Die Klägerin, früher firmierend unter der Bezeichnung …, und die Beklagte, früher firmierend als …, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, unterhielten Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen Telekommunikationsgeräte geliefert wurden. Die Bezahlung erfolgte im Lastschriftverfahren.
Bezüglich der im Jahr 1999 gelieferten Waren stehen noch im Juni 1999 ausgestellte Rechnungen abzüglich von Gutschriften (Bl. 34 bis 68 GA) im Wert von 58.769,85 EUR offen, wie in der Aufstellung Blatt 3 GA (Bl. 62 GA) zusammengestellt. Diese macht die Klägerin mit der Klage geltend.
Die Klägerin klagt unter Berufung auf Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, 57 Abs. 1 lit. a CISG vor einem deutschen Gericht.
Sie hat vorgetragen:
Vorliegend käme das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zur Anwendung, das gemäß Art. 57 Abs. 1 a die internationale Zuständigkeit des Gerichts in Deutschland eröffne. Sie habe in den Niederlanden nur ein Büro und keine Niederlassung unterhalten. Es sei auch keine von der vor genannten Vorschrift abweichende Vereinbarung zum Erfüllungsort getroffen worden; für die vorliegenden Verträge habe die ihr unstreitig eingeräumte Möglichkeit, selbst mittels Lastschrift für die Begleichungen der Rechnungen zu sorgen, nicht mehr bestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde der Beklagten nicht zu; ein Anspruch auf eine Abrechnung für vergangene Jahre sei weder vereinbart noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben. Von der Beklagten behauptete Gegenansprüche aus Bürgschaft bestünden nicht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.769,58 EUR nebst 5 % Zinsen vom 1. August 1999 bis 30. April 2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab 1. Mai 2000 und 100,00 EUR Auskunftskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die örtliche und internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei der Sitz der Beklagten. Die Bestimmungen des CISG, insbesondere Art. 57 CISG, griffen nicht ein, weil die Geschäfte über die Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden abgewickelt worden seien. Selbst wenn dieses Abkommen zum Zuge käme, sei das deutsche Gericht unzuständig, weil ein Lastschriftverfahren im Abbuchungsverfahren vereinbart und praktiziert worden und damit eine Holschuld vereinbart worden sei. Allerdings hätte sie die letzten Überweisungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens teilweise storniert und die Zustimmung zum Lastschriftverfahren widerrufen, um ihre Rechte wegen mangelhafter Abrechnung aus den letzten Jahren sicherzustellen. Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Klägerin eine ausdrücklich vereinbarte Abrechnung über die Lieferungen und eingezogenen Beträge für die Jahre 1997 und 1998 vornehme. Es seien erhebliche Überzahlungen zu erwarten; bereits jetzt stünden ihr Gegenforderungen zu, mit denen sie die Aufrechnung erkläre. Die Klägerin habe sich wirksam für die Forderung eines Kunden in Höhe von 4.823,38 hlf. verbürgt; der Kunde habe nicht bezahlt.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das angerufene Gericht international unzuständig sei. Nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ sei die Beklagte Gesellschaft, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates habe, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates, vorliegend der Niederlande, zu verklagen.
Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit könnte sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben, wenn der Erfüllungsort für die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland läge; das sei aber nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Klägerin, wonach diese keine Niederlassung in den Niederlanden habe, sei der Erfüllungsort nach dem CISG zu bestimmen. Nach Art. 57 Abs. 1 CISG komme es vorrangig auf eine etwaige Bestimmung der Parteien an. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zumindest stillschweigend eine Zahlung per Bankabbuchung vereinbart worden sei. Die langjährige einvernehmliche Handhabung der Parteien lasse nur die Auslegung zu, dass die Parteien sich durch ihr Verhalten mit Rechtsbindungswillen auf das Abbuchungsverfahren geeinigt hätten. Damit sei der Sitz der Schuldnerbank auch Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung der Beklagten geworden. Einseitig habe die Beklagte dies nicht abändern können.
