Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.842.068,93 DM mit der Begründung, die Beklagte habe anläßlich der Lieferung einer Füll- und Verschließmaschine für Kondensmilch sowie der dazugehörenden Sterilisationsanlage im Herbst 1980 schuldhaft versäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß das Kühlwasser im Druckkühler der Milch-Sterilisationsanlage wegen unvermeidbarer Mikro-Leckagen an den Dosen immer bakteriologisch einwandfrei gehalten werden müsse.
Die Parteien hatten schon vorher in Geschäftsbeziehungen gestanden. Am 7. Mai 1965 hatte die Klägerin bei der Beklagten eine automatische Etikettiermaschine zum Preis von 164.300 belgischen Franken und eine Kartonpackmaschine zum Preis von 246.100 belgischen Franken bestellt und dann geliefert erhalten, wobei die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten zugrunde lagen. Darin war u.a. unter Nr. 10 bestimmt, daß „obenstehende und umseitig aufgeführte Bedingungen nach belgischen Gesetzen ausgelegt“ werden und „die Gerichte in St. N,‑W.“, dem Sitz der Beklagten, allein zuständig sein sollten. Wegen des genauen Inhaltes dieser Klausel und des weiteren Inhalts der „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ wird auf die in der Gerichtsakte (Bl. 456) befindliche Fotokopie verwiesen. Mit Schreiben vom 11. August 1969 (Bl. 148 der Akten) bestellte die Klägerin bei der Beklagten Ersatzteile für die Etikettiermaschine zum Preis von 1.440 belgischen Franken.
Diese Bestellung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1969 (Bl. 149 der Akten) wiederum unter Hinweis auf ihre „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“, in denen unter IX., wenn auch mit einer anderen Formulierung, wiederum festgelegt war, daß belgisches Recht zur Anwendung kommen und das Gericht am Sitz der Beklagten für einen eventuellen Rechtsstreit zuständig sein sollte. Wegen des Inhalts dieser „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ im einzelnen wird auf Bl. 150 der Akten Bezug genommen.
In der Folgezeit fanden zwar zahlreiche Besuche von Vertretern der Beklagten bei der Klägerin statt, worüber sich – entsprechend der zeitlichen Reihenfolge – die Vermerke oder Schreiben Bl. 152 – 161, 180, 181, 471 der Akten, auf die verwiesen wird, verhalten. Die Beklagte gab auch verschiedene „Angebote“ ab: So bot sie bereits am 16. Februar 1973 die Lieferung einer Sterilisationsanlage und eines „Non Shock Caser“ an (vgl. Bl. 162 f. der Akten); am 2. April 1973 die Lieferung einer Füll- und Verschließgruppe (Bl. 174 f. der Akten); am 2. September 1976 die Lieferung einer Einpackmaschine (Bl. 182 f. der Akten). Eine Bestellung gab die Klägerin jedoch nicht auf. Sie bestellte nur Ersatzteile bei der Firma F-GmbH in F., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, wobei die „Einkaufsbedingungen“ der Klägerin zugrunde lagen. Wegen der Einzelheiten dieser Bestellungen wird auf die Schreiben der Klägerin vom 24. und 27. Februar 1978 (Bl. 379,591,592 der Akten),13. März 1978 (Bl. 587, 588 der Akten) 9. Juni 1978 (Bl. 589 der Akten), 14.November 1978 (Bl. 590 der Akten), 16. Januar 1979 (Bl. 595 der Akten) und 3. April 1979 (Bl. 594 der Akten), verwiesen.
Mit Schreiben vom 25. September 1979 (Bl. 198 der Akten) bot die Beklagte dann der Klägerin erneut die Lieferung einer Sterilisieranlage für evaporierte Milch, eines Gebläsetrockner-Elevators und einer automatischen und synchronisierten Füll- und Verschließgruppe an. Diese Angebote enthielten u.a. einen Hinweis auf in der Anlage beigefügte „Andere Verkaufsbedingungen“. Ob diese Bedingungen tatsachlich beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten dieser Angebote wird auf Bl. 50 f., 200 f., 207 f. der Akten Bezug genommen. Nachdem weitere Gespräche zwischen Vertretern der Parteien am 27. November und 11. Dezember 1979 stattgefunden hatten – auch über Einzelheiten dieser Gespräche streiten die Parteien -, erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Angebote der Beklagten und die Besprechung am 11. Dezember 1979 mit Telex vom 12. Dezember 1979 (wegen des weiteren Inhalts wird auf RI. 59 der Akten verwiesen), daß sie die Sterilisieranlage zum Preise von 18.030.400 belgischen Franken und die Verschließmaschine zum Preis von 6.598.415 belgischen Franken „fernschriftlich vorab bestelle“. Mit Telex vom 19. Dezember 1979 (BL. 235 der Akten) bestätigte die Beklagte die Bestellung und erklärte weiter, daß sie die schriftliche Bestellung der Klägerin schnellstmöglich erwarte, damit sie „diese Angelegenheit laut unseren Besprechungen offiziell bestätigen könne“. Entsprechend der am gleichen Tage zuvor telefonisch getroffenen Vereinbarung, daß mit Deutscher Mark bezahlt werden solle, übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 (Bl. 236 der Akten) Teilrechnungen über 121.592 DM und 332.255 DM (= 30 % der Auftragssumme als vereinbarter Vorauszahlungen; vgl. Bl. 237, 618 der Akten), wobei sie unter „P.S. “ erklärte: „Unsere offiziellen Auftragsbestätigungen senden wir Ihnen noch später zu“. Auf der Rückseite der Rechnungen waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 1979 (Bl. 380 der Akten) bedankte sich die Beklagte nochmals für die Bestellung der Klägerin. Mit Schreiben vom 10. Januar 1980 verwies die Klägerin darauf, daß sie entsprechend den Angeboten der Beklagten die Sterilisationsanlage und eine Füll- und Verschließmaschine bestellt habe. Sie nannte als Preise 1.107.517 DM und 405.307 DM inkl. Aufstellen, Inbetriebnahme und Personaleinweisung und führte dann „Allgemeine Vertragsbedingungen“ auf. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die in der Gerichtsakte (Bl. 61 f.) befindliche Fotokopie dieses Schreibens verwiesen. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß eine Garantieerklärung der Citibank in Brüssel vom 28. Januar 1980 (SI. 381 der Akten) erhalten hatte, schrieb die Beklagte am 19. Februar 1980 an die Klägerin. In diesem Schreiben bezog sie sich auf die Bestellungen der Klägerin und nahm dann zu einzelnen Klauseln der im Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1980 enthaltenen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Stellung. Ferner fügte sie Auftragsbestätigungen vom 18. Februar 1980 bei, auf denen u.a. vermerkt war, daß die Aufträge den auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen unterlägen, falls binnen 10 Tagen kein Widerspruch einginge, was nicht geschah. Unter Pos. 14. dieser „Verkaufsbedingungen „ war folgendes bestimmt:
„Gerichtsstand:
Jeglicher Streit zwischen den Vertragspartnern unterliegt belgischem Recht und muß durch die befugten belgischen Rechtsmächte entschieden werden. Dies gilt auch im Falle von Mehrfaltigkeit und wenn Dritte betroffen sind sowie auch bei Aufruf in Schutzwache. Zahlungsbedingungen haben keinerlei Auswirkung auf die Bestimmunen dieser Klausel.“
Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens der Beklagten vom 19. Februar 1980 wird auf Bl. 72 – 75 der Akten, wegen des Inhalts der Auftragsbestätigungen auf Bl. 76 f. der Akten und wegen desweiteren Inhalts der „Verkaufsbedingungen „ auf Bl. 77 der Akten verwiesen.
