Der Kläger schloss mit dem Kaufmann W. am 16.03.2001 einen notariellen Darlehensvertrag (UR-Nr. 33/2001 Notar …), in dem er dem Kaufmann W. als Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.000.000,‑ DM bis zum 31.07.2001 zu einem Zinssatz von 5 % p.a. gewährte. Der Darlehensnehmer W. leistete für das an ihn ausgezahlte Darlehen u.a. folgende Sicherheit:
Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der Plazierung gegenüber der Beklagten zu 1) aus der Plazierung von 10 % der Aktien an der AG gemäß Bankzusage vom 11. Dezember 2000. Der Erschienene zu 2. nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Beklagte zu 2), der im Gerichtsbezirk Trier wohnt, war seit 1994 bei der Beklagten zu 1), einer Bank mit Sitz in Luxemburg, beschäftigt. Seine Zuständigkeit umfasste die Verwaltung der Konten, die die Beklagte zu 1) für die Familie eines ehemaligen … Diktators … führte. Das von der Beklagten zu 1) in Luxemburg verwaltete Vermögen der … -Familie wurde im Frühjahr 2001 von den Luxemburger Behörden beschlagnahmt.
Der Beklagte zu 2) verfasste mit Datum 11.12.2000 ein Telefaxschreiben mit dem Briefkopf der Beklagten zu l), gerichtet an den Kaufmann W., in dem folgendes erklärt wird:
„Wir bestätigten Ihnen die Plazierung der ersten Finanzierungsrunde von der AG in Höhe von DEM 20.000.000,‑ bei der Ihnen bekannten Bewertung von DEM 200.000.000,‑ durch einige Kunden unseres Hauses.
Die Zahlungen werden bis zum 20. Januar 2001 erfolgen.“
Am 05.03.2001 kam es in … zu einem Treffen des Klägers mit dem Kaufmann W., bei dem auch die Ehefrau des Klägers zugegen war. Anlässlich dieser Zusammenkunft wurde der Beklagte zu 2) unter seiner geschäftlichen Rufnummer in Luxemburg angerufen. Der Inhalt dieses Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Am 05.04.2001 fand ein Treffen im Restaurant ... in … statt, an dem der Beklagte zu 2), der Kaufmann W. sowie das Ehepaar M. teilnahmen. Einzelheiten über den Verlauf und die dort abgegebenen Erklärungen sind ebenfalls streitig.
Das Darlehen aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2001 ist nur teilweise an den Kläger zurückgezahlt worden. Die Zwangsvollstreckung gegen den Kaufmann W., der am 28.05.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, blieb erfolglos.
Der Kläger macht aus der Darlehensgewährung an den Darlehensnehmer W. gemäß einer Forderungsaufstellung per 28.02.2005 insgesamt 10.306.009,20 EUR geltend. In der Klageschrift vom 23.04.2004, in der der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aufgeführt ist, wird davon ein Teilbetrag von 1.000.000,‑ EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner und ein weiterer Teilbetrag von 1.000.000,‑ EUR gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Die vom Kläger schriftsätzlich angekündigte Klageerweiterung vom 08.03.2005 (Bl. 259) ist nicht zugestellt worden, da der erforderliche Prozesskostenvorschuss nicht geleistet worden ist.
Der Kläger ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus Vertrag ergebe sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (EG-VO Nr. 44/2001). Weiterhin sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier, in dessen Bezirk der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz habe, gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aus dem Gesichtspunkt der Streitgenossenschaft gegeben. Einzelheiten hierzu, auch zur Anwendung deutschen Rechts, ergeben sich aus dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. … vom März 2004, dessen Ausführungen sich der Kläger zu eigen macht.
