Mit der im Laufe des Rechtsstreits erweiterten negativen Feststellungsklage begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass den Beklagten – nach Maßgabe der einzelnen Klageanträge – keine oder zumindest gegenwärtig keine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag über die Bestellung einer zweitrangig besicherten Fazilität (S. Secured Facility Agreement, im Folgenden: SSFA) vom 26.3.2002 und aus der Optionsvereinbarung über den Erwerb von Geschäftsanteilen (S. Option Agreement, im Folgenden: Optionsvereinbarung) vom 26.3.2002 zustehen.
Die in Deutschland ansässige und börsennotierte Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. als 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. sind beide Holding-Gesellschaften, deren Tochtergesellschaften in Deutschland und in den Niederlanden auf dem Gebiet des Kabelfernsehens und im Kabelnetzgeschäft operativ tätig sind.
Am 18.9.2000 hatte die Klägerin zu 2. bei einem internationalen Bankenkonsortium, an dem u.a. die Beklagte zu 1. beteiligt war, einen erstrangig gesicherten Kredit von einer Milliarde EUR (S. Secured Capital Facility = SSCF) und die Klägerin zu 1. eine nicht besicherte Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 375 Millionen EUR aufgenommen hatte (S. Working Capital Credit Facility = SWCCA). In dem erstgenannten Vertrag (SSCF) war für Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit englischer Gerichte, und in dem zweitgenannten Vertrag (SWCCA) die Zuständigkeit von US-amerikanischen Gerichten vereinbart. Die Kreditaufnahme war u.a. dafür bestimmt, den Erwerb des holländischen Kabelnetzbetreibers Multikabel zu finanzieren.
Im ersten Quartal 2002 kam es zu einer Umfinanzierung. Am 26.3.2002 schloss die Klägerin zu 1. als Darlehensnehmer und die Klägerin zu 2. als Garantiegeber mit einem internationalen Bankenkonsortium, das – bestehend aus der Beklagten zu 1., der B. Capital, der D. Bank AG (L. Branch), der L. Brothers International (Europe) sowie der T. D. Bank Europe Limited – teilweise identisch mit den finanzierenden Banken des SSCF/SWCCA war, den streitgegenständlichen, vor einem schweizerischen Notar beurkundeten Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität (SSFA) in Höhe von 375 Millionen EUR. Die Klägerin zu 1. reichte dieses Darlehen vertragsgemäß an die Klägerin zu 2. weiter, um den bis dahin bestehenden ursprünglichen Kreditvertrag vom 18.9.2000 teilweise abzulösen. In der weiteren – ebenfalls streitgegenständlichen – Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 räumten die Klägerinnen den Darlehensgeberinnen des SSFA das Recht ein, ihre Forderungen gegenüber den Klägerinnen in einen Geschäftsanteil an der Klägerin zu 2. zu wandeln, wobei sich das Wandelungsrecht auf maximal 65 % des Stammkapitals der Klägerin zu 2. bezieht.
Sämtliche Verträge sind in englischer Sprache abgefasst.
In dem SSFA vom 26.3.2002 ist, soweit für den Rechtsstreit von Belang, hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit vereinbart (deutsche Übersetzung gemäß Anlage K 11 a):
44 Recht
44.1 Geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem englischen Recht und wird in Einklang mit diesem ausgelegt.
45 Zuständigkeitsbereich
45.1 Gerichtsstand in England
Die Gerichte von England haben die alleinige Zuständigkeit für die Anhörung und Entscheidung einer Klage, eines Gerichtsverfahrens oder eines Prozesses oder die Beilegung einer Streitigkeit (eine „Streitigkeit“), die aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag (einschließlich einer Streitigkeit hinsichtlich der Existenz, Gültigkeit oder Beendigung des vorliegenden Vertrages oder die Folgen seiner Nichtigkeit) entstehen kann.
45.2 Geeignetes Gericht
Die Vertragsparteien stimmen zu, dass die Gerichte von England die geeigneten und angemessenen Gerichte zur Beilegung der Streitigkeit zwischen ihnen sind, und entsprechend werden sie keine gegenteilige Vereinbarung treffen.