Später wurde der Lieferumfang noch geändert und die Beklagte erteilte entsprechende neue Auftragsbestätigungen (vgl. Bl. 272, 280 der Akten). Spätestens im Januar 1981 war die Sterilisieranlage, die aus einem Vorwärmer, einem Sterilisator und einem Druckkühler besteht, fertig installiert.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß das Landgericht Stade nach Art. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 11 S. 773 – EuGVÜ -) für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Denn der Sitz der Klägerin sei Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit. Dorthin habe geliefert werden sollen, dort sei die Montage vorzunehmen gewesen, dort hätten Probeläufe stattgefunden und dort sei das Personal der Klägerin eingewiesen worden. Dort hätte somit auch die unterlassene Aufklärung vorgenommen werden müssen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ sei nicht zustande gekommen. Denn den ihr mit Schreiben der Beklagten vom 25. September 1979 übersandten Angeboten der Beklagten hätten keine „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ beigelegen, wie eine nochmalige Überprüfung ihrer Unterlagen bestätigt habe. Ihr vorher zugegangenes Informationsmaterial – nur diese Qualität hätten die früheren „Angebote“ der Beklagten besessen – sei ungeprüft in den Papierkorb „gewandert“, weil die Anschaffung der später von der Beklagten gelieferten Maschinen noch nicht spruchreif gewesen sei. Erst im Februar 1979 habe sie sich entschlossen, die Kondensmilchanlage zu erneuern. Danach hätten dann ernsthafte Gespräche mit der Beklagten begonnen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, daß es bereits am 11. Dezember 1979 zu einem mündlichen Vertragsschluß gekommen sei. Man habe sich schon über alle wesentlichen Bestandteile des späteren Kaufvertrags verständigt gehabt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, daß der Auftrag an die Beklagte auf der Grundlage dieses Gesprächs verbindlich erteilt worden sei. Die nachfolgenden Schreiben seien nur noch der Form halber gewechselt worden. Darin habe die Klägerin aber auch die in den Angeboten der Beklagten genannten „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ nicht akzeptiert, was Voraussetzung für die Geltung der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel nach Art. 17 EuGVÜ sei, sondern im Schreiben vom 10. Januar 1980 vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß die darin aufgeführten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Geltung haben sollten. Im übrigen sei die in den „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel auch unwirksam, weil sie unklar, mißverständlich und zweideutig sei. Auch andere Klauseln seien unwirksam und daher die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ insgesamt nichtig.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.842.068,93 DM nebst 8 % Zinsen seit dem Tage der Zustellung der Klage sowie 13 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, ihren Angeboten vom 13. und 21. August 1979 hätten die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ beigelegen. Dies werde schon durch die Tatsache bewiesen, daß die Klägerin das Fehlen dieser Bedingungen nach Zugang der Angebote, wie unstreitig ist, nicht beanstandet habe. Angebote seien nie ohne Beifügung der „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ herausgeschickt worden. Bereits am 24. August 1979 seien die drei Angebote, die der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1979 übersandt worden seien, an die Firma A.-L. als für die Erstellung und Planung verantwortliche Ingenieurfirma übersandt worden. Beigefügt gewesen seien die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten. Bei der Besprechung am 27. November 1979 seien weitere sechs Angebote, wegen deren Inhalts auf die in der Gerichtsakte (Bl. 211 ff.) befindlichen Fotokopien verwiesen wird, die an die Firma A.-L. adressiert gewesen seien, Vertretern der Klägerin übergeben worden. Sämtlichen sechs Angeboten hätten wiederum die Vertragsbedingungen der Beklagten beigelegen. Bei den Gesprächen am 27. November und 11. Dezember 1979, die noch nicht zu einer abschließenden Vereinbarung geführt hätten, seien die Vertragsbedingungen der Beklagten Gesprächsgegenstand gewesen, insbesondere in Verbindung mit Gewährleistungsfragen. Dadurch, daß die Klägerin bei der nachfolgenden Bestellung auf die Angebote der Beklagten verwiesen habe, seien diese Angebote und die darin in Bezug genommenen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden. Dies gelte auch, weil die Klägerin den Auftragsbestätigungen der Beklagten nicht widersprochen habe, jedenfalls aber, weil eine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden habe.
