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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-421
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-421  



BGH (DE) 28.02.1996 - XII ZR 181/93
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – unalexVertragliche Angelegenheiten –unalexErstreckung des Vertragsgerichtsstands auf vertragliche Sekundärpflichten –unalexRückforderung einer Schenkung

BGH (DE) 28.02.1996 - XII ZR 181/93, unalex DE-421


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (7 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (7 cit.)



Ansprüche aus Verlöbnisauflösung und Schenkungswiderruf stellen Bereicherungsansprüche dar, die nicht von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erfasst sind.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Kläger ist Deutscher, die Beklagte ist Brasilianerin mit Wohnsitz in Spanien. Nach dem Scheitern der Verlobung der Parteien, verlangte der Kläger von der Beklagten vor einem deutschen Gericht verschiedene Geschenke zurück, die er ihr in den Jahren 1984 und 1985 gemacht hatte. Die Beklagte machte die Unzuständigkeit deutscher Gerichte geltend.

Der Bundesgerichtshof (DE) entscheidet, dass das EuGVÜ auf das vorliegende Verfahren weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht anzuwenden sei. Nach Art. 54 EuGVÜ gelte das EuGVÜ nur für nach seinem Inkrafttreten im Urteilsstaat erhobene Klagen. Dies gelte auch für später beigetretene Mitgliedstaaten; für diese sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Beitrittsübereinkommens maßgeblich. Die Klageerhebung sei bereits am 30.08.1988 erfolgt und damit vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens mit Spanien und Portugal im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland. Das EuGVÜ sei daher zeitlich nicht anwendbar. Darüber hinaus sei bei der Rückforderung von Verlobungsgeschenken auch der sachliche Anwendungsbereich des EuGVÜ nicht gegeben. Es handele sich bei den geltend gemachten Ansprüchen aus Verlöbnisauflösung (§§ 1301, 812 BGB) und Schenkungswiderruf (§§ 531 Abs. 2, 812 BGB) um selbständige Bereicherungstatbestände. Der allenfalls in Betracht kommende Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gelte nicht für Bereicherungsansprüche oder sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse. Es bleibe daher bei den autonomen Zuständigkeitsregelungen der deutschen Zivilprozessordnung. Danach sei die Zuständigkeit deutscher Gerichte jedoch nicht gegeben.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger fordert von der Beklagten Rückgabe bzw. Wertersatz von Verlobungsgeschenken.

Der Kläger ist Deutscher und lebt in H. Die Beklagte ist Brasilianerin und lebt in Spanien. Die Beziehung der Parteien gestaltete sich wechselvoll. Sie lebten zeitweise zusammen und waren miteinander verlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.

Im Herbst 1984 erwarb die Beklagte an ihrem ständigen Wohnsitz in M. ein Haus, das der Kläger, der in guten Vermögensverhältnissen lebt, finanzierte. Außerdem überwies er ihr zwischen Oktober 1984 und Dezember 1985 über seine Bank in H. in mehreren Teilbeträgen insgesamt 245.000 DM. Im Frühjahr 1985 schenkte er ihr einen Pkw Mercedes SL-Roadster und ließ ihn nach Spanien transportieren. Ein erstes Aufgebot wurde am 1. Juli 1985 beim Standesamt H. erlassen. Zu einer Eheschließung kam es aber nicht. Am 15. März 1986 gebar die Beklagte in Brasilien, wo ihre Familie lebt, einen Sohn, der unstreitig nicht vom Kläger abstammt. Am 31. Juli 1986 wurde ein zweites Aufgebot in H. erlassen, jedoch konnte die Beklagte sich wiederum zu keiner Heirat entschließen. Die Beziehung der Parteien ist jedenfalls seit der zweiten Hälfte 1986 endgültig beendet.

Mit einer in Spanien erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagte mit Erfolg auf Rückerstattung seiner Finanzierungsleistungen für das Haus in Anspruch.

Mit der vorliegenden, in H. erhobenen Klage begehrt er Rückzahlung der überwiesenen Beträge von 245.000 DM und Ersatz des Zeitwertes des Pkw in Höhe von 45.000 DM, insgesamt 290.000 DM.