Wenn, wie die Beklagte meint, der Erfüllungsort ausschließlich nach deutschem Bürgerlichen Recht zu bestimmen wäre, habe die Leistung ebenfalls in den Niederlanden, nämlich am Sitz des Schuldners, zu erfolgen. In jedem Fall liege der Zahlungsort demgemäß in den Niederlanden.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie betont, nach der Parteivereinbarung sei es der Beklagten stets möglich gewesen, vorgelegten Lastschriften einseitig zu widersprechen; Zahlung im sogenannten Abbuchungsverfahren sei nicht vereinbart worden. Indem die Beklagte bezüglich aller streitgegenständlichen Verträge an ihre Bank Weisung erteilt habe, die Lastschriften nicht einzulösen und dies der Klägerin erklärt habe, sei die Lastschriftabrede gegenstandslos geworden und wieder der in Deutschland liegende Erfüllungsort nach Art. 57 Abs. 1 a CISG zum Tragen gekommen. Die Regelungen dieses Abkommens seien einschlägig; es treffe nicht zu, dass die streitgegenständlichen Verträge durch eine Niederlassung in den Niederlanden abgewickelt worden seien.
Unter Hinweis auf eine an den Bevollmächtigten der Beklagten übermittelte Zusammenstellung zu den Abbuchungen der Jahre 1997 und 1998 hält sie ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Voraussetzungen im Übrigen bestritten werden, für gegenstandslos. Des Weiteren bestreitet sie sämtliche Voraussetzungen hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Forderung in den Niederlanden liege. Sie betont: Die Zuständigkeit könne nicht aus Art. 57 Abs. 1 a CISG abgeleitet werden, weil die Parteien nicht Niederlassungen in verschiedenen Staaten hätten; die streitgegenständlichen Geschäfte seien über die Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden abgewickelt worden. Im Übrigen sei durch Vereinbarung des Lastschrift-Abbuchungsverfahrens eine Holschuld vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung könne nicht einseitig aufgehoben werden. Darauf, dass sie im Juni 1999 den Abbuchungsauftrag gegenüber ihrer Bank widerrufen habe, komme es demgemäß nicht an. Auch hätten Änderungen nach Entstehung des Schuldverhältnisses keine Auswirkungen auf die Frage des Erfüllungsorts. Eine Störung des Lastschrifteinzugverfahrens käme auch allenfalls für den Fall des tatsächlich fehlgeschlagenen Einzugs vor; die Klägerin habe aber gar keine erfolglosen Inkassoversuche unternommen.
Zum zurückbehaltungsrecht und zur Aufrechnung wiederholt und vertieft sie den Vortrag erster Instanz.
Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten hat einen vorläufigen Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint; diese folgt vielmehr aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, 57 Abs. 1 a CISG.
1. Zutreffend knüpft das angefochtene Urteil zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Klägerin und der in den Niederlanden ansässigen Beklagten an die Bestimmungen des EuGVÜ an, das im Verhältnis zu den Niederlanden am 1.02.1973 in Kraft getreten ist. Nach dessen Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 wäre die verklagte Gesellschaft, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, grundsätzlich – vorbehaltlich der Vorschriften des Übereinkommens – vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
2. Gemäß Art. 5 Nr. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ kann eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, aber in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Maßgeblich ist dabei die primäre Hauptleistung, die den Gegenstand der Klage bildet (vgl. BGH NJW 1997, 3309., 3310).
Diese Bestimmung greift hier ein. Der Erfüllungsort über die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung bezüglich der erfolgten Lieferung liegt in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in Trier, womit zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.
Der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Der Senat teilt bei der gegenwärtigen Fassung von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ diese in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung (vgl. EuGH vorn 28.09.1999, Auszug bei Kubis ZEuP 2001, 737 f.; EuHG vom 6.10.1976, NJW 1977, 491 f.; Zöller/Geimer, 22. Aufl., Art. 5 GVÜ Rn. 1; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 5 EuGVÜ Rn. 64), und zwar auch dann, wenn dies zur Anwendung des vereinheitlichen Kaufrechts führt (vgl. OLG Koblenz RIW 1990, 218 zu Art. 59 EKG, BGH NJW 1997, 873, EuGH NJW 1995, 183).