Durch Urteil vom 20. Januar 1983, auf dessen Tatbestand (Bl. 481 – 488 der Akten) wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil belgische Gerichte zuständig seien: Die Klägerin habe die Angebote der Beklagten vom 13. und 21. August 1979, in denen auf die Geltung von Vertragsbedingungen der Beklagten hingewiesen worden sei, angenommen oder jedenfalls zum Gegenstand ihres Angebots gemacht. Ob die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten diesen Angeboten beigelegen hätten, könne dahingestellt bleiben, weil der Klägerin diese Bedingungen bekannt gewesen seien und es daher nicht nötig gewesen sei, sie erneut zuzusenden. Die Bedingungen hätten nicht nur der Lieferung einer Etikettiermaschine im Jahre 1965 zugrunde gelegen, sondern die Klägerin habe auch spätere weitere Angebote erhalten, denen die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten beigelegen hätten. Unter Kaufleuten sei davon auszugehen gewesen, daß die Klägerin von den Bedingungen Kenntnis genommen habe. Außerdem habe sich der Vertragsabschluß in laufende Geschäftsbeziehungen eingefügt. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 488 – 496 der Akten) verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, daß sich das Landgericht für unzuständig gehalten hat. Die streitige vertragliche Verpflichtung, um die es in diesem Rechtsstreit gehe, sei nach den Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 856 – EKG -), das hier zur Anwendung komme, in Zeven zu erfüllen gewesen. Denn dorthin sei die Anlage zu liefern gewesen und dort sei auch die Montage einschließlich der Einweisung des Personals der Klägerin vorzunehmen gewesen. Eine Gerichtsstandsklausel gemäß Art. 17 EuGVÜ sei nicht zustande gekommen. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Norm liege nicht vor. Denn in ihrem Schreiben vom 10. Januar 1980 habe die Klägerin eigene Geschäftsbedingungen zum Inhalt ihrer Bestellung gemacht und damit solche Bedingungen der Beklagten erkennbar nicht akzeptiert. Zustande gekommen sei der Vertrag über die Lieferung und Montage der Maschinen auch bereits bei der Besprechung am 11. Dezember 1979. Dabei sei über eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht gesprochen worden. In jedem Falle fehle es an der erforderlichen schriftlichen Bestätigung. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen., durch die Verweisung auf die Angebote der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar 1980 habe die Klägerin die „Verkaufsbedingungen“ der Beklagten stillschweigend akzeptiert. Dies sei schon deshalb nicht richtig, weil in dem Schreiben eigene Bedingungen der Klägerin genannt worden seien. Hinzu komme, daß den Angeboten der Beklagten keine „Verkaufsbedingungen“ beigelegen hätten. Daß früheren Angeboten der Beklagten solche Bedingungen beigefügt gewesen seien, sei unerheblich. Auch eine laufende Geschäftsbeziehung habe nicht bestanden. Es treffe im Übrigen auch nicht zu, daß die „Verkaufsbedingungen“ der Beklagten stets Grundlage von Geschäftsabschlüssen mit der Beklagten gewesen seien. Denn den Ersatzteilaufträgen, die der Firma F. in F. erteilt worden seien, hätten gerade die Einkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegen.
Schließlich verweist die Klägerin darauf, daß die Gerichtsstandsklausel jedenfalls viel zu unklar und unverständlich formuliert und daher unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.842.068,93 DM nebst 8 % Jahreszinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2. hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden
Verfahrens den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Stade,
Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen,
3. weiter hilfsweise, ihr nachzulassen, für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ff. ZPO Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein dürfen.
Sie stützt ihre Ansicht, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen sei, darauf, daß die Klägerin seit 1965 gewußt habe, daß die Beklagte große Anlagen nur zu ihren Vertragsbedingungen liefere. Jedes Angebot der Beklagten habe den Hinweis auf ihr Heimatrecht und ihre heimatlichen Gerichte enthalten, ohne daß die Klägerin dagegen Widerspruch erhoben habe. Zudem sei am 11. Dezember 1979 auch darüber gesprochen worden, daß die Vertragsbedingungen der Beklagten gelten sollten, also belgisches Recht zur Anwendung kommen und belgische Gerichte bei Meinungsverschiedenheiten anzurufen seien. In ihrem Schreiben vom 10. Januar 1980 habe die Klägerin auch ausdrücklich den Inhalt der Angebote der Beklagten vom 13. und 21. August 1979 gebilligt, also auch die Geltung belgischen Rechts und die Zuständigkeit belgischer Gerichte. Auch den Auftragsbestätigungen der Beklagten, die in Wirklichkeit die Annahme des Angebots der Klägerin enthalten hätten, habe die Klägerin nicht widersprochen. Darin liege nun einmal ein konkludent erklärtes Einverständnis. Ferner sei die seit 1965 bestehende ständige Geschäftsbeziehung der Parteien zu berücksichtigen, der stets die Vereinbarung der Geltung belgischen Rechts und der Zuständigkeit belgischer Gerichte zugrunde gelegen habe, ohne daß es zu „battle of the forms“ gekommen sei. Auf Bestellungen bei der Tochtergesellschaft, die das Ersatzteilgeschäft in Deutschland betreibe, könne sich die Klägerin nicht berufen. Von einer unklaren Gerichtsstandsregelung könne ebenfalls keine Rede sein.
Außerdem liege auch der Erfüllungsort in Belgien. Wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen sei, richte sich nach dem Vertragsstatut. Danach gelte das Recht des Staates, in dem der Unternehmer, also die Beklagte, ihren Sitz habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 9. Mai 1983 (Bl. 571 – 584 der Akten) und ihre Schriftsätze vom 27. Dezember 1983 (Bl. G31 – 637 der Akten) sowie 20. Januar 1984 (Bl. 648 656 der Akten) und die Berufungsantwort der Beklagten vom 19. September 1983 (Bl. 604 – 617 der Akten) und ihre Schriftsätze vom 23. September 1983 (Bl. 629 der Akten), 20. Januar 1984 (Bl. 639 und 640 – 645 der Akten) und 27. Januar 1984 (Bl. 659 – 661 der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint.