45.3 Nicht alleinige Zuständigkeit
Die Unterwerfung unter die Zuständigkeit der in Klausel 45.1 (Gerichtsstand in England) genannten Gerichte gilt nur zu Gunsten der Finanzierungsparteien. Infolge dessen und ungeachtet Klausel 45.1 (Gerichtsstand in England) hindert sie die Finanzierungsparteien oder einen von ihnen nicht daran, ein Verfahren in Bezug auf eine Streitigkeit („Verfahren“) vor einem anderen Gericht des Zuständigkeitsbereiches anzustrengen, und die Einleitung eines Verfahrens in einem Zuständigkeitsbereich oder in mehreren Zuständigkeitsbereichen schließt nicht die Anstrengung eines Verfahrens in einem anderen Zuständigkeitsbereich (gleich ob gleichzeitig oder nicht) aus, wenn und sofern dies nach den geltenden Gesetzen zulässig ist.
In der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 ist, soweit für den Rechtsstreit von Belang, hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit vereinbart (deutsche Übersetzung gemäß Anlage B 2 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte F. vom 23.2.2005):
11.10: Dieser Vertrag soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterfallen und er soll dementsprechend ausgelegt werden. Der Gerichtsstand für alle Parteien dieses Vertrages soll F., Deutschland sein.
Am 9.10.2003 bzw. 5.11.2003 traten die zweitrangig gesicherten Kreditgeber – mit Ausnahme der Beklagten zu 1. – ihre Ansprüche aus dem SSFA an die Firma P. Holdings LLC ab. Diese trat am 23.1.2004 die zuvor erworbenen Ansprüche an die Beklagte zu 2. ab. In der Folgezeit trat die Beklagte zu 2. ihre Ansprüche teilweise an die Beklagten zu 3. bis 10. ab. Die Beklagte zu 11. ist nach dem Vorbringen sämtlicher Beklagten (Blatt 137, 151 der Akten) zu keinem Zeitpunkt Darlehensgeber des SSFA oder an diesem oder den damit zusammenhängenden Verträgen sonst irgendwie beteiligt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte zu 11. indessen als mutmaßliche Rechtsnachfolgerin in Anspruch.
Die Klägerin zu 1. bediente den SSFA (laufende Zinszahlungen, Baranteil) zunächst 2 ½ Jahre vertragsgemäß. Erstmals die per 30.6.2004 und 30.9.2004 fälligen Zinszahlungen leistete die Klägerin zu 1. mit zeitlicher Verzögerung und jeweils „unter Vorbehalt“, aber jeweils noch vor Ablauf des für eine Fälligstellung des Gesamtkredits vereinbarten Karenzzeitraumes.
Mit der bei der erkennenden Kammer eingereichten Klageschrift vom 8.11.2004 haben die Klägerinnen – noch vor Fälligkeit der Zinsrate per 31.12.2004 – gegenüber der Beklagten zu 1. als Vertragspartei und den übrigen Parteien als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Vertragsparteien Feststellungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die in den Klageanträgen näher bezeichneten Rechte und Ansprüche der Beklagten aus den beiden streitgegenständlichen Verträgen vom 26.3.2002 wenden. Unter dem Datum vom 21.12.2004 hat die Klägerin zu 2. darüber hinaus bei dem Landgericht Frankfurt am Main eine negative Feststellungsklage eingereicht, mit der sie u.a. beantragt festzustellen, dass die Sicherheiten der für den SSFA bestellten nachrangigen Pfandrechte nicht durchsetzbar seien. Zur Begründung macht die Klägerin zu 2. in dem dortigen Verfahren im Wesentlichen wie die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreites geltend, der SSFA sei in Folge Sittenwidrigkeit nichtig und eigenkapitalersetzend.
