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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-410
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-410  



OLG Düsseldorf (DE) 25.01.2001 - 6 U 58/00
Art. 6 Nr. 1 LugÜ 1988 – unalexKonnexität –unalexAllgemein zum Begriff der Konnexität

OLG Düsseldorf (DE) 25.01.2001 - 6 U 58/00, unalex DE-410



Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ genügt es, wenn Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist, bei dem die Gefahr besteht, dass es im Falle divergierender Zuständigkeiten trotz seiner Einheitlichkeit zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte. Es reicht aus, dass abweichende Antworten auf etwaige Vorfragen wie die nach dem anwendbaren Recht, der Wirksamkeit abgegebener Erklärungen oder den Folgen bestimmter Verhaltensweisen erteilt werden könnten.

Der für die Begründung des Gerichtsstands des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Sachzusammenhang entspricht dem Konnexitätsbegriff des Art. 22 LugÜ.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Kläger begehrte die Erstattung einer Einlage, mit der er sich zwecks Durchführung von Börsentermingeschäften an einem Fond beteiligt hatte. Den Beklagten – einer deutschen GmbH, welche die Termingeschäfte abwickeln sollte, und einem Schweizer Treuhänder – warf er vor, dass der den Anlegern zur Verfügung gestellte Prospekt keine hinreichende Aufklärung über das Risiko von Termingeschäften enthalten habe. Der Treuhänder rügte die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts; es fehle insbesondere an der zuständigkeitsbegründenden Konnexität zwischen den Ansprüchen des Klägers gegen ihn einerseits und gegen die deutsche GmbH andererseits.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (DE) hingegen bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens. Das aus Art. 22 LugÜ abgeleitete Erfordernis der Konnexität zwischen den auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gestützten Klagen gegen die beiden Beklagten liege vor. Es reiche für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ aus, dass Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei, bei dem die Gefahr bestehe, dass es im Falle der Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Vertragsstaaten zu widersprüchlichen Entscheidungen komme. Diese Widersprüche müssten auch nicht notwendig den nach nationalem Verständnis bestimmten Streitgegenstand und das dementsprechend in Rechtskraft erwachsende Ergebnis betreffen, vielmehr begründe schon die Möglichkeit abweichender Antworten auf etwaige Vorfragen, wie beispielsweise die nach dem anwendbaren Recht, der Wirksamkeit abgegebener Erklärungen oder den Folgen bestimmter Verhaltensweisen, im Anwendungsbereich des EuGVÜ und damit auch des LugÜ die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1, solle der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht in einem Maße eingeschränkt werden, der ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerecht würde.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger beteiligte sich zwecks Durchführung von Börsentermingeschäften im März 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250,‑ DM an dem G. Fund. Die Termingeschäfte sollten durch die Initiatorin, die P. (Deutschland) GmbH, deren Geschäftsführer der inzwischen nicht mehr am Verfahren beteiligte Beklagte zu 1) ist, abgewickelt werden. Der Beklagte zu 2) war als Treuhänder eingeschaltet. In den Bedingungen der Initiatorin hieß es insoweit unter Nr. 15:

„Treuhänder. Der Treuhänder der Gesellschaft ist Rechtsanwalt Dr. B. Der Treuhänder nimmt die Zeichnungen entgegen, überweist das Disagio und die Treuhandgebühr, leitet die Nettoanlagebeträge an die Depotbank bzw. das Brokerhaus weiter, nimmt die Kündigung von Fonds-Anteilen entgegen und überwacht die Rückführung der Anlegergelder direkt an den Anleger.“

Den Betrag von 26.250,‑ DM überwies der Kläger auf das in der Zeichnungsvereinbarung für Deutschland angegebene Konto des Beklagten zu 2) bei der B. Bank AG in Düsseldorf.

Der Kläger hat zunächst im Wege des Urkundenprozesses die Erstattung seiner Einlage nebst Zinsen begehrt. Er hat geltend gemacht, er sei weder börsentermingeschäftsfähig gewesen, noch seien irgendwelche Börsentermingeschäfte überhaupt tatsächlich durchgeführt worden. Der den Anlegern zur Verfügung gestellte Prospekt enthalte keine hinreichende Aufklärung über das Risiko von Termingeschäften. Dies sei auch dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, der als Treuhänder neben dem Beklagten zu 1) nicht nur aus Vertrag oder Delikt gesamtschuldnerisch hafte, sondern jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20. August 1999 nicht aufgetreten ist, hat das Landgericht die Beklagten im Wege eines Teilversäumnis-, Teilvorbehalts- und Schlussurteils zunächst verurteilt, als Gesamtschuldner 26.250,‑ DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juni 1999 an den Kläger zu zahlen. Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht den Beklagten zu 1) außerdem zur Zahlung weiterer Zinsen verurteilt und ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. In der sich nach frist- und formgerecht eingelegten Einspruch anschließenden mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 2) vom Urkundsverfahren Abstand genommen und nunmehr beantragt,