I. Zugrundezulegen bei der Entscheidung, ob deutsche oder belgische Gerichte über die Klage zu entscheiden haben, ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für das Königreich Belgien in Kraft getreten ist (vgl. BGH NJW 1981, 1158 unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Übereinkommens).
II. Daß eine Zivilsache iSv Art. 1 EuGVÜ Gegenstand des Rechtsstreits ist, steht außer Frage.
Nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 52, 53 EuGVÜ kann die Beklagte nur in Belgien verklagt werden, wenn nicht der in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ geregelte Gerichtsstand des Erfüllungsorts in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist und dieser Gerichtsstand nicht wiederum durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ ausgeschlossen ist.
1. Art. 17 EuGVÜ, der anerkanntermaßen § 38 Abs. 1 ZPO vorgeht (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 mit ausführlicher Übersicht über Literatur und Rechtsprechung; OLG Düsseldorf IPRspr 1976 Nr. 156 A), stellt erheblich strengere Anforderungen an das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung als das deutsche Recht. Es muß eine schriftliche oder mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung gegeben sein, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Diese Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung sind im Hinblick darauf, daß sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach Art. 2 EuGVÜ als auch die besondere Zuständigkeit in den Art. 5 und 6 EuGVÜ ausgeschlossen wird, eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Einigung zwischen den Parteien muß tatsächlich feststehen (EuGH NJW 1977, 494). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
a) Die Beklagte stellt darauf ab, daß das Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1980 das Angebot zum Abschluß eines auf Lieferung und Montage einer Füll- und Verschließmaschine und einer Sterilisieranlage gerichteten Vertrags enthalten habe, das die Beklagte dann mit ihren Auftragsbestätigungen angenommen habe. Folgt man dem, scheitert eine schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung iSv Art. 17 EuGVÜ schon daran, dass das Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1980 selbst keine Aussage darüber enthält, daß die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten Vertragsinhalt sein sollten. Das Schweigen der Klägerin auf die Auftragsbestätigungsschreiben der Beklagten, in denen auf die Geltung der genannten Bedingungen hingewiesen worden ist, ist entgegen deutschem Recht bedeutungslos. Vielmehr wird dem Formerfordernis des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nur dann genügt, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung, der die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beigefügt sind, wiederum schriftlich angenommen wird (EuGH NJW 1977, 495).
b) Ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, bei vorangegangenen Besprechungen, insbesondere am 11. Dezember 1979, sei über die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten gesprochen worden, kann dahingestellt bleiben. Sollte ein derartiges Gespräch stattgefunden haben, folgt daraus noch nicht, daß die Geltung der „Verkaufsbedingungen“ vereinbart und insbesondere eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist. Daß dies der Fall war, hat die Beklagte aber nicht – jedenfalls nicht substantiiert – behauptet, sondern sich im Gegenteil darauf berufen, bei den Gesprächen sei es noch nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen. Hinzu kommt, daß die Klägerin als diejenige, der die Zuständigkeitsvereinbarung entgegengehalten wird, die mündliche Vereinbarung hätte bestätigen müssen (vgl. OLG München NJW 1982, 1951, 1952 mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, S. 129 mwN zum Meinungsstand).
c) Zu Unrecht stützt sich die Beklagte auch darauf, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 1980 auf die Angebote der Beklagten Bezug genommen habe. Die Verweisung auf ein vorangegangenes Angebotsschreiben der Gegenseite reicht nur dann aus, wenn auf das Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird, dort ein deutlicher Hinweis auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vorgenommen worden ist und wenn feststeht, daß die andere Partei mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, auch die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ tatsächlich erhalten hat (EuGH NJW 1977, 494). Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 1980 die vorangegangenen Angebote der Beklagten vom 13. und 21. August 1979 derart in Bezug genommen hat, daß die „Verkaufsbedingungen“ der Beklagten, falls sie den Angeboten beigelegen hätten, Bestandteil dieses Schreibens und damit des Kaufvertrags werden sollten. Denn am Anfang des Schreibens vom 10. Januar 1980 ist auf die Angebote der Beklagten erkennbar lediglich zur Kennzeichnung der Aufträge, um die es ging, und des vorangegangenen Telex verwiesen worden. Ferner hat die Klägerin in dem Schreiben eigene „Allgemeine Vertragsbedingungen“ aufgeführt, was zu so erheblichen Zweifeln Anlaß gibt, ob sie die Bedingungen der Beklagten akzeptieren wollte, daß eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin nicht festgestellt werden kann, wie es aus den bereits genannten Gründen erforderlich ist. Auch soweit in diesen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Klägerin unter Nr. I (vgl. Bl. 63 der Akten) auf die Angebote der Beklagten verwiesen worden ist, geschah dies nach dem Wortlaut der Erklärung nur zur Kennzeichnung der „Ausführung, Technik, des Umfangs und der Leistung sowie der Konstruktion“. Daß die Klägerin damit auch andere Bedingungen der Beklagten akzeptieren wollte, konnte auch die Beklagte aufgrund des Wortlauts dieser Erklärung nicht annehmen.