Nachdem die Klägerin zu 1. die per 31.12.2004 fällige Zinszahlung unterließ, hat die J.P. M. Europe Limited im Auftrag der zweitrangig gesicherten Kreditgeber unter dem Datum vom 18.1.2005 am High Court of Justice in L. Klage gegen die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreites eingereicht. Sie beantragt dort u.a. festzustellen, dass die Zinsklausel aus dem SSFA wirksam ist, dass die Klägerinnen sich hinsichtlich der Zinsen in Verzug befinden und dass die zweitrangig gesicherten Kreditgeber berechtigt sind, den SSFA zum 7.3.2005 fällig zu stellen. Die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreites haben aufgrund des bei der hiesigen Kammer – zeitlich früher mit Klageschrift vom 8.12.2004 eingeleiteten – Rechtsstreits die Aussetzung des Verfahrens in L. beantragt (Art. 27, 28 EuGVVO). Diesem Antrag hat das englische Gericht mit Beschluss vom 7.4.2005 stattgegeben und beschlossen, das Verfahren über die dortige Klage vom 18.1.2005 gemäß Art. 27 EuGVVO auszusetzen, bis das Landgericht Mainz bzw. das Landgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der in Deutschland eingereichten Klagen vom 8.12.2004 (Landgericht Mainz) und vom 21.12.2004 (Landgericht Frankfurt am Main) getroffen haben (Anlage B 65 zum Schriftsatz der Rechtsanwälte F. vom 14.7.2005).
Sämtliche Beklagten haben im vorliegenden Rechtsstreit vorab die internationale und örtliche Zuständigkeit der erkennenden Kammer gerügt.
Die Parteien streiten darüber,
ob die erkennende Kammer international zuständig ist,
ob insbesondere die Gerichtsstandsklauseln in den beiden streitgegenständlichen Verträgen vom 26.3.2002 einer ungeschriebenen europarechtlichen Missbrauchskontrolle unterliegen und diese Vertragsklauseln – wie von den Klägerinnen behauptet – wegen missbräuchlichen Ausnutzens einer wirtschaftlichen Machtposition nichtig seien, und
(hilfsweise)
ob die von den Klägerinnen behaupteten Sachgründe gegen die Wirksamkeit des SSFA vom 26.3.2002 und der Optionsvereinbarung vom selben Tag berechtigt sind oder nicht.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass keinem Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit den anderen Beklagten oder Dritten gegenüber den Klägern ein Anspruch auf Zinszahlung aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 zusteht.
1.a. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 auf Zinszahlung für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2009 gegenüber den Klägern bis zum Ende der Krise der Kläger im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht durchsetzbar ist und sich die Kläger seit dem 1.10.2004 in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG befinden.
1.b. Äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 auf Zinszahlung für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2004 von den Beklagten gegenüber den Klägern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens nicht durchsetzbar ist, d.h. vorübergehend keine Zahlungspflicht besteht.
2. Es wird festgestellt, dass keinem Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit den anderen Beklagten oder Dritten gegenüber den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der – aufgrund des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 – geleisteten Darlehenssumme vor Ablauf des 31.3.2010 zusteht.
2.a. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der – aufgrund des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 – geleisteten Darlehenssumme gegenüber den Klägern nicht vor Ablauf des 31.3.2010 durchsetzbar oder fällig ist.
3. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegenüber den Klägern keine Ansprüche aus dem „S. Option Agreement“ vom 26. März 2002 weder direkt noch indirekt zustehen.
4. Es wird festgestellt, dass keinem Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit den anderen Beklagten oder Dritten gegenüber den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, Schäden, Verlusten, Auslagen (einschließlich Anwaltskosten) aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 zusteht.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Kosten, Schäden, Verlusten, Auslagen (einschließlich Anwaltskosten) aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 20002 für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2009 gegenüber den Klägern bis zum Ende der Krise der Kläger im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht durchsetzbar ist und sich die Kläger seit dem 1.10.2004 in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG befinden.
5. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit anderen Beklagten oder Dritten aus Ziffer 42.1.1 (Additional Security) des „S. Secured Facility Agreement“ vom 26. März 2002 besteht.
6. Es wird festgestellt, dass alle bisherigen und zukünftigen so genannten Notice of Default (Mitteilung von Kündigungsgründen bzw. Kündigungserklärungen) des „S. Secured Facility Agreement“ vom 26. März 2002, insbesondere nach Ziffer 21 des Vertrages, keine rechtliche Wirkung entfalten.
7. Es wird festgestellt, dass keinem Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit den anderen Beklagten oder Dritten gegenüber den Klägern irgendwelche Zahlungsansprüche sowie sonstigen Ansprüche aus allen (Vertrags)-Klauseln, insbesondere auch aus Klausel 29.1.1. und 29.1.2. des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 zusteht.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass irgendwelche Zahlungsansprüche sowie sonstigen Ansprüche aus allen (Vertrags-)Klauseln, insbesondere auch aus Klausel 29.1.1. und 29.1.2. aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2009 gegenüber den Klägern bis zum Ende der Krise der Kläger im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht durchsetzbar sind und sich die Kläger seit dem 1.10.2004 in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG befinden.