Mit dieser Auffassung wird einerseits Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, dass nämlich der Schuldner dort gerichtspflichtig ist, wo er nach materiellem Recht zahlen muss, andererseits wird aber auch dem Ziel der Rechtssicherheit genüge getan, dass nämlich ein verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gerichts als dem für seinen Sitz zuständigen er verklagt werden kann. Diese Gesichtspunkte hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.1999 nochmals hervorgehoben, wobei ihm bekannt war, dass einige Regierungen, u. a. die deutsche Regierung, eine autonome Bestimmung des Erfüllungsort bevorzugten.
Die Neufassung von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort ist Art. 5 Nr. 1 ergänzt durch lit. b.: „Im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem vertrag geliefert würden sind oder hätten geliefert werden müssen; ...“. Diese Vorschrift, die eine Abwendung vom materiell-rechtlich bestimmten Erfüllungsort zum autonom zu bestimmenden Erfüllungsort beinhaltet, wird erst am 1.03.2002 in Kraft treten. Die geltende Fassung des EuGVÜ bietet keine hinreichende Grundlage für ein solches Verständnis. Der Senat sieht deshalb auf dem Boden der derzeit gültigen Gesetzesfassung keinen Anlass, von seiner oben dargestellten Auffassung abzuweichen.
3. Nach den Kollisionsnormen des angerufenen deutschen Gerichts findet vorliegend für die Bestimmung des Erfüllungsortes gemäß Art. 28 Abs. 1, 2 und 5 EGBGB deutsches Recht Anwendung.
Da eine Rechtswahl nicht erkennbar ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach der Vermutung des Abs. 2 ist das der Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, bezüglich des Kaufvertrages also die Klägerin, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, als Gesellschaft ihre Hauptverwaltung hat. Da der Vertrag in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, greift die gesetzliche Vermutung, wonach die engste Verbindung zu dem Staat besteht, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Bereits mit Schriftsatz vom 7.11.2000 hat die Beklagte eingeräumt, dass die Hauptniederlassung in … ansässig ist. Sowohl die Bezeichnung (Europäische Niederlassung für Logistik und Verteilung) als auch der Umstand, dass deren Stellung als Vertragspartei nie in Zweifel gezogen wurden, machen deutlich, dass auch sie von deren rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit ausgeht, wie sie der Begriff der Niederlassung i.S. von Art. 28 EGBGB als auch von Art. 1, 10 CISG erfordert.
Die weitergehend in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aufgestellte Vermutung der engsten Verbindung zu einer anderen Niederlassung, wenn die Leistung nach dem Vertrag von dieser aus zu erbringen ist, kommt hier nicht zum Tragen. Die Beklagte selbst hatte in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2000 vorgetragen, dass Auslieferung und Faktorierung über … erfolgten. Erstmals in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten, nachgelassenen Schriftsatz vom 24.09.2001 trägt die Beklagte nunmehr vor, die Parteien des Rechtsstreits seien nicht davon ausgegangen, dass die Lieferungen vom Sitz der Klägerin aus erfolgen und die wichtigen Entscheidungen in … getroffen werden sollten. Dieser Vortrag ist von dem Schriftsatzvorbehalt, innerhalb dessen die Beklagte sich geäußert hat, nicht gedeckt. Er bezieht sich nicht auf neues Vorbringen der Klägerin; die Beklagte rückt vielmehr von ihrem eigenen früheren Vorbringen, das zugleich Inhalt des unstreitigen Sachverhalts war, ab.