Jedenfalls aber ist dem Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ deshalb nicht Genüge getan, weil nicht feststeht, daß der Klägerin mit den Angeboten der Beklagten vom 13. und 21. August 1979 auch die die Gerichtsstandsklausel enthaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ tatsächlich zugegangen sind. Dafür, daß dies der Fall gewesen sei, ist die Beklagte, die sich auf das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft, beweispflichtig (vgl. Wirth, NJW 1980, 463, 464). Sie hat jedoch keinen Beweis angetreten. Die von ihr aufgeführten Hilfstatsachen, die sie unter Beweis gestellt hat, lassen nicht den eindeutigen Schluß zu, daß der Klägerin mit den genannten Angeboten auch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten erhalten hat. Daß die Klägerin trotz des Hinweises in den Angeboten, es sollten die beiliegenden Geschäftsbedingungen gelten, nicht auf das Fehlen der Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, besagt nicht, daß diese Bedingungen tatsächlich beigelegen haben. Denn das Schweigen kann vielfältige Ursachen gehabt haben. Insbesondere liegt es durchaus nahe, daß die Klägerin, die noch prüfte, welche Anlage sie bestellen wollte, die Angebote in erster Linie als Information ansah und demgemäß nur auf technische Details und den Preis geachtet und den Hinweis auf beigefügte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, zumal wenn sie gar nicht beilagen, übersehen hat. Schließlich sah auch die Beklagte ihre Angebote nicht einmal als solche, sondern nur als Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots der Klägerin an, wie aus Nr. 2. a) ihrer „Verkaufsbedingungen“ folgt, wonach Bestellungen für die Beklagte erst dann verbindlich waren, wenn sie in schriftlicher Form von einer von ihr bevollmächtigten Person bestätigt wurden. Möglicherweise wollte die Klägerin sich auch von vornherein nicht auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten einlassen und schwieg deshalb.
Daß sonst Angebote nie ohne Beifügung der Geschäftsbedingungen hinausgeschickt worden seien, besagt ebenfalls nicht, daß dies bei den beiden Angeboten, um die es geht, nicht doch geschehen ist. Fehler unterlaufen auch dem sorgfältigsten Personal. Außerdem sind auch, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist, unter den den Angeboten vom 16. Februar und 2. April 1973 (betreffend ebenfalls die Lieferung einer Sterilisieranlage und einer Füll- und Verschließgruppe) beigefügten Anlagen keine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erwähnt worden (vgl. die Anlagenvermerke auf Bl. 171, 173 der Akten). Danach ist es sogar unrichtig, daß stets „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ beigefügt gewesen seien.
Ob einem Schreiben vom 24. August 1979 an die Firma A.L., die nach der Behauptung der Beklagten für die Erstellung und Planung der Anlagen verantwortlich gewesen sein soll, „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ beigefügt waren, ist ebenfalls unerheblich. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin die Vertragsverhandlungen selbst geführt hat und die Beklagte auch ihr gegenüber die Angebote denen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beigelegen haben sollen, mit Schreiben vom 25. September 1979 übersandt hat. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht einmal behauptet, daß die Firma A.L. das ihr zugegangene Schreiben mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Klägerin ausgehändigt hat. Unerheblich ist es schließlich auch, ob die Beklagte, wie sie behauptet, Vertretern der Klägerin bei der Besprechung am 27. November 1979 sechs Angebote in englischer Sprache (vgl. Bl. 211 f. der Akten) übergeben hat, in denen auf beiliegende „Verkaufsbedingungen“ verwiesen worden ist (conditions of sales: enclosed). Denn diese Angebote waren nicht an die Klägerin, sondern die Firma A.L., die allein als Kundin (customer) bezeichnet war gerichtet. Diese Angebote brauchte daher die Klägerin, selbst wenn sie ihren Mitarbeitern ausgehändigt worden sein sollten, was nicht recht einleuchtet, weil nach dem Vortrag der Beklagten auch Mitarbeiter der Firma A.L. bei dem Gespräch anwesend waren, nicht zu interessieren; jedenfalls brauchte sie ihr Augenmerk nicht darauf zu richten, ob darin ein Hinweis auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ enthalten war und ob solche Bedingungen beilagen.
d) Ausnahmsweise kann der Umstand, daß der Käufer einer einseitigen Bestätigung durch die andere Partei nicht widerspricht, hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel dann als Annahme angesehen werden, wenn sich der Vertrag in laufende Geschäftsbeziehungen einfügt, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ einer Partei bestehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (NJW 1977, 495) für den Fall eines mündlichen Vertragsschlusses entschieden. Die gleichen Grundsätze müssen auch für den Fall, daß kein mündlicher Vertragsschluß vorausgegangen ist, gelten (ebenso OLG Stuttgart RIW 1980, 365 = IPRspr 1979 Nr. 165; vgl. auch OLG Düsseldorf IPRspr 1976 Nr. 156 A).
Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Der auf die Lieferung der Füll- und Verschließmaschine sowie der dazugehörigen Sterilisieranlage gerichtete Vertrag hat sich nicht in laufende Geschäftsbeziehungen der Parteien eingefügt (vgl. dazu OLG Stuttgart aaO, wonach es ausreichen soll, daß drei Geschäfte vorausgegangen sind und weitere mündliche und schriftliche Kontakte zwischen den Parteien vorhanden waren und dabei ständig die streitigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde gelegt worden sind oder auf sie verwiesen worden ist). Laufende Geschäftsbeziehungen in diesem Sinne setzen eine gewisse Häufigkeit von Abschlüssen, denen jeweils die streitigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde gelegen haben, voraus (vgl. zum Erfordernis dauernder Geschäftsbeziehungen bei stillschweigender Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen: BGH DB 1973, 1393, 1394: Der Abschluß von 8 Kaufverträgen, von Fall zu Fall und in unregelmäßigen Abständen im Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen, reicht nicht aus; OLG Hamburg NJW 1980, 1232, 1233). Nur in diesem Fall kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, die bei früheren Geschäftsbeziehungen vereinbarte Geltung „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ bei einem neuen Geschäftsabschluß nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Hier hat die Klägerin lediglich 1965 bei der Beklagten Maschinen zum Preis von 410.400 belgischen Franken gekauft und im Zusammenhang damit 1969 ein weiteres unbedeutendes Geschäft getätigt, indem sie bei der Beklagten Ersatzteile zum Preis von 1.440 belgischen Franken gekauft hat. Später hat die Beklagte lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten übersandt (daß ihre „Angebote“ so aufzufassen waren, folgt aus ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) und es haben häufig Vertreter der Beklagten die Klägerin aufgesucht, um den Kontakt aufrechtzuerhalten und einen Geschäftsabschluß zu tätigen, nachdem die Klägerin schon 1969 zu erkennen gegeben hatte, noch eine Sterilisiermaschine anschaffen zu wollen. Soweit die Klägerin noch Ersatzteile benötigt hat, gingen die Bestellungen an die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten in Frankfurt/Main,
wobei sie eigene Formulare, auf denen auf Einkaufsbedingungen der Klägerin verwiesen worden ist, benutzt hat. Angesichts des 10 Jahre zurückliegenden letzten Geschäftsabschlusses, wobei es sich zudem für beide Parteien nur um einen wirtschaftlich völlig unbedeutenden Vorgang handelte – das eigentliche Hauptgeschäft hatten sie 1965 abgeschlossen -, kann von einer laufenden Geschäftsbeziehung im aufgezeigten Sinne keine Rede sein. Daß die Beklagte in der Folgezeit mit der Klägerin Kontakt gehalten und dieser auch „Angebote“ zur Lieferung verschiedener Maschinen unterbreitet hat, ist unerheblich.