Das Landgericht hat die Beklagte zum Wertersatz für den Pkw in Höhe von 45.000 DM verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm auch die weiteren 245.000 DM zugesprochen und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie insgesamt Klagabweisung erstrebt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. 1. Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch unter den Gesichtspunkten der Herausgabe von Verlobungsgeschenken gemäß §§ 1301, 812 f BGB und des Schadensersatzes wegen Betruges (Heiratsschwindel) gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB geprüft und für beide Anspruchsgrundlagen seine örtliche und die daraus abgeleitete internationale Zuständigkeit bejaht. Für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB hat es – insoweit bedenkenfrei – seine Zuständigkeit aus § 32 ZPO hergeleitet. Hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 1301, 812 f BGB hat es sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO berufen. Es hat sich hierbei einer auf ältere Rechtsprechung gestützten Meinung angeschlossen, die alle aus einem Verlöbnis entstehenden Ansprüche gemäß §§ 1298 f BGB wegen des verpflichtenden Charakters des Verlöbnisvertrages dem § 29 ZPO unterstellt und als Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift den Ort ansieht, an dem die Eheschließung erfolgen sollte (RGZ 23, 172, 175; OLG Celle MDR 1949, 368; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 29 Rn. 3 und 33; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 29 Rn. 12 BGB RGRK/Roth-Stielow § 1300 Rn. 19; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1298 Rn. 15; Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. § 1298 Rn. 24; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1298 Rn. 16).

2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Die Beklagte, die die Zuständigkeit deutscher Gerichte bereits in erster Instanz gerügt hat, beruft sich zu Recht darauf, daß eine internationale Zuständigkeit für den Anspruch auf Rückgewähr der Verlobungsgeschenke bzw. Wertersatz nicht gegeben ist.

a) Die internationale Zuständigkeit bleibt auch in der Revisionsinstanz zu prüfen, da § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit der revisionsrechtlichen Überprüfung entzieht, insoweit nicht gilt (BGHZ-GSZ 44, 46 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 – XI ZR 206/90 – WM 1991, 1692). Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteil BGHZ 119, 392, 393 und BGHZ 120, 334, 337 mwN).

Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden im vorliegenden Fall nicht durch die Zuständigkeitsvorschriften des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im folgenden EUGVÜ, für die Bundesrepublik Deutschland zunächst nur im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft seit 1. Februar 1973), verdrängt. Denn das EUGVÜ ist hier weder nach seinem zeitlichen noch sachlichen Geltungsbereich anwendbar. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 54 Abs. 1 wirkt das Übereinkommen nicht zurück, sondern gilt nur für Klagen, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind. Wann das der Fall ist, entscheidet das jeweilige innerstaatliche Prozeßrecht des angerufenen Forums. Der Grundsatz des Art. 54 Abs. 1 wird aus Gründen des Vertrauensschutzes auch für die später beigetretenen Mitgliedsstaaten aufrechterhalten. Danach sind die Zuständigkeitsvorschriften in jedem neuen Mitgliedsstaat nur in ihrer neuen Fassung und nur auf Klagen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Beitrittsübereinkommens in dem fraglichen Vertragsstaat erhoben werden. Das gilt auch gemäß Art. 29 Abs. 1 des dritten Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 mit Spanien und Portugal, das im Verhältnis zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland seit 1. Dezember 1994 in Kraft ist (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Art. 54 EUGVÜ Rn. 1-3 und Anhang VI S. 469; Basedow in Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts – IZVR – Bd. I Kap. II Rn. 119, 121; ZPO-MünchKomm/Gottwald IZPR Art. 54 EUGVÜ Rn. 2 und Art. 1 Rn. 9 und 11; Zöller/Geimer ZPO 19. Aufl. Anhang I Art. 1 EUGVÜ Rn. 1; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. vor § 1 Rn. 8). Da die Klage gemäß §§ 253 Abs. 1, 199 ZPO bereits am 30. August 1988 wirksam zugestellt wurde, greifen die Zuständigkeitsregeln des EUGVÜ nicht ein. Im übrigen fallen Ansprüche aus §§ 1301, 812 f bzw. 531 Abs. 2, 812 f BGB, bei denen es sich nicht um Rechtsfolgenverweisungen, sondern um selbständige Bereicherungstatbestände handelt (vgl. zu § 531 BGB MünchKomm/Kollhosser aaO § 531, Rn. 3; zu § 1301 BGB Soergel/Lange aaO § 1301 Rn. 1; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 8 VI 1 S. 84, 85; a.A. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Reichsgerichts Staudinger/Strätz BGB 12. Aufl. § 1301 Rn. 13), auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des EUGVÜ. Denn der allenfalls in Betracht kommende Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ gilt nicht für Bereicherungsansprüche oder sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (ZPO-MünchKomm/Gottwald aaO Art. 5 EUGVÜ Rn. 5). Damit verbleibt es bei den autonomen Zuständigkeitsregeln der deutschen Zivilprozeßordnung, deren Auslegung sich insoweit nach deutschem Recht als der lex fori richtet (Kropholler in Handbuch IZVR aaO Kap. III Rn. 80).