Dieses neue Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Vortrag der Beklagten in diesem Schriftsatz insgesamt in Verbindung mit den eingereichten Urkunden trägt die Behauptung nicht, dass die Lieferung nach dem Vertrag von einem anderen Ort als der Hauptniederlassung aus habe erfolgen sollen. Sie reicht gleichzeitig eine Einkaufsorder vom 14.04.1999 ein, wonach Lieferant die Fa. … ist. Diese Angaben beruhen auf Übersetzungen der Beklagten selbst. Die Beklagte trägt nicht vor, dass bei anderen Einkaufsordern bzw. Bestellungen eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Dann aber war ausweislich der exemplarisch vorgelegten Urkunden unabhängig davon, wohin die Bestellung geschickt wurde, die Lieferung von der Hauptniederlassung … aus zu erbringen, so dass der gleichzeitig gehaltene, gegenteilige Vortrag, die Parteien seien nicht von einer Lieferung vom Sitz der Klägerin aus ausgegangen, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass in Gesamtwürdigung der Umstände der Vertrag – ausnahmsweise – eine engere Verbindung mit einem anderen Staat, hier den Niederlanden, aufweisen würde (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
Die Klägerin hat schon in erster Instanz dazu detailliert vorgetragen, dass sie in den Niederlanden keine Niederlassung, sondern nur ein Büro unterhalten habe. Dieses habe nicht über die notwendige Unabhängigkeit und Selbständigkeit, die bei einer Niederlassung vorauszusetzen sind, verfügt. Selbständige Vertragsabschlüsse seien dort nicht erfolgt. Auch der für die Kundenbetreuung und Vertragsanbahnung zuständige Mitarbeiter, …, habe sich überwiegend in … aufgehalten. Leistungen seien, wie beiden Parteien bekannt, ausschließlich von … aus erfolgt.
Bis zum Eingang der Schriftsätze vom 24.09.01 innerhalb der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewährten Schriftsatzfrist hatte die Beklagte dazu lediglich erwidert, die Streitgegenständlichen Geschäfte seien über die Zweigniederlassung der Klägerin in den Niederlanden abgewickelt worden und damit den Klägervortrag nicht substantiiert bestritten.
Innerhalb des Schriftsatznachlasses trägt sie nunmehr erstmals umfassend und detailliert dazu vor, bei den Vertragsverhandlungen und Bestellungen hätten keinerlei Kontakte zu … bestanden; es sei ausschließlich von den Niederlanden aus und in den Niederlanden agiert worden. Wie sich aus der vorangegangenen Darstellung ergibt, ist dies keine Erwiderung auf neuen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17.08.2001 und somit vom Schriftsatznachlass nicht gedeckt.
Das neue Vorbringen der Beklagten gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Auch der jetzt gehaltene Vortrag würde in Verbindung mit den von der Beklagten selbst vorgelegten Urkunden und dem unstreitigen Sachverhalt nicht die Feststellung einer engeren Verbindung des Vertrags zu den Niederlanden als zur Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen.
Zum Beleg ihres Vortrags stützt die Beklagte sich exemplarisch auf eine im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgesandte Preisliste (BI. 244 GA) und betont, dass diese im Briefkopf und als Absenderfax-Nr. eine niederländische Nummer trage. Die Gestaltung dieser Liste spricht jedoch eher für einen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Besonders hervorgehoben erscheint nämlich im Briefkopf die Klägerin unter ihrer Anschrift in ... Eine in dieser Form abgegebene Erklärung stellt sich als eine solche der im Kopf hervorgehobenen Niederlassung dar, auch wenn sie nicht in deren Sprache verfasst ist. Insoweit ist die Fallgestaltung dem Sachverhalt vergleichbar, dass beim Vertragsschluss ein Vertreter in offener Stellvertretung für eine bestimmte Niederlassung auftritt; maßgeblich ist dann die Niederlassung des Vertretenen und nicht die des Vertreters, auch wenn diese an einem anderen Ort liegt (so zur gleichgelagerten Problematik im Rahmen von Art. 1.10 CISG Staudinger/Magnus, 1999, Art. 1 CISG Rn. 50, 68; von Caemmerer/Schlechtriem/Ferrari, 3. Aufl. Art. 1 Rn. 41).
