I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik. Sie haben beide ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des französischen Patents 2 637 666, das deutsche Prioritäten vom 15. November 1983, 2. Dezember 1983 und 8. März 1984 in Anspruch nimmt, das als Teilanmeldung aus der Anmeldung 84 17 477 vom 25. Oktober 1984 hervorgegangen ist und dessen Erteilung am 18. November 1994 bekanntgemacht worden ist. Die Beklagte ist ferner eingetragene Inhaberin des französischen Patents 2 733 291, das die gleichen Prioritäten wie das zuvor genannte Patent in Anspruch nimmt, das gleichfalls durch Teilung aus der Anmeldung 84 17 477 hervorgegangen ist und dessen Erteilung am 29. Mai 1998 bekanntgemacht worden ist.
Die Klägerin bewarb sich bei der F.-AG in Köln um einen Auftrag, der die Belieferung mit einem mechanischen Torsionsdämpfer zum Gegenstand hat, mit einer Ausführungsform (nachfolgend MTD genannt), wie sie sich im einzelnen aus einem zu den Akten gereichten Prospekt (Anlage K 1) und einer Konstruktionszeichnung (Anlage B 5) ergibt.
Die Beklagte behauptete, die Klägerin verletze mit dem MTD eine Vielzahl ihrer in- und ausländischen Patente, und nannte im Laufe der Erörterungen u. a. die beiden oben aufgeführten französischen Patente mit ihren Anmeldenummern.
Die Klägerin hat daraufhin beim Landgericht Düsseldorf als Patentverletzungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen Klage mit dem Antrag eingereicht, festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus den französischen Patenten 2 637 666 und 2 733 291 wegen des Vertriebs in Frankreich von Zweimassenschwungrädern mit der Bezeichnung MTD-CD... bzw. MTD N...., wie sie in dem wiedergegebenen Prospekt (Anlage K 1) abgebildet seien, zustünden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klägerin mit dem Vertrieb der in Rede stehenden Zweimassenschwungräder in Frankreich ihre Rechte aus den beiden französischen Patenten verletze. Die Zweimassenschwungräder MTD der Klägerin machten von dem Patentanspruch 8 des französischen Patents 2 637 666 und von dem Patentanspruch 1 des französischen Patents 2 733 291 Gebrauch.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, dass ihre Zweimassenschwungräder MTD weder von dem Patentanspruch 8 des französischen Patents 2 637 666 noch von dem Patentanspruch 1 des französischen Patents 2 733 291 Gebrauch machten. Überdies sei weder Patentanspruch 8 des französischen Patentes 2 637 666 noch Patentanspruch 1 des französischen Patentes 2 733 291 gültig. Beide Ansprüche erfüllten angesichts des von ihr entgegengehaltenen Standes der Technik nicht die Voraussetzungen für den Patentschutz.
Das Landgericht Düsseldorf, das sich für die Entscheidung des die Verletzung französischer Patente betreffenden Rechtsstreits als international zuständig angesehen und sich an einer Sachentscheidung auch nicht dadurch gehindert gesehen hat, dass die Klägerin den Einwand der Nichtigkeit bzw. mangelnden „Gültigkeit“ der beiden hier in Rede stehenden Patentansprüche erhoben hat und dieser Einwand nach dem anzuwendenden französischen Recht auch im Verletzungsverfahren erhoben werden kann, hat die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Es hat eine Benutzung von Patentanspruch 8 des französischen Patents 2 637 666 und eine Benutzung von Patentanspruch 1 des französischen Patents 2 733 291 bei den Zweimassenschwungrädern MTD der Klägerin bejaht und entschieden, dass die beiden zuvor genannten Patentansprüche die Voraussetzungen für den Patentschutz erfüllten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagte hatte sich dieser Berufung zunächst mit einer Verletzungswiderklage angeschlossen, die sie jedoch, bevor über sie verhandelt worden ist, wieder zurückgenommen hat.
Die Klägerin erachtet es nunmehr für zweifelhaft, ob die von ihr angerufenen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland überhaupt international zuständig seien, über ihre Klage zu entscheiden.
II. Der Erfolg der Berufung der Klägerin hängt im wesentlichen davon ab, wie Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ (ABl. C 27/3), welcher in der deutschen Fassung besagt, dass ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche „die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand haben“, die Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig seien, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen sei oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gelte, auszulegen ist.