b) Nach diesen ist für Ansprüche aus §§ 1298 f BGB eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Aus § 13 ZPO folgt sie nicht, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz in Spanien hatte. Auch der besondere Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO, aufgrund dessen das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit angenommen hat, kann sie nicht begründen. Der Senat vermag sich der Ansicht, die das Verlöbnis wegen seines verpflichtenden Charakters dem Anwendungsbereich des § 29 ZPO unterstellt und für alle aus dem Verlöbnis oder seiner Auflösung folgenden Ansprüche den geplanten Eheschließungsort als Erfüllungsort ansieht (vgl. oben), nicht anzuschließen (ebenso ZPO MünchKomm/Patzina § 29 Rn. 12; Zöller/Vollkommer aaO § 29 Rn. 11; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 36 II 1 S. 175; Staudinger/Strätz aaO § 1298 Rn. 57).

Der Tatbestand des § 29 ZPO setzt „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ voraus. Darunter versteht das Gesetz alle schuldrechtlichen, auf eine Verpflichtung gerichteten Vereinbarungen, während dingliche Verträge und gesetzliche Schuldverhältnisse, z.B. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung, nicht darunter fallen (Übersicht vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 29 Rn. 3; Zöller/Vollkommer aaO § 29 Rn. 5 f). Streitig ist, ob auch familien- oder erbrechtliche Verträge davon erfaßt werden. Das ist jedenfalls für das Verlöbnis wegen seiner besonderen Rechtsnatur zu verneinen. Zwar wird auch das Verlöbnis im weiteren Sinn als ein Vertragsverhältnis angesehen. Es ist jedoch ein besonderes, der Vorbereitung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienendes Rechtsverhältnis, das anderen schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht gleichgesetzt werden kann (BGHZ 20, 195, 196; 28, aaO 377). Deshalb hat sich der Bundesgerichtshof auch bei der kollisionsrechtlichen Bestimmung der maßgeblichen materiellen Rechtsordnung gegen die frühere Rechtsprechung gewandt, die das materielle Recht für Ansprüche aufgrund Rücktritts von der Verlobung nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach dem Recht des Erfüllungsortes bestimmt hatte, und hat statt dessen wegen der besonderen Natur des Verlöbnisses auf das Heimatrecht des jeweiligen Verpflichteten abgestellt (BGHZ 28 aaO 377, 378). § 29 ZPO paßt schon vom Ansatz her nicht auf Ansprüche aus dem Verlöbnis, weil dessen Hauptpflicht, die Einlösung des Eheversprechens, nicht einklagbar ist (§ 1297 Abs. 1 BGB), § 29 ZPO aber nach seinem Sinngehalt nur auf solche vertraglichen Verpflichtungen ausgerichtet ist, auf deren Erfüllung geklagt werden kann. Weder die Eheschließung noch das Unterlassen des Rücktritts von der Verlobung sind Verpflichtungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO (Staudinger/Strätz aaO § 1298, 1299 BGB Rn. 57). Gegen eine Anwendung des § 29 ZPO spricht auch, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch aus § 1301 BGB weder um ein vertraglich ausbedungenes Rückforderungsrecht noch um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, sondern um einen besonderen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, der eigenständig im Gesetz normiert ist (vgl. oben). Ansprüche aus Bereicherung fallen nicht unter § 29 ZPO (ZPO-MünchKomm/Patzina aaO § 29 Rn. 13; Thomas/Putzo aaO § 29 Rn. 3; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO S. 175 Zöller/Vollkommer aaO § 29, Rn. 14; insoweit auch Stein/Jonas/Schumann aaO § 29 Rn. 12).

