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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-42
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-42  



LG Koblenz (DE) 05.05.1992 - 6 S 57/92
Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ – unalexDingliche Rechte an unbeweglichen Sachen –unalexAbgrenzung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten –unalexMiete oder Pacht –unalexKurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge

LG Koblenz (DE) 05.05.1992 - 6 S 57/92, unalex DE-42


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Für Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der nicht vertragsgemäßen Nutzbarkeit eines Ferienhauses selbst geltend macht, sind die Gerichte des Belegenheitsortes der unbeweglichen Sache gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließlich international zuständig.

Ansprüche, welche die Nutzung der unbeweglichen Sache nur mittelbar betreffen, werden von Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ nicht erfasst.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Kläger mietete von der deutschen Beklagten ein Ferienhaus in den Niederlanden. Bereits am Tag der Anreise kündigte der Kläger in einem Telefongespräch den Vertrag wegen zahlreicher Mängel der Mietsache fristlos. Nachdem er erfolglos versucht hatte, in den Niederlanden ein anderes Ferienhaus zu finden, hat der Kläger ein Ferienhaus in Deutschland gemietet. Er verlangte von der Beklagten Rückzahlung des Mietpreises, Mehrkosten für das Ferienhaus in Deutschland, Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs sowie Ersatz seiner Fahr-, Porto- und Telefonkosten.

Das Landgericht Koblenz (DE) ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte für den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Mietzinses und dessen Anspruch auf die Mehrkosten für das als Ersatz angemietete Ferienhaus nicht international zuständig seien. Für diese Ansprüche seien vielmehr gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ die niederländischen Gerichte ausschließlich international zuständig, denn unter diese Vorschrift fielen nicht nur Ansprüche auf Erfüllung der Hauptpflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag über eine unbewegliche Sache, sondern auch Ansprüche wegen Nichterfüllung solcher vertraglichen Pflichten. Allerdings seien die Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und auf Ersatz von Fahr-, Porto- und Telefonkosten, die sich aus der Kündigung des Mietvertrags ergäben, nicht von der Regelung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ erfasst. Für diese die Nutzung der Mietsache nur mittelbar betreffende Ansprüche sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Diese Auslegung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.1.1985, Rs. 241/83, Rösler/Rottwinkel).

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger mietete von der Beklagten für zwei Wochen ein Ferienhaus in ....Für die Zeit vom 05. August 1991 bis zum 21. August 1991 wurde ein Mietpreis von 950,‑ DM vereinbart und vom Kläger an die Beklagte gezahlt. Bereits am Tag der Anreise, dem 05. August 1991, kündigte der Kläger in einem Telefongespräch mit der Beklagten fristlos das Mietverhältnis. Diese mündliche Kündigung wurde mit Schreiben vom 06. August 1991 an die Beklagte wiederholt.

Den restlichen Urlaub verbrachte der Kläger, nachdem er zunächst am 06. August 1991 nach Hause zurückgefahren war, vom 07. August bis zum 22. August 1991 in einem Ferienhaus in ... Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude und wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache begehrt. Er hat vorgetragen:

Es sei für ihn und seine Familie nicht zumutbar gewesen, den Urlaub in dem Ferienhaus der Beklagten zu verbringen. Dieses habe sich in einem desolaten Erhaltungszustand befunden. Das ganze Haus habe modrig und muffig gerochen. Die Dusche habe bei der Ankunft zuerst von Spinneweben und Kakerlaken gereinigt werden müssen. Das WC habe über keine eigene Beleuchtung verfügt. Die Matratzen seien durchgelegen, der Garten nicht nutzbar gewesen. Die Innentreppe zum ersten Obergeschoß sei derart steil gewesen, daß ein Begehen lebensgefährlich gewesen sei; zudem habe sich im Treppenbereich kein eigener Lichtschalter befunden. Warmes Wasser habe erst zur Verfügung gestanden, als von ihm der Gasdurchlauferhitzer angestellt worden sei. Um eine Heimreise zu vermeiden, habe er in ... und Umgebung versucht, eine Ersatzunterkunft zu finden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da sämtliche Ferienhäuser ausgebucht gewesen seien.

