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Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegnerin vor einem niederländischen Gericht ein Versäumnisurteil. Die Antragsgegnerin wurde unter Aushändigung der Ladung am 10.1.1986 an ihrem Wohnsitz in Grevenbroich (DE) zu einer Sitzung des Kantongerichts in Roermond (NL) am 14.1.1986 geladen. Die Antragsgegnerin ließ sich nicht in dem Verfahren ein. Der Antragsteller beantragte bei dem zuständigen deutschen Landgericht das Urteil für in Deutschland vollstreckbar zu erklären.
Das LG Mönchengladbach (DE) entscheidet, dass eine Ladung jedenfalls dann als nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ anzusehen sei, wenn sie lediglich vier Tage vor dem Termin erfolgt sei. Die Antragsgegnerin müsse zumindest in der Lage sein, den gegen sie erhobenen Anspruch zu prüfen und anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Der Antragsteller beantragt, das am 18.2.1986 verkündete Versäumnisurteil, durch das die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an ihn hfl 2337,38 zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen, gem. Art. 23 des Europäischen Übereinkommens v. 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) für vollstreckbar zu erklären.
Ausweislich der vorgelegten Urkunden ist die Antragsgegnerin auf das Zustellungsersuchen v. 2.12.1985 unter Aushändigung der Ladung v. 28.11.1985 zu der öffentlichen Sitzung des Kantongerichts in Roermond am 14.1.1986, 9.30 Uhr, an ihrem Wohnsitz in Grevenbroich am 10.1.1986 geladen worden. Da sie zu dem Termin nicht erschienen ist, ist gegen sie das bezeichnete Versäumnisurteil ergangen, dessen vollstreckbare Ausfertigung mit Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers v. 7.3.1986 ihr am 7.4.1986 zugestellt worden ist.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entscheidung eines anderen Vertragsstaats dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegner hat die Ladung zu der Sitzung des Kantongerichts für Dienstag, den 14.1.1986, am Freitag, dem 10.1.1986 erhalten. Jedenfalls in Anbetracht des dazwischenliegenden Wochenendes kann die Zustellung nicht mehr als „so rechtzeitig“ bewirkt angesehen werden, daß sich die Antragsgegnerin „verteidigen konnte“. Sie mußte den gegen sie erhobenen Anspruch prüfen, ihre Verteidigungsmittel vorbereiten und in der Lage sein, anwaltlichen Rat zunächst an ihrem Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, um sich über ihr weiteres Vorgehen schlüssig zu werden. Darüber hinaus mußte sie Gelegenheit haben, einen am Ort des angerufenen Gerichts zugelassenen Anwalt auszuwählen, mit ihrer Vertretung zu beauftragen und zu informieren. Dazu aber war, selbst wenn nur auf die sofortige Zuziehung eines holländischen Anwalts abgestellt wird, nicht ausreichend Gelegenheit, hat doch der Antragsgegnerin für diese Bemühungen unter den obwaltenden Umständen nur ein Tag zur Verfügung gestanden.
Darauf, ob das holländische Gericht nach innerstaatlichem Recht das Versäumnisurteil v. 18.2.1986 erlassen durfte, kommt es nicht an, weil für die Zulassung der Vollstreckung im Gebiet der BRepD allein das EuGVÜ maßgebend ist.
Der Hinweis des Antragstellers auf eine vorangegangene Ladung der Antragsgegnerin auf (einfachem) postalischem Weg durch den zuständigen holländischen Staatsanwalt fällt schon deshalb nicht ins Gewicht, weil der frühere Zugang eines solchen Schriftstücks nicht festzustellen ist.
Die vorgetragene Besorgnis, daß der Antragsteller mangels Rechtsschutzbedürfnisses weder an seinem Wohnsitz noch an dem der Antragsgegnerin einen weiteren Titel werde erlangen können, gibt schließlich zu einer anderen Beurteilung auch keinen Anlaß. Angesichts der strengen Regelung des EuGVÜ dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs mit dem Ziel, den bereits einmal titulierten Anspruch wirksam vollstreckbar zu gestalten, nicht ausgeschlossen sein.