Das gilt in gleicher Weise für den neben §§ 1301, 812 f BGB möglichen (vgl. Staudinger/Strätz aaO § 1301 Rn. 28) Anspruch aus §§ 530, 531 Abs. 2, 812 f BGB, da es sich auch hier nicht um ein bloßes Rückabwicklungsverhältnis aus einem Vertrag, sondern um einen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis handelt (vgl. MünchKomm/Kollhosser aaO).

3. Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB gestützt. Dieser ist deliktischer Natur. Insoweit hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO zutreffend hergeleitet. Nach überwiegender, vom Senat als zutreffend erachteter Auffassung reicht für § 32 ZPO die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann, aus (Thomas/Putzo aaO § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer aaO § 32 Rn. 19 jeweils mwN; Kropholler Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 58 V 1, S. 517). Das ist nach dem Sachvortrag des Klägers der Fall. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so daß eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen (hier die behauptete Vortäuschung der Heiratsabsicht) begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut (Vermögen des Klägers) eingegriffen wurde (Zöller/Vollkommer aaO § 32 Rn. 16). Das ist hier auch H.

Die Zuständigkeit für diesen deliktischen Anspruch zieht indes nicht – kraft Sachzusammenhangs – die Zuständigkeit auch für die nicht deliktischen Ansprüche nach sich.

a) Treffen mehrere materielle Anspruchsgrundlagen zusammen, so ist nach bisher überwiegender Ansicht das in einem besonderen Gerichtsstand angegangene Gericht nur für den Klagegrund zuständig, für den die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht auch für die konkurrierenden Anspruchsgrundlagen. Insoweit steht dem Gericht keine Prüfungsbefugnis zu, da die Zivilprozeßordnung – von den Sonderfällen der §§ 25, 28, 33 und 34 ZPO abgesehen – keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kennt. Sieht das Gericht den Klagegrund, für den seine Zuständigkeit gegeben ist, nicht als begründet an, so muß es die Klage ganz abweisen, und zwar hinsichtlich der von ihm nachprüfbaren Anspruchsgrundlage als unbegründet, hinsichtlich der nicht seiner Zuständigkeit unterliegenden Anspruchsgrundlage als unzulässig. Der Kläger kann dann unter diesem Gesichtspunkt bei dem hierfür zuständigen Gericht erneut klagen (BGHZ 98, 362, 366 f; BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 199/71 – NJW 1974, 410, 411; vom 4. Februar 1986 – VI ZR 220/84 – NJW 1986, 2436, 2437; vom 11. Februar 1988 – I ZR 201/86 – NJW 1988, 1466, 1467; Thomas/Putzo aaO vor § 12 Rn. 8 und § 32 Rn. 5 und 6; Stein/Jonas/Schumann aaO § 1 Rn. 10 f und vor § 12 Rn. 24; derselbe 20. Aufl. Einleitung Rn. 295, 351; Jauernig Zivilprozeßrecht 23. Aufl. S. 38; Schellhammer Zivilprozeßrecht 5. Aufl. Rn. 1450, 1451).