Eine derartige „Kontaktpflege“ nach einem über 10 Jahre zurückliegenden Vertragsschluß begründet keine ständige oder laufende Geschäftsverbindung in dem eingangs genannten Sinne. Dies gilt schon deshalb, weil nur bei Zustandekommen weiterer Rechtsgeschäfte wiederum die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten Vertragsinhalt werden konnten. Auch die Übersendung von Angeboten selbst wenn ihnen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ beigefügt waren, reichte dazu nicht aus. Es hätte vielmehr mindestens zu weiteren Rechtsgeschäften zwischen den Parteien kommen müssen, denen die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten zugrunde gelegen hätten (ebenso Grüter DB 1978, 383, wonach einmalige oder gelegentliche Geschäftsverbindungen unzureichend sind). Nur in diesem Fall konnte die Beklagte darauf vertrauen, auch für den neuen Geschäftsabschluß seien ihre „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wiederum vereinbart, und widerspreche es daher Treu und Glauben, das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung für dieses Rechtsgeschäft zu leugnen. Diese allgemeinen Grundsätze müssen auch für Art. 17 EuGVÜ angesichts der möglichen Folgen einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß und des Gebotes enger Auslegung (vgl. EuGH NJW 1977, 494) gelten.
e) Daß auch auf den Rückseiten der Teilrechnungen, die die Beklagte der Klägerin am 19. Dezember 1979 vereinbarungsgemäß übersandt hat, deren „Verkaufsbedingungen“ abgedruckt waren, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin der Geltung dieser Bedingungen nicht schriftlich zugestimmt hat. Aus den bereits genannten Gründen hat das Schweigen der Klägerin nicht zu einer Annahme dieser Bedingungen geführt. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht einmal vorgetragen, daß auf der Vorderseite der Rechnungen auf die umseitig abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hingewiesen worden ist, wie es in jedem Falle erforderlich war (EuGH NJW 1977, 494). Ob ein solcher Hinweis auf einer Rechnung überhaupt geeignet ist „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zum Vertragsinhalt werden zu lassen und damit eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ zu begründen, bedarf daher keiner Entscheidung.
III. Mangels wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung ist die Zuständigkeit des Landgerichts Stade nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) gegeben (vgl. dazu allgemein: Spellenberg, Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen, ZZP 91, 38 f.).
1. Die Klägerin macht unzweifelhaft einen Anspruch aus einem Vertrag geltend, so daß die Frage, ob dies autonom nach dem Abkommen, nach dem Recht des Gerichtsorts (lex fori) oder nach dem Recht, auf das die am Gerichtsort geltenden Kollisionsnormen verweisen (lex causae), nicht beantwortet zu werden braucht (vgl. dazu Kropholler aaO S. 54).
2. Ob die Parteien dadurch, daß vereinbart worden ist, die Maschinen sollten nach Z. transportiert, dort aufgestellt und in Betrieb genommen werden, bereits Z. als Erfüllungsort vereinbart haben, wie die Klägerin meint, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war die Verbindlichkeit, um die jetzt der Streit geht, dort zu erfüllen.
a) Wo der Erfüllungsort liegt, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts, also nach dem deutschen internationalen Privatrecht, anwendbar ist (EuGH NJW 1977,491; BGH NJW 1981,1158; DB 1980, 2236). Dabei kommt es auf die vertragliche Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, 490).
b) Zu dem Recht, das nach dem anzuwendenden Kollisionsrecht maßgebend ist, gehört das sowohl in Belgien als in der Bundesrepublik Deutschland geltende Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG – vgl. BGH NJW 1981, 1158; WM 1979,764).
Das ERG gilt nach Art. 1 Abs. 1 a für Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben, wenn, wie hier, die verkaufte Sache aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates befördert worden ist. Es gilt gemäß Art. 6 ERG auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Inhalt haben, also für Werklieferungsverträge, sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil der erforderlichen Rohstoffe zur Verfügung stellt, was hier nicht der Fall war.
Zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß Kaufrecht zur Anwendung kommt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Montage nach Lieferung nur als Nebenpflicht oder als selbständige Verpflichtung zu bewerten ist (vgl. dazu Graue, Der Liefervertrag mit Montageverpflichtung, AcP 163, 401 f.; Westermann in MünchKomm Rn. 24 vor § 433; Mezger in BGB-RGRK, BGB, 12. Aufl., Rn. 12 vor § 433). Auch wenn ein gemischter Vertrag mit kaufrechtlichen (Lieferung der Maschine) und werkvertragsrechtlichen Elementen (Montage) angenommen wird (vgl. OLG Stuttgart BB 1971, 239) folgt die streitige Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung, um die es hier geht, aus dem kaufrechtlichen Teil, wie noch im einzelnen ausgeführt werden wird.
3. Die Parteien haben die Geltung des ERG nicht ausgeschlossen, was gemäß Art. 3 ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann.
