Die Klägerin stellt Spezialmaschinen her.
Seit dem Jahre 1972 steht sie in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten.
Der Verkauf der Maschinen der Klägerin in Frankreich erfolgte über die Beklagte.
Die Beklagte kaufte teilweise die Maschinen in eigenem Namen als Vertragshändlerin, teilweise vermittelte sie Abschlüsse für die Klägerin als Handelsvertreterin.
Entsprechende schriftliche Verträge wurden zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Bei Geschäftsaufnahme wurde lediglich den französischen Kunden von der Klägerin mitgeteilt, daß die Beklagte die Vertretung in Frankreich übernommen habe.
Die Lieferungen der Maschinen erfolgten unter den allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (K 1).
Unter dem Buchstaben G dieser Bedingungen ist bestimmt, daß alleiniger Gerichtsstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten München ist.
Mit Schreiben vom 19.09.1980 kündigte die Klägerin der Beklagten die Vertragsverhältnisse mit einer Auslauffrist von einem Monat (K 6). Die Kündigung begründete sie mit ständigem Mitarbeiterwechsel bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 13.10.1980 bestritt die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung und verlangte von der Klägerin Zahlungen als Entschädigung für die Vertragsbeendigung sowie Provision für alle Geschäftsabschlüsse bis 31.3.1981.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
I. Es wird festgestellt, daß das Vertragshändler- und Handelsvertretungsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 31.10.1980 nicht mehr besteht und der Beklagten für Geschäftsabschlüsse nach dem 31.10.1980 mit französischen Abnehmern keine Provisionen zustehen.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagten wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche (Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch) für ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin und Vertragshändlerin gegen die Klägerin nicht zustehen.
Die Beklagte rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichtes München I. Sie beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Landgericht München sei nicht zuständig.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 GVÜ sei nicht getroffen worden. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 GVÜ. Der Erfüllungsort richte sich nach französischem Recht. Nach französischem Recht sei ein Erfüllungsort in Deutschland nicht gegeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sich die internationale Zuständigkeit sowohl aus Art. 17 GVÜ als auch aus Art. 5 Nr. 1 GVÜ ergebe.
Zur Begründung trägt sie hierzu im wesentlichen vor: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ergebe sich aus ihren Lieferbedingungen, die den Verträgen mit der Beklagten zugrunde gelegen hätten. Der Erfüllungsort im Sinne des Art. s 5 Nr. 1 GVÜ bestimme sich nach deutschem Recht. Auch wenn sich der Erfüllungsort nach französischem Recht bestimme, sei das Landgericht München I zuständig.
Bei Feststellungsklagen wegen Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Vertrages, sei nicht eine bestimmte Verpflichtung, sondern die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen Gegenstand der Klage. Für die Lieferpflicht und die Provisionszahlungspflicht der Klägerin sei jedenfalls Erfüllungsort nach deutschem und auch nach französischem Recht Sitz der Klägerin.
Auf Antrag der Klägerin erstellte der Sachverständige, Herr Professor Dr. W. L., am 8. Dezember 1981 ein schriftliches Gutachten (Bl. 88-96 der Akten), das er im Termin vom 29.3.1981 erläuterte (Bl. 117-123 der Akten).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die ausführlichen rechtlichen Erwägungen der Parteien zur Frage der Zuständigkeit, den weiteren Sachvortrag, das Gutachten des Sachverständigen und seine Erläuterungen hierzu im Termin vom 29.3.1982 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Das Landgericht München I ist nicht örtlich und international zuständig.
Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichtes München I nicht vereinbart.
Die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin, auf die sich die Klägerin stützt, regeln nicht das Vertragshändler- und Handelsvertreterverhältnis.
Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Art. 17 GVÜ liegt schon aus diesem Grunde nicht vor.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes München I ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 GVÜ.
Für die Bestimmung des Erfüllungsortes kommt es auf die Verpflichtung an, die Gegenstand der Klage ist.
Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisions-Normen des Urteilsstaates für diese Verpflichtung maßgebend ist (EuGH, NJW, 77, 1018).
Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen. Es liegen auch keine Indizien für eine stillschweigende Rechtswahl vor.
Die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstandes ist, wie dargetan, nicht erfolgt.
Es ist daher auf den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses abzustellen. Dieser liegt in der Regel in dem Land, wo der Handelsvertreter tätig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.6.1974, NJW 74, 2185; Schröder, 5. Aufl. 1973, § 92 c Rn. 3 c; Baumbach-Duden HGB § 92 c Anm. 3).
Das gilt auch im vorliegenden Falle.
Auch nach dem Sachvortrag der Klägerin ist die Markt- und Kundenbearbeitung der eigentliche Zweck der Verträge zwischen den Parteien.
Aufgabe der Beklagten war es, für die Klägerin den französischen Markt zu erschließen.
Der Erfüllungsort bestimmt sich somit nach französischem Recht.
Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, ist vor der Feststellung, wo der Erfüllungsort zu lokalisieren ist, zunächst festzustellen, was Verpflichtung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 GVÜ überhaupt ist.
Die Verpflichtung ist wiederum nach dem hier anzuwendenden französischen Recht festzustellen. Im Sinne des Art. 5 Nr. 1 GVÜ ist bestimmend nicht eine Verpflichtung, die anstelle der nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten ist, sondern die primäre, selbständige Verpflichtung, die dieser Verpflichtung zugrunde liegt (EuGH, NJW 1977, 490).
In vorliegendem Falle geht es um die Frage, ob die einseitige Vertragsbeendigung durch die Klägerin rechtmäßig ist oder nicht.
Die von der Klägerin weiter begehrten Feststellungen, nämlich, daß der Beklagten für Geschäftsabschlüsse nach dem 31.10.1980 mit französischen Abnehmern keine Provisionen zustehen bzw. daß sie wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche mehr hat, sind, worauf der Sachverständige mit Recht hingewiesen hat, (sekundäre) Folgen der möglichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Auch bei der Feststellung, ob die einseitige Vertragsbeendigung rechtmäßig ist oder nicht, ist zur Bestimmung des Erfüllungsortes, wie dargetan, auf die (primären) Hauptpflichten abzustellen.
Diese sind nach französischem Recht in der Lieferpflicht des deutschen Produzenten oder in seiner Pflicht auf Einhaltung der Rahmenverträge zu sehen.
Diese Verpflichtungen sind nach französischem Recht in Frankreich zu erfüllen, wenn der Vertragspartner des Produzenten seine Tätigkeit in Frankreich ausübt. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen, die der Sachverständige hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Cour de Cassation gemacht hat.