8. Es wird festgestellt, dass keinem Beklagten weder selbständig noch gemeinsam mit den anderen Beklagten oder Dritten gegenüber den Klägern irgendwelche Ansprüche (inklusive Ansprüche auf Schadloshaltung), insbesondere auch aus Verzug, aus Nichtzahlung, Nichterfüllung oder sonstigen Versäumnissen (vgl. Klausel 21 und Klausel 22) des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 zusteht und dass keine gültigen bestehenden oder zukünftigen Ereignisse eines Events of Default wie in Klausel 21 des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) definiert, bestehen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass irgendwelche Ansprüche (inklusive Ansprüche auf Schadloshaltung), insbesondere auch aus Verzug, aus Nichtzahlung, Nichterfüllung oder sonstigen Versäumnissen (vgl. Klausel 21 und Klausel 22) aus dem „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) vom 26. März 2002 für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2009 gegenüber den Klägern bis zum Ende der Krise der Kläger im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht durchsetzbar sind und sich die Kläger seit dem 1.10.2004 in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG befinden und dass keine gültigen bestehenden oder zukünftigen Ereignisse eines Events of Default wie in Klausel 21 des „S. Secured Facility Agreement“ (Vertrag über die Bereitstellung einer zweitrangig besicherten Fazilität) definiert, während des Bestehens einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG durchsetzbar sind.
Die Beklagten beantragen (unter Aufrechterhaltung ihrer Rüge gegen die Zulässigkeit der Klage),
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.9.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
I. Das Landgericht ist aufgrund der in Ziffer 45.1 des SSFA vom 26.3.2002 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 EuGVVO international nicht zuständig für die Entscheidung über die vertragliche Rechte und Ansprüche aus dem SSFA vom 26.3.2002 betreffenden Feststellungsanträge zu Ziffer 1. bis 2. und 4. bis 8. (nach Maßgabe der Ziffernfolge im Tatbestand, unter Einschluss der dortigen Hilfsanträge).
1. Nach dem eindeutigen und keiner weiteren Auslegung zugänglichen Wortlaut der Vertragsklausel in Ziffer 45.1 des SSFA vom 26.3.2002 haben die Vertragsparteien des SSFA zu Gunsten der Finanzierungsparteien die alleinige Zuständigkeit englischer Gerichte für jede Streitigkeit vereinbart, die aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag (einschließlich einer Streitigkeit hinsichtlich der Existenz, Gültigkeit und Beendigung des vorliegenden Vertrages oder der Folgen seiner Nichtigkeit) entstehen kann.
Dies bedeutet, dass sich die Beklagte zu 1. als eine der ursprünglichen Finanzierungsparteien und die weiteren Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Finanzierungsparteien (auch die Beklagte zu 11. als von den Klägerinnen behauptete Rechtsnachfolgerin der Vertragsparteien) auf die zu ihren Gunsten getroffene vertragliche Gerichtsstandsklausel berufen und mit Recht die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mainz rügen können.
2. Die vorgenannte schriftlich fixierte Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 45.1 des SSFA vom 26.3.2002 genügt den Erfordernissen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO.
a) Die rechtsgeschäftliche Gerichtsstandsvereinbarung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Kreditvertrag und damit aus einer Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz EuGVVO handelt.
b) Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO verlangt weiter, dass mindestens eine der Parteien ihren Sitz/Wohnsitz (Art. 59, 60 EuGVVO) in einem Mitgliedsstaat der EU hat. Das ist hier der Fall, denn beide Klägerinnen haben ihren satzungsmäßigen Sitz und Verwaltungssitz in Mainz (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO) und damit einen Sitz im EU-Gebiet.
c) Mit der in der Gerichtsstandsklausel bestimmten Zuständigkeit englischer Gerichte haben die Vertragsparteien des SSFA auch die notwendige Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates der EU (außer Dänemark) vereinbart.