Der Kläger trägt vor,
der Kaufmann W. habe mit ihm Kontakt aufgenommen, um im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) Bank- und Darlehensgeschäfte zu realisieren. Er habe erklärt, die Bank habe 10 % der Aktien der AG an einen Großkunden zu verkauft. Die Auszahlung des Kaufpreises habe sich wegen Gründungsformalitäten bei einer Schweizer Treuhandgesellschaft verzögert. Er wolle indes nicht mehr weiter abwarten, da der Kaufpreis der Kapitalerhöhung und der Stärkung seines Unternehmens diene. Er wolle die Kapitalerhöhung durch einen Überbrückungskredit vornehmen, der aus dem Verkauf der Aktien zurückgezahlt werde. Die Rückzahlung der Darlehenssumme von 20.000.000,‑ DM sei über die … Bank garantiert. Die Liquiditätsbeschaffung zur Gewährung des Überbrückungskredites könne und solle über die … Bank erfolgen, indem börsennotierte Aktien der … Kliniken AG vom Großaktionär … (=Kläger) verkauft werden, womit wiederum das Darlehen finanziert werde.
Der Kaufmann W. habe zur Bestätigung seiner Ausführungen die Bescheinigung vom 11.12.2000 vorgelegt. Diese Bescheinigung sei mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten zu 2) ihm – dem Kläger – übergeben worden. Das sei mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) geschehen. Es habe sich bei dem Vorhaben des Kaufmanns W. im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) um ein typisches Dreiecksgeschäft gehandelt. Die Beklagte zu 1) habe an der Durchführung dieser Geschäfte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse gehabt, weil sie Verwalterin des Treuhandvermögens der Diktator-Familie in einer Größenordnung von ca. 1,3 Milliarden DM gewesen sei und diesen Kunden nicht habe verlieren wollen.
Bei dem Telefongespräch vom 05.03.2001 habe der Beklagte zu 2) sich als Abteilungsleiter der Beklagten zu 1) vorgestellt. Er habe erklärt, es sei möglich, die vorgesehenen Aktienkäufe durchzuführen. Die an den Kaufmann W. gerichtete Bescheinigung vom 11.12.2000 habe weiterhin Gültigkeit und könne ihm – dem Kläger – ausgehändigt werden. Die Auszahlung aus dem Verkauf der Aktien der AG sei von Kunden der Bank kurzfristig zu erwarten. Es liege eine geringfügige, zeitliche Verzögerung aus formalen Gründen vor. Angesprochen auf die Bonität des Kaufmanns W. habe der Beklagte zu 2) bekräftigt, dass Herr W. ein vertragstreuer Geschäftspartner und zuverlässiger Kaufmann sei. Bei der Zusammenkunft am 05.04.2001 in … habe der Beklagte zu 2) die Angaben und Zusagen beim Telefongespräch vom 05.03.2001 bestätigt. Der Namen des Kunden, der die AG-Aktien gekauft habe, sei aus Verschwiegenheitsgründen allerdings nicht genannt worden.
Der Kläger macht geltend, durch die Erklärungen des Beklagten zu 2) beim Telefongespräch am 05.03.2001 sei – insbesondere durch die Aushändigung des Schreibens vom 11.12.2000 – zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Auskunfts- und Garantievertrag zustande gekommen. Er hätte den Darlehensvertrag vom 16.03.2001 ohne diese Zusagen nicht abgeschlossen. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass die im Schreiben vom 11.12.2000 erteilten Auskünfte falsch gewesen seien. Die Beklagte zu 1) habe keine Aktien der … AG plaziert gehabt; obwohl nur die Diktator-Familie Kaufinteresse gehabt habe, werde in dem Schreiben vom 11.12.2000 von einer Mehrzahl von Kunden gesprochen. Die Beklagte zu 1) habe gewusst, dass sie die Aktien des Kaufmanns W. der … AG nicht plazieren könne. Die Bankbestätigung vom 11.12.2000 sei bewusst und gewollt für Dritte bestimmt gewesen. Durch die Bescheinigung vom 11.12.2000 sei er als Auskunftsempfänger in der Absicht getäuscht worden, dem Kaufmann W. ein Darlehen zu gewähren, obwohl den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Auskunft wertlos und irreführend sei. Die Beklagte zu 1) habe für das Verhalten des Beklagten zu 2) einzustehen, da der Beklagte zu 2) die … Bank wirksam vertreten habe. Da das Schreiben vom 11.12.2000 auf dem Geschäftspapier der Beklagten zu 1) geschrieben worden sei, habe die Beklagte zu l) für die dort abgegebenen Erklärungen selbst dann einzustehen, wenn der Beklagte zu 2) insoweit ohne ausdrückliche Vollmacht gehandelt habe.
