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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin erwirkte ein Urteil der Arrondissementsrechtsbank Rotterdam (NL) gegen die Antragsgegnerin. Sie beantragte beim zuständigen deutschen Landgericht Würzburg (DE), die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das niederländische Urteil anzuordnen. Das Landgericht wies den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass er die gemäß Art. 46 und 47 EuGVÜ erforderlichen Urkunden einzureichen habe. Die Urkunden wurden jedoch nicht vorgelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts lehnte den Antrag ab, nachdem er seine Aufforderung vergeblich noch zweimal telefonisch wiederholt hatte. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Bamberg (DE) bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss und führt aus, dass nachdem die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt habe, ihre Beschwerde zurückzuweisen sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.5.2003, eingegangen beim Landgericht Würzburg am 18.8.2003, beantragt, das Urteil der Arrondissementsrechtsbank Rotterdam vom 3.2.2000, Az.: 108793/HA ZA 98-3369, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 48.593,25 DM (= 24.845,33 EUR) zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus 40.198,71 DM ab 30.9.1998 an die Antragstellerin verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Das Landgericht Würzburg hat die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 27.8.2003 (Bl. 3 f. der Akten) unter Hinweis auf Art. 66 EuGVVO sowie Art. 46 EuGVÜ und Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ aufgefordert, die zu vollstreckende Entscheidung mit Übersetzung, einen Nachweis über die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks und Urkunden, aus denen folgt, daß das Urteil vollstreckbar und zugestellt worden ist, vorzulegen. Diese Aufforderung hat der zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht Würzburg am 7.10.2003 und 10.12.2003 telefonisch wiederholt (Bl. 4 R der Akten und Bl. 5 der Akten). Die Antragstellerin hat darauf nicht reagiert.
Mit Beschluß vom 12.1.2004 (Bl. 6 der Akten) hat das Landgericht Würzburg den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen Fehlens der angeforderten Unterlagen abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 15.1.2004 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 29.1.2004 Beschwerde eingelegt und angekündigt, die Begründung der Beschwerde und die „noch erforderliche Erklärung" nachzureichen. Letzteres ist nicht geschehen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungsnahme erhalten.
II. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 40 EuGVÜ, 11 AVAG), aber unbegründet.
Auf das vorliegende Klauselerteilungsverfahren ist das EuGVÜ anzuwenden, weil das streitgegenständliche Urteil - bei dem es sich, wie aus dem Schreiben des Landgerichts vom 27.8.2003 folgt, um ein Versäumnisurteil handelt - vor Inkrafttreten der EuGVVO erlassen worden ist (Art. 66 EuGVVO). Nach Art. 46 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung und, falls es sich bei dieser um ein Versäumnisurteil handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ sind ferner die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und zugestellt worden ist. Das Gericht kann außerdem verlangen, daß Übersetzungen der in Art. 46, 47 EuGVÜ genannten Urkunden eingereicht werden (Art. 48 Abs. 2 EuGVÜ). Vorliegend hat die Antragstellerin trotz einer schriftlichen Aufforderung und zweier telefonischer Erinnerungen keine Urkunden (nebst Übersetzungen) vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Klage dem Antragsgegner zugestellt wurde, an welchem Tag das Versäumnisurteil erlassen worden ist, daß dieses dem Antragsgegner zugestellt worden ist und daß es nach niederländischem Recht vollstreckbar ist. Das Landgericht hat deshalb den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel mit Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Einer nochmaligen Aufforderung durch den Senat bedurfte es nicht, weil seit der Einlegung der Beschwerde zwischenzeitlich mehr als drei Monate verstrichen sind. Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.