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Zusammenfassung der Entscheidung Die Gläubigerin erwirkte ein Urteil des Liverpool Country Court (UK) gegen den Schuldner. Daraufhin beantragte die Gläubigerin beim zuständigen deutschen Landgericht, das Urteil für in Deutschland vollstreckbar zu erklären. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da die Gläubigerin trotz gerichtlicher Aufforderung die vom Gericht verlangten Übersetzungen nicht vorlegte. Dagegen erhob die Gläubigerin Beschwerde und legte die Übersetzungen im Beschwerdeverfahren vor.
Das Oberlandesgericht Koblenz (DE) führt aus, dass auf die Beschwerde der Gläubigerin der Beschluss des Landgerichts dahingehend abzuändern sei, dass das britische Urteil mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Gläubigerin habe in der Beschwerdeinstanz die vom Gericht verlangten Übersetzungen vorgelegt (Art. 55 Abs. 2 Brüssel I-VO). Daraufhin sei antragsgemäß zu entscheiden, da keine Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 45 Abs. 1, 34, 35 Brüssel I-VO erkennbar seien.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Urteils beantragt. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat den Antrag zurückgewiesen, da die Gläubigerin trotz Aufforderung die vom Gericht verlangten Übersetzungen nicht vorlegte. Mit ihrer „Erinnerung“ vom 22. März 2004 wendet sich die Gläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden.
Die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung der Gläubigerin ist gem. Art. 43 Abs. 1 EuGVVO statthaft.
Sie hat in der Sache Erfolg, nachdem die Gläubigerin in der Beschwerdeinstanz die vom Gericht verlangten (Art. 55 Abs. 2 EuGVVO) Übersetzungen vorgelegt hat. Es war danach gem. Art. 41 EuGVVO antragsgemäß zu erkennen, da keine Versagungsgründe gem. Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO ersichtlich sind.