Einen ausdrücklichen Ausschluß enthalten auch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten nicht. Darin wird auch nicht stillschweigend die Geltung des EKG ausgeschlossen, so daß auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden braucht, ob die „Verkaufsbedingungen“ der Beklagten überhaupt Vertragsinhalt geworden sind, was jedenfalls hinsichtlich der Wirkung des Schweigens der Klägerin auf die Auftragsbestätigungen der Beklagten nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der schweigenden Partei, also der Klägerin, und damit nach deutschem Recht, zu dem auch das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 868- EAG -) gehört, zu beurteilen ist (vgl. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 105 unter Hinweis auf BGH NJW 1976, 2075 – mit Anmerkung von Buchmüller in NJW 1977, 501 – u. mwN).
Ein stillschweigender Ausschluß der Geltung des EKG liegt nicht darin, daß in den „Verkaufsbedingungen“ der Beklagten bestimmt ist, es solle belgisches Recht zur Anwendung kommen. Denn das ERG ist auch belgisches Recht. Wird daher allgemein auf dieses Recht Bezug genommen, folgt daraus nur, daß das EKG als Bestandteil des nationalen Rechts Anwendung findet (ebenso OLG Karlsruhe NJW 1978, 2454; LG Landshut NJW 1977, 2033; Reithmann/ Martiny aaO Rn. 295; Dittmann/Stahl, AGB-Kommentar Rn. 202; Dölle/Herber, Kommentar zum einheitlichen Kaufrecht, Rn. 9 zu Art. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar 4. Aufl., Rn. 10 im Anhang zu § 2; Landfermann NJW 1974, 389; a.A. Staudinger/Köhler, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung 45 zu § 433; Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht Rn. 9 zu Art. 3; wohl auch Westermann in MünchKomm Rn. 19 vor § 433; nach BGH NJW 1981, 1156 ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei es aber um eine nachvertragliche Vereinbarung ging); jedenfalls aber nicht, daß die Geltung des EKG stillschweigend ausgeschlossen sein soll. Die maßgebenden Auslegungskriterien sind dem Einheitsrecht selbst zu entnehmen (BGHZ 74, 193, 197). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß das Gesetz den Parteien nicht aufgezwungen werden soll. Dieser Schutzzweck muß aber immer mehr zurücktreten, je länger das EKG in Kraft ist (so mit Recht Hausmann WM 1980, 726, 727). So mußte insbesondere der Beklagten als in Belgien, einem Vertragsstaat, ansässiges großes und international tätiges Unternehmen Ende 1979, als das EKG bereits über 6 Jahre galt (in Belgien sogar schon am 18. August 1972 in Kraft getreten, in der Bundesrepublik Deutschland erst am 16. April 1974 – vgl. Reithmann/Martiny aaO Rn. 292), dieses Gesetz bekannt sein – jedenfalls hatte sie ausreichende Gelegenheit zur Information und Angleichung ihrer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an die neue Rechtslage, sofern sie dies wollte – und kann daher keine Rede mehr davon sein, ihr werde dieses Gesetz aufgezwungen. Sofern sie die Anwendung des Einheitsrechts nicht wünschte, hätte sie dies bei Vertragsschluß klar zum Ausdruck bringen müssen. Weit stärker in den Vordergrund treten muß daher das Ziel des Übereinkommens, den Rechtsverkehr bei einem internationalen Kauf möglichst rasch und weitgehend zu vereinheitlichen, was auch im Interesse der in verschiedenen Vertragsstaaten ansässigen Vertragsparteien liegt. Ein Ausschlußwille kann daher nicht bereits darin gesehen werden, daß ein nationales Recht insgesamt für anwendbar erklärt wird, dessen Bestandteil gerade das EKG als vorrangig anzuwendendes Recht (vgl. Reithmann/Martiny aaO Rn. 292) ist. Vielmehr muß ein etwaiger Ausschlußwille anderweitig hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, was hier jedoch nicht der Fall gewesen ist.
Die weiter bestehende Streitfrage (vom BGH in WM 1979, 764, 765 und BGHZ 74, 193 f. 196 f. ausdrücklich offen gelassen); ob ein stillschweigender Ausschluß dann anzunehmen ist, wenn die zum Vertragsinhalt erhobenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ einer Partei in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung deutlich auf einem unvereinheitlichten nationalen Recht aufbauen (bejahend: Hausmann WM 1980,. 728 mwN; Reithmann/ Martiny aaO Rn. 296 mwN), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Daß dieser Fall gegeben ist, ist nicht ersichtlich und hat auch die mit dem belgischen Recht vertraute Beklagte nicht vorgetragen. Ihre „Verkaufsbedingungen“ enthalten durchweg Klauseln, die Unternehmen üblicherweise zu ihren Gunsten aufstellen und die in ähnlichen oder vergleichbaren Fällen auch in der Bundesrepublik Deutschland verwandt werden. Zudem weichen die „Verkaufsbedingungen“ vom EKG auch nur hinsichtlich der Gewährleistung für Sachmängel deutlich ab. Das kann jedoch nicht den Ausschluß des gesamten Einheitsrechts, sondern allenfalls einen teilweisen Ausschluß der darin enthaltenen Gewährleistungsregeln für Sachmängel bewirken (vgl. Hausmann aaO), von der die in den „Verkaufsbedingungen“ nicht geregelte Beratungspflicht, um die es hier geht, nicht umfaßt wird (vg1. dazu auch Westermann in MünchKomm Rn. 19 vor § 433).
4. Bei der Festlegung des Erfüllungsorts kommt es auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, 490; BGH NJW 1981, 1158). Gegenstand der Klage ist ein Schadensersatzanspruch, den die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, daß das im Druckkühler vewendete Kühlwasser bakteriologisch einwandfrei sein müsse. Diese streitige Hinweis- und Beratungspflicht kann auch bei Annahme eines gemischten Vertrages nur aus dem kaufrechtlichen Teil hergeleitet werden. Danach schuldete die Beklagte nicht nur die Lieferung der Maschine, sondern auch die Einweisung, wozu auch die erforderliche Bedienungsanleitung gehörte. Die Verpflichtung zur Montage beschränkte sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung der Maschine, worum es hier nicht geht.
