Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der B.Bank AG mit Sitz in D. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese gewährte der Beklagten, einer französischen offenen Handelsgesellschaft (société en nom collectif), im November 1994 ein zunächst auf drei Monate befristetes Darlehen über 20 Mio. FF. In dem in französischer Sprache verfaßten Darlehensangebot vom 16. November 1994 und in dem englischsprachigen Kontoeröffnungsantrag nahm sie auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) Bezug, die der Beklagten nicht übergeben wurden, nach einem Hinweis im Kontoeröffnungsantrag jedoch am Bankschalter erhältlich waren. Die AGB enthielten in der Fassung von Januar 1994 u. a. die folgenden Bestimmungen:
„6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.“
Der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beklagten unterzeichnete den Kontoeröffnungsantrag und bestätigte die Annahme des Darlehensangebotes durch Gegenzeichnung einer mit dem Vermerk „Gelesen und genehmigt“ („Lu et approuvé“) versehenen Zweitschrift.
In der Folge wurde die Laufzeit des Darlehens wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 31. März 1996. Da die Beklagte den Kredit sodann nicht zurückführte und ab Mai 1997 auch keine Zinsen mehr zahlte, nimmt der Kläger sie nach erfolglosen außergerichtlichen Aufforderungen nunmehr im Wege der Klage auf Zahlung des per 10. Januar 1998 auf 21.149.847,91 FF berechneten Kreditsaldos in Anspruch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das angerufene Landgericht Düsseldorf sei gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 3 AGB international und örtlich zuständig. Mit der Unterzeichnung des Darlehensangebotes und des Kontoeröffnungsantrags, die jeweils auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AGB verwiesen, seien die Einigung der Vertragspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und die Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit a) EuGVÜ erfüllt. Die AGB seien auch materiellrechtlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach dem Vertragsstatut des Darlehensvertrages sei insoweit deutsches Recht anzuwenden, nach dem im kaufmännischen Rechtsverkehr die Möglichkeit, unbekannte AGB anzufordern oder sich sonst zu beschaffen, ausreiche. Davon habe die Beklagte – unstreitig – keinen Gebrauch gemacht. Auf Verlangen wären ihr die – auch in englischer und französischer Sprache vorgehaltenen – AGB jederzeit ausgehändigt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.149.847,91 FF nebst 5 % Zinsen seit dem 11. Januar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und vorab beantragt, über die Zulässigkeit der Klage insoweit abgesondert zu verhandeln.
Im übrigen hat sie beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil ihr die AGB der Gemeinschuldnerin – unstreitig – nicht zugegangen seien. Die bloße Bezugnahme auf die AGB reiche im internationalen Rechtsverkehr auch unter Kaufleuten weder zur Einbeziehung in den Vertrag noch zur Wahrung der Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit a) EuGVÜ aus. Gegenüber ausländischen Vertragspartnern seien zudem allenfalls in der Vertragssprache abgefaßte AGB wirksam, auf deren – bestrittene – Existenz die Gemeinschuldnerin jedenfalls nicht hingewiesen habe. Im übrigen sei unklar, was unter einem „eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit“ ausübenden Unternehmen im Sinne der Nr. 6 Abs. 3 AGB zu verstehen sei. Die Klage sei danach vor französischen Gerichten zu erheben. In der Sache hat die Beklagte eingewandt, die Klägerin habe die Klageforderung an die T. S. A. in Paris abgetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung angenommen, die seine internationale Zuständigkeit begründe. Insoweit reiche die Bezugnahme auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AGB, die auch in französischer Sprache vorrätig gewesen seien, in dem beiderseits unterzeichneten Darlehensangebot und dem Kontoeröffnungsantrag sowohl zur Wahrung der Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit a) EuGVÜ als auch für die Einbeziehung in den Darlehensvertrag aus. Die Gerichtsstandsabrede weise auch keine Unklarheiten auf. Eine wirksame Abtretung der Klageforderung sei nicht feststellbar, weil die nach der Abtretungserklärung dafür erforderliche Erbringung der Gegenleistung nicht dargetan sei.
Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte in erster Linie weiterhin auf die Rüge der internationalen Unzuständigkeit gestützt. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil Art. 17 EuGVÜ für Kaufleute und Nichtkaufleute gleichermaßen voraussetze, daß der Vertragspartner des Verwenders bei normaler Sorgfalt vor dem Vertragsabschluß Kenntnis von der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel nehmen könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend mangels Aushändigung des Regelwerkes nicht erfüllt. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme am Bankschalter reiche schon wegen der Entfernung zwischen Paris und Düsseldorf nicht aus. Zudem stehe nicht fest und werde mit Nichtwissen bestritten, daß die vorgelegte Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig gewesen und das Kreditkonto in Düsseldorf geführt worden sei. Ohnehin sei die daran anknüpfende Gerichtsstandsklausel nicht hinreichend bestimmt. Vorsorglich hat die Beklagte darüber hinaus in Abrede gestellt, daß die Gemeinschuldnerin nach der Abtretungserklärung Inhaberin der Forderung geblieben sei, und sich gegen die Zins- und Gebührenberechnung des Klägers gewandt. Ergänzend hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat zunächst den Antrag angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung war sie nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten und hat keinen Antrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Tribunal de Commerce, 1, Quai de Corse, 75004 Paris, äußerst hilfsweise an das zuständige Gericht zu verweisen.