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt allein zur Feststellung des Schwerpunkts des Vertrags ausreichen würde. Jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Vortrag der Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt führt er hier dazu, dass auch auf der Grundlage des Vortrags nach der mündlichen Verhandlung eine Zuordnung zur Bundesrepublik Deutschland und nicht zu den Niederlanden erfolgen müsste. Die Beklagte legt keine Auftragsbestätigungen oder andere Urkunden vor, aus denen sich eine andere Gestaltung als die der Preisliste ergäbe. Unter diesen Umständen ist der Vortrag, die Zeugen ... und ... seien immer im Namen der niederländischen Niederlassung aufgetreten, nicht hinreichend präzisiert und mit Tatsachenvortrag ausgefüllt.
Zusätzlich spricht gegen eine engere Verbindung mit den Niederlanden die Rechnungslegung durch die Niederlassung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland, was den Parteien, die in ständigen Geschäftsbeziehungen standen, bekannt war. Dahinter würden die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung betonten Umstände der Verhandlungen und Vertragsanbahnungen in niederländischer Sprache sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge auf ein niederländisches Konto zurücktreten. Insgesamt würde sich die Tätigkeit der Mitarbeiter in den Niederlanden, wie sie in den Schriftsätzen vom 24.09.01 dargestellt ist, als Betreuung des niederländischen Kunden darstellen, die aber am Schwerpunkt der Rechtsgeschäfte, der nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland zu sehen wäre, nichts ändert.
Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen zugrunde legen würde, soweit es vom Schriftsatznachlass nicht gedeckt ist, würde dies nicht zu einer Anwendung eines anderen als des deutschen Rechts führen, so dass der Senat im Rahmen des durch § 156 ZPO eingeräumten Ermessens keinen Anlass sieht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Das danach auf den Vertrag anzuwendende deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB insbesondere auch maßgebend für die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen und damit auch für die Bestimmung des Erfüllungsorts und der damit zusammenhängenden Fragen.
4. Damit ist auch das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1.01.1991 in Kraft getreten ist und das Bestandteil des deutschen Rechts ist, anwendbar (vgl. BGH NJW 1997, 3310). Seine Regelungen gehen denen des BGB vor, so dass grundsätzlich Art. 57 Abs. 1 a CISG greift, der mangels abweichender Vereinbarung den Ort der Niederlassung des Verkäufers zum Erfüllungsort bestimmt.
5. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich darauf, das CISG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Parteien nicht im Sinne von Art. 1 CISG ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten hätten. Grundsätzlich muss die Klägerin, die aus der Existenz einer Niederlassung in Deutschland Rechte herleitet, darlegen und beweisen, dass eine solche Niederlassung existiert. Dieser Umstand aber ist unstreitig. Er wird auch durch den Vortrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24.09.2001 nicht in Frage gestellt, denn dort verweist die Beklagte einleitend darauf, es bleibe dabei, dass die streitgegenständlichen Geschäfte über eine Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden abgewickelt und auch zustande gekommen seien, selbst wenn das Hauptbüro der Klägerin in … seinen Sitz habe.
Demgegenüber muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass eine weitere Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden existiert und dass diese gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bei oder vor Vertragsabschluss den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat (Art. 10 CISG; zur Beweislast vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Art. 10, WKR Rn. 4).
Dazu hat die Beklagte keinen entsprechenden Vortrag gehalten.
Dabei kann offen bleiben, ob der Charakter des Büros der Klägerin in den Niederlanden als Niederlassung i.S. der Art. 1, 10 a CISG dargelegt ist, was nach dem autonom auszulegenden Begriff im Sinne der unter Ziffer 3) dargelegten Kriterien zu bestimmen wäre. Jedenfalls ergeben die von der Beklagten dargelegten Umstände in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht, dass eine etwaige Niederlassung in den Niederlanden die engste Beziehung zu den fraglichen Verträgen und ihrer Erfüllung hätte, was objektiv unter Heranziehung der den Parteien vor oder bei Vertragsschluss bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände zu ermitteln ist. Vielmehr ist danach die engste Beziehung zur Niederlassung in … geknüpft.