das Teilvorbehaltsurteil vom 03.08.1999 hinsichtlich des Beklagten zu 1) für vorbehaltlos zu erklären und das Teilversäumnisurteil vom 30.09.1999 hinsichtlich des Beklagten zu 2) aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

das Teilvorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.09.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, er habe den Kläger weder geschädigt noch betrogen. Der vom Kläger eingezahlte Betrag sei durch die Initiatorin ordnungsgemäß angelegt worden. Einer Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers habe es nicht bedurft, da nicht er, sondern die Initiatorin die Börsentermingeschäfte getätigt habe. Über die damit verbundenen Risiken sei der Kläger durch den ihm überlassenen Prospekt ausreichend aufgeklärt worden.

Der Beklagte zu 2) hat zunächst die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, die materielle Rechtslage bestimme sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht der Cayman-Islands bzw. nach Schweizer Recht. Im Übrigen bestehe selbst bei Anwendung deutschen Rechts kein gegen ihn gerichteter Bereicherungsanspruch. Es fehle bereits an der insoweit notwendigen Leistung des Klägers, die, ihr Vorhandensein einmal unterstellt, auch ohnehin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dies ergebe sich nicht nur aus der durch die Aushändigung des Informationsprospekts herbeigeführten Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers, sondern auch daraus, daß der Zahlung des Klägers Erfüllungswirkung im Sinne des Börsengesetzes zugekommen sei. Mit der Behauptung, er habe den vom Kläger überwiesenen Betrag an die Initiatorin des Projekts weitergeleitet, hat der Beklagte zu 2) schließlich den Einwand der Entreicherung erhoben. In diesem Zusammenhang hat er die Nichtausführung von Börsentermingeschäften ebenso wie eine mangelnde Aufklärung des Klägers über die Risikoträchtigkeit solcher Geschäfte bestritten.

Das Landgericht ist den Anträgen des Klägers gefolgt und hat u. a. das gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Teilversäumnisurteil vom 03.09.1999 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, seine örtliche Zuständigkeit folge aus Art. 6 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens vom 16.09.1988, wobei insbesondere die erforderliche Konnexität im Sinne des Art. 22 Abs. 3 des Luganer Übereinkommens zu bejahen sei. In der Sache sei der Beklagte zu 2) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Erstattung des vom Kläger gezahlten Betrages verpflichtet. Der Kläger habe nämlich nicht nur die erforderliche Leistung an den Beklagten zu 2) erbracht, sondern dies sei auch ohne rechtlichen Grund geschehen, da das ganze Geschäfte mangels Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers unverbindlich gewesen sei. Die Rückforderung des Geleisteten sei auch nicht etwa nach § 55 Börsengesetz ausgeschlossen, denn es fehle an einer Erfüllungsleistung im Sinne der genannten Vorschrift. Schließlich sei es dem Beklagten zu 2) auch verwehrt, sich auf eine Entreicherung zu berufen. Dies gelte selbst dann, wenn er – wie von ihm behauptet – die Zahlung ordnungsgemäß weitergeleitet habe.