d) Die Gerichtsstandsklausel genügt weiterhin den formellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO, da sie Vertragsbestandteil des schriftlich geschlossenen und überdies notariell beurkundeten SSFA vom 26.3.2002 ist. Die Gerichtsstandsklausel knüpft – wie ihr Wortlaut belegt – darüber hinaus gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO auch an ein bestimmtes Rechtsverhältnis und an ein bestimmtes Gericht (englische Gerichte) an. Das Bestimmtheitserfordernis ist insbesondere schon dadurch gewahrt, dass allgemein auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates abgestellt wird; dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Recht des prorogierten Mitgliedsstaates, hier also nach englischem Recht (vgl. statt vieler: Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., Art. 23 EuGVVO, Rn. 6).
e) Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 45.1 des SSFA ist schließlich auch nicht nach Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, denn es wird keine Zuständigkeit von Gerichten abbedungen, die aufgrund des Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig sind.
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO greift entgegen der Auffassung der Klägerinnen selbst dann nicht ein, wenn man dem SSFA vom 26.3.2002 eigenkapitalersetzenden Charakter beimessen oder ihn als Beherrschungsvertrag bewerten wollte. Die in Art. 22 Nr. 2 EuGVVO verwendeten Begriffe sind zwar autonom auszulegen, doch lässt sich der Kreis der erfassten Klagen nur unter Rückgriff auf das Personalstatut der Gesellschaft bestimmen. Die dort vorgesehenen Klagen sind entsprechend ihres Klagegegenstandes zu qualifizieren. Aus deutscher Sicht unterfallen Art. 22 Nr. 2 EuGVVO etwa den Nichtigkeitsklagen nach §§ 75, 76 GmbHG, 275 AktG sowie die Auflösungsklagen nach § 61 GmbHG und §§ 131, 133 HGB. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO begründet jedoch keinen umfassenden Gerichtsstand für alle gesellschaftsbezogenen und noch nicht einmal für sämtliche gesellschaftsorganisatorischen Klagen. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO steht der Gerichtsstandsvereinbarung somit nicht entgegen.
Art. 22 Nr. 5 EuGVVO greift entgegen der Ansicht der Klägerinnen ebenfalls nicht ein, denn mit der Gerichtsstandsvereinbarung haben die Vertragsparteien des SSFA keine Regelung für Verfahren getroffen, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Die Gerichtsstandsklausel erstreckt sich vielmehr auf die Zuständigkeit englischer Gerichte im Erkenntnisverfahren, also auf Streitigkeiten, in denen erst noch ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel erlassen werden muss. Art. 22 Nr. 5 EuGVVO bezieht sich nur auf Verfahren, die unmittelbar die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, nicht erfasst werden dagegen Klagen, die nur mittelbar damit zu tun haben (vgl. statt vieler: Thomas-Putzo, aaO, Art. 22 EuGVVO, Rn. 15 bis 17; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 22 EuGVVO, Rn. 29). Sämtliche Klageanträge richten sich nicht unmittelbar gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem in Deutschland für vollstreckbar erklärten Titels eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 38 EuGVVO). Mit den negativen Feststellungsanträgen wollen die Klägerinnen vielmehr – vorbeugend – das Nichtbestehen von vertraglichen Rechten und Ansprüchen aus dem SSFA vom 26.3.2002 bzw. der Optionsvereinbarung geklärt haben und damit eine mögliche künftige Zwangsvollstreckung verhindern. Dahingehende Feststellungsklagen unterfallen indessen nicht dem Regelungsbereich des Art. 22 Nr. 5 EuGVVO, denn sie haben nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus einer in Deutschland für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung zum Gegenstand.
3. Die Klägerinnen können nicht damit gehört werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 45.1 des SSFA wegen Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages (SSFA) nichtig sei.
Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und deren Wirksamkeit abschließend, sofern in der EuGVVO selbst nicht noch zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden. Die materielle Wirksamkeit des Hauptvertrages gehört europarechtlich nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung. Der EuGH hat zu der inhaltsgleichen früheren Vorschrift in Art. 17 EuGVÜ u.a. entschieden (Urteil vom 16.3.1999 – Rs.C 159/97, unter Ziffer 52, WM 1999, 1187/1193):
Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 17 des Übereinkommens vom 27.9.1968 stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen.