Wegen der Mangelhaftigkeit des Ferienhauses sei die Beklagte zum einen verpflichtet, ihm die gezahlte Miete in Höhe von 950,‑ DM zurückzuzahlen, darüber hinaus Schadensersatz zu leisten; der sich wie folgt zusammensetze:

1. Nutzlose Fahrtkosten nach ... (746 km je 0,40 DM) 298,40 DM

2. Fährkosten 10,‑ DM

3. Einschreibebrief an die Beklagte aus ... 8,71 DM

4. Telefonkosten mit der Beklagten aus ... 10,‑ DM

5. Telefonkosten mit dem Fremdenverkehrsamt in ... 30,‑ DM

6. Drei vertanene Urlaubstage á 100,‑ DM = 300,‑ DM

7. Kursverlust für umgetauschte Währung 26,98 DM

8. Mehrkosten für das Ferienhaus in ... 1.036,85 DM

9. Mehrkosten für die größere Entfernung nach ... (1.120 km minus 746 km = 347 km á 0,40 DM) 149,60 DM

sowie Rückzahlung der Miete 950,‑ DM

Anspruch gegen die Beklagte insgesamt 2.820,54 DM.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.820,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den von dem Beklagten behaupteten mangelhaften Zustand des Ferienhauses insgesamt bestritten und weiter ausgeführt, daß das Amtsgericht Altenkirchen für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig sei.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amtsgericht Altenkirchen sei international nicht zuständig, da gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVü ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaates, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, zuständig sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche in vollem Umfang weiter und hält die Zuständigkeit des Amtsgerichts Altenkirchen für gegeben an.

Der Kläger beantragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils erster Instanz an das Amtsgericht Altenkirchen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, das Amtsgericht habe die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaates gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVü zutreffend bejaht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur in Höhe eines Betrages von 833,69 DM Erfolg. Insoweit war die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen, da die Klage in Höhe des restlichen Betrages von 1.986,85 DM unzulässig ist. Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ sieht vor, daß für alle Verträge über Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die Zuständigkeit der Gerichte des Staates gegeben ist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Grund für diese Regelung ist die enge Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den Vorschriften, die seine Nutzung regeln. Außerdem soll die in Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ vorgesehene Zuständigkeitsverteilung dem Gericht den Vorzug geben, daß er in der Lage ist, sich eine unmittelbare Kenntnis von den Sachverhalten zu verschaffen, die sich auf den Abschluß oder die Durchführung von Miet oder Pachtverträgen beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, NJW 1985, 905 f.).

Diese ausschließliche Zuständigkeit soll jedoch nach dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht gelten für Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen.

Als Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, sind zunächst die Hauptpflichten zu erfüllen, d. h. Überlassen der Mietsache zum Gebrauch und Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Mit dem Recht des Mieters, die gemietete Sache während der Mietzeit vereinbarungsgemäß nutzen zu können, stehen aber Ansprüche unmittelbar im Zusammenhang, die sich aus einer Nicht oder Schlechterfüllung des Vertrages ergeben. Aus diesem Grunde lassen sich Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung solcher, sich aus einem Mietvertrag ergebender Hauptleistungspflichten, ebenso wenig aus der Regelung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausklammern wie die Ansprüche auf Erfüllung selbst (ebenso: Rauscher, NJW 1985, 892 ff.).

Hieraus folgt, daß die Schäden, die der Kläger wegen der nicht vertragsgemäßen Nutzbarkeit des Ferienhauses selbst geltend macht, in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes der belegenen Sache fallen. Hierzu zählt zum einen der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Mietzinses (950,‑ DM), sowie die Kosten für das als Ersatz angemietete Ferienhaus in … (1.036,85 DM). Diese beiden Schadenspositionen in Höhe von 1.986,85 DM unterfallen der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichts der Niederlande gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ.

Das Amtsgericht hatte daher insofern die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.

Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, die sich auf Reisekosten (298,40 DM und 149,60,DM), entgangene Urlaubsfreude (300,‑ DM) und Kosten, die sich aus der Kündigung des Vertrages und der Suche nach Ersatzwohnraum ergeben (10,‑ DM; 8,71 DM; 10,‑ DM; 30,‑ DM und 26,98 DM), betreffen jedoch nur mittelbar die Nutzung der Mietsache. Der Europäische Gerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung Rechtsstreitigkeiten, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen, als sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehend, ausdrücklich aus der Vorschrift des Art. 16.Nr. 1 EuGVÜ ausgeklammert. Diese unterfallen somit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichts des Belegenheitsstaates, so daß es bei den gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zum Gerichtsstand verbleibt.

Da das Amtsgericht Altenkirchen die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat, ohne die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche in solche auf Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht des Mietvertrages und solche, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, aufgeschlüsselt hat, war das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren wegen der mittelbaren Schadensersatzansprüche in Höhe von 833,059 DM gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Altenkirchen zurückzuverweisen.





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