Mit seiner Berufung rügt der Beklagte zu 2) nach wie vor die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht er in erster Linie geltend, es fehle an der zuständigkeitsbegründenden Konnexität. Im Übrigen vertritt der Beklagte zu 2) erneut die Auffassung, abgesehen davon, dass das Recht der Cayman Islands anzuwenden sei, scheide ein Bereicherungsanspruch auch nach deutschem Recht aus. Dazu macht der Beklagte zu 2) geltend, das Landgericht habe seiner Entscheidung eine veraltete Rechtsprechung zugrunde gelegt. Bei richtiger Betrachtungsweise sei Empfängerin der Leistung die Initiatorin, nicht aber er – der Beklagte zu 2) – gewesen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Teilversäumnisurteil vom 3. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In seiner Berufungserwiderung verweist der Kläger zur Frage der internationalen Zuständigkeit zunächst auf Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in denen nach seiner Ansicht die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt worden ist. Im übrigen wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist nämlich zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die im Rahmen der Zulässigkeit allein problematische Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, die trotz de Regelung in § 512 a ZPO vom Senat zu überprüfen ist, weil diese Vorschrift bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit keine Anwendung findet, liegt vor.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei Art. 6 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (nachfolgend: LÜ), der vorsieht, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht verklagt werden kann, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Das in den Art. 1 bis 54 a mit dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. (nachfolgend: EuGVÜ) wortgleiche Abkommen findet auf die vorliegende Konstellation über Art. 54 b Abs. 2 a LÜ Anwendung, wobei die zum EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund einer entsprechenden Erklärung zumindest mittelbar heranzuziehen ist (vgl. Schlosser, EuGVÜ, Anm. 15 Einl.). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ voraussetzt, dass zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der ein gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (BGH NJW 1988, 3088 ff.). Die danach auch im Geltungsbereich des insoweit inhaltsgleichen LÜ für eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam in Anspruch genommene, inzwischen allerdings nicht mehr am Verfahren beteiligte Beklagte zu 2) hat nicht nur seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, sondern es besteht auch die aus Art. 22 LÜ abgeleitete notwendige Konnexität zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begründeten Klagen gegen die beiden Beklagten. Trotz des in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen Hinweises darauf, dass die in Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LÜ enthaltene Zuständigkeit eine Ausnahme darstelle, lassen die einschlägigen Ausführungen nach Auffassung des Senats erkennen, dass das Erfordernis des Sachzusammenhangs in erster Linie dazu dienen soll, „Willkürakte“ zu vermeiden, die nicht durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gerechtfertigt werden können. Vor diesem Hintergrund muss es für die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Bestimmung in den Übereinkommen ausreichen, dass Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist, bei dem die Gefahr besteht, dass es im Falle divergierender Zuständigkeiten trotz seiner Einheitlichkeit zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen kommt, mögen diese auch nicht immer identische Fragestellungen und vor allen Dingen auch nicht nur den allein durch den nach nationalem – vorliegend also deutschem – Verständnis bestimmten Streitgegenstand und das dementsprechend in Rechtskraft erwachsende Ergebnis betreffen. Schon die Möglichkeit abweichender Antworten auf etwaige Vorfragen, wie beispielsweise die nach dem anwendbaren Recht, der Wirksamkeit abgegebener Erklärungen oder den Folgen bestimmter Verhaltensweisen, begründet deshalb im Anwendungsbereich des EuGVÜ und damit auch des LÜ die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1, soll der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht in einem Maße eingeschränkt werden, der ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerecht würde. Die dargelegte Sichtweise, die – zumindest im Ergebnis – nach Meinung des Senats auch derjenigen des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. Geimer, BGH EWiR Art. 5 Nr. 3 GVTJ 1/87 793.f.), führt vorliegend zur Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und zur Zulässigkeit der Klage.

II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 26.250 DM aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) findet auf die Rechtsbeziehung der Parteien nicht das Recht der Cayman Island Anwendung, sondern deutsches Recht. Die Rechtswahlklausel in dem für den Bereicherungsausgleich im Rahmen einer Leistungskondiktion insoweit relevanten Vertrag zwischen dem Kläger und der Initiatorin (Palandt/Heldrich, Anm. 2 vor Art. 38 EGBGB) ist nämlich ihrerseits unwirksam. Entsprechendes ergibt sich nicht nur aus Art. 31 Abs. 2 EGBGB, sondern auch aus Art. 29 EGBGB, jeweils in Verbindung mit § 3 AGBG.

Wie der Beklagte zu 2) selbst zu erkennen gibt, bietet das Recht der Cayman Island dem privaten Anleger – wenn überhaupt – nur einen deutlich geringeren Schutz als das deutsche Recht mit § 53 BörsG, § 762, 764 BGB und den Grundsätzen einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften. Schon aus diesem Grund gebietet die vorliegende Konstellation die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EGBGB, um den dringend gebotenen Schutz des Klägers zu gewährleisten. Dabei muss die vorgesehene Anwendung des Rechts der Cayman Island mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Vertrag zwischen im Inland ansässigen Parteien handelt, der für das Verhältnis der Beteiligten zueinander keinen Auslandsbezug aufweist, und dass auf die Rechtswahlklausel auch an keiner Stelle besonders hingewiesen ist, als überraschend im Sinne von § 3 AGBG angesehen werden. Zugleich sind damit aufgrund der in Deutschland erkennbar entwickelten Werbeaktivitäten der Initiatorin auch die Voraussetzungen des Art. 29 Nr. 1 EGBGB erfüllt (so auch OLG) Düsseldorf, WM 1994, 376; WM 1995, 1349, jeweils bezogen auf das englische Recht). Vor diesem Hintergrund kann deshalb dahinstehen, inwieweit sich eine Unwirksamkeit der Rechtswahl nicht auch aus Art. 34 EGBGB in Verbindung mit § 61 BörsG ergibt.

Mangels wirksamer Rechtswahl im Vertrag zwischen Kläger und Initiatorin findet vorliegend deutsches Recht Anwendung, da die Parteien der gescheiterten Leistungsbeziehung, auf die es – wie bereits erwähnt – auch für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 2) ankommt, in seinem Anwendungsbereich ansässig sind.

2. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, dem sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen geben die einschlägige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wieder, insbesondere die des 8. Zivilsenats, dessen Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren 8 U 17/98 den Parteien bekannt ist und für deren Änderung kein Anlass besteht.

III. Die Zinsforderung ist aus § 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach dem Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EuGVÜ/LÜ in Fällen unterschiedlicher Haftungsgrundlagen, die bisher weder durch den Europäischen Gerichtshof noch durch den Bundesgerichtshof eindeutig geklärt worden ist, wird insoweit die Revision zugelassen.





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