Er wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen der Beklagten im einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Das vom Kläger angerufene Gericht ist international nicht zuständig. Eine Verweisung an das zuständige französische Gericht kommt nicht in Betracht.
I. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch in höheren Rechtszügen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1987, 3081; Zöller/Geimer, 21. Aufl., IZPR Rn. 94). § 512 a ZPO betrifft nur die örtliche Zuständigkeit und steht einer solchen Prüfung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BGHZ 44, 46 ff.; Zöller/Geimer, IZPR Rn. 94 und Zöller/Gummer, § 512 a ZPO Rn. 5, jeweils mwN). Fehlt es an der internationalen Zuständigkeit, darf ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger deshalb nicht erlassen werden (§§ 542 Abs. 3, 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vielmehr ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH NJW 1961, 2207; Zöller/Gummer, § 542 ZPO Rn. 8).
II. Das Landgericht Düsseldorf war – international – weder gesetzlich noch aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung oder kraft rügeloser Einlassung zuständig.
1. Gemäß Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ sind Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften des Übereinkommens vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Für Klagen gegen die in Paris ansässige Beklagte sind damit grundsätzlich die französischen Gerichte zuständig.
Eine besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist im vorliegenden Fall nicht begründet. Der Erfüllungsort im Sinne dieser Regelung ist nach dem materiellen Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1994, 2699, 2700; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 18; Zöller/Geimer, Art. 5 EuGVÜ Rn. 1; alle mwN). Ob zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wirksam die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 1 AGB), bedarf dabei keiner Entscheidung; gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB führen auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung, weil die für den Darlehensvertrag charakteristische Leistung von der in Deutschland niedergelassenen Gemeinschuldnerin als Darlehensgeberin zu erbringen war (vgl. Palandt/Heldrich, 59. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 12 mwN). Nach § 269 Abs. 1 und 2 BGB ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens indes am Sitz des Schuldners zu erfüllen (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1145, 1146; Palandt/Heinrichs, § 269 BGB Rn. 11), so daß auch Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ keinen deutschen Gerichtsstand eröffnet.
2. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wurde auch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ sind in bezug auf die Bestimmungen in Nr. 6 Abs. 2 und 3 AGB nicht erfüllt.
a) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sowohl die nach Art. 2 EuGVÜ begründete allgemeine Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten der Art. 5 und 6 EuGVÜ aus. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Maßgeblich ist, ob die zuständigkeitsbegründende Klausel Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Vertragspartner war; die Formerfordernisse des Art. 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß diese Einigung tatsächlich feststeht. Die Vereinbarung braucht dabei zwar nicht ausdrücklich getroffen zu werden. Vielmehr kann eine Bezugnahme in den Formen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten, ausreichen (vgl. EuGH NJW 1977, 494; BGH NJW 1994, 2699; BGH NJW 1996, 1819), wobei es grundsätzlich auch keines besonderen Hinweises auf diese Klausel bedarf (Kropholler, Art. 17 EuGVÜ Rn. 35; Wieczorek/Schütze/Hausmann, 3. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rn. 35, Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVÜ Rn. 8 a; alle mwN). Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, daß die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung gewährleistet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 494).
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bietet dafür keine Gewähr. Zwar enthielten sowohl das beiderseits unterzeichnete Darlehensangebot als auch der Kontoeröffnungsantrag ausdrückliche Hinweise auf die AGB. Diese lagen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht vor. Ihr Einverständnis mit der Geltung des Regelwerkes bringt deshalb nicht mit der gebotenen, von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit a) EuGVÜ bezweckten Klarheit zum Ausdruck, daß sich ihre Zustimmung auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckte (vgl. Wieczorek/Schütze/Hausmann, Art. 17 EuGVÜ Rn. 37; Geimer in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 1. Halbband, § 75 III. 2. b)), S. 484). Ob die AGB im übrigen in den Darlehensvertrag einbezogen worden sind, ist unerheblich. Jedenfalls soweit dadurch ein anderer Gerichtsstand begründet werden sollte, finden die strengen Formvorschriften des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ Anwendung, die aus den dargelegten Gründen nicht gewahrt sind (vgl. Wieczorek/Schütze/Hausmann, Art. 17 EuGVÜ Rn. 37).
Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1994 (NJW 1994, 2699 f.) rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Soweit der Bundesgerichtshof darin im Anschluß an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976 – Colzani./. Rüwa – (NJW 1977, 494) eine ausdrückliche Bezugnahme auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den beiderseitigen Willenserklärungen oder jedenfalls in dem sodann angenommenen Angebot gefordert hat, ging es jeweils um die Anforderungen an die Bezugnahme, nicht jedoch um die Frage, ob die betreffenden Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner vorliegen müssen. Insoweit hat die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt, ob der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt von den die Gerichtsstandsvereinbarung umfassenden Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen konnte (vgl. EuGH NJW 1977, 494; BGH NJW 1996, 1819). Dabei wurden ausdrückliche mündliche und schriftliche Vereinbarungen nicht als ausreichend angesehen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung übersandt (EuGH NJW 1977, 495) oder ihr Abdruck in einem dem Vertragspartner möglicherweise sogar vorliegenden früheren Auktionskatalog nicht besonders mitgeteilt wurden (BGH NJW 1996, 1819 f.). Darüber hinaus entspricht es ganz überwiegender Auffassung, daß ein schriftlicher Vertragsabschluß unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein früheres Angebot, das seinerseits auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwies, nur dann den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit a) EuGVÜ genügt, wenn die Geschäftsbedingungen dem anderen Vertragspartner tatsächlich zugegangen sind (vgl. EuGH NJW 1977, 494; Kropholler, Art. 17 EuGVÜ Rn. 33; Wieczorek/Schütze/Hausmann, Art. 17 EuGVÜ Rn. 37; Geimer in Geimer/Schütze, § 75 III. 2. b) ß) und), S. 484, sowie § 96 I. 2. e), S. 877; Geimer, IZPR, 2. Aufl., Rn. 1686; Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVÜ Rn. 9; Gottwald in Münchener Kommentar, Art. 17 EuGVÜ Rn. 19). Dieses Meinungsbild schließt es aus, eine hinreichend deutliche Zustimmung zu der Gerichtsstandsklausel bereits dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner des Verwenders Gelegenheit hatte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzufordern und sich dadurch über ihren Inhalt zu informieren. Soweit Auer (in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr, Art. 17 EuGVÜ Rn. 79) für den kaufmännischen Verkehr einen großzügigeren Maßstab in Erwägung zieht, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil Art. 17 EuGVÜ nicht zwischen Gerichtsstandsvereinbarungen von Kaufleuten und Nichtkaufleuten unterscheidet. Für den kaufmännischen Verkehr gilt insoweit kein Sonderrecht (vgl. BGH NJW 1996, 1819; Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVÜ Rn. 13).
b) Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit c) EuGVÜ zustande gekommen. Der Kläger hat einen internationalen Handelsbrauch, der für den vorliegenden Rechtsstreit einen Gerichtsstand in Deutschland begründen könnte, nicht dargetan. Die behauptete Branchenüblichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen im grenzüberschreitenden Kreditverkehr reicht insoweit nicht aus. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit c) EuGVÜ wäre vielmehr erforderlich, daß nicht nur die Einbeziehung nicht ausgehändigter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag durch bloße Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Wege einem internationalen Handelsbrauch entspräche. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
3. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht in die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründender Weise auf das Verfahren eingelassen. Nach Art. 18 EuGVÜ, der in seinem Anwendungsbereich die §§ 39, 40 ZPO verdrängt (vgl. Kropholler, Art. 18 EuGVÜ Rn. 5), wird ein international unzuständiges Gericht nicht dadurch zuständig, daß der Beklagte sich hilfsweise auch in der Sache verteidigt (vgl. Kropholler, Art. 18 EuGVÜ Rn. 10 ff.; Zöller/Geimer, Art. 18 EuGVÜ Rn. 1 a; beide mwN). Darauf hat sich die Beklagte beschränkt. Im ersten Rechtszug hat sie ausdrücklich beantragt, vorab abgesondert über die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zuständigkeit zu verhandeln. Ihre weiteren Einwendungen hat sie ersichtlich nur für den Fall, daß das Landgericht seine Zuständigkeit annehmen sollte, erhoben. Auch im Berufungsverfahren hat sie sich „in erster Linie“ auf die Zuständigkeitsrüge berufen und nur „vorsorglich“ zur Sache vorgetragen. Damit verbleibt es bei der internationalen Zuständigkeit der französischen Gerichte. Die Säumnis der Beklagten vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen von der Frage, ob es einer Wiederholung der Zuständigkeitsrüge im zweiten Rechtszug überhaupt bedurfte (zu § 39 Satz 1 ZPO verneinend BGH NJW 1987, 3081), ist hierin jedenfalls keine rügelose Einlassung zur Sache zu erblicken.
III. Die somit fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte führt zur Abweisung der Klage als unzulässig. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Tribunal de Commerce in Paris kommt nicht in Betracht. Weder die Bestimmungen des EuGVÜ noch § 281 ZPO, der nur die örtliche und sachliche, nicht jedoch die internationale Zuständigkeit betrifft, erlauben eine grenzüberschreitende Verweisung an ein ausländisches Gericht (vgl. OLG Köln NJW 1988, 2182, 2183; Kropholler, Art. 19 EuGVÜ Rn. 2 und Art. 20 EuGVÜ Rn. 1; Geimer, IZPR, Rn. 1010 und 1850; Zöller/Geimer, Art. 20 EuGVÜ Rn. 3 und Zöller/Greger, § 281 ZPO Rn. 5; Prütting in Münchener Kommentar, § 281 ZPO Rn. 5). Da ein international zuständiges inländisches Gericht nicht existiert, ist auch der weiter hilfsweise gestellte Verweisungsantrag zurückzuweisen.