Bezüglich dieser Umstände, ihrer Darlegung in der mündlichen Verhandlung und in den danach eingereichten Schriftsätzen sowie der Wertung und der Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen in Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 5 EGBGB. Die dort herangezogenen Umstände sind dieselben, die in diesem Zusammenhang erheblich sind. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters rechtfertigen sie es nicht, die engste Beziehung zu dem Büro in den Niederlanden festzustellen, wie die Beklagte es anstrebt. Gibt man in diesem Zusammenhang der für die Erfüllung maßgeblichen Niederlassung den Vorrang (so Ferrari aaO, Art. 10 Rn. 8; Honsell/Melis UN-Kaufrecht, Art. 10 Rn. 4), so stünde schon wegen der Lieferung von … aus die engste Beziehung zur dortigen Niederlassung fest. Aber auch wenn man, wofür der Wortlaut des Art. 10 spricht, die Umstände des Vertragsschlusses zumindest gleichwertig berücksichtigt, besteht die engste Beziehung zur deutschen Niederlassung, wie unter Ziffer 3) ausgeführt.
6. Das damit anzuwendende CISG bestimmt in Art. 57 Abs. 1 a den Erfüllungsort bezüglich der Kaufpreiszahlung dahin, dass er am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen ist, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 a, 6 CISG, die einen vom Sitz der Niederlassung der Klägerin abweichenden Erfüllungsort begründet, haben die Parteien getroffen, sie ist aber nachträglich entfallen mit der Wirkung, dass die Beklagte sich nicht auf einen vereinbarten anderweitigen Zahlungsort berufen kann.
Unstreitig hatten die Parteien sich auf eine Zahlung im Lastschriftverfahren geeinigt. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts, dass dies stillschweigend erfolgt sei, stellt die Klägerin in der Berufung außer Streit. Abweichender Vortrag erfolgt lediglich dazu, ob die Abwicklung im Einzugsermächtigungsverfahren oder im Abbuchungsauftragsverfahren erfolgen sollte. Darauf kommt es vorliegend aber nicht maßgeblich an. Die Verfahren unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall dem Gläubiger eine entsprechende Ermächtigung erteilt, im zweiten Fall die Bank (Zahlstelle) vom Schuldner zu Gunsten des Gläubigers entsprechend angewiesen wird. Im jeden Fall aber wird die Kaufpreisschuld, die durch Art. 57 Abs. 1 a CISG als Bringschuld ausgestaltet ist, damit zur Holschuld (vgl. BGH NJW 1984, 871, 872 für die Wirkung einer derartigen Vereinbarung auf die nach BGB bestehende Schickschuld). Erfüllungsort war somit infolge dieser Vereinbarung der Sitz der Beklagten in den Niederlanden.
7. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Lastschriftabrede gegenstandslos geworden ist, so dass der Erfüllungsort wieder den Regeln von Art. 57 Abs. 1 a CISG folgt und in Deutschland liegt.
Die Beklagte hatte dazu bereits in erster Instanz vorgetragen, wegen der Auseinandersetzungen über die ordnungsgemäße Abrechnung der Lieferungen in den letzten Jahren habe sie die letzten Überweisungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens teilweise storniert und die Zustimmung zum Lastschriftverfahren widerrufen, wie der Klägerin mitgeteilt, um ihre Rechte bezüglich der Abrechnung aus den letzten Jahren sicherzustellen.
Die Klägerin hat darauf erwidert, nachdem im Juni 1999 eine erste Stornierung erfolgt sei, seien weitere Lastschriften bezüglich der streitgegenständlichen Einzelverträge nicht mehr vorgelegt worden. In der Berufungsinstanz hat sie dies unter Vorlage entsprechender Belege dahin präzisiert, dass nach Stornierung zweier Lastschriftabbuchungen am 16.06. und 24.06.1999 die Beklagte am gleichen Tag erklärt habe, dass sie weitere Lastschrifteinlösungen nicht vornehmen ließe.