Der Kläger stützt die Klageansprüche auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Er macht geltend, der Beklagte zu 2) habe als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) gehandelt; er habe im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) vorsätzlich über die Bonität des Kaufmanns W. sowie über den Verkauf der … Aktien getäuscht. Das Vorgehen der Beklagten sei mit den guten Sitten nicht vereinbar. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er dem Kaufmann W. kein Darlehen gewährt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 1.000.000,‑ EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1) wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger weitere 1.000.000,‑ EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu l) rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier. Sie führt hierzu aus, ein hinreichender Zusammenhang bei einer Klage gegen Streitgenossen bestehe dann nicht, wenn ein Beklagter aus Delikt und ein anderer aus Vertrag in Anspruch genommen werde. Mit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage könne demnach ein für die internationale Zuständigkeit notwendiger Zusammenhang allenfalls insoweit bestehen, als deliktische Ansprüche auch gegen sie – Beklagte zu 1) – geltend gemacht werden. Die daraus resultierende Zuständigkeit für deliktische Ansprüche erstrecke sich aber nicht auf vertragliche Ansprüche, für die das Landgericht Trier keinesfalls zuständig sei. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes greife insoweit nicht ein, da der Beklagte zu 2) Erklärungen und Auskünfte vor Abschluss des Darlehensvertrages in Luxemburg abgegeben habe.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, es liege ein Parteiwechsel vor, weil der Kläger in der Klageschrift als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bezeichnet werde. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und rügt die Aktivlegitimation. Zu den Ansprüchen aus Vertrag und Delikt sowie aus quasi-vertraglichen Abmachungen trägt die Beklagte zu 1) vor,
der Beklagte zu 2) habe die Vorbereitung und Ausführung des sogenannten Dreiecksgeschäfts mit dem Kläger und dem Kaufmann W. eigenmächtig ohne ihr Wissen durchgeführt. Erst mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2003 habe sie Kenntnis erlangt von dem Schreiben vom 11.12.2000, das der Beklagte zu 2) unter Verwendung ihres Briefpapiers erstellt habe. Die sofort durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass sich von diesem Schreiben keine Kopie in ihren Akten befunden habe. Bei weiteren Recherchen habe sich dann gezeigt, dass der Beklagte zu 2) an den vom Kläger geschilderten Geschäften heimlich mitgewirkt habe.
Der Beklagte zu 2) sei innerhalb ihrer Organisation seit 1994 geraume Zeit vor den hier maßgeblichen Vorgängen des Jahres 2000 für die Verwaltung der bei ihr geführten Konten der Diktator-Familie zuständig gewesen. Der Kontakt zur Diktator-Familie sei über deren Bevollmächtigten … wahrgenommen worden. Im April 2000 sei das von ihr betreute Vermögen der Diktator-Familie von den luxemburgischen Behörden beschlagnahmt worden mit der Maßgabe, dass Vermögensanlagen in nicht börsennotierte Aktien nur nach Rücksprache und in Abstimmung mit den zuständigen Luxemburger Behörden erfolgen dürfen. Im November 2000 habe der Beklagte zu 2) an seinen Vorgesetzten, den Geschäftsführer …, den Wunsch der Diktator-Familie herangetragen, in Aktien der nicht börsennotierten … AG zu investieren. Dem Beklagten zu 2) sei hierzu eindeutig erklärt worden, dass ohne schriftlichen Auftrag und ohne Zustimmung des zuständigen Luxemburger Untersuchungsrichter der Ankauf dieser Aktien nicht in Betracht komme. Die zuständige Richterin in Luxemburg habe am 11.07.2001 Bedenken des Untersuchungsgerichts gegen die Investition aus dem Diktator-Vermögen in …-Aktien mitgeteilt. Diese Mitteilung sei von ihr – der Beklagten zu 1) – als faktisches Verbot bewertet worden, was dem Beklagten zu 2) umgehend mit der Erklärung mitgeteilt worden sei, die Genehmigung für den Ankauf der …-Aktien sei untersagt worden.
