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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung des Gerichtspräsidenten des Gerichts von Agrigent (IT). Auf ihren Antrag wurde diese Entscheidung vom zuständigen Landgericht Göttingen (DE) für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Dagegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (DE) entscheidet, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung in Deutschland nach der EuGVO gegeben seien. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitserklärung hänge gem. Art. 38 Abs. 1 EuGVO nur davon ab, dass eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung zu Grunde liege, die dort für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sei. Das habe die Antragstellerin nach den weiteren Vorschriften der Verordnung und des AVAG hinreichend belegt. Ob das Gericht Agrigent die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen und zu Recht für vollstreckbar erklärt habe, dürfe das deutsche Gericht nicht überprüfen, Art. 45 Abs. 2 EuGVO. Gründe für die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 46 Abs.1 EuGVO habe der Antragsgegner nicht belegt oder glaubhaft gemacht.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Über die gem. § 11 AVAG statthafte und zulässige Beschwerde hat gem. Art. 43 Abs. 2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22 Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, § 11 Abs. 1 Satz 2 AVAG, der Senat als Kollegium (§ 122 GVG) und nicht der Einzelrichter zu entscheiden, da das Landgericht nicht gem. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter, sondern gem. Art. 39 Abs. 1 und Anhang II der VO (EG) 44/2001, § 3 Abs. 3 AVAG durch die Kammervorsitzende entschieden hat (vgl. BGH NJW 2004, 856, 857 zur vergleichbaren Regelung des § 349 Abs. 2 Nr. 6 ZPO).
Eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts findet gem. § 11 Abs. 2, letzter Halbsatz AVAG iVm § 13 AVAG nicht statt.
II. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts (Bl. 13f. der Akten), mit welchem dieses die einstweilige Verfügung des Gerichtspräsidenten des Gerichts Agrigent (Italien) vom 11.05.2002 – Registernummer: 294/02 – für vollstreckbar erklärt hat, entspricht der Sach- und Rechtslage. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen.
Die gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AVAG zu Protokoll der Geschäftsstelle vom Beschwerdeführer abgegebene Beschwerdebegründung (Bl. 21, 22 der Akten) rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Entschlusses.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitserklärung durch das Landgericht Göttingen hängt gem. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nur davon ab, dass eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung zu Grunde liegt, die dort für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Das hat die Klägerin nach den weiteren Vorschriften der Verordnung und des AVAG hinreichend belegt. Ob das Gericht Agrigent die einstweilige Verfügung (Bl. 7, 10 der Akten) zu Recht erlassen und zu Recht für vollstreckbar erklärt hat (Bl. 8, 12 der Akten), darf das deutsche Gericht nicht überprüfen, Art. 45 Abs. 2 der VO (EG) 44/2001.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, gegen die einstweilige Verfügung bereits „zweimal ein Rechtsmittel eingelegt“ und „Teilleistungen geleistet“ zu haben, führt das zu keiner anderen Entscheidung und auch nicht zu einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 46 Abs. 1, 1. Alt. der VO (EG) 44/2001. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht. Welche Teilleistungen erbracht worden sind, ist zudem nicht substanziiert dargelegt. Unabhängig davon ist die Erbringung etwaiger Teilleistungen rechtlich unerheblich, weil der vollstreckbare Titel auf fortlaufenden Unterhalt gerichtet ist.