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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin begehrte, ein Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Silz (AT) gegen die Antragsgegnerin für in Deutschland vollstreckbar zu erklären.
Der Vorsitzende der dritten Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (DE) stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gegeben sind. Die Vollstreckbarerklärung richte sich nach den Voraussetzungen der Brüssel I-VO, da diese nach Art. 68 Brüssel I-VO zwischen Deutschland und Österreich gelte und auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich nach Art. 66 Abs. 1 Brüssel I-VO eröffnet sei, da die der Verurteilung zu Grunde liegende Klage nach Erlass der Verordnung erhoben worden sei. Über den Antrag habe nach Art. 41 Brüssel I-VO das Gericht zu entscheiden, ohne dass die Antragsgegnerin Gelegenheit erhalte, eine Erklärung abzugeben. Die vorgelegte Entscheidung sei gemäß Art. 41 Satz 1, 53 Brüssel I-VO gegenüber der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären. Eine Ausfertigung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung liege vor, ebenso die nach Art. 54 Brüssel I-VO erforderliche Bescheinigung zu den in Anhang V der Verordnung aufgeführten Formalien. Gründe, die zur Ablehnung des Antrags führen könnten (Anerkenntnishindernisse) seien vom Landgericht gemäß Art. 45 Nr. 2 Brüssel I-VO nicht zu prüfen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Antragstellerin hat ein Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Silz vom 03.02.2005 vorgelegt. Nach dem Inhalt dieses Versäumungsurteils ist die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen 6.768,53 EUR zuzüglich Zinsen und Prozesskosten in Höhe von 888,66 EUR zu ersetzen.
Die Antragstellerin beantragt, diese Entscheidung gegenüber der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären. Ihrem Antrag hat sie eine Bestätigung des Bezirksgerichts Silz beigefügt, wonach das Versäumungsurteil gegenüber der Antragsgegnerin rechtskräftig und vollstreckbar ist. Sie hat zudem eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Silz beigefügt, wonach das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der Antragsgegnerin am 28.09.2004 zugestellt worden ist.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. Die Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Versäumungsurteils richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO). Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, also sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Österreich (Art. 68 EuGVVO). In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung vorliegend anzuwenden, nachdem die der Verurteilung zu Grunde liegende Klage aus einem Zeitpunkt nach Erlass der Verordnung stammt; sie ist damit nach In-Kraft-Treten der EuGVVO erhoben worden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO). Für das anzuwendende Verfahren gelten, soweit die EuGVVO keine Regelung enthält, ergänzend die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19.02.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2002 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b AVAG).
Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entscheidet in sachlicher Hinsicht der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts (Art. 39 Abs. 1 EuGVVO i. V m. Anhang II zu dieser Verordnung). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth beruht auf Art. 39 Abs. 2 EuGVVO und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bereich des Landgerichts Bayreuth hat. Über den Antrag hat das Gericht zu entscheiden, ohne dass die Antragsgegnerin Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben (Art. 41. Abs. 2 EuGVVO). Die vorgelegte Entscheidung ist gegenüber der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären (Art. 41 Satz 1, 53 EuGVVO). Eine Ausfertigung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung des Bezirksgerichts Silz vom 03.02.2005 liegt vor, ebenso die nach Art. 54 EuGVVO erforderliche Bescheinigung zu den in Anhang V der Verordnung aufgeführten Formalien. Gründe, die zur Ablehnung des Antrags führen könnten (Anerkenntnishindernisse) sind vom Landgericht nicht zu prüfen (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO).