unalex.eulex
  • de | ...
  • Literatur
  • Kommentare
  • EuLF
  • System unalex
  • Rechtsprechung
  • Compendium
  • Normtexte
  • Materialien
  • unalex Interaktiv
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-401
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-401
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-401  



OLG Bamberg (DE) 09.02.2005 - 3 W 17/05
Art. 66 Brüssel I-VO – unalexZeitlicher Anwendungsbereich der Brüssel I-VO –unalexGrundsatz der Nichtrückwirkung –unalexBegriff "Inkrafttreten"

OLG Bamberg (DE) 09.02.2005 - 3 W 17/05, unalex DE-401


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Vorschriften der Brüssel I-VO sind nach deren Art. 66 im Verhältnis zu Tschechien erst seit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 01.05.2004 anzuwenden. Die Anerkennung und Vollstreckung vorheriger tschechischer Entscheidungen unterliegt dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Antragsteller erwirkte am 16.9.2002 gegen den Antragsgegner einen Wechselzahlbefehl des Amtsgerichts Brno (CZ). Mit Beschluss vom 9.8.2004 ordnete das Landgericht Coburg (DE) auf der Grundlage der Brüssel I-VO an, für diese Entscheidung in Deutschland die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Dieser Beschluss und die Vollstreckungsklausel wurden dem Antragsgegner unter seiner Wohnanschrift in Bad Kissingen (DE) am 7.10.2004 persönlich zugestellt. Am 21.1.2005 erhob der Antragsgegner Beschwerde und beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.

Das Oberlandesgericht Bamberg (DE) stellt fest, dass dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage der Brüssel I-VO entsprochen worden sei. Diese sei hier nicht anwendbar. Sie sei zwar am 1.3.2001 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten, im Verhältnis zu Tschechien aber erst nach dessen Beitritt am 1.5.2004. Aus Art. 66 Brüssel I-VO folge, dass die Brüssel I-VO nicht zur Anwendung gelange, da der Wechselzahlbefehl vor dem Beitrittsdatum ergangen sei. Weder die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 noch von Art. 66 Abs. 2 Brüssel I-VO lägen vor. Tschechien sei weder dem EuGVÜ noch dem LugÜ beigetreten. Auch habe es kein anderes die Vollstreckung des Wechselzahlbefehls regelndes bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Tschechien gegeben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung hätte daher gemäß §§ 722, 723 ZPO durch Urteil ergehen müssen. Dennoch sei die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen, da sie unzulässig sei. Er habe die Beschwerdefrist versäumt und sein Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 9. August 2004 hat das Landgericht Coburg einen gegen den Antragsgegner gerichteten Wechselzahlbefehl des Bezirksgerichts Brno vom 16. September 2002 auf Antrag des Antragstellers mit der Vollstreckungsklausel versehen (§§ 3, 6, 8, 9 AVAG, Art. 38 ff. EuGVVO).

Der vorgenannte Beschluß und die Vollstreckungsklausel wurden dem Antragsgegner unter seiner Wohnanschrift in Bad Kissingen am 7.10.2004 persönlich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.1.2005, eingegangen, per Telefax beim Landgericht Coburg am gleichen Tage, legte der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 9.8.2004 Beschwerde ein und beantragte, den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für den Beschluß des Bezirksgerichts Brno vom 16.9.2002 zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 11 AVAG/Art.43 EuGVVO und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Antragsgegner vor, es sei nicht ersichtlich, ob ihm der angegriffene Beschluß vollständig zugestellt worden sei. Der angefochtene Beschluß sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, so daß ihm Wiedereinsetzung analog § 44 S. 2 StPO zu gewähren sei. Wiedereinsetzung sei dem Antragsgegner, einem tschechischen Staatsangehörigen, auch wegen der vorhandenen Sprachschwierigkeiten zu gewähren. Im übrigen sei der Antragsgegner davon ausgegangen, daß es ausreichend für seine Rechtswahrung sei, wenn er sich, wie er dies im Oktober 2004 bereits getan habe, unmittelbar an das Erstgericht in Tschechien wende.

Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsgegner vor, die Anerkennung der tschechischen Entscheidung widerspreche der deutschen verfahrens- und materiellrechtlichen öffentlichen Ordnung. Der Antragsteller habe sich durch betrügerische und verfälschende rechtswidrige bzw. strafbare Handlungen illegal einen vollstreckbaren Titel gegen ihn verschafft. Zwischenzeitlich sei der Rechtskraftvermerk des tschechischen Titels auch gestrichen worden (vgl. Bl. 39 – 43 der Akten).

Bei weiterer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung würde dem Antragsgegner ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 21.1.2005 (Bl. 27 – 33 der Akten) Bezug genommen.

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 9.8.2004 ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Das Erstgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des Wechselzahlbefehls des Bezirksgerichts Brno vom 16.9.2002 (Az.: 42/Sm 292/2002-11) zu Unrecht auf, der Grundlage des AVAG/EuGVVO entsprochen. Dem Anwendungsbereich des AVAL unterliegt die Ausführung der EUGVVO (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 b AVAG).

