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Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragstellerin begehrte einen vor dem Bezirksgericht Wien Josefstadt (AT) geschlossenen Vergleich in Deutschland gegen die Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären.
Der Vorsitzende der dritten Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (DE) stellt fest, dass die Vollstreckungsklausel zu erteilen sei. Die Antragstellerin habe die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs sowie die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 und 58 Brüssel I-VO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt. Unter Bezugnahme auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 Brüssel I-VO sei daher anzuordnen, den vorgelegten Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin hat vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor dem Bezirksgericht Wien Josefstadt vom 25.06.2004 sowie Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 und 58 EuGVVO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt.
Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist zulässig und begründet. Auf § 3, § 6, § 8 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19.02.2001 und auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) wird Bezug genommen.
Es ist daher anzuordnen, dass der vorgelegte Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 8 Abs. 1 AVAG).