Bei der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung hat der EuGH dabei an seine ständige Rechtsprechung und auch an sein früheres Urteil vom 3.7.1997 – Rs.C 269/95 (= WM 1997, 1549) – angeknüpft. Der EuGH hat dort in Erwägung der Ziele des Übereinkommens (EuGVÜ) und der Rechtssicherheit u.a. unter Ziffer 27 und 29 des Urteils ausgeführt:
27. Solchen Erwägungen der Rechtssicherheit entspricht es auch, dass das nationale Gericht in der Lage sein muss, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. …
29. Ziel des Art. 17 des Übereinkommens ist es, ein Gericht eines Vertragsstaates, das gemäß dem nach den in dieser Vorschrift geregelten strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen. Es könnte leicht zu einer Gefährdung der mit dieser Vorschrift angestrebten Rechtssicherheit kommen, wenn einer Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt würde, das Eingreifen dieser Vorschrift des Übereinkommens allein durch die Behauptung zu vereiteln, dass der gesamte Vertrag aus Gründen des anwendbaren materiellen Rechtes unwirksam sei.
Die Erwägungen des EuGH sind sodann in dem Leitsatz (Ziffer 32) wie folgt zusammengefasst:
Das Gericht eines Vertragsstaates, das in einer gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt worden ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.
Soweit die Klägerinnen im Einzelnen und ausführlich die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages (SSFA) behaupten, kommt es auf diese Einwendungen bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ = Art. 23 EuGVVO nicht weiter an.
4. Die Klägerinnen können letztlich auch nicht damit gehört werden, dass Art. 23 EuGVVO einer ungeschriebenen europarechtlichen Missbrauchskontrolle unterliege und die vorliegende Gerichsstandsvereinbarung in Ziffer 45.1 SSFA wegen missbräuchlichen Ausnutzens einer wirtschaftliche Machtposition der damaligen Finanzierungsparteien bei Anbahnung und Abschluss des SSFA vom 26.3.2002 nichtig sei.
Die Parteien haben sich zur Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsauffassungen hinsichtlich der Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art. 23 EuGVVO jeweils auf Rechtsgutachten gestützt. Die Klägerinnen haben sich auf das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 7.5.2005 und die Beklagten auf das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 8.7.2005 bezogen. Aus den vorgelegten Gutachten und den dort wiedergegebenen Zitaten folgt, dass eine europarechtliche Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art. 23 EuGVVO (= Art. 17 EuGVÜ) durch die Rechtsprechung bisher nicht anerkannt ist und lediglich im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten werden.
In Erwägung dieser gutachtlichen Stellungnahmen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ungeschriebene europarechtliche Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art. 23 EuGVVO (= Art. 17 EuGVÜ) weder mit der Entstehungsgeschichte der EuGVÜ/EuGVVO (vgl. Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ, Rn. 55) noch mit den bereits oben wiedergegebenen – für die nationalen Gerichte verbindlichen – Entscheidungen des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ vom 3.7.1997 und vom 16.3.1999 vereinbar ist. Die von den Klägerinnen vorgetragenen Sachargumente, mit denen sie auf das missbräuchliche Ausnutzen einer wirtschaftlichen Machtposition der damaligen Finanzierungsparteien bei Anbahnung und Abschluss des SSFA vom 26.3.2002 abstellen wollen, stellen darüber hinaus im Kern nichts anderes dar als die bereits im ursprünglichen Prozessstadium vorgetragenen Sachbehauptungen zur Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH indessen auf das streitige Rechtsverhältnis und auf die Angemessenheit der Gerichtsstandsklausel gerade nicht an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I.3. Bezug genommen.