Die EuGVVO, die in ihrem Anwendungsbereich das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ersetzt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25.Aufl., Anh. I, Rn. 3 zu Art. 1 EUGVVO), ist am 1.3.2002 in den Mitgliedstaaten der europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Zöller-Geimer, aaO, Rn. 1), im Verhältnis zu Tschechien erst nach dessen Beitritt am 1.5.2004 (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auf1., A. 1 Art. 1 Rn. 170). Aus der in Art. 66 EuGVVO enthaltenen Übergangsregelung folgt, daß im vorliegenden Fall die Vorschriften der EuGVVO nicht zur Anwendung kommen, da der Wechselzahlbefehl beim Bezirksgericht Brno vor dem 1.5.2004 (Inkrafttreten der VO im Verhältnis zu Tschechien) beantragt wurde (Erlaß am 16.9.2002). Es liegen damit weder die Voraussetzungen des Art.66 Abs. 1 EuGVVO noch die des Art.66 Abs. 2 EuGVVO vor., Tschechien war weder dem EuGVÜ noch dem damit weitgehend inhaltsgleichen Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (LugÜ) beigetreten (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Auf1., Anh. I, Rn. 18 zu Art. 1 EugVVO).

Ein die Anerkennung der Entscheidung des Bezirksgerichts Brno vom 16.9.2002 regelndes bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tschechien für den Zeitraum vor dem 1.5.2004 existiert nicht. Hieraus folgt, daß auch die Verfahrensvorschriften des AVAG nicht anwendbar sind.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung hätte nach Maßgabe der §§ 722 ff. ZPO durch Urteil erfolgen müssen (vgl. MünchKomm-Gottwald, ZPO, 2.Aufl., § 722 Rn. 4).

Die vorstehenden Ausführungen führen jedoch nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners.

Bei inkorrekten Entscheidungen ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht; für die die Voraussetzungen gegeben waren (Grundsatz der Meistbegünstigung: BGHZ 40, 265; 98, 362; NJW 1997, 1448; MDR 2002, 1204).

Bei korrekter Entscheidung des Erstgerichts wäre dies das Rechtsmittel der Berufung gewesen, das vom Antragsgegner jedoch nicht gewählt wurde und im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels am 21.1.2005 auch verfristet gewesen wäre, da die Frist für die Berufungseinlegung einen Monat ab Zustellung der Entscheidung (hier der 7.10.2004) beträgt (§ 517 ZPO).

Im Hinblick auf die vom Erstgericht gewählte Entscheidungsform (Beschluß) war nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das vom Antragsgegner gewählte Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, und zwar sowohl im Hinblick auf das vom Erstgericht zu Unrecht zur Anwendung gebrachte AVAG (§ 11 Abs. l; Abs. 2 AVAG) als auch nach § 567 Abs. 1 ZPO.

In jedem Fall ist jedoch die Beschwerde unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt wurde: Weder ist die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO noch die 1-Monatsfrist des § 11 Abs. 3 AVAG eingehalten.

Auf §. 10 Abs. 2 AVAG, der eine Verlängerung der Beschwerdefrist vorsieht, kann der Antragsgegner sich bereits deshalb nicht berufen, da die Zustellung an ihn nicht im Ausland, sondern am 7.10.2004 in Bad Kissingen erfolgt ist.

Die am 21. Januar 2005 beim Landgericht Coburg eingegangene Beschwerde war daher verfristet.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist als unzulässig zurückzuweisen.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es erforderlich war, den angefochtenen Beschluß mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, obwohl solche im zivilprozessualen Verfahren nicht vorgesehen sind (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auf1., vor § 511 Rn. 39), denn auch das Unterlassen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung steht weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen (BGH NJW 2002, 2171 – 2174).

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann jedoch nur Erfolg haben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Dem Antragsgegner kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 ZPO bzw. § 11 Abs. 3 AVAG) nicht bewilligt werden, weil er nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2. S. 1 ZPO) und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234.Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (BGHZ 5, 157; BGH NJW 2000, 592).

Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten ist (BGH NJW 1997, 1079). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde bestand vorliegend in der fehlenden Kenntnis des Antragsgegners von der laufenden Beschwerdefrist ab Zustellung. Kenntnis vom Beschluß des Landgerichts Coburg vom 9.8.2004 hat der Antragsgegner bereits am 7.10.2004 erlangt.

Wann er Kenntnis von der Beschwerdefrist erlangt hat, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.

Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich eingehalten wurde.

Zwischen der Zustellung des Beschlusses (7.10.2004) und Einlegung der Beschwerde (21.1.2005) liegt ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der Antragsgegner bereits im Oktober oder November 2004 anwaltlichen Rat einholte und ab diesem Zeitpunkt dann das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könnte. Eine sachliche Prüfung des Beschwerdevorbringens ist dem Senat aus den vorstehenden Gründen verwehrt.

3. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.