Was den Erwerb der Aktien der … Kliniken AG aus dem Vermögen der Diktator-Familie angehe, so sei ihr nicht bekannt gewesen, dass zwischen dem Erwerb der …-Aktien für die Diktator-Familie und dem Erwerb der Aktien der …-Kliniken AG ein Zusammenhang bestehen soll. Entsprechende Aktivitäten habe der Beklagte zu 2) bewusst vor ihr verborgen und geheim gehalten.
Das Schreiben vom 11.12.2000 sei allein dem Beklagten zu 2) zuzurechnen. Zwischen dem Kläger und ihr – Beklagte zu 1) – sei weder ein Auskunft- noch ein Garantievertrag zustande gekommen, da der Beklagte zu 2) hierfür keine Vertretungsmacht gehabt habe. Der Beklagte zu 2) sei bankintern zu keinem Zeitpunkt einzelvertretungsbefugt gewesen. Demgemäß sei er auch nicht berechtigt gewesen, das Schreiben vom 11.12.2000 allein zu unterzeichnen; dasselbe gelte für mündliche Vertragserklärungen. Die Erteilung von Bonitätsauskünften habe nicht zu den Aufgaben des Beklagten zu 2) gehört.
Das Schreiben vom 11.12.2000 habe entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu gedient, es dem Kaufmann W. zu ermöglichen, Investoren für die …-AG zu finden. Denn Investoren seien vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung zu diesem Zeitpunkt bereits gefunden gewesen. Das auf Wunsch des Kaufmanns W. verfasste Schreiben vom 11.12.2000 habe vielmehr den Zweck gehabt, den Aufsichtsrat der … AG darüber zu unterrichten, dass für die beabsichtigte Kapitalerhöhung ein Investor gefunden worden sei.
Vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.03.2001 sei der Kläger von dem Kaufmann W. darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den investitionsbereiten Kunden der Beklagten zu 1) um Mitglieder der Familie des … Diktators … handele, deren Vermögen in Luxemburg beschlagnahmt worden sei. Weiterhin sei der Kläger darüber unterrichtet worden, dass bei der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens in Luxemburg Restriktionen bestünden und für Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen wie die … AG eine behördliche Genehmigung erforderlich sei, die leider auf sich warten lasse.
Die Beklagte zu 1) führt zu den aus unerlaubter Handlung geltend gemachten Ansprüchen aus, der Beklagte zu 2) habe den Kläger nicht widerrechtlich geschädigt. Der Beklagte zu 2) sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Auszahlung der Gelder aus dem Verkauf der … Aktien bevorstehe. Selbst wenn den Beklagten zu 2) der Vorwurf treffen würde, zum Nachteil des Klägers deliktisch gehandelt zu haben, sei dies nicht ihr – der Beklagten zu 1) – zuzurechnen. Denn der Beklagte zu 2) habe bei der angeblichen unerlaubten Handlung außerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises als Vermögensverwalter und somit nicht in Ausführung einer Verrichtung im Sinne von § 831 BGB gehandelt. Soweit die Beklagte zu 1) darüber hinaus den Entlastungsbeweis dahin führt, dass der Beklagte zu 2) ordnungsgemäß ausgesucht, eingeleitet und überwacht worden sei, wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.10.2004 (S. 41; B1. 124 ff der Akten) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung,
deutsches Recht finde auf den vorliegenden Streitfall keine Anwendung, da der Erfüllungsort der behaupteten vertraglichen Leistungen nicht in Deutschland sondern in Luxemburg liege. Nach dem Vorbringen des Klägers sei unklar geblieben, welcher erstrangige Teilbetrag des angeblichen Gesamtschadens von knapp 10 Mio EUR vom Klageantrag umfasst werde; die erhobene Teilklage sei daher unbestimmt und somit unzulässig.