Unter diesen Umständen haben die Parteien einvernehmlich die Einigung über das Lastschriftverfahren im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgehoben. Das Angebot der Beklagten lag in der entsprechenden Mitteilung an die Klägerin vom 24.06.1999. Dieses hat die Klägerin, indem sie in der Folgezeit nicht mehr von diesem Verfahren Gebrauch machte, stillschweigend angenommen. Dies wird auch belegt durch die Abrechnungsunterlagen, wonach die von der Klägerin am 5.07.1999 und 20.08.1999 erteilten Gutschriften (Bl. 63, 68 GA) anders als die zuvor erteilten, z. B. vom 23.06.1999, nicht mehr den Aufdruck tragen: „Zahlung per Bankabbuchung“. Spätestens mit Eingang der letzten Gutschrift vom 20.08.1999 war für die Beklagte durch das wiederholte unterbleiben des Aufdrucks in Zusammenhang mit der Verhaltensweise der Klägerin unmissverständlich klar, dass diese im Hinblick auf die eindeutige Mitteilung der Beklagten nicht mehr versuchen werde, sich auf diese Weise zu befriedigen und die Haltung der Beklagten zur Frage der Abbuchung akzeptierte. Unwidersprochen geblieben ist auch der Vortrag der Klägerin in erster Instanz, sie habe die offen stehenden Forderungen einen Monat nach Ausführung der letzten Lieferung angemahnt und die Zahlung bis zum 1.08.1999 gefordert. Auch daraus war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin nicht auf das Lastschriftverfahren zurückgreifen werde.
Es kann unter diesen umständen offen bleiben, ob die Beklagte als Schuldnerin einseitig die Lastschrifteneinzugsabrede im Verhältnis zur Klägerin widerrufen konnte. Dabei ist nicht erheblich, ob und unter welchen Umständen der Schuldner im Verhältnis zu seiner Bank einseitig einen Widerruf aussprechen kann, und inwieweit hierbei Einzugsermächtigung und Abbuchung unterschiedliche Betrachtungen geboten sind. Im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner geht es allein um die Frage, inwieweit die zwischen diesen getroffene Nebenabrede frei widerruflich ist. Dies ist vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung bejaht worden (Z 69, 367) mit der Maßgabe, dass dies unmissverständlich mitgeteilt werden muss; in einer späteren Entscheidung (NJW 1984, 871, 872) ist dies zumindest für die Gläubigerin verneint worden. In der Literatur wird die einseitige Widerrufsmöglichkeit weitgehend bejaht, teils unter Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Kündigungsrechts im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, teils unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 168 Satz 2 BGB (vgl. Baumbach-Hopt, 30. Aufl., Kommentar zum HGB, Bankgeschäfte (7) D 22; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs, 3. Aufl. Rn. 131; van Gelder bei Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch § 58 Rn. 162; Canaris, Bankrecht Rn. 650).
Auch wenn man dieser Argumentation folgt, ist hier die Lastschriftabrede wirksam erloschen.
Jedenfalls aber liegt vorliegend eine Störung des Lastschrifteinzugs vor, die die entsprechende Abrede gegenstandslos macht und die Holschuld wieder zur Bringschuld umgestaltet. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck einer Lastschriftabrede. Zutreffend weist Schwarz (ZIP 1989, 1442, 1444) darauf hin, dass mit der Lastschriftabrede dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt, dem Gläubiger dagegen auferlegt wird, den Einzug selbst zu veranlassen. Dabei wird ihm allerdings nur ein Versuch des Einzugs aufzuerlegen sein. Eine weitergehende Verpflichtung für den Gläubiger kann Sinn und Zweck der Nebenabrede zur Lastschrift nicht entnommen werden. Dieser Versuch ist gänzlich entbehrlich, wenn der Schuldner unmissverständlich und ernstlich mitteilt, dass in Zukunft seine Bank die Lastschrift nicht einlösen werde. Es kann offen bleiben, ob der Schuldner insoweit seiner Bank verbindlich Anweisungen erteilen konnte. Dem Gläubiger jedenfalls ist unter solchen Umständen nicht zuzumuten, die Äußerungen seines Vertragspartners zu überprüfen.