Nach Art. 55 EKG, der eine Auffangnorm darstellt (vgl. Dölle/Huber, Kommentar zum EKG, Rn. 1 zu Art. 55), kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer andere als in Art. 20 bis 53 EKG, die hier nicht einschlägig sind, genannte Pflichten nicht erfüllt hat. Dazu gehört auch die Verletzung etwaiger Beratungspflichten (vgl. Dölle/Huber aaO Rn. 22 zu Art. 55), die nach dem deutschen Recht zur Schadensersatzleistung aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet.
Nach dem EKG geschuldeter Schadensersatz ist grundsätzlich dort zu leisten, wo die Parteien ihre entsprechende Vertragsverpflichtung hätten erfüllen müssen (BGH NJW 1981, 1158). Zu erfüllen war die streitige Beratungspflicht in Z. Abweichend von der grundsätzlich geltenden Regelung in Art. 19 Abs. 1 EKG haben die Parteien zulässig vereinbart, daß die Maschine von der Klägerin nach Z. transportiert, dort unter ihrer Überwachung aufgestellt und in Betrieb genommen sowie die Mitarbeiter der Beklagten eingewiesen werden sollten. Die Maschine sollte also am Ort der Niederlassung der Klägerin ausgehändigt werden. Es wurde somit ein Fernkauf und nicht ein bloßer Versendungskauf geschlossen (vgl. BGH WM 1979, 764, 765), so daß eine Bringschuld gegeben war (Dölle/Huber aaO Rn. 37 zu Art. 19), was zur Folge hat, daß, Erfüllungsort die Niederlassung des Käufers ist. Dies gilt erst recht für etwaige Hinweis- und Beratungspflichten hinsichtlich der Bedienung der Anlage.
IV. Da noch weitere Aufklärung (die Klägerin hat zu der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen umfassenden „materiellen“ Klageerwiderung bisher noch keine Stellung genommen), aber auch eine Beweisaufnahme, zumindest zur Frage, ob die Beklagte hätte erkennen müssen, daß die Klägerin beabsichtigte, das Wasser zwischen dem Vorwärmer und dem Druckkühler zur Wasserersparnis zirkulieren zu lassen, erforderlich sein wird, war das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung, wem die Kosten des ersten Rechtszuges zur Last fallen, zu übertragen war.
Beschluß vom 04.05.1984:
Auf Antrag der Beklagten werden die tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des am 2. März 1984 verkündeten Urteils des Senats auf Seite 17 am Ende des ersten Absatzes dahin ergänzt, daß nach einem Komma folgender Halbsatz angefügt wird:
wenn die Beklagte auch in erster Instanz behauptet hat (vgl. S. 8 ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 1982 – Bl. 124 der Akten -), worauf sie auf S. 5 ihrer Berufungserwiderung vom 19. September 1983 (Bl. 608 der Akten) Bezug genommen hat, daß auf der Rückseite ihrer Original-Angebote vom 16. Februar und 2. April 1973 ihre „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ abgedruckt gewesen seien.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Senats vom 2. März 1984 ist rechtzeitig binnen zweier Wochen seit Zustellung der vollständigen Urteilsfassung gestellt worden (§ 320 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nur teilweise zulässig und auch im übrigen nur teilweise begründet.
1. Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des Senats ist unzulässig, soweit eine Berichtigung wertender Entscheidungsteile verlangt wird. Berichtigt werden können gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nur Unrichtigkeiten im Tatbestand, mögen sie auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein. Um wertende Entscheidungsteile handelt es sich, soweit auf Seite 16 unten des Urteils des Senats folgendes festgestellt worden ist:
„Daß sonst Angebote nie ohne Beifügung der Geschäftsbedingungen hinausgeschickt worden seien, besagt ebenfalls nicht, daß dies bei den beiden Angeboten, um die es geht, nicht doch geschehen ist. Fehler unterlaufen auch dem sorgfältigsten Personal.“
In gleichem Maße gilt dies, soweit die Beklagte sich gegen die rechtliche Würdigung im zweiten Absatz auf S. 24 des Urteils wendet, ihre „Verkaufsbedingungen“ bauten nicht auf dem unvereinheitlichten belgischen Recht auf, und stattdessen festgestellt haben will, daß dies doch der Fall sei.
2. Zutreffend ist, daß die Beklagte behauptet hat, auf der Rückseite ihrer früheren Angebote vom 16. Februar und 2. April 1973 seien „Allgemeine Verkaufsbedingungen“ abgedruckt gewesen. Gegenteiliges hat der Senat im angefochtenen Urteil auch nicht festgestellt, vielmehr diesen Vortrag durch die Verweisung auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mit der dort enthaltenen Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug sowie durch den konkreten Hinweis auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in seine Entscheidungsfindung miteinbezogen. Allerdings ist auf Seite 17 oben bei der dort hinsichtlich der beiden früheren Angebote vom 16. Februar und 2. April 1973 angestellten Hilfserwägung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen, daß der Senat auf das gesonderte Beifügen der „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Beklagten abgestellt hat. Auf Antrag der Beklagten war daher zur Klarstellung hinzuzufügen, daß sie behauptet hat, ihre „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ seien auf der Rückseite ihrer Angebote vom 16. Februar und 2. April 1973 abgedruckt gewesen.
Dagegen trifft es nicht zu, daß dieses Vorbringen der Beklagten unstreitig war. Daß die Klägerin diesen Vortrag zumindest mit Nichtwissen bestreiten wollte, ergab sich aus ihren Erklärungen auf S. 6 und 7 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12. Oktober 1982 (Bl. 360, 361 der Akten) und S. 2 ihres Schriftsatzes vom 20. Januar 1984 (PI. 649 der Akten), daß die früheren Angebote schon seit langem nicht mehr in ihrem Besitze seien, diese Angebote im Übrigen für sie ohnehin ohne Bedeutung gewesen seien, sie also zu deren Inhalt auch nichts sagen könne.