-
Zusammenfassung der Entscheidung Die Klägerin, eine deutsche Transportversicherung, machte gegen die Beklagte, ein niederländisches Transportunternehmen, aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen abhanden gekommener Waren vor dem Landgericht Memmingen (DE) geltend. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR war die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen (DE) begründet. Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit und ließ sich zur Sache nicht ein. Das Gericht erklärte sich in einem Zwischenurteil für unzuständig mit dem Argument, dass auch bei Anwendung des Art. 31 CMR gemäß Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ im Falle der Nichteinlassung des Beklagten Art. 20 EuGVÜ zu beachten sei. Gegen dieses Zwischenurteil legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht München (DE) legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Kommt den Zuständigkeitsvorschriften anderer Übereinkommen auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ zu, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, in dem Verfahren vor diesem Gericht in der Sache nicht einlässt? Die Frage sei entscheidungserheblich, da hier sowohl EuGVÜ als auch CMR anwendbar seien. Gemäß Art. 57 Abs. 2 a S. 2 EuGVÜ gehe Art. 31 CMR den Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ vor. Wenn dies auch im Falle der Nichteinlassung des Beklagten gelte, so sei der Berufung stattzugeben. Wenn jedoch im Falle der Nichteinlassung Art. 20 EuGVÜ dahingehend auszulegen sei, dass allein die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ zu prüfen seien, so wäre die Berufung zurückzuweisen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
1. Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche Transportversicherung, macht gegen die Beklagte, ein niederländisches Transportunternehmen, aus übergegangenem Recht im Wege des Regresses einen Schadensersatzanspruch geltend. Waren, die in Vöhringen (Deutschland) vom Transporteur übernommen und nach Großbritannien verbracht werden sollten, sind im Juni 2000 abhanden gekommen, wobei der Verlust der Beklagten angelastet wird. Der Transport unterliegt den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Memmingen bei Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorsieht. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen gerügt und sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht Memmingen hat in einem Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es ist der Auffassung, auch bei Anwendung der Zuständigkeitsnorm des Art. 31 CMR sei gemäß Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 EuGVÜ im Fall der Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten die Bestimmung des Art. 20 EuGVÜ zu beachten. Nach dieser Bestimmung habe sich das angerufene Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt und die Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet sei. Nachdem die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner der CMR und des EuGVÜ seien, seien aufgrund des Wortlauts der Bestimmungen der Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 und 20 EuGVÜ diese Zuständigkeitsvorschriften vorrangig vor denen des Art. 31 Abs. 1 CMR. Das Landgericht folgt damit einer Rechtsansicht, die bisher auch von dem Oberlandesgericht Dresden (Entscheidung vom 24.11.1998 Transportrecht 99,62ff = IPrax 00,121) und München (Entscheidung vom 8.6.2000 Transportrecht 01,399) vertreten wird.
Gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Memmingen hat die Klägerin Berufung eingelegt; sie wendet sich gegen die Argumentation des Erstgerichts und beruft sich auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Transportrecht 01,397) und neuerdings Hamburg (Transportrecht 03,23). Diese Oberlandesgerichte haben die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ habe, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlässt.
2. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Die Frage, ob sich der Beklagte auf den Wortlaut der Bestimmungen der Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 und 20 EuGVÜ und die vom Landgericht Memmingen vorgenommene Auslegung berufen kann, ist für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich. Wenn der Senat dieser Auslegung folgt, müsste die gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen eingelegte Berufung zurückgewiesen werden, ansonsten wäre die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen zu bejahen und die Berufung der Klägerin erfolgreich.
Der Senat tendiert dazu, sich der Rechtsaufassung der Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg anzuschließen und will den überzeugenden Argumenten von Haubold (TransportR 00,91) und Dißars (TransportR 01,387), die sich in Aufsätzen mit der Rechtsproblematik eingehend befasst haben, folgen.
Der vorliegende Rechtsstreit spielt sich zwischen einer deutschen Klägerin und einer niederländischen Beklagten ab. Damit sind sowohl das CMR als auch das EuGVÜ anwendbar, da sowohl Deutschland als auch die Niederlande jeweils Vertragsstaaten der jeweiligen Abkommen sind. Art. 31 Abs. 1 CMR geht den Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ gemäß Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ vor. Dies muss auch dann gelten, wenn die Beklagte säumig ist oder – wie im vorliegenden Fall – die Beklagte sich nicht zur Sache einlässt. Das angerufene Gericht hat gemäß Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 EuGVÜ im Fall der Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten die Bestimmung des Art. 20 EuGVU zu beachten, und sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt und die Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass bei Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten nur noch die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ zu beachten und die die Zuständigkeit begründenden Vorschriften der Spezialabkommen unanwendbar sind. Art. 20 EuGVÜ will sicherstellen, dass auch dann, wenn der Beklagte nicht erscheint oder sich nicht zur Sache einlässt, das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit prüft. Durch die Verweisungsvorschrift des Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 EuGVÜ soll lediglich klargestellt werden, dass diese Prüfung der Zuständigkeit auch dann stattfindet, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einem vorrangigen Spezialabkommen ergibt. Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ über den Vorrang der Spezialabkommen würde keine Bedeutung haben, wenn es der Beklagte in der Hand hätte, nach diesem Sonderabkommen bestehende internationale Zuständigkeiten zu beseitigen, obwohl diese durch ein Spezialabkommen gerade dem Kläger zustehen. Er könnte damit durch bewusstes Nichterscheinen einen Gerichtsstand nach einem Spezialabkommen ausschließen. Immer dann, wenn der Beklagte nicht erscheint oder die Zuständigkeit rügt, könnte das angerufene Gericht seine Zuständigkeit allein auf die Vorschriften des EuGVÜ stützen und müsste besondere Übereinkommen wie die CMR unberücksichtigt lassen. Dies kann nicht der Sinn der Verweisung des Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 auf Art. 20 EuGVÜ sein.
Die richtige Auslegung des Art. 20 EuGVÜ lässt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableiten. Die Auslegung der Vorschrift ist aufgrund divergierender Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte im Streit, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit insbesondere bei den hiervon betroffenen Transportunternehmen führt. Der Senat legt daher dem Europäischen Gerichtshof die im Tenor formulierte Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vor.