Der Beklagte zu 2) trägt vor,
ein Auskunftsvertrag mit dem Kläger, der nicht Kunde der Beklagten zu 1) gewesen sei, sei nicht zustande gekommen. Das Schreiben vom 11.12.2000 enthalte weder ein Garantieversprechen noch eine Bonitätsmitteilung. Das Telefax vom 11.12.2000 habe seinem damaligen Informationsstand entsprochen. Als er dieses Schreiben verfasst habe, habe ihm ein mündlicher Auftrag des Bevollmächtigten … vorgelegen, 10 % der …-Aktien-Anteile aus dem Vermögen der …-Familie zu kaufen. Dieser Auftrag sei ihm anlässlich eines Treffens in … im November 2000 erteilt worden, bei dem auch der Kaufmann W. teilgenommen habe.
Das Telefongespräch vom 05.03.2001 sei vom Kläger unzutreffend wiedergegeben worden. Wegen der Einzelheiten des hierzu vom Beklagten zu 2) gehaltenen Sachvortrages wird auf den Schriftsatz vom 08.07.2004 (S. 8 ff; B1. 46 ff der Akten), verwiesen, in dem auf eine früher protokollierte Aussage des Beklagten zu 2) Bezug genommen wird.
Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung seien nicht dargetan. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, was darauf schließen lasse, dass er irgendwelche Erklärungen im Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Klägers abgegeben habe.
Die Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung für den Fall, dass die internationale Zuständigkeit aus Delikt bejaht wird, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Trier aus Delikt nicht erhoben. Der persönlich anwesende Beklagte zu 2) hat ohne Angabe von Gründen in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle als Partei zu dem Streitstoff keine Angaben machen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. 1. Soweit der Kläger Ansprüche aus Vertrag gegen die Beklagte zu l) geltend macht, ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Triers nicht gegeben.
Nach dem in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO niedergelegten Grundsatz, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, sind die Gerichte in Luxemburg zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wäre allerdings dann gegeben, wenn eine besondere Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 EuGVVO gegeben wäre. Das ist insoweit, als die Klage auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird, indes nicht der Fall.
Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO), da die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg zu erfüllen sind. Nach dem Vorbringen des Klägers ist zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Auskunfts- und Garantievertrag zustandegekommen. Der Erfüllungsort iSv Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, der nach deutschem Recht bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004, NJW-RR 2005, 593), liegt für daraus hergeleitete Ansprüche in Luxemburg. Nach § 269 BGB hat die Leistung aus einem Vertrag grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein davon abweichender Leistungsort (Erfüllungsort) besteht, sind nicht gegeben. Die angeblich unrichtigen Auskünfte und Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der AG-Aktien bezogen sich auf Geschäfte, die in Luxemburg getätigt wurden. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 2) habe bei dem Telefongespräch vom 05.03.2001 i.V. mit dem Schreiben vom 11.12.2000 falsche Zusicherungen gemacht, für die die Beklagte zu 1) einzustehen habe, sind sämtliche Erklärungen des Beklagten zu 2), auf die der Kläger eine vertragliche Haftung stützt, vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.03.2001 ausschließlich in Luxemburg abgegeben worden. Damit entfällt die internationale Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes vor einem deutschen Gericht.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier für vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergeben sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Annexzuständigkeit) und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO (Streitgenossenschaft). Nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kann eine Person an ihrem Wohnsitz verklagt werden, wenn bei einer Klage gegen mehrere Personen einer der Beklagten seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedsstaat hat und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.10.1998 (Rechtssache C 51/97 Slg. I 1998, 6511), ausgeführt, die in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO festgelegte Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes sei eng auszulegen. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sei daher nicht allein deshalb gegeben, weil der Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte einen zusammenhängenden Charakter habe. Bei einer Klage, die gegen eine Partei auf Vertrag und gegen die andere Partei auf Delikt gestützt werde, fehle es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den deliktischen und vertraglichen Ansprüchen. Der Bundesgerichtshof hat die restriktive Auslegung hinsichtlich der besonderen Gerichtsstände des EuGVVO durch den Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.12.2004 (aaO) erneut bestätigt. Er hat ausgeführt, ein sicherer und verläßlicher Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit sei der Grundsatz, dass der Beklagte eines Mitgliedstaates vor dem Gericht des Staates zu verklagen sei, bei dem er seinen Wohnsitz habe. Die besonderen Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 EuGVÜ (EuGVVO) seien eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz und dementsprechend auf einen engen Anwendungsbereich zu beschränken.
Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht danach sowohl für die Annexzuständigkeit beim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO), als auch bei dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO) eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Triers insoweit nicht, als der Kläger Ansprüche aus Vertrag oder vertragsähnlichem Kontakt (§ 311 Abs. 2 BGB) geltend macht.
2. Soweit der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zu 1.) geltend macht, ist allerdings die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, da der behauptete Vermögensschaden in Deutschland eingetreten ist. Nach § 32 ZPO wäre allerdings die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Triers zu verneinen, da die dem Beklagten zu 2) vorgeworfenen Handlungen nicht im Gerichtsbezirk Trier begangen worden sind. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier wird indes für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dadurch begründet, dass die Beklagte zu. l) sich zu den mit der Klage geltend gemachten deliktischen Ansprüchen rügelos eingelassen hat (§ 39 ZPO).
Das Landgericht Trier ist danach zur Entscheidung über die Klageansprüche insoweit berufen, als Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Insoweit ist die Klage allerdings als unbegründet abzuweisen. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte zu 2) aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung haftet, was zur Folge hat, dass auch eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB entfällt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (zu Ziff. II. 2).
II. 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 2) liegt im Landgerichtsbezirk Trier (§ 12 ZPO). Das Landgericht Trier ist daher, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, für die Entscheidung über die Klageansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus allen Anspruchsgrundlagen örtlich und auch international zuständig.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 08.03.2005 im einzelnen aufgeschlüsselt, wie sich der von ihm bezifferte Gesamtschaden zusammensetzt (B1. 258 der Akten). Danach steht ihm aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2001 per 28.02.2005 eine Zinsforderung von 3.529.966,73 EUR zu. Das Klagebegehren ist unter Berücksichtigung dieser Schadensaufstellung dahin auszulegen, dass der Kläger im Wege der Teilklage zunächst die Zinsforderung und danach die restliche Darlehenssumme von knapp 13 Millionen DM verlangt (vgl. § 366 Abs. 2 BGB). Die Teilklage ist damit zulässig, weil sie jedenfalls mit der Spezifizierung des Schadens hinreichend bestimmt worden ist.
Obwohl der Kläger in der Klageschrift als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bezeichnet wird, ergibt sich aus der Klagebegründung, dass er Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2001 geltend macht, den er persönlich als Darlehensnehmer abgeschlossen hat. Die entsprechende Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 17.01.2005 (B1. 159 der Akten) ist daher kein Parteiwechsel, sondern eine Klarstellung darüber, wer Kläger ist.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen aus dem Verhalten des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.03.2001 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu.
