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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-427
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-427  



OLG Koblenz (DE) 19.02.2004 - 2 U 1342/03
Art. 27, 34 Nr. 1, 34 Nr. 3 Brüssel I-VO – unalexRechtshängigkeit –unalexDerselbe Anspruch –unalexDeliktische Ansprüche –unalexBeendigung der Rechtshängigkeitswirkung –unalexUnter Missachtung anderweitiger Rechtshängigkeit ergangene Entscheidungen –unalexAnerkennungshindernis Verstoß gegen den ordre-public –unalexInhalt des verfahrensrechtlichen ordre public –unalexAbweichende Ausgestaltung des ausländischen Zivilprozessrechts –unalexAnwaltliche Vertretung –unalexAnerkennungshindernis Unvereinbarkeit mit früherer Entscheidung im Anerkennungsstaat –unalexUnvereinbare Entscheidung –unalexEntscheidung mit demselben Gegenstand –unalexRechtsfolgen der Unvereinbarkeit

OLG Koblenz (DE) 19.02.2004 - 2 U 1342/03, unalex DE-427


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Die Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts eines anderen EU Mitgliedstaats kann nicht mit der Begründung eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public versagt werden, weil der das Verfahren führende Rechtsanwalt der beklagten Partei das Mandat während des Verfahrens niedergelegt hat, wenn für diese ausreichend Gelegenheit bestand, einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

Die Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts eines anderen EU Mitgliedstaats kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass das ausländische Gericht nicht beachtet habe, dass zwischen den gleichen Parteien vor einem inländischen Gericht zeitlich früher ein Verfahren über den gleichen Gegenstand eingeleitet worden sei, Art. 27 Brüssel I-VO. Eine Versagung der Anerkennung kommt allenfalls gemäß Art. 34 Nr. 3 Brüssel I-VO wegen der Unvereinbarkeit mit einer zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Klauselstaats in Betracht.

Ein Verfahren, in dem die Parteien über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung streiten, und ein Verfahren, in dem die eine Partei die andere Partei auf Löschung bestimmter eingetragener Handelsmarken in Anspruch nimmt, haben nicht den gleichen Gegenstand im Sinne von Art. 27 Brüssel I-VO. Mit der Berufung auf eine in einem dieser Verfahren ergangene Entscheidung kann die Anerkennung einer in dem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung nicht gemäß Art. 34 Nr. 3 Brüssel I-VO verhindert werden.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin erwirkte ein Urteil des Landgerichts Bozen (IT) gegen den Antragsgegner. Das zuständige deutsche Landgericht erklärte auf Antrag der Antragstellerin das Urteil für in Deutschland vollstreckbar. Dagegen erhob der Antragsgegner Beschwerde und behauptete, sein italienischer Prozessbevollmächtigter habe während des italienischen Verfahrens das Mandat niedergelegt. Er habe daraufhin weder von diesem noch vom italienischen Gericht weiter von dem Verfahren gegen ihn gehört. Zudem habe das italienische Gericht ein in Deutschland zwischen den Parteien anhängiges Verfahren ignoriert.

Das Oberlandesgericht Koblenz (DE) entscheidet, dass die Vollstreckbarerklärung zu Recht erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liege ein ordre-public-Verstoß (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO) nicht vor. Es sei durch die Antragstellerin nachgewiesen worden, dass der ehemalige Prozessvertreter den Antragsgegner nach der Mandatsniederlegung weiter vom Verlauf des Verfahrens unterrichtet habe und das Urteil diesem zugestellt worden sei. Es stünde also fest, dass das italienische Gericht den ehemaligen Prozessbevollmächtigten weiterhin informiert habe. Dies entspreche dem Verfahren bei Mandatsniederlegung im deutschen Zivilprozess und könne daher einen Verstoß gegen den ordre public nicht begründen. Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO sei schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur das verfahrenseinleitende Schriftstück, nicht jedoch die Zustellung späterer Schriftstücke betreffe und zudem voraussetze, dass der Beklagte sich auf das ausländische Verfahren nicht eingelassen habe, was der Antragsgegner aber getan habe. Unvereinbare Entscheidungen im Sinne des Art. 34 Nr. 3 Brüssel I-VO lägen daher nicht vor. Der vom Antragsgegner darüber hinaus vorgebrachte Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, greife nicht durch, da das zwischen den Parteien in Deutschland geführte Verfahren einen anderen Streitgegenstand gehabt habe als das italienische Verfahren.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Mit Schriftsatz vom 20. August 2003 hat die Antragstellerin beim Landgericht Koblenz beantragt, ein in Italien gegen den Antragsgegner erwirktes Urteil des Landgerichts Bozen vom 30. September 2002 – Az.: 2242/96 R.G. – durch das der Antragsgegner zur Zahlung einer Hauptforderung von 134.645,54 EUR und von Verfahrensspesen in Höhe von 12.200 EUR verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Durch Beschluss vom 28. August 2003, dem Antragsgegner zugestellt am 10. Oktober 2003, wurde dem Antrag stattgegeben.

Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner am 7. November 2003 eingegangenen Beschwerde, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung des Antrags begehrt. Zur Begründung trägt er vor, der Anerkennung stünden Versagungsgründe gemäß Art. 34 EuGVVO entgegen.

II. Auf das vorliegende Verfahren finden nach Art. 66 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. Nach Art. 43 EuGVVO iVm § 11 AVAG ist die Beschwerde statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die Vollstreckbarerklärung darf gemäß Art. 45 EuGVVO von dem mit einem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Der Antragsgegner stützt sich auf Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt eine solche Folgerung jedoch nicht

In erster Linie beruft der Antragsgegner sich darauf, die Entscheidung des Landgerichts Bozen sei nicht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen. Er habe mit seiner Vertretung vor dem Landgericht Bozen einen Rechtsanwalt beauftragt, der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1998 das Mandat niedergelegt habe. Seitdem habe er nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört, weder seitens des Landgerichts, noch seitens seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten. Die Antragstellerin hat hierzu unter Vorlage von Schriftverkehr dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, Rechtsanwalt Dr. B, trotz Mandatsniederlegung diesen regelmäßig über den Verfahrensfortgang unterrichtet und auch mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners korrespondiert hat. Nach den eingereichten Unterlagen ist auch das Urteil des Landgerichts Bozen, mit Übersetzung, dem Antragsgegner übermittelt worden. Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht entgegengetreten. Auch auf eine telefonische Ankündigung einer Äußerung an die Geschäftsstelle am 14. Januar 2004 ist kein Eingang erfolgt.

Danach ist unstreitig, dass das Gericht in Bozen den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners weiter informiert hat, auch nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte. Ein solches Verfahren stellt schon deshalb keinen Verstoß gegen die Grundlagen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar – und erst recht nicht einen offensichtlichen – da es dem Verfahren der deutschen Zivilprozessordnung bei Niederlegung eines Mandats im Anwaltsprozess gemäß § 87 Abs. 1 ZPO entspricht.

Ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist schon vom Ansatz her nicht dargetan; da diese Bestimmung sich auf verfahrenseinleitende Schriftstücke bezieht, soweit der Beklagte im ausländischen Verfahren sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Ausweislich des in deutscher Übersetzung eingereichten Urteils des Landgerichts Bozen hat der Beklagte dies aber getan. Für spätere Schriftsätze ist die Bestimmung nicht maßgeblich (vgl. BGH NJW-RR 1987, 377).

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit geltend macht, weil bezüglich desselben Streitgegenstandes ein Verfahren bei dem Landgericht Bochum und in der Berufungsinstanz bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängig gewesen sei (14 O 127/97 – 4 U 212/98) steht auch dies der Erteilung der Klausel nicht entgegen.

Selbst wenn die ausländische Entscheidung die inländische Rechtshängigkeit ignoriert haben sollte, sieht die EuGVVO darin keinen Nichtanerkennungsgrund (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Rn. 47). Ein solcher läge nur vor, wenn im Sinne von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO die Entscheidung, die für vollstreckbar erklärt werden soll, mit einer Entscheidung unvereinbar wäre, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedsstaat ergangen ist, in dem die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen werden soll. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Antragsgegner nicht auf. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten des von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Verfahrens ist dies auch nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts Bozen soll für vollstreckbar erklärt werden insoweit, als der Antragsgegner dort zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.645,54 EUR und von Verfahrensspesen in Höhe von 12.200 EUR verurteilt worden ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe knüpft diese Verurteilung an einen Vertrag des Antragsgegners mit der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 15./23. April 1996 an. Dessen Wirksamkeit wird auch in dem in Deutschland geführten Verfahren nicht in Frage gestellt. Der in Italien ausgeurteilte Schadensersatzanspruch wird darauf gestützt, dass der Antragsgegner bzw. sein Exgesellschafter weniger Ware der Marke A bezogen haben, als es der vertraglichen Verpflichtung entsprach. Gegenstand des in Deutschland geführten Verfahrens war die Löschung der für den Antragsgegner eingetragenen Marken Ad und B.

Dass es nicht um denselben Streitgegenstand ging, hat auch das Oberlandesgericht Hamm in dem Urteil vom 13. März 2001 ausdrücklich ausgesprochen.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.





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