Weil dies zu einer Aufspaltung des Streitgegenstandes und der Zuständigkeiten führt, wird demgegenüber von einem Teil der Lehre aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit die Anerkennung eines allgemeinen Gerichtsstands des Sachzusammenhanges für sämtliche konkurrierenden Anspruchsgrundlagen befürwortet. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die zum 1. Januar 1991 erfolgte Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der nunmehr im Bereich der Rechtswegzuständigkeit vorsieht, daß das Gericht, zu dem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise beschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Was im Verhältnis der verschiedenen Gerichtszweige gelte, solle erst recht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges im Zivilprozeß gelten, so daß sich das Verfahren – auch soweit es verschiedene Anspruchsgrundlagen betrifft – bei einem zuständigen Gericht konzentrieren könne und Mehrfachentscheidungen vermieden werden könnten (ZPO-MünchKomm/Lüke aaO vor § 253 Rn. 39 und § 261 Rn. 59; Zöller/Vollkommer aaO Einleitung Rn. 85; § 12 Rn. 21; § 32 Rn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 36 VI 2; Bauer/Grunsky Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Rn. 59 a; Schilken Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Rn. 319; Zeiss Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Rn. 91; Schwab Festschrift Zeuner (70. Geburtstag) 1994 S. 499, 509; Hoffmann ZZP 107, 3, 11; dagegen insbesondere Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 32 Rn. 14; Thomas/Putzo aaO; Stein/Jonas/Schumann aaO; Jauernig aaO und Hager Festschrift Kissel 1994 S. 327, 332, 340; Würthwein ZZP 106, 51, 76).

b) Ähnliche Erwägungen werden im Bereich der internationalen Zuständigkeit angestellt, für die ebenfalls eine Annexzuständigkeit vertreten wird (Zöller/Geimer aaO Anhang I Art. 5 EUGVÜ Rn. 6 und 17; Geimer IPRax 1986, 80, 81). Zumindest wird eine umfassende Zuständigkeit des Gerichts gefordert, welches über die vertraglichen Ansprüche zu entscheiden hat, da in der Regel nicht das Delikts-, sondern das Vertragsverhältnis die Parteibeziehungen präge (Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht aaO Art. 5 EUGVÜ Rn. 39; derselbe in Handbuch IZVR aaO Kap. III Rn. 374; Mansel IPRax 1989, 84, 87). Auf entsprechende Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1987 – II ZR 71/86 – WM 1987, 883; vgl. auch Vorlagebeschluß vom 29. Januar 1991 – XI ZR 17/90 – WM 1991, 360) hat der Europäische Gerichtshof aber für den Bereich des – hier allerdings nicht einschlägigen – EUGVÜ eine Ausdehnung der Entscheidungskompetenz eines für deliktische Ansprüche zuständigen Gerichts auf andere, nicht deliktische Gesichtspunkte verneint. Er hat dies mit dem Ausnahmecharakter der besonderen Vertrags- und Deliktsgerichtsstände gemäß Art. 5 EUGVÜ begründet, die gegenüber dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, bei dem der Kläger seine Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen könne, einschränkend auszulegen seien (EUGH, Beschluß vom 27. September 1988 – Rs 189/87 – NJW 1988, 3088, 3089 mit Anmerkung Geimer; kritisch Gottwald IPRax 1989, 272, 273 und in ZPO-MünchKomm aaO IZPR Art. 5 EUGVÜ Rn. 6).

Diesen Gesichtspunkten ist in entsprechender Weise auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EUGVÜ Rechnung zu tragen. Das gebietet das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen (vgl. Art. 36 EGBGB; Senatsurteil BGHZ 111, 199, 209 f; BGH Urteil vom 19. März 1976 – I ZR 75/74 – NJW 1976, 1583, 1584 mit Anm. Kropholler). Es wäre nicht verständlich, eine internationale Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in Fällen, die der Geltung des EUGVÜ unterliegen, auszuschließen, sie dagegen in Fällen außerhalb seines Geltungsbereichs allgemein zuzulassen, obwohl das Interesse der Europäischen Staatengemeinschaft gerade darauf abzielt, in Fällen mit Auslandsbezug zu möglichst einheitlichen Verfahrensgrundsätzen zu gelangen.

Dem steht auch nicht entgegen, daß sich nach innerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus der örtlichen Zuständigkeit ableitet. Denn die internationale Zuständigkeit bleibt eine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben. Die Zuweisung des Rechtsstreits an ein deutsches oder ausländisches Gericht hat nämlich zum einen die Anwendung deutschen oder ausländischen Verfahrensrechts, darüber hinaus in der Regel auch die Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Kollisionsrechts zur Folge, nach welchem sich bestimmt, welches materielle Recht auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Insbesondere die beklagte ausländische Partei hat daher ein wesentliches Interesse daran, daß ihr Heimat- oder Wohnsitzgericht nach dem ihr besser vertrauten Verfahrens- und Kollisionsrecht entscheidet (vgl. BGHZ-GSZ 44 aaO 49, 50; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38, 39). Die – in den meisten, auch ausländischen Verfahrensordnungen übliche – grundsätzliche Anknüpfung an den Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten trägt diesem Interesse Rechnung. Die vom Europäischen Gerichtshof für den Bereich des EUGVÜ hervorgehobenen Gesichtspunkte des Beklagtenschutzes haben – jedenfalls was die Annahme der internationalen Zuständigkeit angeht – allgemein vorrangige Geltung. Dieser Schutz würde weitgehend unterlaufen, wenn in Fällen mit Auslandsbezug eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte schon dadurch zustande kommen könnte, daß die örtliche Zuständigkeit für einen deliktischen Anspruch kraft Sachzusammenhangs ohne weiteres die Zuständigkeit für andere Ansprüche nach sich ziehen könnte, die an sich nicht der örtlichen und damit auch der internationalen Zuständigkeit des angegangenen Gerichts unterliegen. Das gilt um so mehr, als bereits die schlüssige Behauptung einer deliktischen Anspruchsgrundlage genügt, um den Gerichtsstand nach § 32 ZPO zu begründen. Der Kläger könnte sich damit einen für ihn günstigeren Gerichtsstand für die anderen Anspruchsgrundlagen verschaffen, auch wenn die schlüssig vorgetragenen Tatsachen für die unerlaubte Handlung nicht beweisbar sind. Das würde zu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung des Deliktsgerichtsstandes und zu einer Bevorzugung des Klägers führen (zutreffend Würthwein aaO S. 76; Hager aaO S. 331). Das Klägerinteresse wird andererseits durch die Ablehnung einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nicht entscheidend tangiert. Will der Kläger nicht zwei Prozesse führen, bleibt es ihm unbenommen, die beklagte Partei aus allen rechtlichen Gesichtspunkten an ihrem Wohnsitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Damit ergibt sich, daß es für die geltend gemachten nicht- deliktischen Ansprüche (§§ 1301, 530, 531 Abs. 2, 812 ff BGB) an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt. Eine materielle Entscheidungsbefugnis besteht nur für den deliktischen Anspruch, für den das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zutreffend angenommen hat.

II. 1. Das Oberlandesgericht hat das Verhalten der Beklagten als Betrug angesehen und einen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB bejaht. Es hat dazu ausgeführt, das Verhalten der Beklagten lasse in seiner Gesamtheit nur den Schluß zu, daß sie nicht ernstlich gewillt gewesen sei, den Kläger zu heiraten. Anders ließe sich nicht erklären, daß sie zwei Heiratstermine habe verstreichen lassen und den Kläger trotz eigener Zweifel zumindest im Glauben gelassen habe, daß er der Vater des Kindes sei. Auch insoweit bestehen gegen das Berufungsurteil durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Zunächst ist die Frage zu beantworten, wie das dem Klageanspruch zugrunde gelegte, vom Kläger behauptete Geschehen zu qualifizieren ist. Ob es als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsort geltenden, hier also deutschem Recht (MünchKomm/Kreutzer BGB 2. Aufl. EGBGB Art. 38 Rn. 21; Palandt/Heldrich aaO Art. 38 Rn. 2). Das Berufungsgericht hat das Geschehen danach zu Recht als unerlaubte Handlung qualifiziert, so daß sich das anzuwendende Recht nach dem Deliktsstatut des deutschen Kollisionsrechts richtet. Da sich die behaupteten Vorgänge vor Einführung der IPR- Neuregelung zum 1. September 1986 abgespielt haben, kommt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB Art. 12 aF EGBGB zur Anwendung, der aber dem jetzigen Art. 38 EGBGB entspricht. Danach beurteilt sich die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht am Tatort.