Der Beklagte zu 2) hat nach dem Vorbringen des Klägers, auf das das Klagebegehren gestützt wird, bei den Erklärungen anläßlich des Telefongesprächs vom 05.03.2001 als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gehandelt. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) kämen daher nur dann in Betracht, wenn der Kläger gerade dem Beklagten zu 2) besonderes Vertrauen entgegengebracht hätte (§ 311 Abs. 3 BGB). Hierfür ergeben sich indes keine Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) gehandelt, sowie die angebliche Äußerung, hinter dem Geschäft stehe die Bank, machen deutlich, dass es sich nach den Vorstellungen des Klägers ausschließlich um Vertragsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten zu 1) handelte.
Der Beklagte zu 2) haftet für die Klageansprüche auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) betrügerisches Verhalten (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB) mit der Behauptung vor, der Beklagte zu 2) habe ihn über die Bonität des Kaufmannes W. sowie über Einzelheiten bei der Abwicklung des Verkaufs der AG-Aktien an die Diktator-Familie getäuscht. Ob der Vorwurf des Betrugs schon daran scheitert, dass der Kläger – wie die Beklagte zu 1), behauptet – darüber unterrichtet war, dass die Aktien von der Diktator-Familie über einen Bevollmächtigten erworben werden sollten und das Vermögen der Diktator-Familie durch Luxemburger Behörden beschlagnahmt worden war, kann dahingestellt bleiben. Denn Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten zu 2) scheitern jedenfalls daran, dass eine rechtswidrige vorsätzliche Vermögensschädigung des Klägers nicht substantiiert dargetan ist.
Soweit der Kläger in der Klageschrift unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. … geltend macht, er sei über die Bonität des Kaufmanns W. getäuscht worden, läge ein auf Täuschung beruhender Irrtum des Klägers nur dann vor, wenn im Einzelnen vorgetragen worden wäre, welche Umstände in der Person und/oder, den Vermögensverhältnissen ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.03.2001 geworden wären. Die angebliche Äußerung des Beklagten zu 2), der Kaufmann W. sei. ein zuverlässiger Geschäftsmann, auf den man sich verlassen könne, ist so allgemein, dass ihr im Geschäftsverkehr, jedenfalls bei einer Darlehensgewährung von mehreren Millionen DM, offensichtlich keine Bedeutung zukommt.
Ob der Kläger den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.03.2001 von der erfolgreichen Plazierung der AG-Aktien nach Maßgabe des Schreibens vom 11.12.2000 abhängig gemacht hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Der vom Kläger vorgetragene Inhalt des Telefonats vom 05.03.2001 spricht zwar dafür, dass der Kläger ohne diese Plazierung das Darlehen nicht gewährt hätte. Andererseits war die Plazierung der AG-Aktien nur eine von mehreren Sicherheiten; es ist daher naheliegend, dass dem Kläger bewusst war, mit diesem Darlehensvertrag ein gewisses geschäftliches Risiko einzugehen. Von einer abschließenden Beurteilung dieser Frage kann das Gericht indes absehen. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte zu 2) vor Abschluss des Darlehensvertrages bei dem Telefongespräch vom 05.03.2001 oder bei anderer Gelegenheit den Kläger über Umstände der Plazierung der AG-Aktie täuschte und dabei eine Schädigung des Klägers bewusst in Kauf nahm. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zu 1), das sich der Beklagte zu 2) ersichtlich zu eigen gemacht hat, waren die AG-Aktien im November 2000 mündlich über den Bevollmächtigten der Diktator-Familie gekauft worden. Die im Schreiben vom 11.12.2000 erwähnte Zahlung zum 20.01.2001 ist in der Folgezeit allerdings nicht geleistet worden, was für den Kläger Anlass war, weitere Gespräche mit dem Kaufmann W. aufzunehmen und schließlich auch das Telefongespräch am 05.03.2001 mit dem Beklagten zu 2) zu führen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände käme eine Täuschung des Klägers über, die Plazierung der AG-Aktien nur dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) die insoweit vorhandenen Unsicherheiten zerstreut und dem Kläger wahrheitswidrig mitgeteilt hätte, der endgültige und rechtswirksame Verkauf der AG-Aktien sei bereits erfolgt. Insoweit fehlt ein substantiierter Sachvortrag des Klägers. Allgemeine Erwägungen des Klägers über die Herkunft der von der Beklagten zu 1) verwalteten Gelder sowie über die Recherchen der Bankaufsicht in der Schweiz sind für den konkreten Fall unerheblich und können einen näheren Sachvortrag hierzu nicht ersetzen.