Im Übrigen verhält sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie die Klägerin darauf verweist, diese müsse sich die geschuldete Summe „holen“, gleichzeitig dies aber vereitelt, indem sie ihre Bank entsprechend anweist. Dies hat sie unstreitig getan und dies der Klägerin auch mitgeteilt. Diese Störung geht zu ihren Lasten.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann es ihre Rechtsstellung nicht verbessern, wenn sie sich nach dem Vortrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24.09.2001 verpflichtet hätte, Gegenweisungen nicht zu erteilen. Schon deshalb ist dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht erheblich; es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung unter diesem Gesichtspunkt wiederzueröffnen. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt könne sich allenfalls die Klägerin berufen, die aber mit der Berufung betont, nach den Vereinbarungen der Parteien sei es der Beklagten stets möglich gewesen, vorgelegten Lastschriften einseitig zu widersprechen.
8. Der Umstand, dass die Lastschriftabrede gegenstandslos geworden und damit die Zahlungsverpflichtung wieder zur Bringschuld im Sinne von Art. 57 Abs. 1 a CISG geworden ist, ist zu berücksichtigen, obwohl er unstreitig nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge eingetreten ist. Dies ergibt die Auslegung von Art. 57 CISG, die autonom vorzunehmen ist. Abs. 2 der Bestimmung legt dem Verkäufer mit der Zahlung zusammenhängende Mehrkosten auf, die durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsschluss entstehen. Damit wird unterstellt, dass der Zahlungsort dem nachträglichen Wechsel des Niederlassungsortes folgt, womit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, dass nach Vertragsschluss auftretende Umstände für den Zahlungsort bedeutsam sind, sofern sie den Parteien bekannt sind (s. a. für andere Fälle nachträglicher Änderungen: Witz/Salger/Lorenz, Internationales einheitliches Kaufrecht, Art. 57 Rn. 15). Das war hier der Fall.
9. Da die weitere Verhandlung der Sache erforderlich ist, ist der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
Eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO hält der Senat nicht für geboten.
Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Rechnungslegung für in den Jahren 1997 und 1998 eingezogene Beträge und rechnet mit einer Gegenforderung von 4.823,38 NLG aus Bürgschaft auf.
Insoweit bedarf es umfassender Klärung. Zunächst ist in Verbindung mit entsprechenden Hinweisen zu klären, ob gegenüber einer Forderung aus CISG ein derartiges Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann, ob ein Rechnungslegungsanspruch besteht und nach welchen Recht dies zu beurteilen ist und ob ein entsprechender Anspruch bereits erfüllt ist, wobei über die Frage der Absprache gegebenenfalls Beweis zu erheben ist.
Im Rahmen der Aufrechnung stellt sich die Frage, ob gegen die in EUR verlangte Zahlung mit Forderungen in niederländischer Währung aufgerechnet werden kann, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht, wobei gegebenenfalls über die Folge Beweis zu erheben ist.
Der Senat hält es nicht für sachdienlich, über die umfassenden Fragen der materiellen Begründetheit erstmals in zweiter Instanz zu befinden unter Verlust einer Sachinstanz für die Parteien. Die Beklagte hat auf das Erfordernis, den Rechtsstreit gegebenenfalls zurückzuverweisen, schriftsätzlich hingewiesen. Der Senat hat die Frage auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen. Dabei wurden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die gegen die Zurückverweisung sprechen.
II. Da das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens noch nicht feststeht, ist die Kostenentscheidung dem Landgericht zu überlassen. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt, da die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.