b) Werden deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verlöbnisbruch geltend gemacht, wird allerdings auch vertreten, das hierauf anzuwendende Recht im Wege der sogenannten akzessorischen Anknüpfung nicht durch das Deliktsstatut, sondern durch das Verlöbnisstatut zu bestimmen. Dieses würde sich seinerseits nach dem Heimatrecht des Verpflichteten richten, hier also nach dem brasilianischen Heimatrecht der Beklagten (überwiegende Meinung vgl. BGHZ 28 aaO, 378 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 1229; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 354, 355; KG FamRZ 1990, 45; Palandt/Heldrich aaO Art. 13 Rn. 30; Henrich FamRZ 1986, 841, 842; derselbe Festschrift Beitzke 1979 S. 507, 519; derselbe Internationales Familienrecht 1989, S. 20; Firsching/von Hoffmann Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 266; zu anderen Anknüpfungen, insbesondere an das Heimatrecht des unschuldigen Teils, vgl. die Darstellung bei Staudinger/von Bar aaO Anhang zu Art. 13 EGBGB Rn. 12-14 und MünchKomm/Schwimann aaO vor Art. 13 EGBGB Rn. 3 und 4 mwN). Die Rechtsfigur der akzessorischen Anknüpfung unterstellt die unerlaubte Handlung, wenn diese zugleich ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, dem Recht, das für dieses Rechtsverhältnis gilt, weil dann idR nicht der eher zufällige Begehungsort der unerlaubten Handlung, sondern das zwischen den Parteien bestehende Sonderrechtsverhältnis prägend ist. Gedacht ist dabei in erster Linie an Delikte, die zugleich ein Vertragsverhältnis verletzen, z.B. Arbeits-, Transport- oder Arztverträge, oder Delikte im familiären Bereich, wenn die Pflichtverletzung einen unmittelbaren Bezug zu Ehe und Familie hat, wie etwa die Unterhaltspflichtverletzung, und nicht lediglich einen Verstoß gegen allgemeine Pflichten, z.B. im Straßenverkehr, darstellt (Kropholler Internationales Privatrecht aaO § 53 V 3 S. 449, 450). Die akzessorische Anknüpfung eines im Zusammenhang mit einem Verlöbnisbruch behaupteten Deliktsanspruchs an das Verlöbnisstatut wird dementsprechend mit der engen Verwurzelung des Sachverhalts im Verlöbnisrecht und der Ähnlichkeit mit Schadensersatzansprüchen wegen Auflösung des Verlöbnisses begründet (Henrich Festschrift Beitzke aaO S. 519; Kropholler Internationales Privatrecht aaO § 44 IV 3 S. 308; dagegen für Anwendung des Deliktsstatuts MünchKomm/Schwimann aaO vor Art. 13 EGBGB Rn. 5; Palandt/Heldrich aaO Anhang zu Art. 13 EGBGB Rn. 30; Staudinger/von Bar aaO Anhang zu Art. 13 Rn. 16; von Bar Internationales Privatrecht Bd. II Rn. 117; Ferid Internationales Privatrecht § 8 Rn. 8-30). Allerdings ist von der akzessorischen Anknüpfung in der Rechtsprechung noch kein Gebrauch gemacht worden (offengelassen in BGHZ 119, 137, 145). Sie ist auch nicht Bestandteil der IPR- Neuregelung von 1986 geworden, die eine Reform des Deliktsstatuts ausgeklammert hat (vgl. Kropholler aaO S. 451). Soweit es die Anknüpfung des Deliktsstatuts an das Verlöbnisstatut angeht, vermag sich der Senat ihr nicht anzuschließen. Zum einen ist das Verlöbnis seiner rechtlichen Natur nach kein vergleichbar stabiles und durch äußere Merkmale gekennzeichnetes Rechtsverhältnis wie die in jenem Zusammenhang angeführten Verträge. Wann und für welche Dauer sich die Partner als miteinander verlobt betrachten, ist im Einzelfall oft schwer festzustellen, zumal die Verlobung in anderen Ländern, z.B. Brasilien (vgl. Heinsheimer, Zivilgesetze der Gegenwart Bd. III Brasilien Cod. Civ. Anm. zu Art. 180, 181, S. 51) als offizielles Rechtsinstitut nicht besteht und auch als gesellschaftliche Einrichtung immer mehr in den Hintergrund tritt. Zum anderen sprechen auch die inhaltlichen Unterschiede zwischen dem Rücktritt von einer Verlobung und einer damit zusammenhängenden unerlaubten Handlung gegen eine Verknüpfung. Der vom Kläger behauptete Betrugstatbestand wurzelt zwar in dem Lebenssachverhalt des Verlöbnisbruchs. Er geht jedoch in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt wesentlich über die Tatbestände der §§ 1298 f BGB hinaus, die größtenteils verschuldensunabhängig sind, und unterscheidet sich aufgrund seines strafrechtlichen Unrechtsgehalts auch deutlich von der sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB (vgl. auch Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 8 V 4, S. 84). Die selbständige deliktsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Tatorts trägt daher diesen Unterschieden besser Rechnung.