Eine ungeschriebene europarechtliche Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art. 23 EuGVVO würde zudem, wie die Kammer nur hilfsweise betonen möchte, im Ergebnis auf eine mit dem europäischen Recht nicht vereinbare Diskriminierung der Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten der EU hinauslaufen. Von einer weitergehenden Begründung hierzu wird abgesehen. Die Finanzierungsparteien des SSFA hatten im Übrigen – wie die Vertragsurkunde vom 26.3.2002 belegt – bei Abschluss des Vertrages ihren Sitz in L./England. Wenn die damaligen Finanzierungsparteien demgemäß bei der Bestimmung des Gerichtsstandes an ihren eigenen Sitz in England angeknüpft haben, so liegt in dieser Gerichtsstandsklausel ein ohne weiteres rechtfertigender sachlicher Bezug. Nach den Erfahrungen der Kammer wird eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Anknüpfung an den Sitz einer Vertragspartei im kaufmännischen Verkehr und insbesondere auch bei Abschluss von gewerblichen Kreditverträgen häufig vereinbart, sowohl in Individualverträgen als auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In dem Gutachten des Prof. Dr. H. vom 8.7.2005 (Seite 25) wird zudem darauf verwiesen, dass die Gerichtsklausel mit der Anknüpfung an den Sitz der Kreditgeber bei Bankgeschäften allgemein üblich und im internationalen Finanzmark absolut Standard ist.
Erhebliche Tatsachen, die mit den Erfordernissen des Art. 23 EuGVVO im Zusammenhang stehen, haben die Klägerinnen gegen die Wahl der in der Gerichtsstandsklausel vereinbarten englischen Gerichte somit nicht vorgebracht.
II. Das Landgericht ist aufgrund der in Ziffer 45.1 des SSFA vom 26.3.2002 und in Ziffer 11.10 der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 EuGVVO international nicht zuständig für die Entscheidung über den sämtliche vertraglichen Ansprüche aus der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 betreffenden Feststellungsantrag zu Ziffer 3.
1. Zur Wirksamkeit der nach Art. 23 EuGVVO zu beurteilenden Gerichtsstandsklauseln wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Kammer unter I.1. bis I.4. Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen zu Ziffer 45.1. des SSFA gelten in gleicher Weise auch für Ziffer 11 der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002.
Die Kammer hat in den obigen Erwägungen insbesondere bereits dargelegt, dass Art. 22 Nr. 2 und Nr. 5 EuGVVO den Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entgegensteht. Die Klauseln erstrecken sich insbesondere nicht auf Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Der Klageantrag zu Ziffer 3. hat im Übrigen auch nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus einer in Deutschland für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung zum Gegenstand. Mit dem Feststellungsantrag zu 3. wollen die Klägerinnen vielmehr – vorbeugend – das Nichtbestehen von sämtlichen Ansprüchen aus der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 festgestellt haben und damit mögliche künftige Vollstreckungstitel verhindern. Dahingehende Feststellungsklagen unterfallen indessen nicht dem Regelungsbereich des Art. 22 Nr. 5 EuGVVO, denn sie haben nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus einer in Deutschland für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung zum Gegenstand.
2. Soweit die Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vorsieht, folgt daraus weder eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mainz noch eine örtliche Zuständigkeit für den Klageantrag zu Ziffer 3.
Weil die Klägerinnen den Antrag zu Ziffer 3. ausdrücklich mit der Sittenwidrigkeit (Nichtigkeit) des – vorrangigen – SSFA vom 26.3.2002 begründen (Seite 39 der Klageschrift), sind für die Entscheidung über diese vorrangige Streitigkeit ausschließlich die in Ziffer 45.1 des SSFA vereinbarten englischen Gerichte zuständig. In Ziffer 45.1 des SSFA ist die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit zu Gunsten der Finanzierungsparteien nämlich ausdrücklich auch auf die Folgen der Nichtigkeit des SSFA erstreckt. Dies bedeutet, dass die deutschen Gerichte nicht in eigener internationaler Zuständigkeit über das aus einer Nichtigkeit des SSFA vom 26.3.2002 folgende Nichtbestehen von Ansprüchen aus der Optionsvereinbarung vom 26.3.2002 entscheiden dürfen.
International zuständig sind vielmehr auch hierfür die englischen Gerichte gemäß Ziffer 45.1 SSFA.
III. Mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mainz ist die Klage somit insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Eine Vorlage des Rechtsstreites seitens der Kammer an den EuGH nach Art. 234 Abs. 2 EU-Vertrag ist nicht erforderlich gewesen, weil die Kammer von der in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Auslegung des EuGH zu dem früheren Art. 17 EuGVÜ ausgegangen ist und diese Vorschrift inhaltlich dem jetzigen Art. 23 EuGVVO entspricht. Neue klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen zu Art. 23 EuGVVO wirft der Rechtsstreit im Übrigen nicht auf.