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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-397
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-397  



LG Bayreuth (DE) 11.03.2005 - 32 O 129/05
Art. 54 Brüssel I-VO – unalexIm Ursprungsstaat auszustellende Bescheinigung

LG Bayreuth (DE) 11.03.2005 - 32 O 129/05, unalex DE-397


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß Art. 54 und 58 Brüssel I-VO die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Antragstellerin begehrte einen vor dem Bezirksgericht Wien Josefstadt (AT) geschlossenen Vergleich in Deutschland gegen die Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären.

Der Vorsitzende der dritten Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (DE) stellt fest, dass die Vollstreckungsklausel zu erteilen sei. Die Antragstellerin habe die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs sowie die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 und 58 Brüssel I-VO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt. Unter Bezugnahme auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 Brüssel I-VO sei daher anzuordnen, den vorgelegten Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Antragstellerin hat vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor dem Bezirksgericht Wien Josefstadt vom 25.06.2004 sowie Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 und 58 EuGVVO gemäß Formblatt nach Anhang V der Verordnung im Original vorgelegt.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist zulässig und begründet. Auf § 3, § 6, § 8 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19.02.2001 und auf Art. 34, 35, 41, 53, 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) wird Bezug genommen.

Es ist daher anzuordnen, dass der vorgelegte Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 8 Abs. 1 AVAG).





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