Handelt es sich bei der hier vorliegenden Klage auf Feststellung der Nichtverletzung französischer Patente um eine Klage im Sinne von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ, wäre auf die Berufung der Klägerin die landgerichtliche Entscheidung mangels Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass das angerufene deutsche Gericht befugt wäre, sich in der Sache mit der Frage zu befassen, ob die hier in Rede stehenden Patentansprüche der beiden französischen Patente bei dem Torsionsdsdämpfer MTD der Klägerin benutzt werden, und ohne sich in der Sache mit der Frage zu befassen, ob diese Patentansprüche die Voraussetzungen für den Patentschutz erfüllen.
Prozessual zulässig ist eine Klage nur, wenn die „internationale Zuständigkeit“ als eine Prozessvoraussetzung eigener Art (so BGH DB 77, 719) vorliegt, wobei das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jedem Verfahrensabschnitt zu prüfen ist (BGHZ 69, 44; 84, 18). § 512 a ZPO aF findet in Bezug auf die „internationale Zuständigkeit“ keine Anwendung.
Da die Beklagte ihren Sitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit im vorliegenden Fall ausschließlich nach den Regeln des EuGVÜ unter Ausschluss der autonomen Zuständigkeitsregelungen der deutschen Zivilprozessordnung (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, vor Art. 2 EuGVÜ Rn. 16 f.). Die an die Stelle des EuGVÜ getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. 2001, Nr. L 12, 1) findet hier (noch) keine Anwendung, da sie gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 nur auf solche Klagen Anwendung findet, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76) erhoben worden sind. Die vorliegende Feststellungsklage ist jedoch im Jahre 2000 erhoben worden. Die Verordnung vom 22. Dezember 2000 enthält in Art. 22 Nr. 4 allerdings eine dem Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ entsprechende Vorschrift.
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit damit begründet, die Beklagte habe ihren Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ) und diese internationale Zuständigkeit sei auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Klägerin gegenüber dem Verletzungsvorwurf unter anderem mit dem Einwand der Nichtigkeit der hier in Rede stehenden Patentansprüche der beiden französischen Patente verteidigt habe, obwohl dieser Einwand nach dem von ihm (dem Landgericht) anzuwendenden französischen Recht im Verletzungsverfahren zu berücksichtigen und über ihn zu entscheiden sei. Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ sei insoweit nicht einschlägig. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die vertragsautonom auszulegende Bestimmung des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ restriktiv auszulegen sei und es mit diesem Ansatz nicht vereinbar sei, dass ein an sich nach den allgemeinen Vorschriften des EuGVÜ für einen Patentverletzungsrechtsstreit bzw. eine negative Feststellungsklage betreffend eine Patentverletzung zuständiges Gericht – wie hier das angerufene Landgericht Düsseldorf nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ – seine Zuständigkeit verliere, sobald der als Patentverletzer in Anspruch Genommene die Nichtigkeit des Patents einwende und über diesen Nichtigkeitseinwand nach dem Recht des Erteilungsstaates auch vom Gericht, welches über die Verletzung zu urteilen habe, zu entscheiden sei.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ist nicht unumstritten. Die Frage bedarf der Klärung durch den hierzu berufenen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, weil von ihrer Beantwortung abhängt, ob die Klage unzulässig ist oder vom Berufungsgericht sachlich beschieden werden muß.
Da die Vorschriften des EuGVÜ gemäß Art. 1 EuGVÜ für alle Zivil- und Handelssachen gelten (EuGH – Duijnstee v. Godeauer, IPRax 1985, 92, 94), finden sie auch auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung von ausländischen (hier französischen) Patenten Anwendung.
Nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt, ausschließlich zuständig. Handelt es sich bei der Feststellungsklage der Klägerin um eine Klage im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wären mithin ausschließlich die französischen Gerichte zuständig.
Der Begriff der „Klagen, welche die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand haben“ im Sinne von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ ist aufgrund einer autonomen Auslegung der Vorschrift zu bestimmen. Wie der Europäische Gerichtshof (aaO) festgestellt hat, würde sowohl eine Auslegung nach dem Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt, als auch eine Auslegung nach der lex fori die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen mit sich bringen, was die Gleichheit und Einheitlichkeit der Rechte und Pflichten, die die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ableiten, beeinträchtigen würde.