c) Unter dem Tatort wird sowohl der Handlungsort als der Ort, an dem die schadensursächliche Handlung begangen wird, als auch der Erfolgsort als der Ort, wo die Verletzung des geschützten Rechtsgutes eintritt, begriffen (Palandt/Heldrich aaO Art. 38 EGBGB Rn. 3 und 4; derselbe 42. Aufl. Art. 12 aF EGBGB Anm. 2; MünchKomm/Kreuzer aaO Rn. 40). Liegen Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten, so daß es zu einer Konkurrenz der Deliktsstatute kommt, ist das für den Geschädigten günstigste Recht maßgebend (h.M., vgl. MünchKomm/Kreuzer aaO Rn. 50; Palandt/Heldrich aaO Rn. 3 jeweils mN). Hier kann sowohl deutsches als auch spanisches Recht in Betracht kommen. Nach dem Vortrag des Klägers dürfte der Erfolgsort zwar in Deutschland liegen, da der Kläger von hier aus die Banküberweisungen und den Transfer des Pkw vorgenommen hat und sein Vermögensschaden hier eingetreten ist. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß ihn die Beklagte in Spanien zu den Transaktionen veranlaßt hat, so daß deutsches und spanisches Recht miteinander konkurrieren. Nähere Feststellungen zum Tatort hat das Oberlandesgericht nicht getroffen, ferner auch nicht zur Frage des für den Kläger im Falle einer solchen Konkurrenz günstigeren Rechts.

III. Das Urteil ist daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen zurückzuverweisen.

Sollte das Oberlandesgericht zu einer Anwendung deutschen Rechts gelangen, ist darauf hinzuweisen, daß seine bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, einen Betrugstatbestand im Sinne des § 263 StGB anzunehmen. Es fehlt bereits an der Feststellung einer vorgefaßten Betrugsabsicht, die im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zuwendungen vorgelegen haben müßte. Dies läßt sich weder aus der Tatsache schließen, daß die Beklagte sich zeitweilig als mit dem Kläger verlobt bezeichnet hat, noch aus der Absage der Heiratsaufgebote noch aus dem Umstand, daß die Beklagte dem Kläger die wahre Abstammung des Kindes zunächst verschwieg, zumal sie sich nach ihrem Vorbringen anfangs hierüber selbst im Zweifel war. Das Oberlandesgericht muß hierbei auch dem Vortrag der Beklagten nachgehen, daß der Kläger sie im Rahmen der wechselvollen Liebesbeziehung mit den Zuwendungen habe gewinnen wollen, sie ihn zeitweilig auch tatsächlich habe heiraten wollen, letztlich aber doch wegen der Unvereinbarkeit ihrer Charaktere davon Abstand genommen habe.





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