayerischen Amtsgericht Coburg und dem Amtsgericht Hünfeld berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).

2. Das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch in Mahnsachen Anwendung (BGH NJW 1993, 2752; BayObLG Rpfleger 2002, 528; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 36 Rn. 2 und 23). Eine Zuständigkeitsbestimmung kann in solchen Fällen auch dann erfolgen, wenn keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen vorliegen. Denn Zweck von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist es, einen Zuständigkeitsstreit möglichst schnell zu beenden (BayObLG Rpfleger 2002, 528/529).

3. Angesichts der fehlenden Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Coburg ist das Mahngericht zu bestimmen, das tatsächlich zuständig ist (vgl. BayObLG aaO).

Zuständig ist das Amtsgericht Hünfeld.

a) Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus § 16 Abs. 1 EuGVVO.

Die Antragsgegnerin hat als englische Limited ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich). Für sie gilt die EuGVVO.

Art. 16 Abs. 1 EuGVVO regelt in seiner ersten Alternative die internationale und in seiner zweiten Alternative die internationale und die örtliche Zuständigkeit. Nachdem die Antragstellerin einen Anspruch aus einem Verbrauchergeschäft geltend macht, hat sie ein Wahlrecht zwischen der Erhebung der Klage im Mitgliedstaat des Sitzes des Unternehmens oder am Wohnort des Verbrauchers. Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht mit der Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids im Inland ausgeübt. Nachdem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein streitiges Verfahren eröffnet ist, gilt dies auch für das Mahnverfahren (Zöller/Vollkommer § 703 d Rn. 1).

b) § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass für das Mahnverfahren das Gericht ausschließlich zuständig ist, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unstreitig wäre dies das Amtsgericht Hünfeld. Hat jedoch der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten besondere Vorschriften (§ 703 d Abs. 1 ZPO). Das ist hier der Fall.

Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat hier nur in eng umrissenen Ausnahmefällen einen allgemeinen Gerichtsstand. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO bestimmt der Wohnsitz den allgemeinen Gerichtsstand. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich entweder ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (§ 60 Abs. 1 lit. a – c EuGVVO). Nach den vorliegenden Erkenntnissen trifft auf die in Anspruch genommene Limited keine der in § 60 Abs. 1 EuGVVO beschriebenen Alternativen zu. Die Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung im Handelsregister ist nicht feststellbar. Es kann jedenfalls im Bestimmungsverfahren dafür, ob ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist, nicht ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat (a.A. offenbar Altmeppen/Wilhelm DB 2004, 1083/1087; vgl. auch Reck StuB 2004, 989/990). Im Übrigen dürfte es nicht selten schwierig sein festzustellen, wo im Inland sich eine solche Hauptverwaltung oder Niederlassung befindet.

c) Nachdem davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin als englische Limited keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt § 703 d Abs. 2 ZPO. Danach ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703 d Abs. 2 Satz 1 ZPO). Landesrechtliche Konzentrationen der Mahnsachen bei einem Gericht sind wegen § 703 d Abs. 2 Satz 2 iVm § 698 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 703 d Rn. 2). Für das streitige Verfahren zuständig ist hier nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO nach Ausübung des Wahlrechts durch die Antragstellerin ein hessisches Gericht, da sie ihren Wohnsitz in Hessen hat. Aufgrund der erfolgten Zuständigkeitskonzentration der Mahnverfahren für Hessen beim Amtsgericht Hünfeld ist dieses Gericht für das Mahnverfahren zuständig.





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