Betrachtet man den deutschen Wortlaut der Bestimmung, so könnte man meinen, dass die Gültigkeit des Patents Streitgegenstand im Sinne der deutschen Terminologie sein muss, dass sie also Bestandteil des Antrages in dem Sinne sein muß, dass der vermeintliche Verletzer ein Urteil mit einem die Gültigkeit des Patents verneinenden Tenor erhält. Eine solche Sichtweise könnte jedoch gegen das Erfordernis der vertragsautonomen Auslegung verstoßen, wobei dies insbesondere deutlich wird, wenn man den englischen Text des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ betrachtet. Anders als im deutschen Text besteht ein Unterschied in der Formulierung der Ziffern 1 bis 3 des Art. 16 EuGVÜ und des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ. Während nämlich die Ziffern 1 bis 3 daran anknüpfen, was „object“, also Gegenstand des Prozesses ist (vgl. Nr. 3 „in proceedings which have as their object the validity of entries in public registers.“), verlangt Nr. 4 nach dem englischen Wortlaut („in proceedings concerned with the registration or validity of patents“) lediglich, dass die Klage die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten (und dergleichen) betrifft. Diese unterschiedlichen Formulierungen der einzelnen Nummern des Art. 16 EuGVÜ könnten es nahelegen, anzunehmen, dass es für Nr. 4 ausreicht, wenn die Frage der Gültigkeit des Patents für den Prozess relevant wird, zumal sich weder dem deutschen noch dem englischen Wortlaut von Art. 16 Nr. 4 EugVÜ eine klare Beschränkung auf „Klagen“ bzw. „proceedings“ entnehmen läßt, die die Gültigkeit bzw. Nichtigerklärung mit Wirkung erga omnes betreffen.
Im übrigen könnte für eine Auslegung dahin, dass es für die Anwendung von § 16 Nr. 4 EuGVÜ ausreicht, wenn die Frage der Gültigkeit des Patents für den Prozess relevant wird, auch der dem Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ vom Europäischen Gerichtshof (aaO) beigelegte Sinngehalt sprechen. In der genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof davon gesprochen, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, die den Gerichten des Vertragsstaates zugewiesen sei, in deren Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung des Patents beantragt oder vorgenommen worden sei, dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gerichte am besten in der Lage seien, über Fälle zu entscheiden, in denen der Rechtsstreit die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst zum Gegenstand hat. Es dürfte unter dem Gesichtspunkt der „Kompetenz der Gerichte“ in der Sache keinen Unterschied machen, ob die mangelnde Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit des Patents lediglich, weil als Einwendung im Verletzungsprozess geltend gemacht, als Vorfrage zu prüfen ist, oder ob es sich um ein Verfahren handelt, bei dem das Patent mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt werden soll. In dem einen wie in dem anderen Fall dürften die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist, am besten in der Lage sein, über die Frage der Gültigkeit des Patents oder des Bestehens der Hinterlegung oder Registrierung zu entscheiden. Schließlich könnte zu bedenken sein, dass die Patenterteilung ein Hoheitsakt des Staates ist, in welchem die Eintragung erfolgt. Fremde staatliche Hoheitsakte, die ihrerseits ihre Begrenzung in der Territorialität der Staatsgewalt finden, sind zu achten, was gerade auch Sinn der von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ begründeten ausschließlichen Zuständigkeit ist (vgl. Jenard-Bericht, ABl. C 59 S. 36). Hat das Verletzungsgericht wegen eines zulässigen Nichtigkeitseinwandes inzident über den Bestand eines ausländischen Patents zu entscheiden, entscheidet es gleichzeitig, ob es dem Hoheitsakt eines fremden Staates privatrechtsgestaltende Wirkung beimisst und ob die Erteilung sachlich richtig war. Es dürfte nun aber kein wesentlicher Unterschied darin bestehen, ob der Hoheitsakt eines fremden Staates vernichtet oder ihm lediglich (inter partes) keine Wirkung beigemessen wird. Auch im letztgenannten Fall könnte die Souveränität des Erteilungsstaates (hier Frankreich) direkt betroffen sein, da zum Beispiel ein wegen der angenommenen Nichtigkeit des Patents klageabweisendes Urteil im Verletzungsprozess seine Wirkungen im wesentlichen im Erteilungsland erzeugt, da der „Verletzer“ dort die angegriffene Ausführungsform weiterhin vertreiben kann.
Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ einen restriktiven Charakter habe, ist darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Grenze in dem der Vorschrift beigemessenen Sinngehalt findet. Danach sind als Rechtsstreitigkeiten, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, diejenigen anzusehen, bei denen die Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem das Patent erteilt wurde, im Hinblick auf die vorerwähnten Umstände gerechtfertigt ist, wie zum Beispiel Rechtstreitigkeiten über die Gültigkeit, das Bestehen oder Erlöschen des Patents oder über die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung“ (Unterstreichung ist hinzugefügt). Zu den „vorerwähnten“ Umständen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Erteilungsstaates rechtfertigen, könnten die oben erwähnten gehören, nämlich dass die Gerichte des Erteilungsstaates „am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen der Rechtsstreit die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst zum Gegenstand hat“.
Nach alledem könnte die vom Landgericht Düsseldorf vorgenommene Auslegung von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ, die allerdings im Ergebnis im deutschen Schrifttum nahezu einhellig geteilt wird (vgl. Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 258; König, Mitt. 1996, 296, 298; v. Rospatt, GRUR Int. 1997, 861 f.; Stauder IPRax 1998, 317, 321; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 288), zu Bedenken Anlass geben. Sie wird, soweit ersichtlich, in der Europäischen Gemeinschaft auch von den Gerichten der Niederlande geteilt (vgl. hierzu Brinkhof, GRUR Int. 1997, 489, 492 mit weiteren Nachweisen), während britische (vgl. High Court, GRUR Int. 1998, 314, 316 – Münzausgabevorrichtung – Coin Controls v. Suzo International; GRUR Int. 1999, 784, 785 – Telfast; Court of Appeal – Fort Dodge/Akzo Nobel, IIC 1998, 927, 931), italienische (vgl. Tribunale de Milano – Urteil vom 26. Oktober 2000 caus civile iscritta al. N. 7945 del ruoulo generale dell`anno 1999) und belgische Gerichte (vgl. Rechtsbank van eerste aanleg te Brussel, GRUR Int. 2001, 170, 171 – Röhm Enzyme) davon ausgehen, dass die nach den allgemeinen Vorschriften des EuGVÜ gegebene internationale Zuständigkeit für ein Verletzungsverfahren entfällt, sobald die beklagte Partei in diesen Fällen den Einwand der Patentnichtigkeit erhebt. Dabei weisen der britische High Court und die Rechtsbank in Brüssel darauf hin, dass die Frage der Gültigkeit eines Patents von der Frage, ob dessen Verletzung vorliege, im Patentverletzungsprozess praktisch nicht zu trennen sei. Bei einem Patentverletzungsprozess, bei dem der Nichtigkeitseinwand erhoben werde, gehe es um die Frage, ob der Beklagte ein gültiges Patent verletzt habe, und darum, die Reichweite des Patentanspruches einzuengen. Damit betreffe aber der Rechtsstreit in dem Moment, in dem der Nichtigkeitseinwand erhoben werde, auch die Frage der Gültigkeit des Patents. Der Streit über die Verletzung sei dann mit der Frage der Nichtigkeit verknüpft, da es im Falle der Nichtigkeit eines Patents auch keine Verletzung geben könne. – Zu besonderen Problemen dürfte es im übrigen auch kommen, wenn das Verletzungsgericht das ausländische Patent für teilnichtig ansehen würde und sich dann mit der Frage befassen müsste, ob der als gültig angesehene Teil verletzt ist oder nicht.
Angesichts dieser Sachlage, insbesondere der unterschiedlichen Auslegung von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ durch die Gerichte in den einzelnen Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, erachtet es der Senat, der hier als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat (vgl. Art. 2 Nr. 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des EuGVÜ – ABl. C 27/29) für sachgerecht, den Europäischen Gerichtshof, dem die Klärung der hier eventuell entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung von Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ obliegt (vgl. Art. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des EuGVÜ), um eine Vorabentscheidung der aufgeworfenen Auslegungsfragen zu ersuchen.