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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-430
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-430  



OLG Koblenz (DE) 21.06.2004 - 2 U 640/04
Art. 46 Brüssel I-VO – unalexAussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens –unalexEntscheidung über die Aussetzung des Verfahrens –unalexErfolgsaussichten des ordentlichen Rechtsbehelfs im Ursprungsstaat

OLG Koblenz (DE) 21.06.2004 - 2 U 640/04, unalex DE-430



Hat die Rechtsbehelfsführerin im Ursprungsstaat gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so ist eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO dennoch nur dann anzuordnen, wenn der Vortrag der Rechtsbehelfsführerin den Schluss zulässt, dass im Ursprungsstaat mit einem Erfolg des Rechtsmittels zu rechnen ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Gläubigerin erwirkte ein Urteil der Rechtsbank von Koophandel in Dendermonde (NL) gegen die Schuldnerin. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin in den Niederlanden Berufung ein. Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Urteil vom zuständigen deutschen Landgericht für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Dagegen wandte sich die Schuldnerin mit der Beschwerde und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bzw. hilfsweise die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerin abhängig zu machen.

Das Oberlandesgericht Koblenz (DE) entscheidet, dass dem Aussetzungsbegehren der Schuldnerin nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO nicht zu entsprechen sei, da ihr Vortrag nicht die Feststellung zulasse, dass im Erststaat mit einem Erfolg der Berufung gerechnet werden müsse. Jedoch sei dem Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVO von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerin abhängig zu machen, zu entsprechen. Die Schuldnerin habe nachgewiesen, dass sie in den Niederlanden Berufung eingelegt habe und ihr Vortrag rechtfertige es auch, zum Schutz ihrer Interessen die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß Art.,43 Abs. l EuGVO, § 11 AVAG statthaft und auch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (Art.43 Abs. 5 EuGVO, § 11 Abs. 3 AVAG eingelegt worden.

Sie hat in der Sache Erfolg, soweit die Schuldnerin beantragt gemäß Art.46 Abs. 3 EuGVO die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Schuldnerin hat nachgewiesen, dass sie gegen das belgische Urteil Berufung eingelegt hat. Ihr Vortrag rechtfertigt es, zum Schutz der Interessen des Schuldners eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVO zu treffen.

Dem Hauptbegehren der Schuldnerin, Aussetzung gemäß Art.46 Abs. l EuGVO anzuordnen, konnte indes nicht entsprochen werden, zumal ihr Vortrag nicht die Feststellung zuläßt, im ersten Staat müsse mit einem Erfolg ihrer Berufung gerechnet werden (vgl. auch Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auf1., Art.46 Rn. 5 mwN).





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