Der darlegungspflichtige Kläger hat weiterhin nicht dargetan, dass die angebliche Erklärung des Beklagten zu 2), aus formalen Gründen liege eine kurzfristige zeitliche Verzögerung bei dem Verkauf der AG-Aktien vor, bewusst wahrheitswidrig war. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 2) auf Grund der ihm vorliegenden Informationen gutgläubig davon ausging, dass einer Abwicklung des bereits eingeleiteten Aktienverkaufs letztlich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen werden. Auch die angebliche Äußerung des Beklagten zu 2), die Bank stehe dahinter, ist kein Indiz dafür, dass der Beklagte zu 2) den Kläger über tatsächliche Umstände des Kaufs täuschen und ihn schädigen wollte. Falls der pauschalen Äußerung, die Bank stehe dahinter, überhaupt eine Bedeutung zugemessen werden kann, so wäre dieser Äußerung im übrigen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen gewesen, da der Verkau der AG-Aktien über die Beklagte zu 1) mit dem Vermögen der Diktator-Familie erfolgen sollte. Gegen eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 2) spricht schließlich auch die angebliche Erklärung des Beklagten zu 2), aus Verschwiegenheitsgründen könne der Kunde, der die Aktien gekauft habe, nicht genannt werden. Denn durch die wegen des Bankgeheimnisses berechtigte und vom Kläger nicht beanstandete Weigerung, den Namen des Kunden des Aktienkaufs zu nennen, ist deutlich geworden, dass das vom Kläger geschilderte „Dreiecksgeschäft“ mit einem gewissen Risiko verbunden war. Eine etwaige Fehleinschätzung über dieses Risiko wäre dem Beklagten zu 2) als unerlaubte Handlung nur dann zuzurechnen, wenn er wider besseres Wissen durch unrichtige tatsächliche Angaben dazu beigetragen hätte, dass der Kläger dieses unternehmerische Risiko falsch einschätzte. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Sachvortrag des Klägers.
Nach alledem ist nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger durch das Verhalten des Beklagten zu 2) getäuscht und vorsätzlich in seinem Vermögen geschädigt wurde. Damit entfallen neben einer Haftung aus Betrug auch Ansprüche des Klägers aus einer sittenwidrigen Vermögensschädigung nach § 826 BGB. Soweit der Kläger deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB geltend macht, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) gem. § 266 StGB die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen hatte.
2. Dem Kläger stehen auch gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 2) habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der AG-Aktien an die Diktator-Familie mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) gehandelt, ist das Vorbringen hinsichtlich einer Mittäterschaft der Beklagten zu 1) völlig substanzlos. Der Kläger hat keinerlei näheren Angaben über das Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gemacht, so dass sein Vorbringen, die Beklagte zu 1) habe bewusst mit dem Beklagten zu 2) zusammengearbeitet, letztlich eine bloße Rechtsbehauptung darstellt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zu 1) kämen danach allenfalls insoweit in Betracht, als sich die Beklagte zu 1) ein deliktisches Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste (§ 831 BGB). Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 831 BGB scheitern indes bereits daran, dass der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht hinreichend dargetan ist. Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB i.V. mit §§ 823 ff. BGB entfällt auch deshalb, weil der Beklagte zu 2) die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht als Verrichtungsgehilfe, sondern bei Gelegenheit seiner beruflichen Tätigkeit vorgenommen hat. Die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Klageansprüche sind danach insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt werden.